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UV.2025.31

UVG

Rubrum

L____

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Dezember 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch Anouck Zehntner, indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.31

Einspracheentscheid vom 22. Mai 2025

Fallabschluss; status quo sine vel ante

Sachverhalt

I.

a) Der 1963 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 30. Juni 2015 vollzeitlich als Bauarbeiter bei der B____. Am 28. Juli 2023 zog er sich bei der bei der Arbeit mit einer Spitzmaschine Schmerzen an der Schulter und der Halswirbelsäule zu (Unfallmeldung vom 18. August 2023, SUVA-Akte 1, sowie Berichte von Dr. med. C____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 28. August 2023 und vom 29. September 2023, SUVA-Akten 11 und 22). Sein Hausarzt Dr. med. C____ schrieb ihn daraufhin zu 100 % krank (vgl. z.B. Arztzeugnisse vom 5., 11. und 18. August 2023, SUVA-Akte 3, S. 1, 3 und 4). Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht zunächst, da weder der Unfallbegriff noch die Kriterien für eine unfallähnliche Körperschädigung erfüllt seien (vgl. Schreiben vom 13. September 2023, SUVA-Akte 20, S. 1). Auf einen Einwand von Dr. med. C____ (vgl. Schreiben vom 19. September 2023, SUVA-Akte 22) und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. E-Mail vom 21. Oktober 2023, SUVA-Akte 31) hin unterzog die Beschwerdegegnerin den Fall einer nochmaligen Prüfung (vgl. E-Mail vom 26. Oktober 2023, SUVA-Akte 34). Nach der Einholung weiterer medizinischer Unterlagen, zog sie ihre Leistungsablehnung zurück und sprach dem Beschwerdeführer ein Taggeld und die Übernahme von Heilungskosten zu (vgl. Schreiben vom 9. November 2023 und vom 15. November 2023, SUVA-Akten 51 und 52).

b) Am 3. Dezember 2023 meldete sich der Beschwerdeführer wegen Rückenschmerzen und Beschwerden im rechten Arm für Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1).

c) Im März 2024 legte die Beschwerdegegnerin den Fall ihrer versicherungsmedizinischen Abteilung vor (vgl. Beurteilung von Dr. med. D____, Facharzt für Neurologie, SUVA Versicherungsmedizin, vom 8. März 2024, SUVA-Akte 125 und Beurteilung von Dr. med. E____, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, vom 12. März 2024, SUVA-Akte 127). Mit Verfügung vom 20. März 2024 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie den Fall per 31. März 2024 abschliesse und ihre Leistungen per dieses Datum einstelle. Gemäss medizinischer Beurteilung sei zu diesem Zeitpunkt der Zustand erreicht, welcher sich auch ohne den Unfall vom 28. Juli 2023 eingestellt hätte (SUVA-Akte 135). Dagegen erhob zunächst die Krankenkasse des Beschwerdeführers vorsorglich Einsprache (Schreiben vom 25. März 2024, SUVA-Akte 141), zog sie jedoch wieder zurück (Schreiben vom 4. April 2024, SUVA-Akte 148). Der Beschwerdeführer erhob am 6. Mai 2024 Einsprache gegen die Verfügung (SUVA-Akte 149). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2025 (SUVA-Akte 175) ab.

II.

a) Mit Beschwerde vom 19. Juni 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2025 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung vom 6. August 2025 lässt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort samt Beilagen zukommen und teilt den Parteien mit, dass die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) dem Verfahren beigezogen werden.

d) Mit Replik vom 19. September 2025 und Duplik vom 21. Oktober 2025 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. Dezember 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Erwägungen

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen (Heilungskosten und Taggeld) an den Beschwerdeführer per 31. März 2024 eingestellt. Im Wesentlichen gestützt auf die Berichte ihrer Versicherungsmedizin vom 8. März 2024 und vom 12. März 2024 (SUVA-Akten 125 und 127) geht sie davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt der Zustand erreicht ist, welcher sich auch ohne den Unfall vom 28. Juli 2023 eingestellt hätte.

2.2

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend die Beschwerdegegnerin habe seine Leistungen zu Unrecht eingestellt. Es bestünden – namentlich aufgrund der Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte – berechtigte Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe damit nicht bewiesen, dass jeglicher noch so geringe Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den beim Beschwerdeführer fortbestehenden Beschwerden entfallen sei. Demzufolge habe sie ihm weiterhin Leistungen auszurichten.

