390.500
Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen
Vom 14. Dezember 2004 (Stand 1. April 2021)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf das Gesetz betreffend die Bestattungen vom 9. Juli 19311 und auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19722,
beschliesst:
1. Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Gebühren des Zivilstandsamtes, der Gesundheitsdienste3 und der Stadtgärtnerei für den Vollzug der Gesetzgebung über die Bestattungen.
1a. Unentgeltliche Bestattung
Art. 1a …
Art. 1b …
Art. 1c …
1b. Ein- und Ausfuhr von Leichen und Urnen
Art. 1d Gebühren für eingeführte Leichen und Urnen
Für eingeführte Leichen von Personen, denen kein Anspruch auf unentgeltliche Bestattung zusteht, sind folgende Gebühren zu entrichten:
eine Bestattungsgebühr für die Kosten der Aufbahrung der eingesargten Leiche im Leichenhaus, der Benützung der Friedhofeinrichtungen sowie der Bestattung der Leiche in einem Sarggrab oder ihrer Einäscherung nebst der Beisetzung der Urne;
eine Gebühr für die Einäscherung einer Leiche einer auswärts verstorbenen Person im Krematorium, wenn die Urne unmittelbar nachher auswärts beigesetzt wird.
Für die Beisetzung eingeführter Urnen von Personen, denen kein Anspruch auf unentgeltliche Bestattung zusteht, ist eine Beisetzungsgebühr zu entrichten.
1c. Ausgrabungen und Verlegungen
Art. 1e Gebühren und Kosten bei Ausgrabungen und Verlegungen
Für die Vornahme der Ausgrabung und Verlegung von Urnen oder Gebeinen werden Gebühren erhoben.
Sollen ausgegrabene Gebeine nachträglich kremiert werden, so ist eine weitere Gebühr zu entrichten.
Die Kosten eines neuen Sarges und des Transportes der Gebeine oder Urne nach dem neuen Beisetzungsort sind in der Verlegungsgebühr nicht enthalten und gehen zu Lasten der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers.
2. Bemessungsregeln
Art. 2 Im Allgemeinen
Die Höhe der Gebühren richtet sich in der Regel nach dem Gebührentarif im Anhang zu dieser Verordnung.
Für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten können Zuschläge zu den ordentlichen Gebühren nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsgebühren erhoben werden.
Für Arbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50% erhoben.
Wird eine Bewilligung verweigert, können die Gebühren ermässigt werden, wenn der Aufwand wesentlich unter dem Durchschnitt liegt.
Art. 3 Gebühren für Leistungen Dritter
Wenn der Gebührentarif nichts anderes vorsieht, setzen sich die Gebühren für Leistungen bei Bestattungen, die von Dritten erbracht werden, zusammen aus:
dem Beschaffungspreis,
einem Zuschlag zum Beschaffungspreis von 5% und
der Differenz zum nächsten vollen Franken.
Die Gebühren werden für jede zu entschädigende Leistung einzeln berechnet.
Die Stadtgärtnerei erstellt eine Liste der Gebühren für Leistungen Dritter. Die Liste kann bei der Verwaltung des Friedhofs am Hörnli eingesehen oder unentgeltlich bezogen werden.
Art. 3a Gebühren für zusätzliche Leistungen
Die Stadtgärtnerei kann im Rahmen der Gesetzgebung über die Bestattungen auf Ersuchen von Angehörigen weitere Dienstleistungen erbringen und hierfür kostendeckende Gebühren erheben.
3. Mehrwertsteuer
Art. 4
Die Gebührensätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwertsteuer, so wird diese zum massgebenden Rechnungsbetrag hinzugezählt.
4. Festsetzung
Art. 5
Die Gebühren werden von der zuständigen Amtsleitung oder den von ihnen ermächtigten nachgeordneten Verwaltungseinheiten festgesetzt.
Gegen Gebührenverfügungen nachgeordneter Verwaltungseinheiten kann bei der zuständigen Amtsleitung Einsprache erhoben werden.
5. Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren
Art. 6
Die Zahlungsfrist für die Gebühren beträgt 30 Tage.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von fünf Prozent erhoben werden.
Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
erste Mahnung gratis
Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40
Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50
Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.
Anhänge
Anhang 390.500: Ausser Kraft Anhang 390.500 Anhang : Gebührentarif Anhang 390.500_Anhang_1: Ausser Kraft
Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.4 Die Gebührenordnung zur Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofordnung) vom 8. September 1987 ist aufgehoben.
KB 18.12.2004