Fonte

130.11

Justizreglement

130.11

Justizreglement (JR)

vom 30. November 2010

Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO); gestützt auf die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO); gestützt auf das Justizgesetz vom 31. Mai 2010 (JG); gestützt auf das Gesetz vom 23. November 1949 über die Organisation des Vormundschaftswesens; gestützt auf das Gesetz vom 25. November 1994 über den Datenschutz (DSchG); gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 8. Oktober 1992 zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (AGOHG); gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf (AnwG); auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

I. TITEL Verschiedene Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement führt das Justizgesetz aus und enthält die Verfahrenstarife.

Die Mediation wird in einer eigenen Verordnung geregelt.

Art. 2 Offizierinnen und Offiziere der Gerichtspolizei (Art. 65 JG)

Mit den Aufgaben, die das Justizgesetz den Offizierinnen und Offizieren der Gerichtspolizei überträgt, werden beauftragt:

a) die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei und ihre oder seine Adjunktin oder ihr oder sein Adjunkt;

  1. die Chefin oder der Chef und die Offizierinnen und Offiziere der Gendarmerie;

  2. die Chefin oder der Chef und die Kommissarinnen und Kommissare der Kriminalpolizei;

  3. die Chefin oder der Chef und die Offizierinnen und Offiziere der Stabsdienste.

Art. 3 Schutzmassnahmen (Art. 146 JG und 156 StPO)

Die Sicherheits- und Justizdirektion trifft nach Anhören der Staatsanwaltschaft alle Massnahmen, die ihr angemessen erscheinen, um Personen zu schützen, die nach Abschluss eines Verfahrens bedroht bleiben. Sie kann bei Bedarf die Hilfe der Polizei anfordern.

Erachtet die Staatsanwaltschaft Schutzmassnahmen als notwendig, so informiert sie unverzüglich die Sicherheits- und Justizdirektion.

Art. 4 Einsicht in die Daten der Kantonalen Steuerverwaltung (Art. 147 JG und 194 StPO)

a) Grundsätze 1 Die Kantonale Steuerverwaltung stellt den zuständigen Gerichtsbehörden der Strafjustiz über ein Abrufverfahren die eröffnete Veranlagungsanzeige von Steuerpflichtigen zur Verfügung, die im Verdacht stehen, strafbare Handlungen begangen zu haben.

Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Gerichtsbehörden sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte haben Zugang zu diesen Daten. Sie können diese Zuständigkeit einer erfahrenen Vertrauensperson übertragen; sie teilen den Namen der Vertrauensperson der Kantonalen Steuerverwaltung mit.

Art. 5 b) Einsichtnahme in die Daten

In den Gerichtsakten enthaltene Veranlagungsanzeigen dürfen nur von der beschuldigten Person und ihrer Vertretung eingesehen werden.

Im Übrigen sind die strafprozessualen Bestimmungen über die Aufbewahrung, die Vernichtung und die Archivierung anwendbar.

Art. 6 c) Benutzungsreglement

Die Kantonale Steuerverwaltung erlässt ein Benutzungsreglement und unterbreitet es dem Staatsrat zur Genehmigung.

Art. 7 Belohnungen für Mithilfe der Öffentlichkeit bei Fahndungen

(Art. 149 JG und 211 StPO)

a) Betrag 1 Die Belohnung für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei Fahndungen beträgt zwischen 100 und 5000 Franken.

Liegen ausserordentliche Umstände vor und stimmt die Sicherheits- und Justizdirektion zu, so kann ein höherer Betrag ausgerichtet werden. Dieser Betrag darf jedoch das Doppelte des ordentlichen Höchstbetrags nicht übersteigen.

Gegen den Entscheid über die Ausrichtung und den Betrag der Belohnung kann keine Beschwerde geführt werden.

Art. 8 b) Auszahlung

Die Verfahrensleitung teilt ihren Entscheid dem Amt für Justiz mit, das für die Auszahlung der Belohnung zuständig ist.

Art. 9 Rechtshilfe (Art. 196 ZPO)

Begehren um Rechtshilfe sind an die Präsidentin oder den Präsidenten des Gerichts des Gerichtskreises zu richten, in dem sich die vom Rechtshilfebegehren betroffene Person oder Sache befindet.

Die Behandlung des Rechtshilfebegehrens kann einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber unter der Verantwortung der zuständigen Präsidentin oder des zuständigen Präsidenten übertragen werden.

II. TITEL Tarife 1. KAPITEL Gerichtskosten in Zivilsachen (Art. 124 JG)

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Gegenstand

Die folgenden Bestimmungen setzen die Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO) fest, die den Parteien für die von den Gerichtsbehörden des Kantons Freiburg behandelten Zivilsachen oder für die von den Gerichtsschreibereien verlangten Leistungen auferlegt werden können.

Die Gerichtskosten umfassen:

  1. die Gerichtsgebühren, namentlich die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren und den Entscheid;

  2. die Kosten der Beweisführung;

  3. die Kosten für die Übersetzung;

  4. die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300 ZPO);

  5. die in Spezialgesetzen festgesetzten Gebühren an den Staat.

Die Bestimmungen des Bundesrechts oder der interkantonalen Konkordate über die Tarife sowie die Bestimmungen der kantonalen Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 11 Gerichtsgebühren

Gerichtsgebühren sind Abgaben, die für Amtshandlungen der Zivilrichterin oder des Zivilrichters erhoben werden.

Sieht der Tarif eine veränderliche Pauschalgebühr vor, so wird ihr Betrag von der zuständigen Richterin oder vom zuständigen Richter festgesetzt, wobei namentlich der Streitwert, die Kompliziertheit des Verfahrens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der zur Bezahlung der Kosten verurteilten Partei berücksichtigt werden.

Die Gerichtsgebühren gehören dem Staat.

Art. 12 Kosten der Beweisführung

Die Kosten der Beweisführung umfassen sämtliche von der Gerichtsschreiberei bezahlten Beträge, namentlich die Zeugenentschädigungen, die Expertenhonorare und die den Richterinnen und Richtern und den Mitarbeitenden des Gerichtswesens zu entrichtenden Entschädigungen für Reisen, die durch Verfahrenshandlungen verursacht Die Reiseentschädigungen der Richterinnen und Richter und der Mitarbeitenden des Gerichtswesens richten sich nach dem Reglement über das Staatspersonal.

Die Verpflegungsentschädigung der Richterinnen und Richter und der Mitarbeitenden des Gerichtswesens bei Reisen im Verlauf eines Verfahrens beträgt 23 Franken pro Mahlzeit. Diese Entschädigung kann nicht zur Entschädigung nach den Artikeln 5 und 8 des Beschlusses vom 5. Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden hinzugerechnet werden.

