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Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen
Vom 20. Dezember 2011 (Stand 30. Dezember 2011)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
in Ausführung von Art. 59 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 19662, der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 19953, der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 20114 sowie der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 194356,
beschliesst:
I. Organisation
Art. 1 Gesundheitsdepartement
Das Gesundheitsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung, die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und den Viehhandel aus, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.
Es erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 2 Tierseuchenpolizei
Die Tierseuchenpolizei ist zuständig für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung, die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und den Viehhandel.
Die Organe der Tierseuchenpolizei sind:
die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;
die Bieneninspektorin oder der Bieneninspektor;
die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten;
Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben;
die zuständigen Organe der Gemeinden Bettingen und Riehen;
die Kantonspolizei.
II. Aufgaben
Art. 3 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet und überwacht die Tierseuchenpolizei nach Massgabe der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung und erfüllt die ihr oder ihm dort zugewiesenen Aufgaben.
Sie oder er erfüllt insbesondere auch folgende Aufgaben:
das Betreiben einer Tierkörpersammelstelle und einer Tier- und Quarantänestation;
die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, die Tierverkehrsdatenbank sowie den Viehhandel;
die Regelung der Stellvertretung der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und der Bieneninspektorin oder des Bieneninspektors;
die Abgabe von Impfstoffen, Heil- und Desinfektionsmitteln.
Bei Bedarf kann sie oder er andere Organe oder Stellen beiziehen.
Art. 4 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die ihnen in der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen, insbesondere aus den Bereichen des Tierschutzes und der Lebensmittelhygiene.
Art. 5 Bieneninspektorin oder Bieneninspektor
Die Bieneninspektorin oder der Bieneninspektor erfüllt die ihr oder ihm in der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zugewiesenen Aufgaben. Sie oder er berät die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt in fachlicher Hinsicht.
Sie oder er führt die Bienenverkehrskontrolle über die in ihrem oder seinem Kreis ein- und ausgeführten Bienenvölker und ein Verzeichnis über die Standorte der Bienenvölker.
Sie oder er sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt bestimmt.
Art. 6 Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten
Die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten nehmen die Schätzungen im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Tierseuchengesetzgebung vor.
Sie werden von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt bestimmt.
Art. 7 Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben
Personen und Organe mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben können im Rahmen ihrer Funktionen und Zuständigkeiten zur Mitwirkung beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung beigezogen werden.
Zu den Personen und Organen mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben gehören insbesondere:
die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt;
die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;
die Organe der Jagd- und Fischereiaufsicht;
die für die Landwirtschaft zuständigen Fachstellen;
die Organe der Feuerwehr.
Art. 8 Gemeinden Bettingen und Riehen
Die Gemeinden Bettingen und Riehen sind in ihrem Bereich zur Mitwirkung beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung verpflichtet.
Art. 9 Kantonspolizei
Die Kantonspolizei unterstützt die übrigen Organe der Tierseuchenpolizei bei ihren Aufgaben und leistet die erforderliche Amts- und Vollzugshilfe.
III. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
Art. 10 Tiertransporte
Strassenfahrzeuge und Anhänger dürfen zu regelmässigen Tiertransporten nur verwendet werden, wenn sie dafür von der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle geprüft und zugelassen sind (Art. 25 TSV). Sie müssen den Bestimmungen der Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung genügen.
Art. 11 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Tierische Nebenprodukte, für deren Entsorgung die Inhaberin oder der Inhaber gemäss Art. 36 VTNP nicht selber verantwortlich ist, sind in die kantonale Tierkörpersammelstelle (TKS) zu liefern.
Vorbehalten bleibt das Vergraben von tierischen Nebenprodukten gemäss Art. 25 VTNP sowie die Entsorgung von Heimtieren in bewilligten Tierkrematorien.
Für den Transport von tierischen Nebenprodukten in Fahrzeugen zur TKS oder zu Tierfriedhöfen oder Tierkrematorien sind Vorkehrungen zu treffen, welche ein Austreten von Flüssigkeiten verhindern und jegliche Seuchenverschleppung verunmöglichen.
