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Allmendgebührengesetz
Allmendgebührengesetz Vom 16. Dezember 1992
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
i. allgemeines
1. Geltungsbereich
Art. 1 . Dieses Gesetz gilt für jede Benutzung der Allmend, die eine besondere Zulassung erfordert.
Durch Nutzungspläne bezeichnete Teile öffentlicher Strassen auf Grundstücken sind der Allmend gleichgestellt.
Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen anderer Gesetze und der Landgemeinden sowie die besonderen Vorschriften über Messen und Märkte.
2. Berechnung der Gebühren
a) Berechnung von Flächen
Art. 2 . Ist ein Gebührensatz pro Flächeneinheit vorgesehen, so sind die
Gebühren im allgemeinen nach der beanspruchten Allmendfläche zu berechnen.
Die für Bedienung, Kundschaft oder Publikum nötigen Flächen sind mitzurechnen.
Die zur Werbung verwendeten Flächen des Objekts sind massgebend, wenn sie grösser sind als die belegte Allmendfläche.
b) Zuschläge
Art. 3 . Wird die Allmend ohne Bewilligung oder Benutzungsrecht in
Anspruch genommen, so können die Gebühren bis auf das Doppelte erhöht werden.
Zusätzlich zu den Gebühren sind zu bezahlen:
Die Kosten von Kontrollen und Massnahmen, die nötig werden, weil die Allmend ohne Bewilligung oder Benutzungsrecht in Anspruch genommen wird oder Anordnungen der zuständigen Behörden nicht befolgt werden.
Die wegen der Allmendbenutzung entstehenden Kosten von Verkehrsanordnungen und Verlegung öffentlicher Einrichtungen.
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c) Ermässigung und Erlass
Art. 4 .1) Die Gebühren können ermässigt oder erlassen werden,
wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an einer nicht gewerblichen Allmendbenutzung besteht;
für Bauten und Anlagen, die einem gesetzlich geförderten Zweck dienen oder die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung errichtet oder erhalten werden müssen;
wenn die Allmendbenutzung vorwiegend politischen, kirchlichen, oder gemeinnützigen Zwecken dient;
wenn die Erhebung der ordentlichen Gebühren unverhältnismässig wäre;
wenn von einer Bewilligung oder von einem Benutzungsrecht wegen Bauarbeiten oder besonderer Anlässe auf Allmend nicht Gebrauch gemacht werden kann.
Die Verordnung kann Firmenanschriften und Eigenreklamen für gebührenfrei erklären, die den öffentlichen Grund nur unwesentlich beanspruchen und die zur Orientierung des Publikums nötige Grösse nicht überschreiten.
Bei Erlass der Benutzungsgebühren bleibt die Erhebung von Verwaltungs- und Erinnerungsgebühren vorbehalten.
d) Gebührentarif
Art. 5 . Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif, in dem er die in
diesem Gesetz festgelegten Gebühren und Gebührenrahmen periodisch den Veränderungen des Geldwertes anpasst. Der Indexstand bei der Anpassung darf um höchstens 10% überschritten werden.
Der angepasste Tarif gilt für alle Benutzungsverhältnisse von der auf die Anpassung folgenden Rechnungsperiode an. Der Regierungsrat kann Abweichungen beschliessen.
ii. gebühren für die vorübergehende inanspruchnahme von allmend
1. Bauplatzinstallationen
Art. 6 . Die Gebühr für Bauplatzinstallationen beträgt Fr. 2.– pro m2 und
Woche, mindestens aber Fr. 20.– pro Bewilligung.
Für Leitungen wie Kabel- oder Rohrüberführungen ausserhalb der für andere Installationen beanspruchten Fläche beträgt die Gebühr Fr. 1.– pro Laufmeter und Woche, mindestens aber Fr. 20.– pro Bewilligung.
Für Erdanker werden eine einmalige Gebühr von Fr. 30.– pro Laufmeter und jährliche Erinnerungsgebühren erhoben.
1)
Art. 4 Abs. 2 in der Fassung von § 192 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100); der bisherige Abs. 2 wurde durch
dasselbe G zu Abs. 3.
2. Allmendbenutzung aus besonderem Anlass
Art. 7 . Die Gebühren für die Allmendbenutzung aus besonderem Anlass betragen je nach Interesse der Pflichtigen, Beeinträchtigung des
Gemeingebrauchs und Beanspruchung der Allmend:
Fr. 1.– bis 3.– pro m2 und Tag für temporäre Reklamen und Veranstaltungen, die der Werbung dienen, mindestens aber Fr. 100.– pro Objekt und Anlass.