Art. 13 Gerichtskostenliste

Die Gerichtskostenliste wird am Ende jedes Rechtsstreites oder jedes Verfahrens festgesetzt und den Gerichtsakten beigelegt.

Die Gerichtskosten werden dem Konto derjenigen Partei belastet, die sie durch ihre Begehren veranlasst hat. Wurde die Prozesshandlung von beiden Parteien gemeinsam verlangt, so werden die Gerichtskosten zu gleichen Teilen auf die Parteien verteilt.

Art. 14 Verfahren

Kommt es zu einem Urteil, so wird der Gesamtbetrag der Gerichtskostenliste jeder Partei im Dispositiv angeführt.

In den übrigen Fällen wird die Liste von der Präsidentin oder vom Präsidenten der zuständigen Behörde und von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber unterzeichnet.

Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber der betreffenden Gerichtsbehörde kassiert den auf der Liste aufgeführten Betrag ein.

Art. 15 Beschwerde

Wer den Grundsatz, die Höhe oder die Verteilung der Gerichtskosten (Art.

Abs. 2) bestreitet, kann nach den Artikeln 110 und 319 ff. der Zivilprozessordnung Beschwerde beim Moderationshof erheben.

Art. 16 Überprüfung durch den Moderationshof

Der Moderationshof kann die Festsetzung der in diesem Kapitel vorgesehenen Gebühren überprüfen; die Befugnisse des Kantonsgerichts bleiben vorbehalten.

Er kann, so oft er es als nützlich erachtet, verlangen, dass ihm der Stand der Gerichtsgebühren in Zivilsachen mitgeteilt und die entsprechenden Akten herausgegeben werden.

Art. 17 Gebühren der Gerichtsschreiberei

Die Gebühren der Gerichtsschreiberei sind Abgaben für Amtshandlungen, die auf Verlangen:

  1. ausserhalb eines hängigen Rechtsstreites vorgenommen werden;

  2. im Verlauf des Verfahrens vorgenommen werden, aber ohne dass sie gesetzlich vorgesehen sind oder von der Richterin oder vom Richter angeordnet wurden.

Sie werden gemäss diesem Kapitel von der Gerichtsschreiberei festgesetzt; sie müssen in der Regel von der Person, die sie veranlasst hat, unverzüglich bezahlt werden. Diese Person kann verlangen, dass der Betrag auf dem betreffenden Aktenstück eingetragen wird.

Die von den Gerichtsschreibereien eingenommenen Gebühren gehören dem Staat.

2. Kantonsgericht und Gerichtsbehörden der Bezirke 2.1 Gerichtsgebühren

Art. 18 Pauschale für das Schlichtungsverfahren

Die angerufene Gerichtsbehörde erhebt eine Schlichtungsgebühr von 50 bis 1000 Franken.

Art. 19 Pauschale für den Entscheid

a) Kantonsgericht 1 Das Kantonsgericht oder einer seiner Gerichtshöfe erhebt für jede Streitsache eine Gebühr von 100 bis 50 000 Franken.

Der Höchstbetrag kann auf 100 000 Franken erhöht werden, wenn es sich um Streitsachen handelt, die in einziger kantonaler Instanz behandelt werden oder die besonders bedeutend sind.

Art. 20 b) Zivilgericht

Das Zivilgericht erhebt eine Gebühr von 100 bis 50 000 Franken.

Bei besonderen Schwierigkeiten oder bei einem Streitwert von über 250 000 Franken kann der Höchstbetrag verdoppelt werden.

Art. 21 c) Vormundschaftskammer des Bezirks

Die Vormundschaftskammer des Bezirks erhebt eine Gebühr von 30 bis 5000 Franken.

Aus Gründen der Billigkeit oder bei besonderen Umständen kann die Vormundschaftskammer mit einem begründeten Entscheid auf eine Gebühr verzichten.

Art. 22 d) Arbeitsgericht

Soweit Gerichtsgebühren auferlegt werden können, setzt das Arbeitsgericht oder dessen Präsidentin oder Präsident eine Gebühr von 50 bis 3000 Franken fest.

Bei besonderen Schwierigkeiten kann der Höchstbetrag verdoppelt

Art. 23 e) Präsidentin oder Präsident des Zivilgerichts

Präsidentinnen und Präsidenten des Zivilgerichts erheben in den Angelegenheiten aus ihrer Zuständigkeit eine Gebühr nach Artikel 20 Abs.

dieses Reglements.

Art. 24 f) Hinterlegung

Bei Hinterlegung erhebt die Präsidentin oder der Präsident eine Gebühr, die in Prozenten des Wertes der hinterlegten Sache berechnet wird. Die Gebühr beträgt 1 %, mindestens jedoch 30 und höchstens 1000 Franken.

Die Gebühr muss von der Person bezahlt werden, die die hinterlegte Sache abholt.

2.2 Gebühren der Gerichtsschreiberei

Art. 25 Allgemeines

  1. je Beglaubigung;

  2. für die Registrierung einer Hinterlegung.

Art. 26 Sonderfälle

Für Amtshandlungen bei öffentlichem Inventar, bei amtlichen Liquidationen und bei Versteigerungen werden die Gebühren entsprechend den Bestimmungen berechnet, die für analoge Verrichtungen im Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehen sind.

3. Friedensrichterin, Friedensrichter und Friedensgericht

Art. 27 Gebühren der Friedensrichterin oder des Friedensrichters

Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter erhebt für jede Rechtssache eine Gebühr von 50 bis 1000 Franken.

Bei besonderen Schwierigkeiten kann der Höchstbetrag verdoppelt

Art. 28 Gebühren des Friedensgerichts

Das Friedensgericht erhebt eine Gebühr von 70 bis 2000 Franken.

Bei besonderen Schwierigkeiten oder einem Streitwert von über 40 000 Franken kann der Höchstbetrag verdoppelt werden.

Art. 29 Gebühren für besondere Verfahren

Für die Aufnahme eines Inventars nach Zivilgesetzbuch mit Schatzung wird im Verhältnis zum Wert des beweglichen Vermögens eine Gebühr erhoben von:

  1. 1,5 ‰ für den Teil des Werts, der 100 000 Franken nicht übersteigt, jedoch mindestens 50 Franken;

  2. 0,75 ‰ für den Teil des Werts, der 100 000 Franken übersteigt, jedoch höchstens 3000 Franken.

