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Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten

130.5 · Freiburg Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Friburgo
  3. Legislazione Friburgo
Fonte

130.5

Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten

vom 08.10.1992 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg1

gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG);

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung; OHV);

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 10. Juli 1992;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] Erlass bis 31.12.2010 unter 32.4 eingeordnet.

1 Zuständige Behörden und Organe

Art. 1 Staatsrat

Der Staatsrat übt auf dem Gebiet der Hilfe an Opfer von Straftaten die Oberaufsicht aus.

Er hat insbesondere folgende Befugnisse:

  1. Er fördert und unterstützt soweit nötig die Schaffung und Entwicklung von privaten Institutionen, deren Ziel es ist, Opfern von Straftaten, insbesondere misshandelten Kindern, zu helfen.

  2. Er regelt durch Vereinbarung die Zusammenarbeit mit den privaten Institutionen, denen er in Anwendung von Artikel 5 dieses Gesetzes Aufgaben überträgt.

  3. Er kann eine beratende Kommission für die Hilfe an Opfer von Straftaten einsetzen; er ernennt ihre Mitglieder und bestimmt ihre Aufgaben.

  4. Er kann mit andern Kantonen Abkommen treffen, um bestimmte Aufgaben, die sich aus der Bundesgesetzgebung ergeben, an gemeinsame Institutionen zu übertragen.

  5. …

  6. Er bestimmt den Tarif der vom Staat nach Massgabe von Artikel 14 Abs. 1 OHG2 an die Anwälte ausgerichteten angemessenen Entschädigungen.

Footnotes

  1. [2] SR 312.5

Art. 2 Direktion

Die zuständige Direktion3 ist die kantonale Vollzugsbehörde auf dem Gebiet der Hilfe an Opfer von Straftaten.

Sie hat folgende Befugnisse:

  1. Sie sorgt für Beratungsstellen, welche die in den Artikeln 12 ff. OHG4 vorgesehene Soforthilfe und längerfristige Hilfe leisten.

  2. Sie überwacht die privaten Institutionen, denen der Staat Aufgaben auf dem Gebiet der Hilfe an Opfer von Straftaten übertragen hat.

  3. Sie trifft die Entscheide und Massnahmen, die dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen.

Footnotes

  1. [3] Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
  2. [4] SR 312.5

Art. 3 Amt

Das Kantonale Sozialamt (das Amt) hat folgende Befugnisse:

  1. Es informiert über die Hilfe an Opfer von Straftaten.

  2. Es sorgt für die Fachausbildung der mit der Hilfe an Opfer von Straftaten betrauten Personen.

  3. Es setzt den Kostenbeitrag an die Hilfe Dritter nach Artikel 16 OHG5 fest.

  4. Es zahlt die Beiträge des Staates nach Artikel 6 dieses Gesetzes aus.

  5. Es nimmt die Kostenverteilung nach Artikel 9 Abs. 2 dieses Gesetzes vor.

  6. Es trifft die Entscheide betreffend Entschädigung und Genugtuung (Art. 19–23 OHG6).

  7. Es nimmt mit den anderen Kantonen die Verteilung der Kosten für Soforthilfe und längerfristige Hilfe nach Artikel 18 OHG7 vor.

Footnotes

  1. [5] SR 312.5
  2. [6] SR 312.5
  3. [7] SR 312.5

Art. 4 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei nimmt die Aufgaben wahr, die ihr in Artikel 8 OHG8 übertragen werden.

Sie sorgt für die Fachausbildung der mit der Hilfe an Opfer von Straftaten betrauten Beamtinnen und Beamten.

Footnotes

  1. [8] SR 312.5

Art. 5 Private Institutionen – Aufgabenübertragung

Der Staat überträgt soweit möglich die Funktion von Beratungsstellen oder andere kantonale Aufgaben an private Institutionen.

Art. 6 Private Institutionen – Beiträge des Staates

Der Staat übernimmt die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Institutionen, denen er Aufgaben überträgt.

Er erstattet diesen Institutionen die Kosten für Leistungen, die sie in Anwendung von Artikel 16 OHG9 übernommen haben.

Die Artikel 19–23 OHG10 (Entschädigung) und der Artikel 30 OHG11 (Befreiung von Verfahrenskosten) bleiben vorbehalten.

