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Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil

861.250 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-bs/sg/861-250/de/verordnung-betreffend-den-wohnflachenanteil

Consultato il 3 set 2026

  1. Documenti
  2. Basilea Città
  3. Legislazione Basilea Città
Fonte

861.250

Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil

Vom 20. Juni 1995 (Stand 1. Januar 2019)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 179 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 19991,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SG 730.100.

I. Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

In den zum Wohnen geeigneten Gebieten der Stadt Basel soll das bestehende Verhältnis zwischen Wohn- und Arbeitsflächen nicht zu Ungunsten der Wohnflächen verschlechtert werden.

II. Definition der Wohnfläche

Art. 2

Als Wohnfläche gilt die dem Wohnen dienende Geschossfläche.

III. Wohnflächenanteil

Art. 3

Bei Vorhaben, die eine Baubewilligung erfordern, ist der im Wohnanteilplan Nr. 11962 vom 5. Dezember 1994 des Hochbau- und Planungsamtes2 vorgeschriebene Mindestwohnflächenanteil einzuhalten, wobei die angegebenen Geschosszahlen als Richtzahlen gelten.

Innerhalb der Richtzahlen ist den bestehenden Verhältnissen, namentlich den Eigenschaften des Grundstücks und dem Charakter des Quartiers, Rechnung zu tragen.

Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall den einzuhaltenden Wohnflächenanteil auf Geschossteile, Wohnungen oder Einzelräume umrechnen.

Als massgebend können auch die bestehenden oder anzustrebenden Verhältnisse eines von Strassen, Gewässern, Wald oder Nichtbaugebiet umschlossenen Gevierts erklärt werden.

Footnotes

  1. [2] umbenannt in: Abteilung Städtebau und Architektur

IV. Ausnahmen

Art. 4

Eine Vergrösserung des Anteils an Arbeitsflächen gegenüber dem Wohnanteilplan kann ausnahmsweise bewilligt werden, sofern

  1. die Vergrösserung dem Eigenbedarf ansässiger Gewerbebetriebe dient und dem quartierüblichen Mass nicht widerspricht;

  2. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin auf einem andern Grundstück im Quartier als Arbeitsflächen genutzte Räume zu Wohnungen umgestaltet;

  3. die Nutzung als Arbeitsflächen den Bedürfnissen der Wohnbevölkerung des Quartiers dient;

  4. die Wohnqualität wegen der Lage der Räume schlecht ist und aller Voraussicht nach auch in Zukunft nicht verbessert werden kann;

  5. ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird.

Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt, wenn dies die Bestandesgarantie erfordert.

V. Vollzug

Art. 5

…

Bewilligungsbehörde ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat. Es setzt den Wohnflächenanteil im Einzelfall aufgrund des Antrags des Hochbau- und Planungsamtes3 fest.

…

Kontrolle und Durchsetzung des im Einzelfall festgesetzten Wohnanteils sind Sache der verfügenden Behörde.

Footnotes

  1. [3] umbenannt in: Abteilung Städtebau und Architektur

VI. Öffentlichkeit des Wohnanteilplans

Art. 6

Der Wohnanteilplan Nr. 11962 wird im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen geführt und liegt im Bau- und Gastgewerbeinspektorat sowie im Hochbau- und Planungsamt4 öffentlich auf.

Footnotes

  1. [4] umbenannt in: Abteilung Städtebau und Architektur

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.5 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil vom 29. Januar 1985 aufgehoben.

KB 28.06.1995

Footnotes

  1. [5] Wirksam seit 29. 6. 1995.