Für die Prüfung und die Genehmigung der Abrechnung eines Vormunds, Beirats oder Beistands wird unabhängig von der Zahl der Sitzungen im Verhältnis zum Vermögen eine Gebühr erhoben von:

  1. 1,5 ‰ für den Teil des Vermögens, der 30 000 Franken nicht übersteigt;

  2. 0,75 ‰ für den Teil des Vermögens von 30 000 bis 100 000 Franken;

  3. 0,35 ‰ für den Teil des Vermögens, der 100 000 Franken übersteigt, jedoch höchstens 250 Franken.

Art. 30 e) Gebührenfreiheit

Beträgt das Reinvermögen der betroffenen Person weniger als 10 000 Franken und ist ihr Einkommen bescheiden, so wird keine Gebühr erhoben.

Art. 31 Gebühren der Gerichtsschreiberei

c) für die Übertragung einer Amtshandlung in ein Protokoll oder ein Register, je halbe Seite.

Für Fotokopien beträgt die Gebühr 40 Rappen je Kopie. Können

Für die Registrierung und Aufbewahrung von Wertschriften und Wertsachen wird jährlich eine Gebühr von ½ ‰ des Werts erhoben.

Für jede andere Amtshandlung wird je nach Bedeutung und Zeitaufwand eine Gebühr von 15 bis 40 Franken erhoben.

4. Gebühren im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung

Art. 32

Für einen Entscheid im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung erhebt:

  1. die Oberamtsperson oder die Ärztin oder der Arzt eine Gebühr von 30 bis 100 Franken;

  2. die Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung eine Gebühr von 30 bis 750 Franken.

Die Gebühr des Friedensgerichts wird nach Artikel 28 dieses Reglements festgesetzt.

2. KAPITEL Verfahrenskosten in Strafsachen (Art. 124 JG und 424 StPO)

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 33 Gegenstand

Die folgenden Bestimmungen setzen die Kosten fest, die den Parteien für die von den Gerichtsbehörden behandelten Strafsachen und für die von den Gerichtsschreibereien dieser Behörden verlangten Leistungen auferlegt werden können.

Diese Kosten umfassen:

  1. die Gerichtsgebühren;

  2. die Auslagen.

Die Bestimmungen des Bundesrechts oder der interkantonalen Konkordate über Tarife sowie die Bestimmungen der kantonalen Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 34 Gerichtsgebühren

Die Gerichtsgebühren werden für Amtshandlungen erhoben, die von der Strafrichterin oder vom Strafrichter vorgenommen oder angeordnet wurden.

Art. 35 Auslagen

Die Auslagen umfassen die von der Gerichtsschreiberei bezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung sowie für Übersetzungen, Gutachten, die Mitwirkung anderer Behörden und Post-, Telefon- und ähnliche Spesen nach Artikel 422 StPO.

Art. 36 Festsetzungsbehörde

Die Kosten werden von der Richterin oder vom Richter oder von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Entscheidbehörde festgesetzt.

Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts oder des angerufenen Gerichtshofs des Kantonsgerichts setzt nur die Kosten für das von dieser Behörde durchgeführte Verfahren fest. Die übrigen Kosten werden festgesetzt:

  1. von der früher angerufenen Richterin oder vom früher angerufenen Richter, wenn die Angelegenheit keiner anderen Richterin oder keinem anderen Richter übertragen wird;

  2. von der neu angerufenen Richterin oder vom neu angerufenen Richter, wenn die Angelegenheit einer anderen Richterin oder einem anderen Richter übertragen wird.

Art. 37 Bestreitung

Die Richtigkeit der Strafkostenliste und ihre Übereinstimmung mit diesem Kapitel können nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung angefochten werden.

Art. 38 Inkasso

Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde, die die Kosten festgesetzt hat, kassiert diese ein. Die von der Strafkammer festgesetzten Kosten werden zu den von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber der betreffenden Gerichtsbehörde einzuziehenden Kosten geschlagen, es sei denn, es handle sich um ein Verfahren, das ausschliesslich vor der Strafkammer stattfand.

Wenn ein Straffall einer anderen Gerichtsbehörde übertragen wird, vergütet deren Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber die Auslagen der früher angerufenen Gerichtsbehörde sofort zurück.

Art. 39 Gebühren der Gerichtsschreiberei

Die Gebühren der Gerichtsschreiberei sind Abgaben für Amtshandlungen, die auf Verlangen:

  1. ausserhalb eines hängigen Rechtsstreites vorgenommen werden;

  2. im Verlauf des Verfahrens vorgenommen werden, aber ohne dass sie gesetzlich vorgesehen sind oder von der Richterin oder vom Richter angeordnet wurden.

Sie werden von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber festgesetzt.

2. Gerichtsgebühren

Art. 40 Untersuchungsbehörden

Es werden folgende Gebühren erhoben für einen Straffall, der endgültig erledigt wurde von: Fr.

  1. der Staatsanwaltschaft 25 – 10 000.–

  2. der Jugendrichterin oder vom Jugendrichter 20 – 1000.–

Art. 41 Zwangsmassnahmengericht

Das Zwangsmassnahmengericht erhebt für einen Straffall eine Gebühr von

bis 1000 Franken.

Art. 42 Erstinstanzliche Behörden

Es werden folgende Gebühren erhoben für einen Straffall, der abgeurteilt wurde: Fr.

  1. vom Wirtschaftsstrafgericht 250 – 30 000.–

  2. vom Bezirksstrafgericht 150 –10 000.–

  3. vom Jugendstrafgericht 25 – 1250.–

  4. von der Polizeirichterin oder vom Polizeirichter 20 – 5000.–

  5. von der Übertretungsstrafbehörde 20 – 1250.–

Art. 43 Kantonsgericht

Für jeden Entscheid des Kantonsgerichts oder eines seiner Gerichtshöfe wird eine Gebühr von 150 bis 7500 Franken erhoben.

Art. 44 Erhöhung der Gebühr

Die Gerichtsbehörde ist an die in den Artikeln 40–43 dieses Reglements festgesetzten Höchstbeträge nicht gebunden, wenn:

  1. der Fall besonders bedeutend oder besonders schwierig ist;

  2. in den Straffall mehrere beschuldigte Personen verwickelt sind.

Die Gebühr darf jedoch für jede beschuldigte Person das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrages nicht übersteigen.

3. Auslagen

Art. 45 Angemessene Entschädigung

Die Anzeigerin oder der Anzeiger, die Klägerin oder der Kläger, die Dolmetscherin oder der Dolmetscher und die Zeugin oder der Zeuge, die gerichtlich vorgeladen wurden, sowie die sachverständige Person erhalten auf Verlangen eine angemessene Entschädigung, die namentlich den Lohnausfall und die Verpflegungs- und Reisekosten berücksichtigt.

