Fonte

BaB 153.900

Reglement über die Sprachstandanalyse

Vom 4. Februar 2014 (Stand 11. Mai 2014)

Der Bürgerrat der Stadt Basel,

in Ausführung von § 14 Abs. 2 Ziff. 9 der Gemeindeordnung (GO) vom 22. Oktober 1985,

beschliesst:

I. Allgmeines

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Organisation und Durchführung der Sprachstandanalysen und der Gesuche für Befreiung und andere Erleichterungsmassnahmen vom Sprachtest durch die Zentralen Dienste für ausländische Staatsangehörige im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung der Stadt Basel und den Gemeinden Bettingen und Riehen gemäss der übergeordneten kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung.

II. Sprachstandanalyse

Art. 2 Inhalt und Durchführung

Die Sprachstandanalyse dient dazu, gegenüber den Einbürgerungsbehörden den Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift zu erbringen.

Gemäss übergeordnetem kantonalem Recht sind dabei Sprachkenntnisse auf folgendem Niveau nachzuweisen:

  1. im mündlichen Ausdruck die Kompetenzstufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,

  2. im schriftlichen Ausdruck die Kompetenzstufe A2.1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,

  3. im Lesen die Kompetenzstufe A2.2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Aufbau, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Prüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache werden durch die Bürgergemeinde der Stadt Basel festgelegt.

Die Sprachstandanalyse wird durch die Zentralen Dienste durchgeführt.

Art. 3 Anmeldung und Anmeldevoraussetzungen

Für die Sprachstandanalyse melden sich die Teilnehmenden bei den Zentralen Diensten mit einem Anmeldeformular an.

Das Anmeldeformular stellt die Bürgergemeinde der Stadt Basel den kantonalen Einbürgerungsbehörden zur Abgabe an die Bürgerrechtsbewerbenden zur Verfügung. Das Anmeldeformular ist auch bei der Bürgergemeinde erhältlich.

Für die Prüfung können sich nur ausländische Staatsangehörige ab dem 16. Altersjahr mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt anmelden, unabhängig davon, ob bereits ein Einbürgerungsgesuch gestellt worden ist oder nicht. Ist zweifelhaft, ob die sprachlichen Anforderungen für die Einbürgerung erfüllt werden oder nicht, kann Bürgerrechtsbewerbenden empfohlen werden, noch vor der Anmeldung des Einbürgerungsgesuches die Sprachstandanalyse zu absolvieren.

Die Bürgergemeinde prüft nicht, ob die sich anmeldende Person auf Grund der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung vom Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache befreit wäre.

Art. 4 Anmeldebestätigung

Die Zentralen Dienste bestätigen den Erhalt der Anmeldung für die Sprachstandanalyse und den Prüfungstermin.

Melden sich Teilnehmende für ein Datum an, das bereits ausgebucht ist, nehmen die Zentralen Dienste Kontakt auf und vereinbaren in Absprache mit dem Teilnehmenden einen anderen Termin, der dann schriftlich bestätigt wird.

In der Anmeldebestätigung werden die Teilnehmenden schriftlich auf dieses Reglement hingewiesen und darauf, wo dieses bezogen respektive online eingesehen werden kann.

Die Bestätigung enthält auch den Hinweis, dass am Prüfungstermin ein amtlicher Ausweis für den Identitätsnachweis mitzubringen und vorzulegen ist.

Art. 5 Prüfungsgebühr und Rechnung

Zusammen mit der Anmeldebestätigung erhalten die Teilnehmenden die Rechnung für die Sprachstandanalyse.

Die Prüfungsgebühr ist im Voraus zu bezahlen und richtet sich nach dem Gebührenreglement der Zentralen Dienste.

Art. 6 Durchführung der Sprachstandanalyse

Die Sprachstandanalysen sind nicht öffentlich.

Vor dem Absolvieren der Sprachstandanalyse haben sich die Teilnehmenden gegenüber der Prüfungsperson mit einem amtlichen Ausweis über ihre Identität auszuweisen. Ohne Identitätsnachweis kann die Sprachstandanalyse nicht absolviert werden.

Die Prüfungsunterlagen dürfen den Raum, in welchem die Sprachstandanalyse absolviert wird, nicht verlassen. Bevor die Teilnehmenden den Saal verlassen, sind alle ausgeteilten Unterlagen wieder einzusammeln und durch die Prüfungsperson auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen.

Alle Prüfungsunterlagen verbleiben im Eigentum der Bürgergemeinde.

Art. 7 Ausschluss von der Sprachstandanalyse

Die Teilnehmenden haben die Leistung selbständig zu erbringen. Die Benutzung von Hilfsmitteln, insbesondere von Mobiltelefonen, Smartphones, Ton- und Bildaufnahmegeräten, aber auch von Wörterbüchern, eigenen Notizheften und Schreibblöcken ist untersagt. Es sind lediglich die auf den Tischen zur Verfügung gestellten Prüfungsunterlagen und Schreibwaren zugelassen.