2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin über den 31. März 2024 hinaus einen Leistungsanspruch hat.

3.

3.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Art. 6 Abs. 3 UVG hält zudem fest, dass die Unfallversicherung ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen erbringt, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden.

3.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu André Nabold, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Auflage, Zürich 2024 [nachfolgend André Nabold, RBS], Art. 10, S. 103; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen, (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele, es muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 148 V 356, 358 E. 3., BGE 142 V 435, 438 E. 1 = Praxis 2017 Nr. 60 und BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356, 358 E. 3., 129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht zu befinden hat (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1. sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2022 E. 3.3. und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1.). Laut Art. 36 Abs. 1 UVG sind Leistungen auch bei blosser Teilkausalität geschuldet, sodass Kostenvergütungen und Taggelder nicht gekürzt werden, wenn eine Gesundheitsschädigung zumindest teilweise durch den Unfall verursacht wurde.

3.4

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2). Die versicherte Person hat daher bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante Anspruch auf zweckmässige Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang liegt die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs beim Unfallversicherer (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1.,8C_640/2022 vom 9. August 2022 E. 3.3. und 8C_669/2019 vom 20. März 2020 E. 2.2.). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2.).

3.5

3.5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG).

3.5.2

Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.5.3

Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3.). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4., BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4.).

4.

4.1

4.1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Einstellung ihrer Leistungen an den Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Beurteilung durch ihre Versicherungsmedizin – den Bericht von Dr. med. D____ vom 8. März 2024 und den Bericht von Dr. med. E____ vom 12. März 2024 (SUVA-Akten 125 und 127; vgl. E. 2.2.) – ab.

4.1.2

Der Neurologe Dr. med. D____ hielt in seiner Beurteilung vom 8. März 2024 (SUVA-Akte 125) fest, das Unfallgeschehen, welches nachträglich korrigiert worden sei, erscheine neurologisch-versicherungsmedizinisch nicht überwiegend wahrscheinlich geeignet, um eine Schädigung des Plexus zerviko-brachialis verursacht zu haben. Ein «Verreisstrauma» mit Traktion und Kontusion im Bereich der Axilla sei nicht ausreichend dokumentiert. Es gebe keinerlei Weichteilverletzung oder Hämatome in der Axilla. Auch die Traktionskraft sei nicht ausreichend, um zur Schädigung des Plexus brachialis zu führen. Hierfür sei üblicherweise ein Hochrasanztrauma, z.B. im Rahmen eines Motorradunfalles notwendig (SUVA-Akte 125, S. 5).

Zusammenfassend hielt Dr. med. D____ fest, die neurologisch-spezialärztliche Diagnosestellung einer Plexusläsion durch den behandelnden Arzt, Dr. med. F____, FMH Neurologie, überzeuge aus folgenden Gründen nicht: (1.) Selbst unter der Annahme eines Verreisstraumas bei Zugwirkung der schweren Maschine am Arm und einem Trauma im Bereich der Axilla sei das Trauma nicht geeignet, um eine Plexusschädigung hervorzurufen. Eine solche sei üblicherweise nur bei schweren Schultertraumata im Rahmen eines Hochgeschwindigkeitstraumas (z.B. einem Motorradunfall) nachweisbar. (2.) Die Elektrodiagnostik sei unzureichend gewesen. Es sei leidglich eine neurografische Untersuchung mit einer Untersuchung motorischer Nerven rechts und sensibler Nerven rechts und links durchgeführt worden, eine Elektromyografie hingegen nicht. Für den Nachweis einer Plexusläsion sei zwingend eine Elektromyografie mehrere Kennmuskeln notwendig. (3.) Klinische Befunde, welche für eine Plexusläsion passend wäre, fehlten. Es bestünden keine anhaltenden persistierenden Paresen. Dr. med. F____ sei am 28. November 2023 (SUVA-Akte 62) zunächst von Paresen ausgegangen, welche in der Verlaufsuntersuchung am 2. Januar 2024 (vgl. Bericht vom 4. Januar 2024, SUVA-Akte 90) nicht mehr dokumentiert worden seien. (4.) Die Diagnosestellung einer Plexusparese sei bilddiagnostisch nicht abgestützt und somit versicherungsmedizinisch nicht überwiegend wahrscheinlich. (5.) Schliesslich fehle eine Berücksichtigung bilddiagnostischer Befunde der Halswirbelsäule (HWS) gemäss dem MRI vom 24. August 2023 mit Foramenstenosen als Hinweis für eine radikuläre Genese oder Beschwerdesymptomatik mit Sensibilitätsstörung der Finger I – III und des lateralen Unterarmes entsprechend C6 rechts, welche bei degenerativen HWS-Veränderungen jedoch unfallfremd seien (SUVA-Akte 125, S. 6). Dr. med. D____ kam zum Schluss, aus rein neurologischen Gesichtspunkten sei die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Es bestünden degenerative HWS-Veränderungen entsprechend der bilddiagnostischen Befunde vom 25. August 2023 (vgl. Bericht von Dr. med. G____, FMH Radiologie, des H____ Spitals, SUVA-Akte 36) bzw. ein Karpaltunnel-Syndrom rechts (Untersuchung 28. November 2023; vgl. Bericht von Dr. med. F____, SUVA-Akte 62), welche die aufgeführte Schmerzsymptomatik mit sensiblen Ausfällen teilweise erklärten. Ausgehend von einer Kontusion im Sinne eines stumpfen Traumas im Bereich der Axilla würden sich die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfallereignis des Beschwerdeführers für maximal zwei Wochen erklären (SUVA-Akte 125, S. 6 f.).