Für die sachverständige Person und die Dolmetscherin oder den Dolmetscher werden zudem die Wichtigkeit und die Schwierigkeiten des Auftrags berücksichtigt.

In der Regel werden die Reisekosten nach Artikel 47 dieses Reglements berechnet.

Art. 46 Gerichtspolizei

Die Gerichtspolizei stellt gegebenenfalls ihre Kostenrechnung nach ihren Tarifen auf.

Art. 47 Fahrkosten- und Verpflegungsentschädigungen

Die Richterinnen und Richter und die Mitarbeitenden des Gerichtswesens haben bei Reisen im Verlauf eines Strafverfahrens Anspruch auf eine Fahrkostenentschädigung, die nach dem Reglement über das Staatspersonal berechnet wird.

Für Dienstreisen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit haben sie zudem Anrecht auf eine zusätzliche Pauschalentschädigung von:

  1. 25 Franken für Reisen zwischen 19 und 22 Uhr oder an Samstagen;

  2. 65 Franken für Reisen zwischen 22 und 7 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen.

Diese Entschädigung kann nicht zur Entschädigung für eine Abendsitzung nach Artikel 7 des Beschlusses vom 5. Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden für eine Abendsitzung hinzugerechnet werden.

Die Verpflegungsentschädigung der Richterinnen und Richter und der Mitarbeitenden des Gerichtswesens im Falle von Reisen im Verlauf des Strafverfahrens beträgt 23 Franken pro Mahlzeit. Diese Entschädigung kann nicht zur Entschädigung nach den Artikeln 5 und 8 des Beschlusses vom 5. Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden hinzugerechnet werden.

Art. 48 Tatsächliche Kosten

Decken die vorgesehenen Entschädigungen die Verpflegungs- und Unterkunftskosten nicht, so können an Stelle dieser Entschädigungen die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.

Art. 49 Festsetzungsbehörde

Die Richterin oder der Richter oder die Präsidentin oder der Präsident der angerufenen Gerichtsbehörde setzt die Entschädigungen und Kosten für die Personen nach den Artikeln 45–48 dieses Reglements und für die übrigen vorgeladenen Personen fest.

Art. 50 Amtliche Verteidigung

Die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung werden nach dem Justizgesetz und den Artikeln 56 ff. dieses Reglements festgesetzt.

4. Gebühren der Gerichtsschreiberei

Art. 51

Nehmen Dritte in der Gerichtsschreiberei Einsicht in eine Strafakte, so wird eine Gebühr von 10 Franken erhoben; erfolgt die Einsichtnahme ausserhalb der Gerichtsschreiberei, so beträgt die Gebühr 50 Franken.

3. KAPITEL Mediation (Art. 127 Abs. 3 JG)

Art. 52 Kosten der Mediation

a) Allgemeines 1 Das Honorar der Mediatorin oder des Mediators im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wird von der in der Sache zuständigen Behörde aufgrund eines Stundentarifs von 150 Franken festgesetzt.

Die Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 53 b) Bei unentgeltlicher Mediation

Bei unentgeltlicher Mediation beträgt die Entschädigung der Mediatorin oder des Mediators 130 Franken pro Stunde.

Art. 54 c) Kindes- und familienrechtliche Angelegenheiten nicht

vermögensrechtlicher Natur In kindes- und familienrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 127 Abs. 2 JG) entspricht die Entschädigung pro Stunde derjenigen der unentgeltlichen Rechtspflege.

Art. 55 d) Rückforderung

In den Fällen nach Artikel 127 Abs. 2 JG kann das Amt für Justiz die Kosten innerhalb von zehn Jahren gemäss den Prozessordnungen zurückfordern.

4. KAPITEL Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 123 und 124)

Art. 56 Gegenstand

Die folgenden Bestimmungen regeln den Tarif für die unentgeltliche Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen und für die Hilfe an Opfer von Straftaten.

Die unentgeltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 57 Angemessene Entschädigung

Die angemessene Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Zivil- und Strafsachen wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt.

Wird die Entschädigung auf Grund einer detaillierten Kostenliste festgesetzt, so beträgt der Stundenansatz 180 Franken. Dieser Stundenansatz wird herabgesetzt, wenn die Angelegenheit hauptsächlich von einer Praktikantin oder einem Praktikanten behandelt worden ist.

Art. 58 Auslagen

Die für die Führung des Prozesses notwendigen Auslagen werden zum Selbstkostenpreis verrechnet; die folgenden Bestimmungen bleiben

Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Artikeln 76 ff. dieses Reglements festgesetzt.

Art. 59 Rückforderung (Art. 123 Abs. 3 JG)

Das Amt für Justiz kann die Rückerstattung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verlangen.

Es kann alle Unterlagen anfordern, die für die Feststellung der wirtschaftlichen Situation der rückgabepflichtigen Person notwendig sind.

Im Falle einer Bestreitung erlässt es eine Verfügung nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 60 Bereitschaftsdienst (Art. 144 JG)

Die Anwältin oder der Anwalt im Bereitschaftsdienst muss erreichbar und in der Lage sein, unverzüglich tätig zu werden.

Für einen Einsatz während des Bereitschaftsdiensts hat die Anwältin oder der Anwalt Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung von 60 Franken pro Stunde.

Art. 61 Angemessene Entschädigung nach OHG

Für die Festsetzung der angemessenen Entschädigung, die der Staat den Anwältinnen und Anwälten gemäss den Artikeln 3 und 4 OHG ausrichtet, gelten die Artikel 57 und 58 dieses Reglements.

Die angemessene Pauschalentschädigung wird gestützt auf eine Kostenliste festgesetzt, in der die Handlungen der Anwältin oder des Anwalts detailliert aufgeführt werden.

5. KAPITEL Parteientschädigung in Zivilsachen (Art. 124 JG und 96 ZPO)

1. Geltungsbereich

Art. 62

Die folgenden Bestimmungen regeln die Festsetzung des Anwaltshonorars und der Anwaltsauslagen, die in Zivilsachen als Parteientschädigung geschuldet werden.

Sie gelten für Vormundschaftssachen sinngemäss.

Sie gelten ebenfalls sinngemäss für die Parteientschädigungen, die von den Organen der Ziviljustiz zugesprochen werden, wenn sie über Streitsachen des Schuldbetreibungsrechts urteilen; die Spezialtarife bleiben

2. Honorar

Art. 63 Allgemeines

Das als Parteientschädigung geschuldete Anwaltshonorar wird global (Art. 64) oder detailliert (Art. 65) festgesetzt.