Fr. 10.– bis Fr. 20.– pro m2 und Tag für temporäre Warenverkäufe, mindestens aber Fr. 50.– pro Tag.
Für Veranstaltungen, die der Bildung, der Unterhaltung, der Geselligkeit oder ähnlichen Zwecken dienen, kann der Gebührentarif ermässigte Ansätze vorsehen.
Für Anlässe, an denen die verfügbaren Plätze besonders beschränkt und die Nachfrage besonders gross ist, können die Gebühren bis auf das Dreifache erhöht werden.
iii. gebühren für die dauernde inanspruchnahme von allmend 1. Ortsfeste Bauten und Anlagen
a) Im allgemeinen
Art. 8 . Die Gebühren für Hochbauten auf Allmend sind nach den für
die Bewertung von Baurechten massgebenden Grundsätzen zu berechnen.
Für Anlagen, die ausschliesslich Verkehrszwecken dienen, werden die Gebühren nach den Grundsätzen für die Bemessung von Entschädigungen für Landabtretungen zur Allmend berechnet.
Für Leitungen und andere Tiefbauten werden die Ansätze für Verkehrsflächen auf einen Drittel herabgesetzt.
b) Zuschläge
Art. 9 . Die Gebühren werden bis auf das Doppelte erhöht,
wenn der Raum in Anspruch genommen wird, der nach einem Nutzungsplan oder einer Vorschrift einer anderen Nutzung zur Verfügung steht,
wenn der Raum in Anspruch genommen wird, der für die Verlegung von Leitungen oder andere im öffentlichen Interesse liegende Nutzungen zur Verfügung steht. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen, die sofort entschädigungslos zu beseitigen oder an einen anderen Ort zu verlegen sind, wenn es öffentliche Interessen erfordern.
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2. Benutzung zu gewerblichen Zwecken
Art. 10 . Die Gebührensätze für die dauernde Benutzung der Allmend
zu gewerblichen Zwecken betragen:
Fr. 300.– pro m2 im Jahr, wenn der Raum in Anspruch genommen wird, der nach einem Nutzungsplan oder einer Vorschrift einer anderen Nutzung zur Verfügung steht, mindestens aber Fr. 300.– im Monat für einen Verkaufsstand und Fr. 500.–im Jahr für andere Gegenstände;
Fr. 120.– pro m2 im Jahr für Gegenstände ausserhalb dieses Raumes, mindestens aber Fr. 240.–;
Fr. 80.– pro m2 im Jahr für Boulevard-Restaurants und Boulevard- Cafés.
Wird die in Anspruch genommene Allmend Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, so kann die Jahresgebühr durch einen Anteil an den Bruttoeinnahmen von 50% ersetzt werden. Stellt die Verwaltung dafür Einrichtungen wie Schaukästen oder Plakatsäulen zur Verfügung, so erhöht sich der Anteil auf 60%.
3. Fischergalgen und Bootsliegeplätze
Art. 11 . Für Fischergalgen beträgt die Gebühr Fr. 180.–; für Fischergalgen mit Fischerhaus Fr. 480.– im Jahr.
Für Bootsliegeplätze, die ausschliesslich der Vergnügungsschiffahrt dienen, beträgt die Gebühr Fr. 720.– im Jahr.
4. Andere Anlagen und Einrichtungen
Art. 12 . Für andere Arten der dauernden Allmendbenutzung können
die Gebühren für die Benutzung zu gewerblichen Zwecken je nach Interesse der Pflichtigen und Beanspruchung der Allmend bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.
iv. änderungen des allmendgesetzes2)
Art. 13 .2)
2) Abschn. IV und § 13: Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
v. übergangsbestimmung
Art. 14 . Auf dauernde Benutzungsverhältnisse wird dieses Gesetz von
der auf seine Inkraftsetzung folgenden Rechnungsperiode an angewendet. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in anderen Gesetzen und in den Verleihungsbeschlüssen.
Gebührenfrei zugelassene Allmendbenutzungen bleiben gebührenfrei, bis die Zulassung erneuert wird oder erlischt.3) Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.4) § 28 der Verordnung vom 22. März 1882 über die Baupolizei ist aufgehoben.
3)
Art. 14 Abs. 2 beigefügt durch § 192 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. 11.
1999 (wirksam seit 1. 1. 2001, SG 730.100). 4) Wirksam seit 31. 1. 1993.