Footnotes

  1. [9] SR 312.5
  2. [10] SR 312.5
  3. [11] SR 312.5

2 Entschädigung und Genugtuung

Art. 7 Gesuch

Das Opfer muss sein Gesuch um Entschädigung oder Genugtuung beim Kantonalen Sozialamt einreichen.

Das Gesuch muss begründet sein und zudem enthalten:

  1. die Angaben, die die betreffende Person als Opfer im Sinne von Artikel 1 OHG12 ausweisen;

  2. eine bezifferte Schätzung des erlittenen körperlichen und seelischen Schadens;

  3. Angaben über allfällige bereits bezogene Entschädigungs- oder Genugtuungsleistungen;

  4. allenfalls ein Gesuch um Vorschuss im Sinne von Artikel 21 OHG13.

Das Opfer liefert mit seinem Gesuch auf dem dafür bestimmten Formular die für die Berechnung seines Einkommens nach Artikel 20 Abs. 2 OHG14 notwendigen Angaben.

Gesuche um Vorschuss sind innert kurzer Frist zu behandeln.

Footnotes

  1. [12] SR 312.5
  2. [13] SR 312.5
  3. [14] SR 312.5

Art. 8 Auskunftspflicht

Wer ein Entschädigungs- oder Genugtuungsgesuch einreicht oder um längerfristige Hilfe ersucht, hat der Behörde alle für die Behandlung des Gesuches erforderlichen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Er hat jede Änderung in seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Situation unverzüglich zu melden.

Die Gerichtsbehörden liefern der zuständigen Behörde in geeigneter Form alle für die Behandlung des Gesuches erforderlichen Angaben und Dokumente. Nötigenfalls hören sie vorgängig die Personen an, über welche Informationen verlangt werden.

Die Behörden und die zur Mitwirkung aufgeforderten Drittpersonen erteilen die Auskünfte kostenlos.

3 Finanzierung

Art. 9

Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Beratungsstellen sowie die Kosten für Entschädigung und Genugtuung werden vom Staat übernommen.

Die Kosten für Soforthilfe und für längerfristige Hilfe werden zu 45% vom Staat und zu 55% von den Gemeinden getragen. Die Kostenverteilung unter den Gemeinden erfolgt jährlich im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerungszahl.

4 Rechtsmittel und Strafverfolgung

Art. 10 Rechtsmittel

Unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen können die in Anwendung dieses Gesetzes gefällten Entscheide mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

Entscheide betreffend Entschädigungs- oder Genugtuungsansprüche unterliegen der direkten Beschwerde an das Kantonsgericht. Die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig.

Gegen Entscheide über die Soforthilfe und den Kostenbeitrag für die Hilfe Dritter nach den Artikeln 13 und 16 OHG15 sowie gegen die entsprechenden Entscheide über die Kostenverteilung nach Artikel 9 Abs. 2 dieses Gesetzes kann innert 30 Tagen beim Kantonalen Sozialamt vorgängig Einsprache erhoben werden.

Footnotes

  1. [15] SR 312.5

Art. 11 Strafverfolgung

Zuwiderhandlungen gegen Artikel 11 OHG werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

5 Schlussbestimmungen

Art. 12 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gerichtsorganisation

Das Gesetz vom 22. November 1949 über die Gerichtsorganisation (SGF 131.0.1.) wird wie folgt geändert: ...

Art. 13 Änderung bisherigen Rechts – Jugendstrafrechtspflege

Das Gesetz vom 27. November 1973 über die Jugendstrafrechtspflege (SGF 132.6.) wird wie folgt geändert: ...

Art. 14 Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Das Einführungsgesetz vom 9. Mai 1974 zum Strafgesetzbuch (SGF 31.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 15 Änderung bisherigen Rechts – Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung für den Kanton Freiburg vom 11. Mai 1927 (SGF 32.1.) wird wie folgt geändert: ...

Art. 16 Änderung bisherigen Rechts – Sozialhilfegesetz

Das Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SGF 831.0.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 17 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 18 Inkrafttreten

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.16

Footnotes

  1. [16] Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1993 (StRB 08.02.1993).

BL/AGS 1992 f 421 / d 422