Bei globaler Festsetzung berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien.

Bei detaillierter Festsetzung berücksichtigt die Behörde insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen.

Die in diesem Kapitel erwähnten Beträge schliessen die Mehrwertsteuer nicht ein; diese wird auf der Kostenliste der Anwältin oder des Anwalts und im Festsetzungsentscheid getrennt aufgeführt.

Art. 64 Globale Festsetzung

In den folgenden Fällen wird das als Parteientschädigung geschuldete Anwaltshonorar in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt:

a) bei Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Einzelgerichts fallen, mit Ausnahme derjenigen, die ihm nach Artikel 56 des Gesetzes vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch übertragen sind: Höchstbetrag der Entschädigung: 6000 Franken;

  1. bei Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallen, wenn der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt: Höchstbetrag der Entschädigung: 6000 Franken;

  2. bei Streitigkeiten, in denen eine Vormundschaftsbehörde eine Parteientschädigung zuspricht: Höchstbetrag der Entschädigung: 3000 Franken;

  3. bei Intervention als Zivilpartei im Strafprozess: – vor Untersuchungsbehörden und erstinstanzlichen Behörden: Höchstbetrag der Entschädigung: 15 000 Franken, – für Beschwerden gegen Strafurteile im Zivilpunkt: Höchstbetrag der Entschädigung: 7500 Franken;

  4. bei Beschwerden gegen die Urteile des Einzelgerichts gemäss Buchstabe a: Höchstbetrag der Entschädigung: 3000 Franken;

  5. bei Beschwerden gegen die Urteile der Arbeitsgerichtsbarkeit: derselbe Höchstbetrag der Entschädigung wie in erster Instanz;

  6. bei Beschwerden an den Moderationshof: Höchstbetrag der Entschädigung: 700 Franken;

  7. bei Direktprozessen vor dem Moderationshof: Höchstbetrag der Entschädigung, den die sonst zuständige Richterin oder der sonst zuständige Richter hätte zusprechen können.

Die Festsetzungsbehörde (Art. 72) kann diese Beträge bis auf das Doppelte erhöhen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen; die gesamte Entschädigung darf aber nicht höher als die Entschädigung sein, die bei detaillierter Festsetzung zugesprochen würde.

Art. 65 Detaillierte Festsetzung

a) Grundlage In den nicht in Artikel 64 dieses Reglements geregelten Streitigkeiten wird das als Parteientschädigung geschuldete Honorar aufgrund eines Stundentarifs von 230 Franken festgesetzt. Artikel 66 bleibt vorbehalten.

Art. 66 b) Zuschlag

Ein angemessener Zuschlag kann gewährt werden, wenn besondere Umstände, die ohne Einfluss auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden waren, es rechtfertigen. Die gesamte Entschädigung darf jedoch den doppelten Betrag des nach Artikel 65 festgesetzten Honorars nicht übersteigen.

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten werden die gemäss Artikel 65 festgesetzten Honorare nach folgender Abstufung um höchstens 350 % erhöht:

  1. um 15 % für einen Streitwert von 42 000 Franken; dieser Satz erhöht sich je weitere 1000 Franken bis zum Betrag von 140 000 Franken nächsttieferen 1000 Franken abgerundet;

  2. um 50 % für einen Streitwert von 140 000 Franken; dieser Satz erhöht sich je weitere 5000 Franken bis zum Betrag von 700 000 Franken nächsttieferen 5000 Franken abgerundet;

  3. um 150 % für einen Streitwert von 700 000 Franken; dieser Satz erhöht sich je weitere 100 000 Franken bis zum Betrag von 3 000 000 Franken nächsttieferen 100 000 Franken abgerundet;

  4. um 250 % für einen Streitwert von 3 000 000 Franken; dieser Satz erhöht sich je weitere 500 000 Franken bis zum Betrag von 17 000 000 Franken gemäss Abstufung im Anhang 2; der Streitwert wird auf die nächsttieferen 500 000 Franken abgerundet;

  5. um 350 % für einen Streitwert von 17 000 000 Franken und mehr.

Der Streitwert nach Absatz 2 ist der nach den Artikeln 91 ff. ZPO berechnete Streitwert.

Wenn in einem Prozess zwischen Ehegatten güterrechtliche Ansprüche Gegenstand des Beweisverfahrens waren, bemisst die Behörde nach Billigkeit die für die entsprechenden Rechtsbegehren spezifische Arbeit und spricht die Hälfte des dem Streitwert der Rechtsbegehren entsprechenden Zuschlags zu. Diese Bestimmung gilt für Prozesse zwischen eingetragenen Partnern sinngemäss, wenn die Partner einen Vermögensvertrag im Sinne von Artikel 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare geschlossen haben.

Die Veränderung des Streitwerts bewirkt die Veränderung des massgebenden Werts vom Moment an, in dem der Streitwert im Prozess gültig geändert wurde.

Der Zuschlag kann bis auf die Hälfte des in Absatz 2 festgesetzten Betrags herabgesetzt werden, wenn der Prozess ohne Urteil erledigt wird, die zur Parteientschädigung verurteilte Partei säumig war, das Verfahren besonders kurz war oder ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Parteien am Prozess besteht.

Art. 67 c) Korrespondenz

Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren und den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere Übermittlungsschreiben, Gesuche um Fristerstreckung oder um Verschiebung einer Verhandlung, geben einzig Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens 500 Franken.

Die Festsetzungsbehörde kann ausnahmsweise einen Betrag von bis zu 700 Franken zusprechen, namentlich wenn die Korrespondenz ausserordentlich umfangreich war.

3. Auslagen

Art. 68

Die zur Führung des Prozesses notwendigen Auslagen werden zum Selbstkostenpreis verrechnet; die folgenden Bestimmungen bleiben

Die Reiseentschädigungen umfassen sämtliche Kosten (Transport, Mahlzeiten usw.) sowie die aufgewendete Zeit; sie werden nach den Artikeln 76 ff. dieses Reglements festgesetzt.

Wird das Honorar ohne Vorlage einer Kostenliste global festgesetzt, so berücksichtigt die Behörde die Auslagen bei der Festsetzung der Entschädigung angemessen.

4. Verfahren

Art. 69 Vorlegen der Kostenliste

a) Allgemeines 1 Das Anwaltshonorar und die Anwaltsauslagen, die als Parteientschädigung verlangt werden, werden in Form einer detaillierten, von der Anwältin oder vom Anwalt der berechtigten Partei unterzeichneten Liste vorgelegt.

