140.11
Ausführungsreglement zum Gesetz über die Gemeinden
vom 28.12.1981 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2021)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG);
auf Antrag der Direktion der Justiz, der Gemeinden und Pfarreien,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Übertragung von Aufgaben (Art. 5a GG) – Im Allgemeinen
Die Reglemente oder verwaltungsrechtlichen Verträge über die Übertragung von Aufgaben regeln insbesondere folgende Punkte:
die Anforderungen in bezug auf die Ausführung der Aufgabe (Qualität, Kontinuität, Gleichbehandlung der Bürger usw.);
die allfällige Mitwirkung der Gemeinde an den Beschlüssen des Rechtsträgers der Aufgabenerfüllung;
die finanziellen Beziehungen zwischen der Gemeinde und dem Rechtsträger einerseits und zwischen dem Rechtsträger und den Bürgern andererseits;
die allfällige Aufsicht über den Rechtsträger durch die Gemeinde;
die Dauer und die Auflösung des Vertrags.
den Hinweis auf die Bestimmungen über die Führung des laufenden Archivs und des Zwischenarchivs und die Aufbewahrung des historischen Archivs.
Art. 1a Übertragung von Aufgaben (Art. 5a GG) – Im Falle einer von der Gemeinde geschaffenen Anstalt
Eine Gemeindeanstalt mit Rechtspersönlichkeit wird mit der Annahme eines allgemeinverbindlichen Organisationsreglements durch die Gemeindeversammlung oder den Generalrat geschaffen. In diesem werden mindestens der Zweck, die Aufgaben, die Organe und ihre Zuständigkeiten, die Rechtsstellung des Personals und der Güter, die Verwaltung und die Finanzierung der Anstalt festgelegt. Artikel 58 bleibt vorbehalten.
Das Organisationsreglement der Anstalt wird von der Direktion, der sie ihrem Zweck nach zugehört, genehmigt.
Die Elemente nach Artikel 1 sind wesentlicher Bestandteil des Organisationsreglements der Anstalt.
Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 1b Übertragung von Aufgaben (Art. 5a GG) – Im Falle einer von einer Drittgemeinde beauftragten Anstalt
Beabsichtigen eine oder mehrere Gemeinden, eine Aufgabe einer Anstalt zu übertragen, die von einer anderen Gemeinde geschaffen wurde, so sind die Elemente nach Artikel 1 Teil des Vertrags der interkommunalen Zusammenarbeit, der die delegierenden Gemeinden an die Gemeinde bindet, die für die Anstalt zuständig ist.
2 Organe der Gemeinde
2.1 Gemeindeversammlung
Art. 2 Öffentlichkeit (Art. 9bis GG) – Allgemeines
Die Modalitäten der Öffentlichkeit der Gemeindeversammlung und die Anwesenheit der Medien richten sich nach den Artikeln 6 und 19 des Gesetzes vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu den Dokumenten (InfoG).
Drittpersonen, die der Gemeindeversammlung beiwohnen, haben so Platz zu nehmen, dass sie den ordnungsgemässen Ablauf der Verhandlungen und insbesondere das genaue Feststellen der Abstimmungsergebnisse nicht behindern.
Art. 3 Öffentlichkeit (Art. 9bis GG) – Aufzeichnungen
Das Recht der Medien, Ton- und Bildaufzeichnungen vorzunehmen, richtet sich nach Artikel 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG).
Um die Ausfertigung des Protokolls zu erleichtern, kann der Gemeindeschreiber technische Hilfsmittel für die Aufzeichnung der Beratungen verwenden; er zeichnet die Beratungen ausserdem auf, wenn der entsprechende Antrag von einem Mitglied der Versammlung gestellt und von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder gutgeheissen wird. Diese Aufzeichnungen dürfen gelöscht werden, nachdem die Genehmigung des Protokolls rechtskräftig geworden ist.
Für Bild- und Tonaufzeichnungen durch Privatpersonen sowie deren Wiedergabe braucht es die Bewilligung der Versammlung.
Jede Bild- oder Tonaufzeichnung muss der Versammlung vorgängig angekündigt werden.
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 5a Begleitdokumente zu den traktandierten Geschäften (Art. 12 Abs. 2 GG)
Die Begleitdokumente zu den traktandierten Geschäften werden den Stimmbürgern, der Öffentlichkeit und den Medien mindestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlung auf der Gemeindeschreiberei zur Verfügung gestellt.
Sie können ebenfalls der Einladung beigelegt werden.
Art. 6 Befugnisse des Büros (Art. 15 Abs. 2 GG)
Bei Beanstandungen entscheidet das Büro insbesondere über folgende Begehren:
den Ausstand;
eine Abstimmung oder eine Wahl zu wiederholen, wenn das Ergebnis unklar ist;
…
die Reihenfolge, in der die Anträge der Bürger zur Abstimmung zu unterbreiten sind.
Art. 7 Verhandlungsablauf (Art. 16 GG)
Der Verhandlungsablauf bestimmt sich nach der in der Einladung enthaltenen Traktandenliste.
Anträge, welche die Reihenfolge der Traktandenliste betreffen, sind unmittelbar nach Bekanntgabe derselben zu stellen und unverzüglich zu behandeln.
Reglementsentwürfe müssen artikelweise zur Beratung gestellt werden, wenn ein Mitglied der Versammlung dies verlangt und sein Antrag von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder gutgeheissen wird.