4.1.3

Dr. med. E____ nahm in ihrer Beurteilung vom 12. März 2024 (SUVA-Akte 127), in Ergänzung zur neurologischen Beurteilung, aus allgemeinchirurgischer und traumatologischer Sicht Stellung. Sie hielt fest, gemäss der Bildgebung der Schulter vom 25. August 2023 habe sich eine aktivierte AC-Gelenksarthrose mit subacromialer Bursitis, entsprechend einer Impingement-Situation gezeigt. Weiterhin habe sich eine deutliche Tendinopathie der Supraspinatussehne mit möglicher Unterflächenläsion im Sinne einer «PASTA-Läsion» dargestellt. Auch die Subscapularissehne und die Bicepssehne hätten sich tendinopathisch verändert gezeigt. Ferner habe sich ein grossflächiges Ganglion/Zystenkonglomerat im anterioren inferioren axonalen Recessus dargestellt. Auch nach eigener Ansicht der MRI-Bilder der rechten Schulter könne der radiologischen Beurteilung gefolgt werden. Diese Befunde seien allseits degenerativer Genese und stünden in keinem Zusammenhang mit dem beschriebenen Ereignis mit einerseits Zug der rechten Schulter und andererseits Kontusion der Axilla durch das Geländer (SUVA-Akte 127, S. 4). Das Impingement-Syndrom respektive Engpasssyndrom beschreibe ein rezidivierendes Einklemmen der Weichteile zwischen Oberarmkopf und Schulterdach beim Anheben der Schulter. Es entwickle sich in der Regel über Jahre beziehungsweise Jahrzehnte fast unmerklich und verschlimmere sich kontinuierlich. Die Einengung des Subacromialraums werde primär durch Verschleisserscheinigungen (zum Beispiel Arthrose des Schultereckgelenks) oder dann durch Entzündungen der Rotatorenmanschette, wie auch Schleimbeutelentzündungen verursacht (SUVA-Akte 127, S. 4 f.). Ein Impingementsyndrom äussere sich typischerweise durch Schmerzen in der Schulter. Diese träten zunächst meist belastungsabhängig auf. Die Beweglichkeit und Kraft des Armes sei durch die Schmerzen eingeschränkt. Je nach Dauer der Erkrankung würden weitere Symptome, wie Schulterschmerzen bei Nacht, wahrgenommen. Die Beweglichkeit des Schultergelenks könne im Verlauf des Impingements deutlich abnehmen, was als sekundäre Schultersteife oder frozen shoulder bezeichnet werde. Die Beschwerden des Beschwerdeführers und die Befunde im MRI entsprächen einer solchen Impingement-Symptomatik. Deswegen seien Infiltrationsbehandlungen erfolgt. Zu den nun im Vordergrund stehenden Schmerzen parascapulär und paravertebral rechtsseitig, sowie den verschiedenen neurologischen Ausfällen, habe Dr. med. D____ am 8. März 2024 Stellung genommen (vgl. E. 4.1.2). Dr. med. E____ schloss darauf, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. Sie fasste zusammen, beim Beschwerdeführer habe gemäss vorliegender MRI-Untersuchung der Schulter einerseits schon eine AC-Gelenksarthrose vorgelegen, die zu einem Impingement geführt habe. Ausserdem hätten sich sämtliche Sehnen der Rotatorenmanschette tendinopathisch verändert gezeigt. Eine Tendinopathie beschreibe eine nicht bakterielle, nicht entzündliche, degenerative Erkrankung der Sehnen. Degenerativ bedeute, dass sich ein Gewebe oder Organ durch Abnutzung, Verschleiss, Alterung oder langandauernde Schädigung verändert. Die mögliche Unterflächenläsion im Bereich der Supraspinatussehne entspreche einer längerdauernden Schädigung durch das dokumentierte Impingement (SUVA-Akte 127, S. 6). Weder im MRI vom 25. August 2023 der HWS (SUVA-Akte 36) noch im MRI der Schulter vom selben Tag (SUVA-Akte 32) hätten sich frische strukturelle Läsionen, sondern nur Läsionen, die chronisch degenerativer Genese seien dargestellt (SUVA-Akte 127, S. 6). Durch das Unfallereignis sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer Schmerzauslösung von vorbestehenden (womöglich stummen) chronisch degenerativen Veränderungen im Sinne einer Aktivierung der vorbestehenden AC-Gelenksarthrose und des vorbestehenden Impingements über einen maximalen Zeitraum von drei Monaten gekommen. Entsprechend werde im Bericht der I____klinik vom 3. November 2023 (vgl. den Bericht der I____klinik vom 13. Dezember 2023, SUVA-Akte 80, S. 2 f.) eine vierwöchige Beschwerdefreiheit dokumentiert. Spätestens zum Zeitpunkt der Untersuchung am 3. November 2023 hätten aus orthopädisch-chirurgischer Sicht keine Unfallfolgen mehr vorgelegen (SUVA-Akte 127, S. 6).