Bei einer globalen Festsetzung kann die Anwältin oder der Anwalt jedoch bei der Zustellung des Urteilsdispositivs, in dem eine Parteientschädigung zugesprochen wird, eine detaillierte Liste vorlegen.

Art. 70 b) Kostenliste

Die Kostenliste gibt in chronologischer Reihenfolge die von der Anwältin oder vom Anwalt erbrachten Leistungen, ihren Gegenstand und ihre Dauer an; sie beziffert das Honorar und die Auslagen für jede Leistung.

Die Kostenliste kann durch eine Kopie der Buchhaltungskarte ersetzt werden, die alle diese Angaben enthält.

Ferner führt die Liste nach der detaillierten Aufstellung der Leistungen das Total des Honorars, der Reiseentschädigungen und der übrigen Auslagen auf.

Art. 71 c) Frist

Die detaillierte Kostenliste muss der Festsetzungsbehörde innert 30 Tagen nach der Zustellung des Urteilsdispositivs, in dem die Parteientschädigung zugesprochen wird, eingereicht werden. Ist die Zusprechung der Parteientschädigung aber Gegenstand einer Beschwerde oder hat sie das Kantonsgericht oder einer seiner Gerichtshöfe vorgenommen, so beträgt die Frist zur Einreichung 10 Tage nach der Zustellung des Urteilsspruchs.

Die Fristen nach Absatz 1 können auf begründetes Gesuch hin um 10 Tage verlängert werden. Nach Ablauf der Frist nimmt die Behörde die Festsetzung von Amtes wegen vor (Art. 73 Abs. 2).

Art. 72 Festsetzung

a) Behörde Festsetzungsbehörde ist die Behörde, die die Parteientschädigung endgültig zugesprochen hat; bei einer Kollegialbehörde ist es ihre Präsidentin oder ihr Präsident.

Art. 73 b) Entscheid

Die Festsetzungsbehörde entscheidet aufgrund der Gerichtsakten und gegebenenfalls der detaillierten Kostenliste. Sie prüft, ob die Handlungen vorgenommen wurden und ob sie für die Führung des Prozesses erforderlich waren; wenn nötig verlangt sie von beiden Parteien Erläuterungen.

Wurde die detaillierte Kostenliste nicht gemäss den Anforderungen der

Artikel 69 –71 dieses Reglements eingereicht, so entscheidet die

Festsetzungsbehörde von Amtes wegen, gestützt auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Belege.

Bei detaillierter Festsetzung wird der Festsetzungsentscheid grundsätzlich unmittelbar auf der Kostenliste vermerkt, indem das Total der zugesprochenen Beträge sowie die Höhe der Parteientschädigung, die sich daraus ergibt, angegeben wird; die Festsetzungsbehörde gibt auf der Liste ausserdem an, in welchem Umfang sie Auslagen oder Honorare nicht gutgeheissen hat.

Der Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Die Festsetzungsentscheide, die dieselbe Sache betreffen, werden jeder Partei gleichzeitig mitgeteilt.

Art. 74 c) Beschwerde

Nur die Prozessparteien können Beschwerde erheben.

Die Festsetzungsentscheide können nach den Artikeln 110 und 319 ff. ZPO mit Beschwerde beim Moderationshof angefochten werden.

Art. 75 d) Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessordnung.

6. KAPITEL Reiseentschädigungen der Anwältinnen und Anwälte (Art. 124 JG und 104 ZPO)

Art. 76 Gegenstand

Die Reiseentschädigungen der Anwältinnen und Anwälte und ihrer Praktikantinnen und Praktikanten für Verrichtungen ausserhalb der Ortschaft, in der sie ihr Büro haben, werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels festgesetzt und umfassen sämtliche Auslagen (Transport, Mahlzeiten, aufgewendete Zeit usw.).

Art. 77 Reisen

Für Reisen innerhalb des Kantons haben die Anwältinnen und Anwälte oder ihre Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf eine Entschädigung von 2.50 Franken je Kilometer.

Die Entfernung wird nach der kürzesten Strassenstrecke berechnet;

massgebend ist der Distanzenanzeiger im Anhang 1 dieses Reglements.

Für Reisen ausserhalb des Kantons wird die Entschädigung gemäss Absatz 1 festgesetzt.

Art. 78 Bei unentgeltlicher Rechtspflege

Entschädigt der Staat eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand, so ist Artikel 77 dieses Reglements anwendbar. Die Entschädigung entspricht bei Reisen ausserhalb des Kantons ab dem 61.

Kilometer dem Bahnbillett erster Klasse zuzüglich 160 Franken für jeden halben Tag und 90 Franken je Nacht.

Die mit der Auszahlung betraute Behörde berichtigt von Amtes wegen Entschädigungen, die nicht gemäss diesem Artikel berechnet wurden.

Art. 79 Anwältinnen und Anwälte aus andern Kantonen

Die Reiseentschädigungen für Anwältinnen und Anwälte aus andern Kantonen werden gemäss Artikel 77 dieses Reglements festgesetzt.

Die Entschädigungen gehen zu Lasten der Klientin oder des Klienten, sofern die Richterin oder der Richter sie nicht ausdrücklich im Rahmen von

Artikel 104 ff. ZPO teilweise oder ganz der Gegenpartei auferlegt.

III. TITEL Schlussbestimmungen

Art. 80 Übergangsbestimmung

Die Entschädigung der Ersatzbeisitzenden der Spezialgerichtshöfe des Kantonsgerichts richtet sich nach den Artikeln 2 und 2bis des Beschlusses vom 5. Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden.

Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Mediation in der Jugendstrafrechtspflege (JSRMV) (SGF 132.62);

  2. der Tarif vom 6. September 1966 der Gerichtskosten in Zivilsachen (SGF 135.11);

  3. der Tarif vom 12. Dezember 1969 der Gerichtskosten in Strafsachen (SGF 135.61);

  4. der Tarif vom 14. Juni 2000 über die Entschädigungen der Rechtsbeistände bei der unentgeltlichen Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen und bei der Hilfe an Opfer von Straftaten (SGF 136.12);

  5. der Tarif vom 28. Juni 1988 der als Parteikosten in Zivilsachen geschuldeten Anwaltshonorare und -auslagen (SGF 137.21);

  6. der Beschluss vom 4. Juni 1974 betreffend die Festsetzung der Reiseentschädigungen der Rechtsanwälte (SGF 137.25);

  7. der Ausführungsbeschluss vom 9. Juli 1996 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (SGF 222.5.21);

  1. der Beschluss vom 23. November 1998 zur Bezeichnung der Offiziere der Kantonspolizei, denen die Aufgaben von Offizieren der Gerichtspolizei übertragen werden (SGF 32.15);

  2. der Tarif vom 16. November 1998 der Parteientschädigungen in Strafsachen (SGF 32.16);

  3. die Verordnung vom 27. Januar 2009 über den Zugriff der Gerichtsbehörden auf Daten der Kantonalen Steuerverwaltung über ein Abrufverfahren (SGF 32.17);

  4. die Verordnung vom 21. Dezember 2004 über die verdeckte Ermittlung (SGF 32.71);

  5. der Beschluss vom 4. September 1920 zwecks Festsetzung von Massnahmen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung (SGF 550.14);

  6. die Verordnung vom 31. März 2008 über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei der Suche nach einer vermissten Person (SGF 551.42);

  7. der Beschluss vom 16. August 1995 über die Einführung eines einfachen und raschen Verfahrens für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (SGF 842.1.19).