Art. 8 Anträge und Fragen unter «Verschiedenem» (Art. 17 GG)
Die Anträge zu anderen der Versammlung zustehenden Geschäften und die Fragen über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung können mündlich oder schriftlich gestellt werden.
Anträge und Fragen, die vor der Versammlung schriftlich gestellt wurden, müssen von ihren Verfassern anlässlich der Versammlung erneut vorgebracht werden.
Der Antrag oder die Frage sowie die vom Gemeinderat erteilte Antwort werden in das Protokoll eingetragen. Auf Begehren erhält der betroffene Bürger eine Kopie davon.
Art. 8a Geheime Abstimmung (Art. 18 Abs. 2 GG)
Wird geheim abgestimmt, so werden die folgenden Elemente festgestellt und im Protokoll eingetragen:
Zahl der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Bürger;
Zahl der verteilten Stimmzettel;
Zahl der eingegangenen Stimmzettel;
Zahl der ungültigen Stimmzettel;
Zahl der leeren Stimmzettel;
Zahl der Stimmzettel mit «ja»;
Zahl der Stimmzettel mit «nein».
Die Stimmzettel mit «Enthaltung» gelten als leere Stimmzettel.
Der Präsident gibt das Abstimmungsergebnis unverzüglich bekannt.
Art. 9 Wahl (Art. 19 GG) – Anzahl Sitze
Ergibt sich die Mitgliederzahl einer Kommission, für deren Wahl die Gemeindeversammlung zuständig ist, nicht aus dem Gesetz oder einem allgemein verbindlichen Reglement, so bestimmt die Gemeindeversammlung vor der Wahl diese Zahl.
Art. 9a Wahl (Art. 19 GG) – Kandidaturen
Kandidaturen können bis zum Zeitpunkt der Wahl vorgeschlagen werden. Das Präsidium der Gemeindeversammlung gibt die kandidierenden Personen in alphabetischer Reihenfolge bekannt, bevor zur Wahl geschritten wird. Artikel 9b bleibt vorbehalten.
Art. 9b Wahl (Art. 19 GG) – Wahl ohne Wahlgang
Ist die Anzahl der Kandidaten gleich gross oder kleiner als die Zahl der zu besetzenden Sitze, so klärt das Präsidium ab, ob die Durchführung einer Listenwahl verlangt wird. Wird keine Listenwahl verlangt, so werden die kandidierenden Personen ohne Wahlgang als gewählt erklärt.
Konnten nicht alle Sitze besetzt werden, so wird eine Ergänzungswahl im Sinne von Artikel 9g des vorliegenden Reglements durchgeführt. Die Ergänzungswahl kann in der gleichen Sitzung stattfinden.
Art.
9c Wahl (Art. 19 GG) – Listenwahl
a) Gemeinsame Bestimmungen
Wählbar sind nur Personen, deren Kandidatur bekanntgegeben wurde.
Übersteigt die Kandidatenzahl die Zahl der zu besetzenden Sitze, so werden nur leere Wahlzettel verteilt; diese enthalten so viele Zeilen, wie Sitze zu besetzen sind.
Ist die Kandidatenzahl gleich gross oder kleiner als die Zahl der zu besetzenden Sitze, so darf eine von der Gemeinde vorgedruckte Wahlliste mit den Namen aller kandidierenden Personen in alphabetischer Reihenfolge verwendet werden.
Die allfällige Ungültigkeit eines Wahlzettels oder einer Stimme richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte, das sinngemäss anwendbar ist.
Art.
9d Wahl (Art. 19 GG) – Listenwahl
b) Erster Wahlgang
Nach der Auszählung gibt das Präsidium folgende Angaben bekannt:
Zahl der verteilten Wahlzettel;
Zahl der eingegangenen Wahlzettel;
Zahl der ungültigen Wahlzettel;
Zahl der leeren Wahlzettel;
Zahl der gültigen Wahlzettel;
absolutes Mehr der gültigen Wahlzettel;
Namen der Personen, die Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge und unter Angabe ihrer Stimmenzahl.
Das Präsidium erklärt diejenigen Personen als gewählt, die das absolute Mehr erreicht haben.
Erreichen zu viele Personen das absolute Mehr, so sind diejenigen gewählt, die am meisten Stimmen haben.
Art.
9e Wahl (Art. 19 GG) – Listenwahl
c) Kandidaturen für den zweiten Wahlgang
Sind nach dem ersten Wahlgang noch nicht alle Sitze besetzt, so findet ein zweiter Wahlgang statt.
Zum zweiten Wahlgang werden die im ersten Wahlgang nicht gewählten Kandidaten zugelassen, wobei ihre Zahl die doppelte Zahl der noch zu besetzenden Sitze nicht übersteigen darf. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der im ersten Wahlgang erreichten Stimmenzahl.
Die im ersten Wahlgang nicht gewählten Kandidaten können sich zurückziehen. Sie können durch einen anderen Kandidaten ersetzt werden.
Ergibt sich aus Absatz 2 und gegebenenfalls aus Absatz 3 eine Kandidatenzahl, die gleich gross wie oder kleiner als die Zahl der noch zu besetzenden Sitze ist, so werden die Kandidaten ohne Wahlgang als gewählt erklärt.
Art.
