BeB 121.150
Reglement über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren
Vom 14. Dezember 2007 (Stand 1. Juli 2012)
Der Bürgerrat Bettingen,
gestützt auf § 41 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. April 19921,
erlässt folgendes Gebührenreglement:
I. Kanzleigebühren
Art. 1 Bürgerrechtsbegehren
Für die Behandlung von Bürgerrechtsbegehren:
Von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 17 des Bürgerrechtsgesetzes über 25 Jahren CHF 1'250
Von jungen ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 17 des Bürgerrechtsgesetzes unter 25 Jahren CHF 800
Von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gemäss § 17 des Bürgerrechtsgesetzes CHF 550
Müssen die Bewerberinnen und Bewerber mehr als einmal vorgeladen werden, so erhöht sich die vorgenannte Gebühr für jede weitere Vorladung um CHF 350.
Art. 2 Gesuche
Für die Behandlung von Gesuchen:
um Wiedereinbürgerung nach kantonalem Recht CHF 250
um Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht CHF 150
II. Berechnung
Art. 3
Die Gebühren werden bei Gesuch um gemeinsame Einbürgerung oder Entlassung für Ehepaare bzw. für Eltern(-teile) mit ihren einbezogenen Kindern einmal pro Gesuch erhoben.
Art. 4
Für allgemeine Kanzleiarbeiten werden pauschal CHF 150 oder gemäss Bürgerratsbeschluss der effektive Aufwand in Rechnung gestellt.
Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird auf den 1. Januar 2008 wirksam.2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren vom 17. April 1997 aufgehoben.
KB 23.02.2008