Art. 82 Änderung bisherigen Rechts

Die folgenden verordnungsrechtlichen Erlasse werden gemäss dem Anhang 3, der Bestandteil dieses Reglements ist, geändert: 1. das Reglement vom 8. April 1997 über den Vollzug der Haft im Bereich des Ausländerrechts (SGF 114.22.13); 2. die Verordnung vom 18. Dezember 2007 über die Bekämpfung des Menschenhandels (SGF 114.22.14); 3. die Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV) (SGF 122.0.12); 4. die Verordnung vom 9. Juli 2002 zur Bezeichnung der Verwaltungseinheiten der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF 122.0.13); 5. das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR) (SGF 122.70.11); 6. der Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staatspersonals (SGF 122.72.21);

7. der Tarif vom 9. Januar 1968 der Verwaltungsgebühren (SGF 126.21); 8. der Beschluss vom 8. Weinmonat (Oktober) 1832 betreffend die Festsetzung des Rangs der untergeordneten Behörden bei den öffentlichen Feierlichkeiten (SGF 129.3.21); 9. der Beschluss vom 8. Juli 1986 über die Ausweise für Magistraten und Mitarbeiter des Staates (SGF 129.4.11); 10. der Beschluss vom 5. Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden (SGF 131.0.16); 11. der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz (SGF 150.12); 12. der Beschluss vom 16. August 1989 über die Aufnahme von Pflegekindern (SGF 212.3.85); 13. der Beschluss vom 14. Juni 2000 über die unentgeltliche Rechtspflege bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (SGF 212.5.52); 14. das Ausführungsreglement vom 9. Dezember 1986 zum Gesetz über das Grundbuch (SGF 214.5.11); 15. der Beschluss vom 26. September 1988 über den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (SGF 222.5.92); 16. der Beschluss vom 25. April 1972 betreffend die Personen, die befähigt sind, gegen die an den Staat gerichteten Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag zu erheben, gemäss Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SGF 28.17); 17. die Verordnung vom 12. Dezember 2006 über die beratende Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefährlichkeit (SGF 340.32); 18. der Beschluss vom 18. November 1986 über die rechtliche Stellung der Besucher von Gefangenen (SGF 340.43); 19. das Gefängnisreglement vom 12. Dezember 2006 (SGF 341.2.11); 20. das Reglement vom 23. Juni 2004 über den Zivilschutz (ZSR) (SGF 52.11); 21. die Verordnung vom 13. Mai 2003 über das Vorrücken und die Beförderung der Beamten und der Beamtinnen der Kantonspolizei (SGF 551.13); 22. die Verordnung vom 12. Dezember 2005 über die DNA-Profile (SGF 551.17); 23. das Reglement vom 20. Dezember 1983 betreffend die Pensionierung der Beamten der Kantonspolizei (SGF 551.33);

24. der Ausführungsbeschluss vom 15. Dezember 1998 zum Konkordat über die Sicherheitsunternehmen (SGF 559.61); 25. das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SubR) (SGF 616.11); 26. der Beschluss vom 13. Februar 2001 über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen (SGF 631.13); 27. der Ausführungsbeschluss vom 5. Januar 1995 zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SGF 634.1.11); 28. der Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt (SGF 721.1.11); 29. der Beschluss vom 24. März 1981 über den Schutz von Weinbergschnecken (SGF 721.1.21); 30. der Beschluss vom 9. Juni 1998 über das Sammeln von Pilzen (SGF 721.1.51); 31. die Verordnung vom 14. Dezember 2009 über das Pilzreservat La Chanéaz, Gemeinde Montagny, Staatswald La Chanéaz (SGF 721.1.52); 32. der Beschluss vom 12. Oktober 1999 über das Pilzreservat Moosboden, Gemeinde Cerniat, Staatswald Höllbach (SGF 721.1.53); 33. das Reglement vom 31. Mai 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des Pérolles-Sees (SGF 721.2.31); 34. das Reglement vom 11. Januar 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des Vanil-Noir (SGF 721.2.51); 35. der Beschluss vom 19. April 1995 über das Waldreservat Vanil du Paradis und Vanil de la Fayère auf dem Gebiet der Gemeinde Estavannens (SGF 721.3.12); 36. die Ausführungsverordnung vom 14. November 1966 zum Gesetz vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden (SGF 732.1.11); 37. das Reglement vom 24. August 1982 betreffend die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (SGF 781.12); 38. der Vollziehungsbeschluss vom 4. Juni 1973 zum Bundesgesetz vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (Giftgesetz) (SGF 818.11); 39. der Beschluss vom 5. Dezember 2000 über die Bestattungen (SGF 821.5.11); 40. der Beschluss vom 3. Oktober 1983 betreffend Inkraftsetzung und Einführung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (SGF 841.4.12);

41. das Ausführungsreglement vom 5. Februar 1990 zum Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten (SGF 862.21); 42. der Beschluss vom 22. Weinmonat (Oktober) 1880 betreffend Anwendung der verschiedenen Gesetze über die Heiligung der Sonn- und Festtage (SGF 865.11); 43. die Verordnung vom 2. Juni 2004 über die flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr (FMV) (SGF 866.0.31); 44. der Ausführungsbeschluss vom 9. Februar 1971 zur Bundesgesetzgebung über die Tierseuchen (ABTSG) (SGF 914.10.11); 45. der Ausführungsbeschluss vom 24. Oktober 1938 zum Gesetz vom 2. Dezember 1899 über den Viehhandel, teilweise abgeändert durch die Gesetze vom 11. März 1921 und 17. November 1923 (SGF 914.3.21); 46. das Reglement vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen (WSR) (SGF 921.11); 47. die Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) (SGF 922.21); 48. das Reglement vom 24. November 2009 über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2010, 2011 und 2012 (SGF 923.12); 49. der Beschluss vom 23. September 1996 über die Preiskontrolle (SGF 942.11); 50. das Ausführungsreglement vom 27. November 1978 zum Gesetz vom 15. November 1977 über das Filmwesen und das Theater (SGF 953.11).