9f Wahl (Art. 19 GG) – Listenwahl
d) Zweiter Wahlgang
Nach der Auszählung gibt das Präsidium die in Artikel 9d Abs. 1 aufgezählten Angaben mit Ausnahme des absoluten Mehrs der gültigen Wahlzettel bekannt.
Das Präsidium erklärt diejenigen Personen als gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
Art. 9g Wahl (Art. 19 GG) – Ergänzungswahl
Wird ein Sitz frei, so findet eine Ergänzungswahl gemäss den Artikeln 9a–10 dieses Reglements statt. Auf die Ergänzungswahl kann nur dann verzichtet werden, wenn die Vakanz innert sechs Monaten vor dem Ende der Legislaturperiode wirksam wird und sofern das Quorum noch gewährleistet ist.
Art. 10 Wahl (Art. 19 GG) – Gemeindereglement
Die Gemeinden können in einem allgemein verbindlichen Reglement abweichende Bestimmungen für die Wahlen durch die Gemeindeversammlung vorsehen.
Art. 11 Ausstand (Art. 21 GG)
Die Bestimmungen des vorliegenden Reglementes über den Ausstand im Gemeinderat sind auf die Gemeindeversammlung und auf den Generalrat anwendbar.
Art. 12 …
Art. 13 Protokoll (Art. 22 GG) – Öffentlichkeit des Protokolls (Art. 22 GG)
Der Gemeinderat ist dafür besorgt, dass das Protokoll ab dessen Ausfertigung von jeder Person, die es wünscht, eingesehen werden kann.
Das Protokoll wird ab dessen Ausfertigung auf der Website der Gemeinde veröffentlicht. Indessen:
ist bis zur Genehmigung des Protokolls ein Vermerk anzubringen, dass es sich um eine provisorische Fassung handelt;
kann der Gemeinderat aus Gründen des Schutzes der Personendaten in der auf dem Internet publizierten Fassung des Protokolls gewisse Stellen anonymisieren; er muss im Dokument klar darauf hinweisen.
Art. 14 Verfahren in der Versammlung (Art. 24 GG) – Eintreten
Die Versammlung stimmt zuerst über allfällige Anträge auf Nichteintreten oder Rückweisung ab.
Art. 14bis Verfahren in der Versammlung (Art. 24 GG) – Verhandlungen
Wurde eine Vorlage durch eine Kommission geprüft, so erhält der Präsident oder der Berichterstatter der Kommission das Wort; gegebenenfalls verteidigt der Berichterstatter der Minderheit deren Anträge.
Anschliessend erhält der Vertreter des Gemeinderates das Wort. Dieser spricht als erster, wenn keine Kommission eingesetzt wurde.
Beim Voranschlag und bei den Jahresrechnungen äussert sich der Vertreter des Gemeinderates als erster; der Präsident oder der Berichterstatter der Finanzkommission gibt anschliessend deren Stellungnahme bekannt.
Art. 14ter Verfahren in der Versammlung (Art. 24 GG) – Berichterstattung der Minderheit
Wurde eine Vorlage durch eine Kommission geprüft und erhält ein Minderheitsantrag mindestens zwei Fünftel der Stimmen, so kann die Minderheit einen Berichterstatter bezeichnen, der ihren Antrag vor der Gemeindeversammlung oder vor dem Generalrat vertritt.
Art. 15 Verfahren in der Versammlung (Art. 24 GG) – Reihenfolge der Abstimmungen
Der Antrag des Gemeinderates gelangt als erster zur Abstimmung.
Erhält der Antrag des Gemeinderates die Mehrheit der Stimmen, werden die anderen Anträge der Versammlung nicht mehr unterbreitet.
Erhält der Antrag des Gemeinderates nicht die Mehrheit der Stimmen, so wird nach dem gleichen Verfahren zuerst über den Antrag der Kommission und gegebenenfalls über die übrigen Anträge abgestimmt.
Die Gemeinden können jedoch in einem allgemein verbindlichen Reglement eine andere Abstimmungsreihenfolge vorschreiben.
2.2 Generalrat
Art. 15a Freiwillige Einführung (Art. 26 GG) – Gemeinsame Bestimmungen
Das Begehren um Einführung eines Generalrats nennt die vorgesehene, in den Grenzen des Gesetzes festgelegte Zahl der Ratsmitglieder.
Die Volksabstimmung muss spätestens sechs Monate vor den Gesamterneuerungswahlen stattfinden.
Art.
15b Freiwillige Einführung (Art. 26 GG) – Begehren eines Zehntels der Aktivbürger
a) Einreichung und Unterschriftensammlung
Das Begehren zur Einführung eines Generalrates ist auf der Gemeindeschreiberei einzureichen; es muss mit den Unterschriften von zwanzig auf Gemeindeebene stimmberechtigten Personen versehen sein.
Die Artikel 138 und 139 des Gesetzes vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte gelten sinngemäss für die Einreichung des Begehrens, für die Veröffentlichung der Initiative und für die Unterschriftensammlung.
Art.
15c Freiwillige Einführung (Art. 26 GG) – Begehren eines Zehntels der Aktivbürger
b) Vorgehen nach der Einreichung der Unterschriften
Für die Prüfung und Auszählung der Unterschriften gilt sinngemäss Artikel 140 des Gesetzes vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte.
Ist die Initiative zustande gekommen, so nennt die entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt auch das Datum der Volksabstimmung; diese muss innerhalb von 180 Tagen nach dieser Veröffentlichung stattfinden.