Bei Täuschung, versuchter Täuschung, bei Verwendung unerlaubter Hilfsmittel oder bei anderen Störungen des ordnungsgemässen Ablaufs der Prüfung wird ein Teilnehmender von der laufenden Prüfung ausgeschlossen und die Prüfungsleistung nicht bewertet. Eine vorherige Verwarnung ist dafür nicht notwendig.

Den Entscheid über den Ausschluss trifft die Prüfungsperson allein und umgehend; die Gründe für den Ausschluss sind zu Handen der Zentralen Dienste schriftlich festzuhalten.

Bei Ausschluss von der Sprachstandanalyse wird die Prüfungsgebühr nicht zurückerstattet.

Wird festgestellt, dass bei der Sprachstandanalyse getäuscht wurde, oder dass unerlaubte Hilfsmittel verwendet worden sind, kann die Prüfungsleistung nachträglich für ungültig erklärt werden.

Nach einem Ausschluss von der Sprachstandanalyse ist der betroffenen Person ebenfalls Mitteilung zu machen. Hierfür gelten die Bestimmungen gemäss § 12 sinngemäss.

Art. 8 Aufbau der Sprachstandanalyse

Die Sprachstandanalyse gliedert sich in eine schriftliche und mündliche Prüfung.

Art. 9 Schriftliche Prüfung

Der schriftliche Teil wird unter Aufsicht der Prüfungsperson in einer Gruppe von bis zu 12 Teilnehmenden gleichzeitig absolviert.

Die Prüfungsperson beantwortet Fragen zu organisatorischen Belangen, teilt die Prüfungsunterlagen aus, überwacht die Teilnehmenden während der Prüfung, sorgt für einwandfreie Durchführung und für die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben. Am Ende der Prüfung sammelt die Prüfungsperson die Unterlagen ein und kontrolliert diese auf Vollständigkeit.

Fragen sind vor dem Verteilen der Unterlagen zu stellen; nach Beginn der Prüfung werden keine Fragen mehr beantwortet.

Die Teilnehmenden sind so zu platzieren, dass sie keinen Einblick in die Unterlagen von anderen Teilnehmenden haben.

Die Prüfung des schriftlichen Teils dauert 40 Minuten.

Art. 10 Mündliche Prüfung

Der mündliche Teil wird unter der Leitung von zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten durchgeführt, die sich die Aufgaben der Gesprächsleitung und der Protokollführung teilen.

Jeder Teilnehmende wird einzeln geprüft.

Die mündliche Prüfung wird mit einem Tonaufzeichnungsgerät aufgenommen. Die Einzelheiten dafür richten sich nach dem Reglement über den Einsatz von Tonaufzeichnungsgeräten bei den Gesprächen der Einbürgerungskommission mit Bürgerrechtsbewerbenden vom 27. September 2011.

Die Prüfung des mündlichen Teils dauert 15 Minuten.

Art. 11 Prüfungsbewertung

Für den schriftlichen und mündlichen Teil können maximal je 200 Punkte vergeben werden.

Die verschiedenen Aufgaben innerhalb des schriftlichen und des mündlichen Teils werden unterschiedlich gewichtet.

Für das Erfüllen der Anforderungen müssen im schriftlichen und mündlichen Teil jeweils 60% der möglichen Punktezahl erreicht werden, d.h. mindestens 120 Punkte im schriftlichen Teil und mindestens 120 Punkte im mündlichen Teil.

Wird der schriftliche und/oder der mündliche Teil nicht bestanden, gelten die Anforderungen insgesamt als nicht erfüllt.

Art. 12 Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Am Prüfungstermin selbst darf den Teilnehmenden keine Auskunft über die erbrachte Leistung gegeben werden.

Das Ergebnis wird den Teilnehmenden durch die Zentralen Dienste schriftlich mitgeteilt. Bei Erfüllen der Anforderungen wird den Teilnehmenden ein Attest ausgestellt.

Bei Nichterfüllen der Anforderungen wird den betroffenen Teilnehmenden Folgendes schriftlich mitgeteilt:

  1. Das Ergebnis, d.h. die tatsächlich erreichten Punktezahlen sowie die Angabe darüber, welche Punkte- und Prozentzahlen notwendig gewesen wären, um zu bestehen.

  2. Der Hinweis darauf, dass innert 30 Tagen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses mit einem schriftlichen Gesuch an die Bürgergemeinde der Erlass einer mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen, ausführlich begründeten und beschwerdefähigen Verfügung verlangt werden kann.

  3. Der Hinweis darauf, dass sich die betroffene Person nach Ablauf einer 30-tägigen Wartefrist wieder zu einer Sprachstandanalyse anmelden kann. Ein neues Anmeldeformular ist dem Schreiben beizulegen.

  4. Bei deutlich ungenügender Leistung kann zusätzlich eine Empfehlung für den Besuch eines Deutschkurses ausgesprochen werden.

