RiB 121.150
Reglement über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren
Vom 23. November 2018 (Stand 1. Januar 2026)
Der Bürgerrat Riehen,
gestützt auf § 26 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes (BüRG) vom 19. Oktober 20171,
erlässt folgendes Reglement:
Art. 1 Stellung
Im Einbürgerungsverfahren erhebt die Bürgerratskanzlei folgende Kanzleigebühren und Abgaben: I. Kanzleigebühren 1. Für die Behandlung von Bürgerrechtsbegehren:
Von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern über 25 Jahren CHF 1'700
Von jungen ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern unter 25 Jahren CHF 1'000
Von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern CHF 5002
Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz geboren sind, sowie Schweizer Bürgerinnen und Bürger werden bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres bei der erstmaligen Gesuchseinreichung von den Gebühren befreit. Die Kosten werden vom Kanton getragen.
Müssen die Bewerberinnen und Bewerber mehr als einmal vorgeladen werden, so erhöht sich die vorgenannte Gebühr für jede weitere Vorladung um CHF 350.3 2. Für die Behandlung von Gesuchen
um Wiedereinbürgerung nach kantonalem Recht CHF 450
um Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht CHF 150
II. Berechnung Die Gebühren werden bei Gesuchen um gemeinsame Einbürgerung oder Entlassung für Ehepaare bzw. für Eltern(-teile) mit ihren einbezogenen Kindern einmal pro Gesuch erhoben.
Art. 2
Für allgemeine Kanzleiarbeiten werden pauschal CHF 150 oder gemäss Bürgerratsbeschluss der effektive Aufwand in Rechnung gestellt.
Art. 3
Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren vom 14. Dezember 2005.
KB 16.02.2019