Die Initiative kann innerhalb von 30 Tagen ab der Veröffentlichung gemäss Absatz 2 dieses Artikels zurückgezogen werden.
Art. 15d Freiwillige Einführung (Art. 26 GG) – Begehren der Gemeindeversammlung
Beschliesst die Gemeindeversammlung, die Frage der Einführung des Generalrats den Stimmberechtigten an der Urne vorzulegen, so muss die Volksabstimmung innerhalb von 180 Tagen nach dem Versammlungsbeschluss stattfinden.
Art. 15e Freiwillige Einführung (Art. 26 GG) – Begehren des Gemeinderats
Beschliesst der Gemeinderat, die Frage der Einführung des Generalrats den Stimmberechtigten an der Urne vorzulegen, so wird dieser Beschluss im Amtsblatt veröffentlicht und dabei das Datum der Volksabstimmung angegeben; diese muss innerhalb von 180 Tagen ab dieser Veröffentlichung stattfinden.
Art. 16 Kommissionen (Art. 36 GG)
Die Mitglieder einer Kommission werden auf Vorschlag der in diesem Rat vertretenen Parteien oder Gruppen gewählt.
Die Präsidenten der Parteien oder Gruppen legen dem Büro deren Kandidatenvorschläge schriftlich vor.
Art. 17 …
Art. 18 …
Art. 19 …
Art. 20 …
Art. 21 …
Art. 22 Verweis (Art. 51bis GG)
Im Übrigen gelten die Artikel 2 und 3 sowie 6–15 dieses Reglements sinngemäss auch für den Generalrat.
Die in Artikel 13 dem Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben werden vom Büro wahrgenommen.
Art. 23 …
Art. 23a Aufhebung des Generalrats (Art. 53 GG)
Das Verfahren nach den Artikeln 15b und 15c dieses Reglements gilt sinngemäss auch für das Begehren eines Zehntels der Aktivbürger auf Aufhebung des Generalrats.
2.3 Gemeinderat
Art. 24 …
Art. 24a Organisationsreglement (Art. 61 GG)
Das Organisationsreglement regelt mindestens folgende Fragen, wobei die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Gemeinden und das Datenschutzgesetz zu beachten sind:
Beratungen des Gemeinderates: Vorbereitung und Behandlung der Ratsgeschäfte, Informationsfluss über alle hängigen Geschäfte;
Akteneinsichtnahme: Ort der Einsichtnahme, das Ausleihen von Dokumenten und das Anfertigen von Fotokopien;
Protokollführung: die Aufgaben beim Redigieren und Zusammenfassen der Voten sowie den Ausstand und das Vorgehen bei Berichtigungen;
Einsichtnahme in die Protokolle: Ort der Einsichtnahme, Bedingungen der elektronischen Übermittlung;
Geschäftsverteilung: Bildung und Zuteilung der Ressorts, Kompetenzdelegationen;
Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder (Spesen, Sitzungsgelder, Vergütungen);
Prävention interner Konflikte und Verfahren zu deren Bewältigung;
…
…
…
Aktenübergabe am Ende des Mandats (Information an den Amtsnachfolger, Vernichtung von persönlichen Unterlagen).
Art. 25 Ausstand (Art. 65 GG) – Besonderes Interesse
Ein besonderes Interesse an einem Geschäft hat derjenige, für den dieses unmittelbare, insbesondere finanzielle Folgen bewirkt, namentlich die Person, welche bei einem Rechtsgeschäft mit der Gemeinde deren Gegenpartei ist.
Art. 26 Ausstand (Art. 65 GG) – Enges Verwandtschaftsverhältnis
Ein enges Verwandtschaftsverhältnis (Blutsverwandtschaft oder Adoption) liegt vor:
bei jeglicher Verwandtschaft in direkter Linie;
bei Verwandtschaft in Seitenlinie bis und mit zum zweiten Grad.
Art. 27 Ausstand (Art. 65 GG) – Enges Schwägerschaftsverhältnis
Ein enges Schwägerschaftsverhältnis liegt bei Schwägerschaft bis und mit dem zweiten Grad vor.
Art. 28 Ausstand (Art. 65 GG) – Enges Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis
Ein enges Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis liegt namentlich vor:
zwischen dem Beistand und der Person unter Beistandschaft;
…
…
zwischen Personen, die im gleichen Haushalt leben.
Art. 29 Ausstand (Art. 65 GG) – Entscheid über die Ausstandspflicht
Der Betroffene hat von Amtes wegen in den Ausstand zu treten.
Der Gemeinderat sorgt für die Einhaltung der Ausstandsvorschriften.
Ist die Ausstandspflicht streitig, so entscheidet darüber der Gesamtgemeinderat unter Ausschluss des Betroffenen.
Art. 30 Ausstand (Art. 65 GG) – Verlassen des Sitzungsraumes
Eine Person, die in den Ausstand getreten ist, hat den Sitzungsraum vor jeglicher Beratung über das betreffende Geschäft zu verlassen.
…
Art. 31 Ausstand (Art. 65 GG) – Erwähnung im Protokoll
Das Protokoll erwähnt die Namen der Personen, die in den Ausstand getreten sind, und die Gründe für den Ausstand.
