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Vereinbarung über das Amt für Wald und Wild beider Basel
Vom 1. Februar 1994 (Stand 1. Januar 2025)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 des Organisationsgesetzes vom 22. April 19763, und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 77 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 19844, in Ausführung von Art. 51 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19915, § 6 Abs. 2 des Kantonalen Forstgesetzes vom 28. Januar 19666 und § 2 Abs. 1 des Dekrets vom 3. Dezember 1903 über die Forstpolizei, vereinbaren:
Art. 1 Grundsätze
Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreiben zur Erfüllung ihrer Forstaufgaben ein gemeinsames Forstamt.
Das gemeinsame Forstamt trägt die Bezeichnung «Amt für Wald und Wild beider Basel (AfWW beider Basel)» (kurz: Amt). Sein Sitz wird von den Regierungsräten der beiden Kantone vereinbart.
Das Amt wird vom Kantonsoberförster bzw. von der Kantonsoberförsterin beider Basel (kurz: Kantonsoberförster bzw. Kantonsoberförsterin) geleitet.
Art. 2 Anwendbares Recht
Das anwendbare aussenwirksame Recht richtet sich nach dem Ort der Waldung, auf den sich die Amtshandlung bezieht. Aussenwirksames Recht ist insbesondere das Forstrecht, das diesem materiell verwandte Recht, das Verfahrensrecht und das Verantwortlichkeitsrecht.
Das anwendbare innenwirksame Recht (insbesondere Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht) richtet sich nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
Amtshandlungen der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Amtes sind auf beiden Kantonsgebieten zulässig.
Art. 3 Wahlen und Anstellungen
Die Regierungsräte der beiden Kantone wählen den Kantonsoberförster bzw. die Kantonsoberförsterin. Der Kanton Basel-Landschaft bereitet die Wahl vor.
Die Bestimmung desjenigen Kreisoberförsters bzw. derjenigen Kreisoberförsterin, der bzw. die das Gebiet des Kantons Basel-Stadt betreut, bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt.
Kantonsoberförster bzw. Kantonsoberförsterin sowie Kreisoberförster bzw. Kreisoberförsterin müssen im Besitz des eidgenössischen Wählbarkeitszeugnisses sein.
Art. 4 Beamtenrecht
Der Kantonsoberförster bzw. die Kantonsoberförsterin wird vom Kanton Basel-Landschaft nach dessen Recht besoldet.
Der Kantonsoberförster bzw. die Kantonsoberförsterin untersteht dem Disziplinarrecht desjenigen Kantons, in dessen Dienst er oder sie tätig ist. Die Regierungsräte der beiden Kantone bilden die Disziplinarbehörde.
Die übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Amtes unterstehen dem basellandschaftlichen Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht. Sie werden vom Kanton Basel-Landschaft besoldet.
Art. 5 Personalkostenentschädigungen
Der Kanton Basel-Stadt entrichtet dem Kanton Basel-Landschaft einen jährlichen Pauschalbeitrag an die Kosten desjenigen Amtspersonals, das für den Kanton Basel-Stadt tätig ist.
Der Pauschalbeitrag wird aufgrund des geschätzten Arbeitsaufwandes von den Regierungsräten der beiden Kantone vereinbart.
Art. 6 Dienstbetrieb
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erlässt eine Dienstordnung für das Amt.
Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt, soweit sie dessen Hoheitsbereich betrifft.
Das Amt untersteht dem Wirtschafts- und Sozialdepartement7 des Kantons Basel-Stadt und der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft für den sie betreffenden Hoheitsbereich.
Art. 7 Vollzug
Die Regierungsräte der beiden Kantone einigen sich über den Vollzug direkt.
Art. 8 Streitigkeiten
Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung beurteilt ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht. Dieses entscheidet endgültig.
Jede Partei bestimmt für jede Streitigkeit ein Mitglied des Schiedsgerichts, die zusammen ihren Vorsitzenden bzw. ihre Vorsitzende bestimmen. Bei Uneinigkeit bestimmt der Präsident bzw. die Präsidentin des Schweizerischen Bundesgerichts den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
Art. 9 Vereinbarungsdauer
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Sie kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Jahresende gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 1998.
Über die Nebenfolgen der Kündigung einigen sich die Regierungsräte der beiden Kantone direkt.
Art. 10 Schlussbestimmungen
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Landrates des Kantons Basel-Landschaft.
Sie tritt mit der Genehmigung des Landrates in Kraft.8
Basel, den 1. Februar 1994 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Mathias Feldges Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Liestal, den 4. Januar 1994 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Werner Spitteler Der Landschreiber: Walter Mundschin
KB 21.12.1994