RiE 253.100
Reglement zum Schutz von Ort, Feld, Wald und Flur
Vom 28. März 1995 (Stand 21. April 1995)
Der Gemeinderat Riehen
erlässt, gestützt auf §§ 15 und 20 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984, folgendes Reglement:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendbarkeit kantonalen und eidgenössischen Rechts
Soweit dieses Reglement keine speziellen Vorschriften enthält, finden die Bestimmungen des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 und des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 Anwendung.
Art. 2 Zuständige richterliche Instanzen
Sofern nicht eidgenössisches oder kantonales Recht zur Anwendung gelangt, beurteilt der Einzelrichter oder die Einzelrichterin die gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte und der richterlichen Beamtungen vom 27. Juni 1895 in seine bzw. ihre Zuständigkeit fallenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement.
Die nicht in seine bzw. ihre Zuständigkeit fallenden Übertretungen werden durch den Polizeigerichtspräsidenten oder die Polizeigerichtspräsidentin des Kantons Basel-Stadt beurteilt.
Art. 3 Strafen, Geldbussen
Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin spricht zuhanden der Finanzverwaltung Geldbussen bis zu Fr. 200.– aus, die im Nichteinbringungsfalle in höchstens sechs Tage Haft umgewandelt werden können.
In leichteren Fällen kann er bzw. sie auch eine Verwarnung aussprechen.
Ersatzvornahmen und zivilrechtliche Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten.
Art. 4 Amtliche Verzeigung
Die allgemeine Zuständigkeit und Verpflichtung von Gemeinderäten und Verwaltungsbehörden zur amtlichen Verzeigung von Übertretungen richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 215ff. der Strafprozessordnung vom 15. Oktober 1931.
Der Flurbannwart oder die Flurbannwartin, der Gemeindeförster oder die Gemeindeförsterin, der Jagdaufseher oder die Jagdaufseherin und der Chef oder die Chefin der Abfallbewirtschaftung sind nach besonderen, vom Gemeinderat erlassenen Vorschriften zur Verzeigung der ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Übertretungen verpflichtet.
II. Besondere Bestimmungen - Nach diesem Reglement ist untersagt:
A. Verunreinigungen und Lärm
Art. 5 Verunreinigung von Strassen, Wegen usw.
Die Verunreinigung von Strassen, Wegen, Plätzen, Feldern, Wald, Wiesen, öffentlichen Brunnen und Planschbecken.
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Reglementes über die Benützung der Allmend der Gemeinde Riehen vom 22. November 1967.
Art. 6 Motorfahrzeuge und Maschinen
Das Reinigen und Reparieren von Motorfahrzeugen und Maschinen auf der Strassenallmend und auf Brunnplätzen.
Die bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften betreffend Gewässerschutz bleiben vorbehalten.
Art. 7 Landwirtschaftliche Arbeiten und Gartenarbeiten
Die Benützung von Rasenmähern und andern der Gartenbewirtschaftung und der Holzzerkleinerung dienenden lärmerzeugenden Maschinen ausserhalb der zulässigen Zeiten (Montag bis Samstag, 7–12 und 14–19 Uhr).
Art. 8 Verbrennen von organischen Abfällen aus Feld, Wald und Gärten
Jegliches Verbrennen von Abfällen innerhalb des Siedlungsgebietes.
Das Verbrennen von Abfällen ausserhalb des Siedlungsgebietes mit Ausnahme organischer Abfälle aus Feld, Wald und Gärten, wenn:
Pflanzen unter den gegebenen Umständen nicht aufgeschichtet, gemulcht oder mit vernünftigem Aufwand weggeführt werden können;
die Verbreitung von Krankheiten verhindert werden soll (insbesondere durch das Verbrennen von Fangbäumen, befallener Rinde und Pflanzen mit übertragbaren Krankheiten).
Beim Verbrennen müssen folgende Regeln eingehalten werden:
Es dürfen nur kleine und kontrollierte Feuer gemacht werden.
Es dürfen keine Zündhilfsmittel (wie Benzin oder Autopneus) verwendet werden.
Pflanzen dürfen nicht in frischem und belaubtem Zustand verbrannt werden.
Art. 9 Lärm
Das unnötige Laufenlassen des Motors eines abgestellten Fahrzeuges.
Das unnötige Hin- und Herfahren mit einem Motorfahrzeug.
Das Zuschlagen von Autotüren und Garagetoren.
Das Benützen von Maschinen und Geräten, die einen übermässigen Lärm verursachen.
Das Benützen von Radioapparaten und Lautsprecheranlagen im Freien in übermässiger Lautstärke.
B. Flur und Wald
Art. 10 Verhalten in Flur und Wald
Das Betreten fremder Wiesen, Äcker, Bündten und Rebstücke.
Das Versäubernlassen von Hunden auf Kulturland.
Das freie Laufenlassen von Hunden im Wald.
Das Durchqueren von Jungwald.
Das Abreissen oder Abschneiden von Baumblüten und Zweigen.
Das Entwenden von Blumen, Baum- und Bodenfrüchten.
Das Pflücken oder Abschneiden von Schlüsselblumen sowie von Stechpalmen und anderen geschützten Pflanzen.
Das Ausgraben von Waldbäumen, -sträuchern und -pflanzen.
Das Ausgraben von Steinen.
Das Sammeln von Laub im Wald ausserhalb der Waldwege.
Das Abbrennen von dürrem Gras an Wegrändern und Böschungen.
Das Verändern natürlicher Bachläufe und Wässerungsgräben, insbesondere das Anbringen von Verbauungen und das Entfernen der Ufervegetation.
Das Überdecken von Bachläufen, ausgenommen das Anlegen einer Zufahrt von höchstens 2,50 m Breite pro Parzelle.
Das Abpumpen, Absaugen oder Ableiten von Wasser aus Bächen und Wässerungsgräben, ausgenommen in den durch die Wässerungsordnung für den Aubach und das Immenbächlein vom 22. Mai 1912 geregelten Fällen.
Art. 11 Befahren von Feld- und Waldwegen
Das Befahren von Feld- und Waldwegen ohne Bewilligung.
Art. 12 Reiten
Das Reiten auf Feld- und Waldwegen ohne festen Unterbau.
Art. 13 Ungenutzte Parzellen
Die Pflege ungenutzter Parzellen zu vernachlässigen.
Art. 14 Schädliche Gewächse
Die Nichtbefolgung einer behördlichen Aufforderung, von Schädlingen befallene Pflanzen zu vernichten oder die Ausbreitung von Unkrautsamen zu verhindern.
Art. 15 Tiere
Das Aussetzen von Tieren.
Die Vornahme von Eingriffen in den natürlichen Haushalt von Naturschutzgebieten.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind strafbar.
III. Schlussbestimmungen
Art. 16
Durch dieses Reglement wird die Orts- und Feldpolizeiordnung vom 2. September 1981 aufgehoben.
Das Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
KB 20.04.1995