Art. 32 Protokoll (Art. 66 GG)
Das Protokoll einer Gemeinderatssitzung ist entweder für die Gemeinderäte vor der nächsten Sitzung zur Einsichtnahme aufzulegen oder zu Beginn der nächsten Sitzung vorzulesen.
Art. 33 Vernehmlassung von Ausländern (Art. 67 GG)
Betrifft ein Geschäft, mit dem sich eine Kommission der Gemeinde befasst, Ausländer, so kann der Gemeinderat der Kommission einen Ausländer beigesellen, oder, falls die Kommission ausschliesslich zu diesem Zweck geschaffen wurde, einen Ausländer zum Mitglied der Kommission ernennen.
Wurde für die Prüfung des Geschäftes, welches Ausländer betrifft, keine Kommission eingesetzt, so konsultiert der Gemeinderat die Ausländer auf die ihm am angemessensten erscheinende Art.
3 Gemeindepersonal
Art. 34 Amtsantritt (Art. 77 GG) – Gemeindeschreiber
Der ausscheidende Gemeindeschreiber übergibt seinem Nachfolger die ihm anvertrauten Dokumente und unterrichtet diesen über die Klassierung der Akten und die Führung des Archives.
Art. 35 …
Art. 35a Amtsantritt (Art. 77 GG) – Finanzverwalter
Der Amtsantritt des Finanzverwalters wird in der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Gemeinden geregelt.
Art. 36 …
Art. 37 Amtsantritt (Art. 77 GG) – Mitteilung des Amtsantrittes
Die Gemeinde teilt dem Amt und dem Oberamtmann den Amtsantritt des Gemeindeschreibers mit.
Art. 38 Ausstand des Gemeindeschreibers (Art. 79 GG)
Die Bestimmungen des vorliegenden Reglementes über den Ausstand im Gemeinderat sind auf den Gemeindeschreiber anwendbar.
Art. 39 …
Art. 40 …
Art. 41 …
Art. 42 …
4 Verwaltung der Gemeinde
Art. 42a Information der Öffentlichkeit und Zugang zu Dokumenten (Art. 83a GG) – Information von Amtes wegen, Minimalanforderungen
Die Information über die Gemeindeangelegenheiten wird so häufig wie nötig verbreitet, jedoch mindestens zweimal pro Jahr; sie wird grundsätzlich im Mitteilungsblatt der Gemeinde verbreitet und auch den Medien, die es wünschen, zugestellt.
Sie umfasst sämtliche Gemeindeangelegenheiten, insbesondere die Geschäfte der Gemeindeversammlung oder des Generalrates, die Absichten und wesentlichen Beschlüsse des Gemeinderates, wichtige Arbeiten der Gemeindeverwaltung, die interkommunale Zusammenarbeit und allfällige Gemeindeanstalten.
Artikel 42b bleibt ausserdem vorbehalten.
Art. 42b Information der Öffentlichkeit und Zugang zu Dokumenten (Art. 83a GG) – Website
Die Gemeinden verfügen, einzeln oder zusammen, über eine Website, auf der sie mindestens die in Absatz 2 aufgezählten Informationen und Dokumente veröffentlichen und aktualisieren.
Die Websites der Gemeinden enthalten insbesondere:
eine allgemeine Information über die wichtigsten Organe der Gemeinde und ihre Zusammensetzung sowie über die Gemeindeverwaltung;
Daten, Zeiten, Orte und Traktandenlisten der Sitzungen des Legislativorgans sowie, gemäss Artikel 13 Abs. 2, die Protokolle dieser Sitzungen;
das Register der Interessenbindungen der Mitglieder des Gemeinderates;
die allgemeinverbindlichen Reglemente und die Verwaltungsreglemente der Gemeinde;
das Register und die Dokumente der Zusammenarbeit mit Dritten laut Artikel 84bis GG;
die allgemeinverbindlichen Reglemente und die Protokolle der Delegiertenversammlungen der Gemeindeverbände sowie gegebenenfalls der Agglomeration, bei denen die Gemeinde Mitglied ist;
die Unterlagen zum Initiativ- und Referendumsrecht in Gemeindeangelegenheiten, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, und die entsprechenden Unterlagen der Gemeindeverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied ist;
die Mitteilungsblätter der Gemeinde;
die ausgeschriebenen Stellen.
Die Gemeinden, die nicht über eine Website verfügen, übermitteln dem Oberamt zwecks Veröffentlichung auf dessen Website ihre Informationen und Dokumente gemäss Absatz 2.
Die Websites der Gemeinden müssen den Anforderungen des Schutzes und der Sicherheit der Personendaten genügen; bei Bedarf erlässt die kantonale oder kommunale Datenschutzbehörde Richtlinien über den Schutz der Personendaten auf dem Internet.
Art. 42c Information der Öffentlichkeit und Zugang zu Dokumenten (Art. 83a GG) – Zugangsrecht
Die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Dezember 2010 über den Zugang zu Dokumenten (DZV) gelten für die Gemeinden in den Grenzen von Artikel 1 DZV.
Die Artikel 42d und 42g des vorliegenden Reglements bleiben ausserdem vorbehalten.
