819.410
Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Vom 9. Februar 1989 (Stand 29. Dezember 2009)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1 1. Grundsatz
Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 19851 Reserven ausscheiden, Steuervergünstigungen.
Soweit dieses Gesetz nicht Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
Art. 2 2. Berechtigte Unternehmen
Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern berechtigt.
Art. 3 3. Jährliche Einlagen und Höchstbestand
Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15% der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10'000.-, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.
Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen.
Art. 4 4. Bemessung der Steuervergünstigung
Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.
Art. 5 5. Nachträgliche Besteuerung
Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen
den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
die Betriebstätigkeit einstellt;
den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag die Steuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.
Art. 6 6. Anwendung des Steuergesetzes
Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.
Art. 7 7. Strafbestimmungen
Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des Steuergesetzes.
Art. 8 8. Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
Art. 9 9. Verhältnis zum bisherigen Recht
Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch, muss es vorab die nach dem bisherigen Recht gebildeten Reserven verwenden.
Art. 10 10. Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz betreffend die Gewährung von Steuervergütungen auf Arbeitsbeschaffungsreserven (Arbeitsbeschaffungsreservengesetz) vom 29. Mai 1952 wird wie folgt geändert und ergänzt:2
Art. 11 11. Aufhebung bisherigen Rechts
Der Regierungsrat hebt das bisherige Recht auf, sobald alle nach dem bisherigen Recht gebildeten Reserven aufgelöst oder verwendet sind.
Art. 12 12. Erstmalige Anwendung
Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung für die Steuern, die im Jahre 1989 fällig werden.
Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
Art. 12 a 12a. Übergangsbestimmung
Die Auflösung der bestehenden Arbeitsbeschaffungsreserven richtet sich nach Bundesrecht.
Der Regierungsrat hebt dieses Gesetz auf, solbald alle nach diesem Gesetz gebildeten Reserven aufgelöst sind.
13. Inkraftreten Dieses Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum; es wird am 1. Januar 1989 wirksam.3
KB 11.02.1989