124.16
Verordnung über den Preis der amtlichen Veröffentlichungen
vom 11.11.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf den Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG);
in Erwägung:
Da die eidgenössischen Räte beschlossen haben, die indirekte Unterstützung gewisser Veröffentlichungen aufzuheben, sind die Versandkosten des Amtsblattes, für das der Bund nun keine finanzielle Unterstützung mehr zahlt, seit dem 1. Januar 2008 beträchtlich gestiegen.
Des Weiteren sind die Preise der übrigen amtlichen Veröffentlichungen seit 2002 nicht mehr dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst worden.
Aus diesen Gründen ist es angezeigt, die Preise der amtlichen Veröffentlichungen zu erhöhen.
Auf Antrag der Staatskanzlei,
beschliesst:
1 Grundpreis
Art. 1 Amtliche Sammlung
Die Amtliche Sammlung des Kantons Freiburg (ASF) kostet:
Jahresabonnement für die Ausgabe in einer Sprache: Fr. 200
Jahresabonnement für die Ausgaben in beiden Sprachen: Fr. 300
Einzelne Erlasse werden als Sonderdruck verkauft (Art. 4).
Art. 2 Systematische Gesetzessammlung
Die Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg (SGF) kostet pro Sprache:
Ganze Sammlung: Fr. 1070
Teil 1: Fr. 170
Teil 2: Fr. 140
Teil 3: Fr. 70
Teil 4: Fr. 120
Teil 5: Fr. 70
Teil 6: Fr. 70
Teil 7: Fr. 140
Teil 8: Fr. 140
Teil 9: Fr. 170
Nachführung aller Teile, je Halbjahr: Fr. 80
Nachführung eines Teils, je Halbjahr: nach Umfang
Art. 3 Amtsblatt
Die Preise für das Amtsblatt (ABl) sind die folgenden:
Jahresabonnement Papier: Fr. 87
Jahresabonnement digital (elektronische Version + E-Paper): Fr. 78
kombiniertes Jahresabonnement (Papier + digital): Fr. 97
Einzelnummer Papier: Fr. 2
Der Preis für die Veröffentlichung von Texten im Amtsblatt wird mit der Zustimmung der Staatskanzlei festgelegt.
Art. 4 Sonderdrucke
Die Staatskanzlei legt den Preis der Sonderdrucke je nach Seitenzahl fest.
Die Preise sind Bruttopreise. Zusätzlich werden die Kosten für Verpackung und Versand in Rechnung gestellt.
Art. 5 Übrige amtliche Veröffentlichungen
Die Staatskanzlei legt den Preis der übrigen amtlichen Veröffentlichungen fest.
Der Preis des Amtlichen Tagblattes der Sitzungen des Grossen Rates wird auf Antrag des Grossratssekretariats festgelegt.
2 Unentgeltlichkeit
Art. 6 Amtliche Sammlung
Ein Gratisabonnement der Amtlichen Sammlung erhalten auf Verlangen:
die Mitglieder des Staatsrats und des Grossen Rates;
das Grossratssekretariat;
die Gerichtsbehörden des Kantons;
die Oberämter;
die Gemeinden des Kantons;
die freiburgischen National- und Ständeräte und -rätinnen;
die Bundeskanzlei, die eidgenössischen Gerichte und die interessierten Bundesämter;
die schweizerischen Universitäten.
Inwieweit die Direktionen und die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten ein Gratisabonnement erhalten, wird von der Staatskanzlei festgelegt.
Art. 7 Systematische Gesetzessammlung
Die gesamte Systematische Gesetzessammlung und die Nachführungen erhalten auf Verlangen gratis:
der Grosse Rat;
die Mitglieder des Staatsrats;
die Gerichtsbehörden des Kantons;
die Oberämter;
die freiburgischen National- und Ständeräte und -rätinnen;
die Bundeskanzlei und die eidgenössischen Gerichte;
die schweizerischen Universitäten.
Inwieweit die Direktionen und die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten gratis die gesamte Systematische Gesetzessammlung und ihre Nachführungen erhalten, wird von der Staatskanzlei festgelegt.
Art. 8 Amtsblatt
Ein Gratisabonnement des Amtsblatts erhalten von Amts wegen:
die Gemeinden des Kantons;
die Oberämter;
die Gerichtsbehörden des Kantons.
Ein Gratisabonnement des Amtsblatts erhalten auf Verlangen:
die Mitglieder des Staatsrats und des Grossen Rates;
das Grossratssekretariat;
die freiburgischen National- und Ständeräte und -rätinnen;
die Bundeskanzlei, die eidgenössischen Gerichte und die interessierten Bundesämter;
die schweizerischen Universitäten.
Die Direktionen und ihre Verwaltungseinheiten erhalten auf Verlangen ein kostenloses digitales Jahresabonnement.
3 Preisermässigung
Art. 9 Systematische Gesetzessammlung
Die Systematische Gesetzessammlung einschliesslich der Nachführungen wird zum halben Preis abgegeben an:
die Gemeinden des Kantons;
die Mitglieder des Grossen Rats.
Studierende und Personen, die im Kanton ein Anwalts- oder Notariatspraktikum machen, erhalten einen Rabatt von 10 %.
4 Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Beschluss vom 4. Dezember 2001 über den Preis der amtlichen Veröffentlichungen der Erlasse (SGF 124.16) wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
2008_130