Art. 42d Information der Öffentlichkeit und Zugang zu Dokumenten (Art. 83a GG) – Gemeindereglement
Die Gemeinden erlassen bei Bedarf allgemeinverbindliche Bestimmungen über die Information der Öffentlichkeit und über das Recht auf Zugang zu Dokumenten; diese können folgende Punkte regeln:
die Organisation der Informationsaktivitäten in der Gemeinde;
die Einrichtung eines Akkreditierungssystems;
die Modalitäten der Ausübung des Zugangsrechts;
die Regelung der Zuständigkeit für die Behandlung der Zugangsgesuche;
die Einrichtung eines Gemeindeorgans für die Umsetzung des Zugangsrechts.
Fehlt ein solches Reglement, so wird die Zuständigkeit für die Information in der Gemeinde in den Artikeln 42e–42g geregelt, die als ergänzendes Gemeinderecht anwendbar sind.
Art. 42e Zuständigkeit für die Information – Information von Amtes wegen und zuhanden der Medien
Zuständig für die Information über die Gemeindeangelegenheiten von Amtes wegen und zuhanden der Medien sind:
im Allgemeinen der Ammann;
für die Geschäfte, die ihr Ressort betreffen, die Mitglieder des Gemeinderates.
Indessen ist:
für Angelegenheiten des Generalrates dessen Präsidium oder eine andere vom Büro bezeichnete Person zuständig;
für die Gemeindekommissionen das Präsidium derselben zuständig;
für die Gemeindeanstalten das Präsidium ihres Leitorgans zuständig.
Art. 42f Zuständigkeit für die Information – Beantwortung der Auskunftsgesuche
Die Auskunftsgesuche werden vom Gemeindeschreiber und von der Gemeindeverwaltung beantwortet, wenn sie sich auf technische und administrative Fragen beziehen oder wenn sie Gegenstände in deren Entscheidungsbereich betreffen.
In den übrigen Fällen gilt die Zuständigkeitsordnung von Artikel 42e.
Art. 42g Zuständigkeit für die Information – Beantwortung der Zugangsgesuche zu Dokumenten
Wird ein Gesuch um Zugang zu einem amtlichen Dokument an eine Gemeinde gerichtet, so prüft diese, ob sie für die Beantwortung des Gesuchs zuständig ist; die Artikel 17 und 18 der Verordnung vom 14. Dezember 2010 über den Zugang zu Dokumenten (DZV) sind anwendbar.
Die durch die Gemeinde zu beantwortenden Gesuche werden wie folgt behandelt:
von der Gemeindeverwaltung, wenn sie keine besondere Schwierigkeit bereiten im Sinne von Artikel 8 DZV;
gemäss der Zuständigkeitsordnung in Artikel 42e in den übrigen Fällen.
Art. 42h Anwesenheit von Drittpersonen an Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit
Eine Drittperson, die auf Einladung an einer Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit teilnimmt oder dabei anwesend ist, untersteht dem besonderen Sitzungsgeheimnis von Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten; das Präsidium gibt ihr nach der Sitzung besondere Weisungen zur Wahrung des Geheimnisses.
Für die Sitzungen des Gemeinderates gilt ausschliesslich Artikel 83b Abs. 2 GG.
Art. 43 Eintragung der Dokumente über die Zusammenarbeit mit Dritten (Art. 84bis GG)
Das Register der Dokumente über die Zusammenarbeit wird gemäss den Aufgabenbereichen der funktionalen Gliederung der Gemeinderechnung oder gemäss den Ressorts des Gemeinderates organisiert. Es enthält für jeden Gegenstand insbesondere die betreffende Aufgabe, den oder die Partner der Gemeinde, die Rechtsform der Zusammenarbeit, die finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde, einschliesslich allfälliger Garantien, die Dauer der Verpflichtung sowie die Namen und Funktionen der verantwortlichen Personen bei der Gemeinde.
Die verschiedenen Dokumente über die Zusammenarbeit werden dem Register beigelegt.
Das Register und die Dokumente müssen nachgeführt werden.
Art. 43a …
Art. 43b …
Art. 43c …
Art. 44 …
Art. 45 …
Art. 46 …
Art. 47 …
Art. 48 …
Art. 49 …
Art. 50 …
Art. 51 …
Art. 52 …
Art. 53 …
Art. 54 …
Art. 55 …
Art. 56 …
Art. 57 …
Art. 58 …
Art. 59 …
Art. 60 …
Art. 60a …
Art. 60b …
Art. 60c …
Art. 60d …
Art. 61 …
Art. 62 …
Art. 63 …
Art. 64 Archiv (Art. 103 GG)
…
Die Führung des laufenden Archivs und des Zwischenarchivs und die Aufbewahrung des historischen Archivs werden in der Gesetzgebung über die Archivierung geregelt.
Die Aufbewahrungsfrist für Dossiers und Dokumente, die nicht dem historischen Archiv abgeliefert werden müssen, wird grundsätzlich im Registratur- und Verwaltungsplan festgehalten. Sie darf für alle Buchhaltungsbelege sowie für die Rechnungen für die Steuern und weitere öffentliche Abgaben auf keinen Fall weniger als zehn Jahre betragen.
Die besonderen Aufbewahrungsfristen gemäss der Spezialgesetzgebung bleiben auf jeden Fall vorbehalten.
Art. 65 …
Art. 66 …
Art. 67 …
5 Ortsbürgerliche Angelegenheiten
Art. 68 Liste der Bürger (Art. 104bis GG)
In Gemeinden, in denen die Bürgerversammlung gemäss Artikel 104bis des Gesetzes einberufen werden kann, wird zu gegebener Zeit, mindestens aber jedes Mal, wenn die in Artikel 12 des Gesetzes vorgesehene Einberufungsfrist einzuhalten ist, aufgrund des Stimmregisters eine Liste der Bürger erstellt.
