RiE 786.180
Reglement über die Verwendung von Mehrweggeschirr
Vom 17. Oktober 2023 (Stand 1. Januar 2024)
Der Gemeinderat Riehen,
gestützt auf § 20a Abs. 5 Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) 1 vom 13. März 1991 und auf § 24 Abs. 3 lit. e der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 20022,
beschliesst:
Art. 1 Mehrweggeschirrpflicht im öffentlichen Raum
Wer in der Gemeinde Riehen auf Allmend, in öffentlichen Parkanlagen oder anderen öffentlichen Flächen der Gemeinde Getränke und Esswaren zum unmittelbaren Verzehr verkauft, muss Mehrweggeschirr verwenden.
Art. 2 Veranstaltungen auf privatem Grund
Wer auf privatem Grund im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung mit mehr als 500 Personen über die gesamte Veranstaltungsdauer Getränke und Esswaren zum unmittelbaren Verzehr verkauft, muss Mehrweggeschirr verwenden.
Art. 3 Ausnahmen
In folgenden Fällen besteht eine Ausnahme von der Mehrweggeschirrpflicht:
bei Verwendung von rezyklierbaren Einweggebinden (PET- und Glasflaschen, Alu-Dosen) für Getränke, wenn ein Abfallkonzept vorliegt und ein Pfandsystem oder ein geeignetes Sammelsystem den Rücklauf der Gebinde und die Rückführung der Wertstoffe in hohem Masse sicherstellt;
in Fällen, bei denen eine Abgabe in Mehrweggeschirr unverhältnismässig erscheint, beispielsweise bei Abgabe auf flachen Kartonunterlagen, Servietten oder Papiertüten;
bei Verkäufen an Kleinstveranstaltungen wie z.B. an kleinen Strassenfesten.
Art. 4 Abfalleimer vor Verkaufsstellen3
Wer regelmässig Getränke oder Esswaren in Einwegverpackung zum unmittelbaren Verzehr verkauft, muss während der Öffnungszeiten vor der Verkaufsstelle Abfalleimer aufstellen und die Abfälle auf eigene Kosten entsorgen.
Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
KB 21.10.2023