4.1.4

In seinem, während des bereits laufenden Beschwerdeverfahrens verfassten, Bericht vom 29. Juli 2025 (Antwortbeilage [AB] 1) fasste Dr. med. D____ zusammen, es habe verschiedene diskrepante Versionen bezüglich des Unfallhergangs bzw. der Verletzungen gegeben (AB 1, S. 3). Die von Dr. med. F____ gestellte Diagnose einer leichten Plexusläsion überzeuge aus verschiedenen Gründen nicht. Selbst die Annahme eines Traktions-Traumas bei schwerer Zugwirkung der schweren Maschine am Arm wäre nicht ausreichend, um Plexusschädigungen hervorzurufen. Zudem fehlten, bei bereits erfolgter Elektromyographie, plurisegmentale Veränderungen sowie ein Nachweis klinischer Befunde, welche zu einer Plexusläsion passen würden. Schliesslich gebe es keine bilddiagnostische Abstützung und die mit MRI vom 24. August 2023 (vermutlich meinte er die Bildgebung vom 25. August 2023, SUVA-Akte 105, S. 1 f., welche in seiner Auflistung erwähnt ist, vgl. AB 1, S. 3) bilddiagnostisch festgestellten HWS-Veränderungen, die eine radikuläre unfallfremde Genese der Beschwerdesymptomatik mit Sensibilitätsstörungen der Finger I bis II und des lateralen Unterarmes entsprechend C6 rechts erklärten (AB 1, S. 4). Insgesamt bestätigte er – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme von Frau J____ vom 23. Mai 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 6) und dem Bericht der elektrodiagnostischen Untersuchung von PD Dr. med. K____ vom 14. Mai 2024 (BB 5) –, dass keine Plexusläsion vorliege und hielt an seiner Beurteilung vom 8. März 2024 fest (AB 1, S. 5).