Eine schriftliche Mitteilung des Ergebnisses geht auch an das Migrationsamt sowie an die Bürgergemeinden Bettingen respektive Riehen, wenn die oder der Teilnehmende dort wohnhaft ist.

Art. 13 Wiederholung der Sprachstandanalyse

Teilnehmende, welche die Sprachstandanalyse nicht bestanden haben, oder die von der Prüfung ausgeschlossen wurden, können diese so oft wiederholen, bis sie bestanden haben.

Es ist jeweils die ganze Sprachstandanalyse, bestehend aus dem schriftlichen und mündlichen Teil, komplett zu wiederholen und die volle Gebühr dafür zu entrichten.

Art. 14 Verhinderung von der Sprachstandanalyse

Kann die Sprachstandanalyse nicht absolviert werden, verfällt die Prüfungsgebühr, sofern die Verhinderung nicht bis 24 Stunden vor dem Prüfungstermin den Zentralen Diensten mitgeteilt worden ist.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben oder bei erst nachträglich mitgeteilten Entschuldigungsgründen, die nicht medizinischer Natur sind, verfällt die Prüfungsgebühr.

Bei nachträglicher Entschuldigung für die Abwesenheit am bestätigten Termin muss den Zentralen Diensten ein ärztliches Attest vorgelegt werden, damit die Prüfungsgebühr nicht verfällt.

III. Befreiung oder Erleichterung von der Sprachstandanalyse

Art. 15 Gesucheinreichung

Teilnehmende, die auf Grund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Sprachstandanalyse ohne Anpassungen zu absolvieren, haben den Zentralen Diensten zusammen mit der Anmeldung ein begründetes Gesuch um Gewährung des Nachteilsausgleichs, um Herabsetzung der Anforderungen oder um teilweise oder vollständige Befreiung vom schriftlichen und/oder mündlichen Teil einzureichen.

Diesem Gesuch sind entsprechende ärztliche Bescheinigungen o.ä. beizulegen, woraus hervorgeht, weshalb die betroffene Person nicht in der Lage ist, den geforderten Sprachnachweis über die Sprachstandanalyse zu erbringen, wenn dies nicht schon offensichtlich ist.

Art. 16 Gesuchbehandlung und -entscheid

Das Gesuch wird der Einbürgerungskommission, Kammer des Präsidiums, zur Prüfung vorgelegt. Die Einbürgerungskommission informiert schriftlich über den Gesuchentscheid.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann schriftlich eine begründete, anfechtbare Verfügung des Bürgerrats verlangen.

Art. 17 Gebühren für Gesuchbearbeitung

Mit der Gesucheinreichung wird auch die Bearbeitungsgebühr erhoben.

Die Bearbeitungsgebühr ist im Voraus zu bezahlen und richtet sich nach dem Gebührenreglement der Zentralen Dienste.

Art. 18 Erleichterte Prüfungsbedingungen

Wird ein Nachteilsausgleich gewährt, ist eine möglichst barrierefreie Sprachstandanalyse zu ermöglichen und es sind nach Absprache mit der betroffenen Person und den Prüfungspersonen die auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen entsprechenden Erleichterungen oder Anpassungen vorzunehmen.

Solche Anpassungen oder Erleichterungen können u.a. Zeitgutsprachen, Zulassung von Wiederholungen von Hörtexten, Vergrösserung der Schriftgrösse der Unterlagen, Zulassung von technischen Hilfsmitteln oder von Hilfspersonen sein und werden jeweils im konkreten Einzelfall festgelegt.

Art. 19 Hinweis auf erleichterte Prüfungsbedingungen

Bei den Mitteilungen der Ergebnisse und auf den ausgestellten Attesten sind allfällige erleichterte Prüfungsbedingungen, Gewährung eines Nachteilausgleichs oder Herabsetzung des Sprachniveaus, zu dokumentieren.

Art. 20 Geheimhaltung und Aufbewahrung

Die Prüfungsunterlagen sind vertraulich und werden durch die Zentralen Dienste unter Verschluss gehalten.

Die Prüfungsaufgaben sind nicht öffentlich und die Prüfungsunterlagen werden Drittpersonen nicht herausgegeben.

Teilnehmende können ihre eigenen Prüfungsunterlagen bei den Zentralen Diensten einsehen.

Die Prüfungsunterlagen zu Bürgerrechtsbewerbenden in der Bürgergemeinde der Stadt Basel werden zu Bestandteilen ihres Einbürgerungsdossiers und dementsprechend aufbewahrt und dann fachgerecht entsorgt. Die Prüfungsunterlagen von anderen Teilnehmenden werden 10 Jahre aufbewahrt und dann fachgerecht entsorgt.

Schlussbestimmungen Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Prüfungsreglement für die Sprachstandanalyse vom 26. Juni 2012 aufgehoben.

KB 10.05.2014