789.710
Baumschutzverordnung
Vom 19. Dezember 2000 (Stand 31. Dezember 2000)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf § 24 des Gesetzes zum Schutz und zur Förderung des Baumbestandes im Kanton Basel-Stadt (Baumgesetz1) vom 16. Oktober 19802,
erlässt folgende Verordnung:
I. Geschützte Bäume3
Art. 1
Als Baum im Sinne des Baumgesetzes4 gilt jedes ausdauernde Gehölz, das als Hochstämmer oder Heister im Freien steht. Obstbäume fallen nicht unter das Baumgesetz; zu diesen zählen nicht Nussbäume, Edelkastanien, Maulbeerbäume, Ebereschen, Mehlbeerbäume, Zier-, Wildkirschen und dergleichen.
Beim mehrstämmigen Baum ergibt sich das Messkriterium für den Baumschutz aus der zusammengezählten Querschnittsfläche der verschiedenen Stämme, welche derjenigen eines einstämmigen geschützten Baumes jeweils einen Meter ab dem Boden und senkrecht zur Stammachse entspricht.
II. Zuständigkeiten
A. Allgemein
Art. 2 Zuständigkeiten
Die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe ist die für den Baumschutz zuständige Behörde, sofern nicht ausdrücklich andere Behörden als zuständig erklärt werden.
B. Bei Fällgesuchen für öffentliche Bäume
Art. 3
Gesuche um Fällung von Bäumen, die der Pflege der öffentlichen Hand unterstehen, sind von der hierbei zuständigen Stelle beim Bauinspektorat5 einzureichen und zu begründen.
Die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe prüft den Antrag zuhanden des Bauinspektorates6. Ist sie selbst Gesuchstellerin, so prüft die Baumschutzkommission das Gesuch.
Über das Fällgesuch entscheidet das Bauinspektorat7.
Art. 4
Ist Gefahr im Verzug, so nimmt die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe die sofortige Fällung vor und erstattet der Baumschutzkommission hierüber Bericht.
C. Bei Fällgesuchen für Bäume im Zusammenhang mit Bauvorhaben
Art. 5
Gesuche um Fällung von Bäumen im Zusammenhang mit Bauvorhaben sind mit dem Baubegehren und den entsprechenden Unterlagen beim Bauinspektorat8 einzureichen und zu begründen.
Die Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe stellt dem Bauinspektorat9 Antrag betreffend den Entscheid über das Fällgesuch.
Das Bauinspektorat10 erlässt den Entscheid über das Fällgesuch als Bestandteil des Bauentscheides.
D. Bei Fällgesuchen für sonstige Bäume
Art. 6
Das Gesuch um Fällung von Bäumen ohne Zusammenhang mit einem Bauvorhaben und das generelle Fällgesuch ist bei der Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe einzureichen und zu begründen. Diese erlässt den Fällentscheid.
III. Publikation
Art. 7
Alle Fällgesuche, ausser diejenigen betreffend Privatbäume ohne Zusammenhang mit einem Baugesuch, werden durch die zuständige Behörde im Kantonsblatt publiziert, sofern keine Gefahr im Verzug ist.
Fällgesuche, welche mit Bauvorhaben im Zusammenhang stehen, sind zusammen mit den Baubegehren zu publizieren.
Werden Fällgesuche erst nach Einreichung des Baugesuchs gestellt, so ist in der Publikation auf letzteres hinzuweisen. Werden Fällgesuche nach Erlass des Bauentscheides, aber vor der Bauvollendung gestellt, so ist in der Publikation auf diesen Bauentscheid hinzuweisen.
IV. Einsprache und Rechtsmittel
Art. 8
Gegen beabsichtigte Fällungen kann Einsprache erheben, wem die Rekursbefugnis gegen die Fällbewilligung zusteht.
Einsprachen sind innert 30 Tagen seit der Publikation schriftlich und begründet im Doppel bei der zur Bewilligung zuständigen Behörde einzureichen.
Rekurse der Nachbarschaft gegen Fällentscheide setzen die entsprechende Einsprache voraus.
V. Beiträge
Art. 9
Beitragsgesuche für Neu- und Ersatzpflanzungen sowie Baumsanierungen sind der Stadtgärtnerei und Friedhöfe schriftlich vor deren Ausführung einzureichen. Dem Gesuch ist ein Baumbestandesplan und ein Kostenvoranschlag beizulegen.
Beitragsberechtigt sind Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für Bäume in der Stadt Basel, welche die entsprechende Baumabgabe bezahlen müssen.
Art. 10
Für nicht als Ersatzpflanzungen angeordnete Neupflanzungen und für Ersatzpflanzungen an Stelle von erlaubterweise gefällten Bäumen werden in der Regel Beiträge von 90–100% gewährt. Entsprechende Beiträge können auch für hierfür notwendige bauliche Veränderungen entrichtet werden.
An Ersatzpflanzungen für bewilligte Baumfällungen, welche überwiegend im Interesse der Baumbesitzerin oder des Baumbesitzers stehen, werden im Allgemeinen keine Beiträge ausgerichtet.
An den ausserordentlichen (auch baulichen) Unterhaltsaufwand zu Gunsten von Bäumen können ebenfalls Beiträge in Höhe entsprechend dem öffentlichen Interesse an deren Erhaltung geleistet werden.
VI. Baumschutzkommission
Art. 11
Ist gemäss § 6 Abs. 3 des Baumgesetzes11 die Baumschutzkommission anzuhören, so reicht sie der zuständigen Bewilligungsinstanz innert einer von dieser festzusetzenden Frist ihre schriftliche und begründete Stellungnahme ein. Die fristgerechte Stellungnahme in einfachen oder dringlichen Fällen kann die Kommission an eines oder mehrere Mitglieder (Ausschuss) delegieren.
VII. Schlussbestimmung
Art. 12
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Baumgesetz vom 12. Oktober 1993 aufgehoben.12
KB 30.12.2000