4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser versicherungsmedizinischen Stellungnahmen (wobei er sich in der Beschwerde noch nicht auf jene vom 29. Juli 2025 beziehen konnte), weshalb nicht darauf abgestellt werden können. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Unfallereignis nicht geeignet gewesen soll, um eine Plexusläsion zu verursachen. Dr. med. F____, und Frau J____, Fachärztin Neurologie und spezielle Schmerztherapie (D) der L____klinik [...], seien einhellig zum gegenteiligen Urteil gelangt. Diese Diskrepanz zwischen der Versicherungsmedizin und den Behandelnden bleibe unaufgelöst (Beschwerde, Rz. 12). Ferner habe die Beschwerdegegnerin den Unfallhergang, wie vom Hausarzt beschrieben, anerkannt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es durch die beschriebene Zugkraft entsprechend der Beurteilung der behandelnden Neurologen zu einer Nervenverletzung gekommen sei, weshalb Zweifel an den versicherungsmedizinischen Akten bestünden (Beschwerde, Rz. 13). Der Versicherungsmediziner Dr. med. D____ habe in seinen Berichten zudem verschiedene Aussagen nicht weiter begründet bzw. erklärt (Beschwerde, Rz. 14). Zudem habe er das Vorhandensein eines Plexusschadens kurzerhand mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen deklariert, obwohl er selbst zum Schluss gelangt sei, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers nur teilweise und somit nicht vollständig durch rein degenerative Veränderungen der HWS und das festgestellte Karpaltunnel-Syndrom erklärbar seien. Dies, ohne die Anordnung weiterer Abklärungen, welche er aber für die abschliessende Diagnosestellung als notwendig erachtet habe. Dieser Umstand führe ebenfalls zu schweren Zweifeln an seiner Beurteilung (Rz. 15). Schliesslich sei auch die versicherungsinterne allgemeinchirurgische/traumatologische Beurteilung mit Zweifeln behaftet. In dieser sei einzig festgehalten worden, dass die Befunde allseits degenerativer Genese seien, obwohl im MRI-Bericht vom 25. August 2023 akromioklavikular Ödemzonen sowie eine traumatisch veränderte Bizepssehen festgestellt worden seien. Auf diese Befunde sei die Versicherungsmedizinerin mit keinem Wort eingegangen. Eine Tendinopatie, wie sie im Bericht der I____klinik vom 2. November 2023 beschrieben worden sei, könne Folge einer solchen Verletzung sein (Rz. 16).

4.3

Es trifft zu, dass sich in den Akten von Behandlerseite Hinweise auf eine mögliche Plexusläsion finden. Dr. med. F____, Dr. med. M____, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, der L____klinik [...], und die Neurologin J____ sprachen allerdings alle lediglich von einem «Verdacht auf» eine Plexusläsion (vgl. die jeweiligen Berichte vom 28. November 2023, SUVA-Akte, 62, S. 2, vom 4. Januar 2024, SUVA-Akte 90, S. 2, vom 6. Mai 2024, SUVA-Akte 154, S. 1, und vom 23. Mai 2024, IV-Akte 39, S. 1 sowie Diagnoseliste vom 2. November 2024, IV-Akte 48, S. 7). Dr. med. F____ erklärte dazu in seinem Bericht vom 28. November 2023, wegen dieses Verdachts sei eine Elektroneuromyographie (EMNG) geplant (SUVA-Akte, 62, S. 3). In seinem Bericht an die IV-Stelle vom 22. Februar 2024 liess er bei der Diagnose «leichte Plexusläsion» den Verdacht weg (IV-Akte 26, S. 2 ff.). Diese Diagnose gab Dr. med. N____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) in seiner Stellungnahme vom 16. April 2024 (IV-Akte 30, S. 5) wieder. Die angekündigte EMNG fand allerdings (soweit aus den Akten und auch aus der Beschwerde, Rz. 15) erst am 14. Mai 2024 statt (vgl. den Bericht des O____spitals [...] vom selben Datum, IV-Akte 48, S. 16 ff.). Dr. med. K____, Leitender Arzt Neurologie des O____spitals [...], erklärte in seinem Bericht, die neurographischen Befunde seien vereinbar mit einem bliateralen leichtgradigen sensiblen demyelinisierenden Carpaltunnelsyndrom. Die Neurographien des Nervus ulnaris und «cut. Antebrachii lat.» hätten auf beiden Seiten einen Normalbefund, ohne Anhaltspunkte für eine postganglionäre Nervenaffektion gezeigt. Myographisch bestehe wohl schmerzbedingt eine eingeschränkte Kooperation mit Minderaktivierung aller untersuchten Muskeln. Dabei bestünden diskrete chronische Denervationszeichen. Von einer Plexusläsion sprach er dabei nicht (IV-Akte 48, S. 25). Auch in seinem Bericht vom 22. Oktober 2024 (IV-Akte 48, S. 8 ff.) bestätigte er die Vereinbarkeit der Befunde mit einem leichtgradigen bis nunmehr mittelschweren sensiblen demyelinisierenden Carpaltunnelsyndrom. Eine Plexusläsion war wiederum kein Thema (IV-Akte 48, S. 11).

