RiE 412.210
Reglement des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen
KindergartenR RiE 412.210 Reglement des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (Kindergartenreglement) Vom 25. Juni 2002
Der Gemeinderat Riehen erlässt, gestützt auf § 19 der Ordnung des Kindergartenwesens (Kindergartenordnung) vom 24. April 20021) und auf § 49 der Personalordnung vom 24. April 20022), folgendes Reglement:
i. kindergartenbetrieb §§ 3–133)
ii. leitung des kindergartenwesens
iii. kindergartenlehrkräfte
iv. kindergartenkommission Zusammensetzung und Wahl
Art. 14 . Zur externen Qualitätssicherung setzt der Gemeinderat eine
Kommission von maximal zehn Mitgliedern ein.4)
Den Vorsitz hat von Amtes wegen der zuständige Gemeinderat oder die zuständige Gemeinderätin. Die andern Mitglieder wählt der Gemeinderat auf seine eigene Amtsdauer.
Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Bei der Zusammensetzung der Kommission werden in der Regel folgende Kriterien beachtet:
die Mitglieder sind Erziehungsberechtigte, deren Kinder Kindergärten oder Schulen besuchen oder besucht haben,
es sind beide Geschlechter vertreten.
Aufgaben
Art. 15 . Der Kindergartenkommission werden folgende Aufgaben
übertragen:
a) Externe Beobachtung der Kindergärten durch Schulbesuche und Teilnahme an Elternanlässen, 1) RiE 412.200. 2) RiE 162.100. 3) §§ 3–13 aufgehoben durch § 56 Abs. 1 des Schulreglements vom 16. 6. 2009 (wirksam seit 1. 8. 2009, RiE 411.610). 4)
Art. 14 Abs. 1 in der Fassung von § 56 Abs. 1 des Schulreglements vom 16. 6. 2009
(wirksam seit 1. 8. 2009, RiE 411.610).
412.210 RiE Riehen: Einwohnergemeinde
Rückmeldung auf Grund der Beobachtungen an die betreffenden Kindergartenlehrkräfte und die Leitung des Kindergartenwesens,
Ombudsfunktion in Konfliktfällen zwischen Erziehungsberechtigten und Kindergartenlehrkräften, sofern die Leitung als vermittelnde Stelle keine befriedigende Problemlösung bieten kann,
Kontaktpflege und Informationsaustausch mit der Leitung,
Berichterstattung zuhanden des Gemeinderats.
Zustimmung zum Entscheid der Kindergartenleitung beim Ausschluss eines Kindes.5) 5) 2 Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf eine angemessene Einführung in ihre Aufgabe und eine entsprechende Schulung.
v. übergangs- und schlussbestimmungen Besoldung
Art. 16 . Bis zur Ablösung der Ordnung über die Besoldung der Beamten und Angestellten der Gemeinde Riehen vom 29. September 1971
durch eine Lohnordnung bleiben die Kindergärtnerinnen und Kindergärtner in der Lohnklasse 11 eingewiesen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 17 . Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die besonderen
Anstellungsbedingungen für Kindergartenlehrkräfte und dasjenige über die besonderen Anstellungsbedingungen für Vikarinnen und Vikare, beide vom 30. April 1996.
Wirksamkeit
Art. 18 . Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Juli 2002 wirksam.
5)
Art. 15 Abs. 1 lit. f beigefügt durch GB vom 26. 6. 2007 (wirksam seit 1. 7. 2007).
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