Art. 69 Verfahren und Organisation (Art. 106a GG)
Die Artikel 2 und 3, 5a–8, 11–15, 42a Abs. 1 und 42c Abs. 1 dieses Reglements gelten für die Bürgerversammlung sinngemäss; das Protokoll der Bürgerversammlung kann auf der Website der Gemeinde veröffentlicht werden.
Fehlt ein Reglement der Versammlung über die Information der Öffentlichkeit und das Zugangsrecht, so obliegt die Zuständigkeit für die Information, einschliesslich der Beantwortung von Auskunfts- und Zugangsgesuchen:
für die ordentlichen ortsbürgerlichen Angelegenheiten dem Präsidium der Versammlung;
für die Angelegenheiten, die von einer durch die Versammlung eingesetzten Kommission behandelt werden, dem Präsidium dieser Kommission.
5a Interkommunale Zusammenarbeit
Art. 69a …
Art. 69b Gemeindeverbände – Information der Öffentlichkeit
Die Artikel 2, 3, 13, 42a Abs. 1 und 42c Abs. 1 gelten sinngemäss für die Gemeindeverbände.
Fehlt ein Reglement der Delegiertenversammlung über die Information der Öffentlichkeit und das Zugangsrecht, so obliegt die Zuständigkeit für die Information, einschliesslich der Beantwortung von Auskunfts- und Zugangsgesuchen:
für die ordentlichen Angelegenheiten des Verbandes dem Präsidium des Vorstandes;
für die Angelegenheiten, die eine durch den Verband eingesetzte Kommission betreffen, dem Präsidium dieser Kommission.
Die Information der Bevölkerung der Mitgliedgemeinden durch die Gemeinderäte bleibt vorbehalten; die Organe des Verbandes und der Gemeinden koordinieren ihre Informationspolitik.
6 Zusammenschluss von Gemeinden
Art. 70 …
Art. 71 …
Art. 72 …
Art. 73 …
6a Oberaufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände
Art. 73a Aufsicht über die Gemeindeverbände (Art. 146 GG)
Wenn der Oberamtmann eine Funktion in einem Gemeindeverband ausübt, unterrichtet er die Direktion darüber.
Art. 73b Information des Oberamtmannes (Art. 150b GG)
Die Pflicht zur Information des Oberamtmannes über die Eröffnung und über den Abschluss einer Untersuchung sowie über die getroffenen Massnahmen obliegt dem Organ, das eine Massnahme im Sinne der Artikel 150 und 150a GG ergriffen hat.
Art. 73c Untersuchungsverfahren (Art. 151b GG) – Voruntersuchung
Bevor die Untersuchung formell eröffnet wird, erstellt der Oberamtmann unverzüglich einen Bericht über den Stand der Dinge. Gegebenenfalls versucht er zwischen den betroffenen Parteien zu schlichten.
Sind seine Vorkehrungen erfolgreich, so hält er deren Ergebnis in einem Bericht an die Direktion fest.
Art. 73d Untersuchungsverfahren (Art. 151b GG) – Anordnung der Administrativuntersuchung
Der Oberamtmann erlässt eine Anordnung über die Eröffnung der Administrativuntersuchung. Diese Anordnung ist nicht beschwerdefähig.
Die Anordnung über die Eröffnung der Untersuchung hat zum Zweck:
die Administrativuntersuchung formell zu eröffnen;
die von der Untersuchung betroffenen Personen zu bezeichnen;
die mit der Führung der Untersuchung beauftragte Person (Untersuchungsleiter) zu bezeichnen;
den Gegenstand der Untersuchung sowie mögliche Vorwürfe, auf die sie sich bezieht, zu formulieren;
das Verhältnis mit einer möglichen Strafuntersuchung zu klären.
Art. 73e Untersuchungsverfahren (Art. 151b GG) – Administrativuntersuchung
Die Administrativuntersuchung wird von der in der Anordnung über die Eröffnung der Untersuchung bezeichneten Person geleitet.
Die Untersuchung hat zum Zweck:
Unregelmässigkeiten, die die Gemeinde oder den Gemeindeverband betreffen, festzustellen;
die Ursachen dieser Unregelmässigkeiten festzustellen;
geeignete Massnahmen zu deren Behebung vorzuschlagen.
Art. 73f Untersuchungsverfahren (Art. 151b GG) – Akteneinsicht
Nach Abschluss der Untersuchung legt der Untersuchungsleiter die Akten zur Einsichtnahme auf.
Die von der Untersuchung betroffenen Personen können zum Ergebnis der Untersuchung Stellung nehmen und eine ergänzende Untersuchung verlangen. Sie verfügen dazu über eine Frist von 20 Tagen, die nicht verlängert werden kann.
Art. 73g Untersuchungsverfahren (Art. 151b GG) – Ergänzende Untersuchung
Der Untersuchungsleiter entscheidet, ob und in welchem Umfang eine ergänzende Untersuchung anzuordnen ist.