4.4

Wie in den Berichten der EMNG, findet sich auch in den vorhandenen Berichten über die Bildgebung betreffend die rechte Schulter kein Hinweis auf eine Plexusläsion (vgl. Berichte der Radiologie des H____ Spitals vom 11. August 2023 und vom 25. August 2023, SUVA-Akte 105). Zudem hat der stellvertretende Oberarzt der I____klinik, P____, gemäss seinen Berichten vom 1. November 2023 und vom 13. Dezember 2023 (SUVA-Akten 45, S. 2, und 80, S. 2) keine Plexusläsion festgestellt. Im erstgenannten Bericht nannte er ein «posttraumatisches subakromiales Impingement, artikulär-seitige Partialrupur der Supraspinatussehne rechte Schulter (dominant) bei Status nach Verreisstrauma vom 28. Juli 2023 auf einer Baustelle» als Diagnose. Im Bericht vom Dezember 2023 ergänzte er die Diagnose, sodass sie nunmehr wie folgt lautete: «posttraumatisches subakromiales Impingement, artikulär-seitige Partialrupur der Supraspinatussehne rechte Schulter (dominant) bei Status nach Verreisstrauma vom 28. Juli 2023 auf einer Baustelle; bei Schonhaltung nach oben genanntem Trauma aufgetretener parascapulär und rechtsseitig paravertebraler Hartspann; V.a. posttraumatisches neurogenes Thoracic outlet-Syndrom».

4.5

Insbesondere die Berichte der EMNG sowie der Bildgebungen unterstützen die Schlussfolgerung von Dr. med. D____ der SUVA Versicherungsmedizin, dass keine Plexusläsion vorliege (vgl. E. 4.1.2 und 4.1.4). Dr. med. D____ wies zudem zu Recht darauf hin, dass im August 2023 bei einem MRI der HWS degenerative Veränderungen der HWS festgestellt worden seien (SUVA-Akte 125, S. 7 sowie AB 1, S. 4). Dr. med. G____ wies in seinem Bericht vom 25. August 2023 auf eine ossär bedingte Foraminalstenose an den Halswirbelkörpern (HWK) 4 und 5, sowie Foraminalstenosen und eine Osteochondrose an den HWK 5 und 6 sowie 6 und 7 hin (SUVA-Akte 36, S. 1). Dr. med. Q____, Facharzt für Anästhesiologie, der L____klinik [...], berichtete am 5. Juli 2024 über ein «Wurzelreizsyndrom C6 und C7», aufgrund dessen er beim Beschwerdeführer eine Infiltration vorgenommen hatte (IV-Akte 48, S. 12). In der Diagnoseliste der L____klinik Basel vom 2. November 2024 (IV-Akte 48, S. 7) finden sich sodann die Diagnosen eines chronischen sensiblen C6 Syndroms rechts (mit Verweis auf die im MRI festgestellte Foraminalstenose C6 links mehr als rechts) und ein chronisches sensomotorisches C7 Syndrom rechts (mit Verweis auf die im MRI festgestellte rechtsbetonte Foraminalstenose C7 sowie im EMNG festgestellte chronische Denervierungszeichen Myotom C7). Die Feststellung von Dr. med. D____ werden durch diese Berichte ebenfalls gestützt. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage somit nachvollziehbar, dass Dr. med. D____ aus neurologischer Sicht zum Schluss gekommen ist, dass seit spätestens zwei Wochen nach dem Unfallereignis keine Unfallfolgen (mehr) bestehen. Dass die auch von ihm bestätigten degenerativen Veränderungen an der HWS sowie das Carpaltunnelsyndrom (vgl. dazu auch E. 4.3.) keine Unfallfolgen darstellen, ist einleuchtend. Weshalb im Übrigen L____klinik [...] nach der Durchführung der beiden EMNG im Mai und im Oktober 2024 auch im November 2024 noch einen Verdacht auf eine Plexusläsion äusserte (vgl. Diagnoseliste vom 2. November 2024, IV-Akte 48, S. 7), erschliesst sich aus den Akten nicht, zumal die bei der L____klinik [...] tätige Neurologin J____ bereits in ihrem Bericht vom 23. Mai 2024 explizit festgehalten hatte, dass weiterhin rechtsseitig eine leicht reduzierte Amplitude und NLG des Nervus cutaneus antebrachii lateralis bestehe, bei normaler Neurographie des Nervus ulnaris, was nicht mehr für eine untere Armplexusläsion spreche. Die Fachärztin J____ schloss auf ein posttraumatisches chronisches Schmerzsyndrom und diagnostizierte ein chronisches sensomotorisches Syndrom C6 und C7 rechts. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie den Verdacht auf eine Läsion des Plexus brachialis rechts listete (BB 6). Diese Diagnosestellung vermag aufgrund der anderslautenden Beurteilung nicht zu Zweifeln an der Schlüssigkeit der Aussage von Dr. med. D____ zu führen, vielmehr wird die Schlüssigkeit durch die Beurteilung gestützt. Dasselbe gilt im Ergebnis für den Bericht von Dr. med. F____ vom 22. Februar 2024 (IV-Akte 26, S. 2 f.) und den RAD-Bericht von Dr. med. N____ vom 16. April 2024 (IV-Akte 30). Beide Ärzte hatten die erwähnten Berichte vor den EMNG, ohne (weitere) Untersuchung des Beschwerdeführers erstellt und nicht weiter begründet, weshalb sie von einer leichten Plexusläsion (nach einem Verreisstrauma [nur bei Dr. med. N____ erwähnt]) ausgingen.

