RiE 153.500
Reglement über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung der Gemeinde Riehen
Vom 7. September 2010 (Stand 1. Januar 2025)
Der Gemeinderat Riehen
erlässt gestützt auf § 55 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 20051 folgendes Reglement:
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt den Einbezug der Quartierbevölkerung in die behördliche Meinungs- und Willensbildung in Belangen, von denen sie besonders betroffen ist.
Es regelt zudem die Gewährung finanzieller Beiträge der Gemeinde an Aktivitäten und Projekte der Quartiervereine und von Gruppierungen aus den Quartieren.
Vorbehalten bleiben formelle Mitwirkungsverfahren, welche anderweitig geregelt sind.
Art. 2 Zweck der Mitwirkung
Die Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung dient dazu, deren Ansichten und Bedürfnisse wahrzunehmen und diese mit von der Gemeinde geplanten Vorhaben abzugleichen.
Art. 3 Art des Einbezugs
Der Einbezug erfolgt in der Regel in Form einer Anhörung, verbunden mit einer möglichst frühzeitigen Information.
Fallbezogen kann von den zuständigen Stellen der Gemeinde eine weiter gehende Mitwirkung vorgesehen werden.
Art. 4 Kreis der einzubeziehenden Bevölkerung
Der Kreis der zu einem Vorhaben einzubeziehenden Bevölkerung bestimmt sich nach Massgabe ihrer besonderen Betroffenheit.
Art. 5 Quartiervereine
Will ein Quartierverein stellvertretend für die betroffene Bevölkerung in ein Vorhaben der Gemeinde einbezogen werden, so muss er folgende Voraussetzungen erfüllen:
Organisation als gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907;
politische und konfessionelle Neutralität;
Förderung der Kontakte und des gegenseitigen Austauschs im Quartier als wichtige Zweckbestimmung des Vereins;
mindestens 20 eingeschriebene Aktivmitglieder, die im betreffenden Quartier wohnen oder Inhaber von im Quartier ansässigen Geschäften sind.
Ein Quartierverein kann zwei Quartiere vertreten, sofern die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. c bis d für jedes der beiden Quartiere gegeben sind.
Massgeblich ist die Quartiereinteilung des Gemeindegebiets gemäss Anhang zu diesem Reglement.
Art. 6 Grundbeitrag an die Quartiervereine
Die Gemeinde kann die gemäss § 5 konstituierten Quartiervereine mit einem jährlichen finanziellen Grundbeitrag aus der Quartierförderung unterstützen.
Die finanzielle Unterstützung ist an einen aktiven Beitrag des Quartiervereins an das Quartierleben geknüpft.
Die in der Gemeindeverwaltung bestehende Ansprechstelle für Quartierbelange gewährleistet die Verbindung von den Quartiervereinen zu den zuständigen Fachstellen der Verwaltung und zum Gemeinderat.
Art. 6a Förderung von Projekten in den Quartieren
Auf Gesuch hin kann die Gemeinde Projekte und Aktivitäten von Quartiervereinen und privaten Gruppierungen aus den Quartieren, sofern sie im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b und c agieren, durch einen finanziellen Beitrag oder Sachleitungen unterstützen.
Die Projekte und Aktivitäten müssen den Interessen eines Quartiers dienen.
Die Beiträge erfolgen in Form:
einer Anschubfinanzierung eines längerfristigen Projekts;
einer Unterstützung von einmaligen Projekten und Aktivitäten;
von Sachleistungen oder finanziellen Beiträgen an Sachgegenständen.
Freizeitaktivitäten von Quartiervereinen können auf Antrag auch von der Freizeitförderung der Gemeinde unterstützt werden.
Die zuständige Stelle der Gemeindeverwaltung erlässt eine entsprechende Richtlinie mit den Kriterien für die unterstützungsberechtigten Aktivitäten.
Art. 7 Publikation und Wirksamkeit
Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofort wirksam.2
Anhänge
18.09.2010