727.500
Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge
Vom 8. November 1973 (Stand 1. Januar 1994)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf den Antrag des Regierungsrates,
erlässt folgendes Gesetz:
Art. 1
Zur Deckung bis etwa der Hälfte der Kosten der Strassenreinigung in der Stadt Basel wird von den Eigentümern der Grundstücke in der Stadt ein Beitrag erhoben.
Art. 2
Gebäude, die unmittelbar der öffentlichen Verwaltung oder Kultuszwecken dienen, sind von der Beitragsleistung befreit.
Art. 3
Der Beitrag beläuft sich auf 0,2‰ des nach dem Gebäudeversicherungsgesetz und der Verordnung hierzu ermittelten Neuwertes.
Art. 4
Weitere Einzelheiten sind durch Verordnung des Regierungsrates zu regeln.
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und erwächst mit Eintritt der Rechtskraft auf den 1. Januar 1974 in Wirksamkeit.
KB 10.11.1973