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Reglement der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Vom 19. August 2025 (Stand 1. Oktober 2025)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 19821, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P251217,
beschliesst:
Reglement der öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Art. 1 Name, Trägerschaft und Unterstellung
Der Kanton ist Träger der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt gemäss Art. 77 AVIG.
Die Arbeitslosenkasse ist gemäss § 2 Abs. 2 der Verordnung betreffend Zuständigkeit und Organisation beim Vollzug der Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt vom 15. November 20112 eine Abteilung des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA).
Art. 2 Geschäftsführung
Die Kassenleitung ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Sie wird von der Amtsleitung eingesetzt und vertritt die Kasse in verbindlicher Weise nach aussen.
Die Arbeitslosenkasse erlässt ihre Entscheide gegenüber den versicherten Personen und den Betrieben in Anwendung des AVIG selbstständig.
Die Kassenleitung verfügt im Rahmen des AVIG selbstständig über die finanziellen Mittel, mit welchen die Arbeitslosenkasse Versicherungsleistungen erbringt. Sie rechnet diese mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ab.
Im Übrigen gelten alle Vorgaben des Kantons und des AWA bezüglich der Aufbau- und Ablauforganisation (Prozesse), der finanziellen und personellen Kompetenzen.
Art. 3 Übrige Bestimmungen
Es gelten insbesondere Art. 82 AVIG (Haftung des Trägers) und Art. 82a AVIG (Ersatzansprüche von Versicherten und Dritten).
Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es bedarf der Genehmigung durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Regierungsrates betreffend den Erlass eines Kassenreglements der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt vom 18. Dezember 1984 aufgehoben. Vom SECO genehmigt am 1. Oktober 2025.
KB 18.10.2025