4.6

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die allgemeinchirurgische und traumatologische Beurteilung von Dr. med. E____ (SUVA-Akte 127, vgl. E. 4.1.3) sei mit Zweifeln behaftet. Die Versicherungsmedizinerin sei mit keinem Wort darauf eingegangen, dass im MRI-Bericht vom 25. August 2023 akromioklavikular Ödemzonen sowie eine traumatisch veränderte lange Bizepssehne festgestellt worden sei. Selbst bei Vorliegen von degenerativen Befunden, seien doch bildgebend auch unfallkausale Befunde festgestellt worden, welche die Beschwerden des Beschwerdeführers erklärten. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, es bestünden keine unfallbedingten strukturellen Läsionen, sei somit falsch. Die in den Akten beschriebene Tendinopathie könne die Folge einer solchen Verletzung sein. Aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit dieser Thematik könne nicht auf die Beurteilung von Dr. med. E____ abgestellt werden.

4.7

Es trifft zu, dass Dr. med. G____ im Radiology Report vom 25. August 2023 über das MRI der rechten Schulter angab, an den Gelenksfacetten bestünden akromioklavikular Ödemzonen und eine intakte moderat traumatisch veränderte lange Bizepssehne (LBS) hinwies. Er sprach zudem von einer Acromioklavikular-Gelenksarthrose sowie einer subakromialen Bursitis bzw. einer Impingement-Situation. Ausser der Nennung einer traumatisch veränderten langen Bizepssehne nannte Dr. med. G____ in diesem Bericht keine eindeutigen Hinweise auf traumatisch bedingte Verletzungen bzw. Schulterbeschwerden (SUVA-Akte 32, S. 2). Dasselbe gilt für seinen Bericht vom 25. August 2023 betreffend ein MRI der HWS (SUVA-Akte 36). Der behandelnde Arzt, P____ der I____klink, nannte daraufhin in seinen Berichten vom 1. November 2023 (SUVA-Akte 45, S. 2 f.) und vom 13. Dezember 2023 (SUVA-Akte 80, S. 2 f.) ein posttraumatisches subakromiales Impingement, artikulär-seitige Partialrupur der Supraspinatussehne rechte Schulter (dominant) bei Status nach Verreisstrauma vom 28. Juli 2023 auf einer Baustelle als Diagnose. Im Dezember 2023 berichtete er von einer geringen Besserung der Impingement-Symptomatik und verwies auf eine weiterhin bestehende Tendinopathie des langen Bizeps. Von ihm festgestellte parascapuläre und paravertebrale Myogelosen führte er auf eine Schonhaltung nach initialem Trauma zurück (SUVA-Akte 80, S. 3). Neuere Berichte eines behandelnden Orthopäden oder einer behandelnden Orthopädin finden sich in den Akten keine.