Im Übrigen passen die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen die nicht durch dieses Reglement geänderten verordnungsrechtlichen Erlasse an, insbesondere um den Standardverweis auf das Justizgesetz darin aufzunehmen. Wird die Anpassung nach der Veröffentlichung des Erlasses in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg vorgenommen, so wird in dieser ein entsprechender Hinweis veröffentlicht.

Art. 83 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

ANHANG 1 Distanzenanzeiger Hin- und Rückfahrt in Kilometern zwischen den Bezirkshauptorten (Art. 77 Abs. 2) Freiburg Tafers Bulle Murten Romont Estavayer-le-Lac Châtel-Saint-Denis Freiburg – 10 54 33 51 58 92 Tafers 10 – 64 43 61 69 102 Bulle 54 64 – 87 41 83 41 Murten 33 43 87 – 71 58 120 Romont 51 61 41 71 – 43 48 Estavayer-le-Lac 58 69 83 58 43 – 91 Châtel-Saint-Denis 92 102 41 120 48 91 –

130.11 ANHANG 2 Honorare in vermögensrechtlichen Streitigkeiten (Art. 66) Streitwert Zuschlag

0,00

000 0,00

000 15,00

000 15,36

000 15,72

000 16,08

000 16,44

000 16,80

000 17,16

000 17,52

000 17,88

000 18,24

000 18,60

000 18,96

000 19,32

000 19,68

000 20,04

000 20,40

000 20,76

000 21,12

000 21,48

000 21,84

000 22,20

000 22,56

000 22,92

000 23,28

000 23,64

000 24,00

000 24,36

000 24,72

000 25,08

000 25,44

000 25,80

000 26,16

000 26,52

000 26,88

000 27,24

000 27,60

000 27,96

000 28,32

000 28,68

000 29,04

000 29,40

000 29,76

000 30,12

000 30,48

000 30,84

000 31,20

000 31,56

000 31,92

000 32,28

000 32,64

000 33,00

000 33,36

000 33,72

000 34,08

000 34,44

000 34,80

000 35,16

000 35,52 100 000 35,88 101 000 36,24 102 000 36,60 103 000 36,96 104 000 37,32 105 000 37,68 106 000 38,04 107 000 38,40 108 000 38,76 109 000 39,12 110 000 39,48 111 000 39,84 112 000 40,20 113 000 40,56 114 000 40,92 115 000 41,28 116 000 41,64 117 000 42,00 118 000 42,36 119 000 42,72 120 000 43,08 121 000 43,44 122 000 43,80 123 000 44,16 124 000 44,52 125 000 44,88 126 000 45,24 127 000 45,60 128 000 45,96 129 000 46,32 130 000 46,68 131 000 47,04 132 000 47,40 133 000 47,76 134 000 48,12 135 000 48,48 136 000 48,84 137 000 49,20 138 000 49,56 139 000 49,92 140 000 50,00 145 000 50,89 150 000 51,78 155 000 52,67 160 000 53,56 165 000 54,45 170 000 55,34 175 000 56,23 180 000 57,12 185 000 58,01 190 000 58,90 195 000 59,79 200 000 60,68 205 000 61,57 210 000 62,46 215 000 63,35 220 000 64,24 225 000 65,13 230 000 66,02 235 000 66,91 240 000 67,80 245 000 68,69 250 000 69,58 255 000 70,47 260 000 71,36 265 000 72,25 270 000 73,14 275 000 74,03 280 000 74,92 285 000 75,81 290 000 76,70 295 000 77,59 300 000 78,48 305 000 79,37 310 000 80,26 315 000 81,15 320 000 82,04 325 000 82,93 330 000 83,82 335 000 84,71 340 000 85,60 345 000 86,49 350 000 87,38 355 000 88,27 360 000 89,16 365 000 90,05 370 000 90,94 375 000 91,83 380 000 92,72 385 000 93,61 390 000 94,50 395 000 95,39 400 000 96,28 405 000 97,17 410 000 98,06 415 000 98,95 420 000 99,84 425 000 100,73 430 000 101,62 435 000 102,51 440 000 103,40 445 000 104,29 450 000 105,18 455 000 106,07 460 000 106,96 465 000 107,85 470 000 108,74 475 000 109,63 480 000 110,52 485 000 111,41 490 000 112,30 495 000 113,19 500 000 114,08 505 000 114,97 510 000 115,86 515 000 116,75 520 000 117,64 525 000 118,53 530 000 119,42 535 000 120,31 540 000 121,20 545 000 122,09 550 000 122,98 555 000 123,87 560 000 124,76 565 000 125,65 570 000 126,54 575 000 127,43 580 000 128,32 585 000 129,21 590 000 130,10 595 000 130,99 600 000 131,88 605 000 132,77 610 000 133,66 615 000 134,55 620 000 135,44 625 000 136,33 630 000 137,22 635 000 138,11 640 000 139,00 645 000 139,89 650 000 140,78 655 000 141,67 660 000 142,56 665 000 143,45 670 000 144,34 675 000 145,23 680 000 146,12 685 000 147,01 690 000 147,90 695 000 148,79 700 000 150,00 800 000 154,35 900 000 158,70

000 000 163,05

100 000 167,40

200 000 171,75

300 000 176,10

400 000 180,45

500 000 184,80

600 000 189,15

700 000 193,50

800 000 197,85

900 000 202,20

000 000 206,55

100 000 210,90

200 000 215,25

300 000 219,60

400 000 223,95

500 000 228,30

600 000 232,65

700 000 237,00

800 000 241,35

900 000 245,70

000 000 250,00

500 000 253,57

000 000 257,14

500 000 260,71

000 000 264,28

500 000 267,85

000 000 271,42

500 000 274,99

000 000 278,56

500 000 282,13

000 000 285,70

500 000 289,27

000 000 292,84

500 000 296,41

000 000 299,98

500 000 303,55

000 000 307,12

500 000 310,69

000 000 314,26

500 000 317,83

000 000 321,40

500 000 324,97

000 000 328,54

500 000 332,11

000 000 335,68

500 000 339,25

000 000 342,82

500 000 346,39

000 000 350,00 ANHANG 3 Änderungen des Verordnungsrechts Die in Artikel 82 aufgeführten verordnungsrechtlichen Erlasse werden wie folgt geändert: … 37