Art. 73h Untersuchungsverfahren (Art. 151b GG) – Schlussbericht und Abschluss der Untersuchung
Der Untersuchungsleiter verfasst einen Schlussbericht. Dieser enthält:
den Sachverhalt;
die rechtliche Würdigung der durch die Untersuchung nachgewiesenen Tatsachen;
die ergriffenen Massnahmen, wenn sie ausschliesslich in seinem Zuständigkeitsbereich liegen;
gegebenenfalls die der Aufsichtsbehörde vorgeschlagenen Massnahmen.
Ordnet die Aufsichtsbehörde eine Massnahme an, so entscheidet sie gleichzeitig über den Abschluss der Untersuchung.
Art. 73i Untersuchungsverfahren (Art. 151b GG) – Untersuchungen anderer Organe (Art. 150 Abs. 3, 150a und 151d GG)
Die Artikel 73b–73h gelten sinngemäss für die von anderen zuständigen Organen angeordneten Untersuchungen.
7 Übergangsrecht
Art. 74 Website der Gemeinden
Gemeinden, die noch nicht über eine Website verfügen, richten eine solche innert einer Frist von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2011 ein oder übermitteln in derselben Frist dem Oberamt die Informationen und Dokumente für die Veröffentlichung.
Art. 75 …
Art. 76 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 77 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 77a Umsetzung des neuen Rechts über den Finanzhaushalt der Gemeinden
Die Gemeinden, die Gemeindeanstalten mit Rechtspersönlichkeit, die Gemeindeverbände, die Agglomerationen und die Bürgergemeinden (die gemeinderechtlichen Körperschaften) können wählen, ob sie das neue Recht nach dem Gesetz vom 22. März 2018 über den Finanzhaushalt der Gemeinden (GFHG) und der dazugehörigen Verordnung vom 14. Oktober 2019 (GFHV) auf 2021 oder auf 2022 umsetzen wollen.
Die gemeinderechtlichen Körperschaften, die sich für eine Umsetzung auf 2021 entscheiden, erarbeiten und verabschieden ihr Budget 2021 gemäss den Regeln, die nach neuem Recht gelten, und geben sich ihr eigenes Finanzreglement, sodass dieses am 1. Januar 2021 in Kraft treten kann.
Die gemeinderechtlichen Körperschaften teilen dem Amt ihre Wahl bis spätestens am 30. September 2020 mit.
8 Schlussbestimmungen
Art. 78 Änderung des allgemeinen Reglementes für die Primarschulen
Das allgemeine Reglement vom 27. Oktober 1942 für die Primarschulen des Kantons Freiburg wird wie folgt geändert: ...
Art. 79 Änderung der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Handelspolizei
Die Vollziehungsverordnung vom 17. Februar 1959 zum Gesetz über die Handelspolizei wird wie folgt geändert: ...
Art. 80 Änderung der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Krankenanstalten
Die Ausführungsverordnung vom 12. März 1956 zum Gesetz vom 11. Mai 1955 über die Krankenanstalten wird wie folgt geändert: ...
Art. 81 Änderung der Ausführungsverordnung zum Baugesetz
Die Ausführungsverordnung vom 15. Februar 1965 zum Baugesetz wird wie folgt geändert: ...
Art. 82 Änderung der Verordnung betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden
Die Verordnung vom 28. Dezember 1965 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden wird wie folgt geändert: ...
Art. 83 Aufhebung
Es werden aufgehoben:
der Beschluss vom 1. Hornung (Februar) 1865 betreffend die Festsetzung des Preises der Erwerbung des Gemeindebürgerrechtes;
der Beschluss vom 7. Jänner (Januar) 1867 betreffend den Einzug von gerichtlichen Bussen zu Handen der Gemeinden;
das Reglement vom 22. April 1874 betreffend das Verfahren in den Gemeindeversammlungen;
der Beschluss vom 17. Heumonat (Juli) 1877 über die Verwaltung der Schulfonds;
der Beschluss vom 9. Weinmonat (Oktober) 1877 über Bestimmung der Befugnisse und Pflichten des der Direktion des Innern beigegebenen Sekretär-Rechnungsrevisors;
der Beschluss vom 13. März 1886 betreffend die Vertilgung der Feldmäuse;
der Beschluss vom 19. März 1965 betreffend die Gemeindearchive;
der Beschluss vom 10. November 1967 betreffend Kompetenzabtretung in Sachen Regelung der Öffnung und Schliessung der Ladengeschäfte des Detailhandels an die Gemeinderäte;
der Beschluss vom 13. Februar 1970 betreffend die Einführung obligatorischer Ausbildungskurse für Gemeindekassiere;
der Beschluss vom 17. September 1971 über die Benützung der Gemeindekanalisationen durch Privatpersonen (Obligatorische Anschlussgebühren für Gemeinden im Genuss staatlicher Sonderhilfe);
die Richtlinien vom 10. Oktober 1974 des Departementes der Gemeinden und Pfarreien für Gemeinde- und Pfarreiräte;
der Beschluss vom 15. März 1976 betreffend das Verfahren im Falle von Uneinigkeit zwischen den Gemeinden bezüglich der Gemeindegrenzregulierungen, die wegen höherem öffentlichen Interesse oder zum Zwecke der Katasterbereinigung notwendig sind;
der Beschluss vom 31. Oktober 1977 betreffend die Darstellung der Gemeindevoranschläge und der Gemeinderechnungen.
Art. 84 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. März 1982 in Kraft.
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
BL/AGS 1981 f 395 / d 401