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Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge

Vom 8. November 1973 (Stand 1. Januar 1994)

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

auf den Antrag des Regierungsrates,

erlässt folgendes Gesetz:

Art. 1

Zur Deckung bis etwa der Hälfte der Kosten der Strassenreinigung in der Stadt Basel wird von den Eigentümern der Grundstücke in der Stadt ein Beitrag erhoben.

Art. 2

Gebäude, die unmittelbar der öffentlichen Verwaltung oder Kultuszwecken dienen, sind von der Beitragsleistung befreit.

Art. 3

Der Beitrag beläuft sich auf 0,2‰ des nach dem Gebäudeversicherungsgesetz und der Verordnung hierzu ermittelten Neuwertes.

Art. 4

Weitere Einzelheiten sind durch Verordnung des Regierungsrates zu regeln.

Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und erwächst mit Eintritt der Rechtskraft auf den 1. Januar 1974 in Wirksamkeit.

KB 10.11.1973