124.21
Verordnung über das Amtsblatt
vom 21.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2019)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG);
in Erwägung:
Laut diesem Artikel bestimmt der Staatsrat die Form und den Inhalt, insbesondere die zulässigen Veröffentlichungen, sowie die übrigen wesentlichen Eigenschaften des Amtsblatts, soweit sie nicht im VEG oder in der Spezialgesetzgebung festgelegt sind.
Auf Antrag der Staatskanzlei,
beschliesst:
Art. 1 Form
Das Amtsblatt wird auf Papier und in elektronischer Form herausgegeben.
Art. 2 Inhalt
Im Amtsblatt werden Entscheide und Mitteilungen der Kantonsbehörden und Erlasse und Mitteilungen weiterer Behörden veröffentlicht, soweit dies vom Gesetz vorgeschrieben oder durch ein genügendes allgemeines Interesse gerechtfertigt ist; es enthält auch Werbung.
Die Veröffentlichung in elektronischer Form und die Papierversion sind identisch; Einschränkungen gemäss der Gesetzgebung über den Datenschutz bleiben vorbehalten.
Art. 3 Werbung
Im Amtsblatt können keine Werbeanzeigen aufgenommen werden, die:
zum Politikbereich gehören, unabhängig davon, ob es um Wahlen, Abstimmungen oder irgendeine andere Frage geht;
gegen die geltenden Gesetze und Reglemente verstossen;
gegen die Sitten, den Anstand und die öffentliche Ordnung verstossen.
Art. 4 Aufsicht
Die Staatskanzlei übt die Aufsicht über die Herausgabe des Amtsblattes aus und entscheidet bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Veröffentlichungen. Sie kann amtliche und andere Veröffentlichungen, die ihr unangebracht scheinen, abweisen.
Art. 4a Erscheinungsweise
Das Amtsblatt erscheint wöchentlich, grundsätzlich am Freitag.
Art. 4b Verkaufspreis
Die Preise für das Amtsblatt sind:
Jahresabonnement Papier: 87 Franken
Jahresabonnement digital (elektronische Version + E-Paper): 78 Franken
kombiniertes Jahresabonnement (Papier + digital): 97 Franken
Einzelnummer Papier: 2 Franken
Der Preis für die Veröffentlichung von Texten im Amtsblatt wird mit der Zustimmung der Staatskanzlei festgelegt.
Die Staatskanzlei legt den Preis der übrigen amtlichen Veröffentlichungen fest. Für das Amtliche Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates wird er auf Antrag des Sekretariats des Grossen Rates festgelegt.
Art. 4c Unentgeltlichkeit
Ein Gratisabonnement des Amtsblatts erhalten von Amts wegen:
die Gemeinden des Kantons und der Freiburger Gemeindeverband;
die Oberämter und die Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz;
die Gerichtsbehörden des Kantons.
Ein Gratisabonnement des Amtsblatts erhalten auf Verlangen:
die Mitglieder des Staatsrats und des Grossen Rates;
das Sekretariat des Grossen Rates;
die freiburgischen National‑ und Ständerätinnen und ‑räte;
die Gemeindeverbände und die Agglomerationen;
die Bundeskanzlei, die eidgenössischen Gerichte und die interessierten Bundesämter;
die schweizerischen Universitäten.
Die Direktionen und ihre Verwaltungseinheiten erhalten auf Verlangen ein kostenloses digitales Jahresabonnement.
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 28. April 1998 über das öffentliche Beschaffungswesen (SGF 122.91.11) wird wie folgt geändert: ...
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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