Die Direktabholung unter Kostenfolge durch die vom Kanton bezeichnete Stelle ist zwingend für:
Grosstiere von mindestens 200 kg;
eine grössere Anzahl Kleintiere ab einem Gesamtgewicht von mindestens 300 kg.
Das Gesundheitsdepartement erlässt ein Reglement über den Betrieb der Tierkörpersammelstelle und legt die Entsorgungsgebühren fest.
IV. Kosten der Tierseuchenbekämpfung
Art. 12 Desinfektion
Die zur Tierseuchenbekämpfung erforderlichen Desinfektionsmittel werden vom Kanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für die Reinigung und Desinfektion von öffentlichen Gebäuden, Strassen, Plätzen und Brunnen können die Gemeinden herangezogen werden.
Bei hochansteckenden Seuchen kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt spezialisierte Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion eines verseuchten Betriebes beauftragen und die Tierhalterin oder den Tierhalter an den Kosten angemessen beteiligen.
Art. 13 Massnahmen sowie Schutz- und Heilbehandlungen
Von der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt angeordnete diagnostische Massnahmen sowie Schutz- und Heilbehandlungen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen werden auf Kosten des Kantons vorgenommen.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann im Einzelfall auch die Kosten für entsprechende Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung anderer übertragbarer Tierkrankheiten übernehmen.
Art. 14 Entschädigungen
Entschädigungen des Kantons für Tierverluste gemäss Art. 31 ff. TSG werden nach Massgabe und unter Vorbehalt der eidgenössischen Bestimmungen gemäss folgenden Prozentsätzen des amtlichen Schatzungswertes unter Anrechnung des Verwertungserlöses geleistet:
90% bei Tierverlusten infolge Auftretens von auszurottenden Seuchen gemäss Art. 3 TSV;
80% bei Tierverlusten infolge Auftretens von zu bekämpfenden Seuchen gemäss Art. 4 TSV.
Die Faulbrut und die Sauerbrut der Bienen werden ebenfalls gemäss Abs. 1 lit. b entschädigt. In schwerwiegenden Fällen kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zusätzlich Bienenwaben entschädigen.
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt, sobald der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt eine Bestätigung über die Ausmerzung des Tieres oder der Tiere vorliegt.
Art. 15 Schätzungsverfahren
Die Durchführung der amtlichen Schätzung erfolgt durch die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt und einer oder einem für die jeweilige Tiergattung zuständigen Schätzungsexpertin oder Schätzungsexperten.
Ein Rekurs gegen den Schätzungsentscheid hat keine aufschiebende Wirkung auf die Ausmerzung verseuchter oder seuchenverdächtiger Tiere.
Das Schätzungsverfahren ist für den Tiereigentümer kostenlos.
V. Vollzug
Art. 16 Baubegehren für Ställe und Hundezwinger
Das Bau- und Verkehrsdepartement hat alle eingehenden Baubegehren für Neu- und Umbauten von Ställen, einschliesslich Hundezwingern und Versuchstierstallungen, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zur Begutachtung in seuchenpolizeilicher und tierschützerischer Hinsicht zu unterbreiten.
Art. 17 Rechtspflege
Gegen Verfügungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes kann beim Gesundheitsdepartement Rekurs erhoben werden.
Für das Verfahren ist das Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz) vom 22. April 1976 massgebend.
Art. 18 Meldung
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung sind von den seuchenpolizeilichen Organen und von nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzten der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu melden.
Art. 19 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die vorliegende Verordnung oder gegen die in deren Ausführung von den zuständigen Organen erlassenen Reglemente, Weisungen und Einzelverfügungen unterliegen den Strafbestimmungen gemäss TSG.
Art. 20 Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen
Die urteilende Behörde hat Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen über Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind, umgehend der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zuzustellen.
Schlussbestimmung ¹ Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.7 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 26. März 1980 aufgehoben. ² Die Verordnung ist gemäss Art. 60 TSG dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen.
KB 29.12.2011