4.8

Dr. med. E____ führte die beiden erwähnten Berichte von Dr. med. G____ vom 25. August 2023 (vgl. E. 4.7.) in ihrer Beurteilung vom 12. März 2024 im relevanten Sachverhalt auf. Dabei erwähnte sie auch die unter E. 4.7. wiedergegebenen Feststellungen (SUVA-Akte 127, S. 1). Es trifft zu, dass sie in ihrer Beurteilung nicht weiter auf die in der Beschwerde hervorgehobenen Befunde «akromioklavikular Ödemzonen» und «intakte moderat traumatisch veränderte lange Bizepssehne» einging. Allerdings findet sich auch in den Akten kein weiterer Bericht, der sich mit den erwähnten Ödemzonen beschäftigt. Dass bezüglich der langen Bizepssehne eine Thematik vorliegt, wurde ferner einzig vom Oberarzt P____ der I____klinik in seinem Bericht vom 13. Dezember 2023 erwähnt. Er führte in den Diagnosen eine Tendinopathie der langen Bizepssehne der rechten Schulter «bei Status nach Verreisstrauma» vom 28. Juli 2023 auf einer Baustelle auf (SUVA-Akte 80, S. 2). Aus seinem Bericht lässt sich jedoch nicht schliessen, dass er von einer traumatischen Verletzung der Bizepssehne ausging. Auch die Versicherungsmedizinerin Dr. med. E____ erwähnte eine Tendinopathie der Bizpepssehne, bezeichnete diese jedoch klar als degenerativer Natur bzw. als bereits vor dem Unfall bestehend (vgl. SUVA-Akte 127, S. 6). Schon deshalb erscheint es nicht angezeigt, allein aufgrund des Berichts einer Bildgebung davon auszugehen, dass der erhobene Befund für die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden entscheidend war, zumal Dr. med. G____ von einer moderaten Veränderung sprach (vgl. E. 4.7.). Der Fokus liegt vielmehr – wie bei Dr. med. E____ – auf dem Impingement und der Tendinopathie. Die Versicherungsmedizinerin Dr. med. E____ hat sich mit diesen beiden Diagnosen ausführlich auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diese als degenerativ zu werten sind (vgl. E. 4.1.3). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und schlüssig. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. E____ nicht absolut verneinte, dass Unfallfolgen vorlägen. Sie ging vielmehr davon aus, dass der Unfall vorbestehende Diagnosen vorübergehend verschlimmert hätten (vgl. E. 4.1.3). Der Umstand, dass P____, stellvertretender Oberarzt der I____klinik, von einem posttraumatischen Impingement gesprochen hat (vgl. E. 4.7.), vermag an der Schlüssigkeit der Ausführungen von Dr. med. E____ nichts zu ändern. Er erklärte nicht, weshalb das Impingement seiner Auffassung nach posttraumatisch sei und setzte sich auch nicht mit den erwähnten degenerativen Befunden auseinander. Zudem nahm Dr. med. E____ erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch den behandelnden Arzt P____ am 3. November 2023 (von dieser handelt der Bericht vom 13. Dezember 2023, SUVA-Akte 80, S. 2 f.) an, dass aus orthopädisch-chirurgischer Sicht keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Somit besteht bis zu diesem Zeitpunkt, nachdem der Beschwerdeführer gemäss dem genannten Bericht von P____ während vier Wochen beschwerdefrei gewesen sei und die parascapulären und paravertebralen Schmerzen auf eine Schonhaltung zurückzuführen gewesen seien (SUVA-Akte 80, S. 2), im Grunde kein Widerspruch zwischen der Beurteilung des behandelnden Arztes P____ und jener der Versicherungsmedizinerin. Auch der Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C____ vom 24. Januar 2024 an die IV (IV-Akte 20) und der RAD-Bericht von Dr. med. N____ vom 16. April 2024 (IV-Akte 30) führen nicht zu Zweifeln an der Beurteilung der Versicherungsmedizinerin. In den Akten finden sich – wie dargelegt – keine dieser Beurteilung entgegenstehenden medizinischen Berichte.

4.9

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für das Ereignis vom 28. Juli 2023 anerkannt hat. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die verschiedenen Schilderungen des Unfalls einzugehen. Im Sinne der Beurteilung ihrer Versicherungsmedizin ist die Beschwerdegegnerin von einer vorübergehenden Verschlechterung ausgegangen (vgl. E. 4.1.3). Den Fall hat sie sodann per Ende März 2024 abgeschlossen, obwohl Dr. med. E____ davon ausging, dass bereits zum Zeitpunkt der Untersuchung in der I____klinik vom 3. November 2023 keine Unfallfolgen mehr bestanden (vgl. E. 4.1.3). Die Beschwerdegegnerin hat bei der Einstellung zu Recht auf die unter E. 4.1. erwähnten Berichte ihrer Versicherungsmedizin abgestellt und ihre Leistungen aufgrund des Eintritts eines status quo sine vel ante per 31. März 2024 eingestellt.

5.

5.1

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: