Fonte

214.6.1

Gesetz über die amtliche Vermessung

vom 07.11.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 950 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und die Artikel 38-48 des Schlusstitels;

gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV);

gestützt auf die technische Verordnung vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung (TVAV);

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 16. April 2003;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Zweck und Organe

1.1.1 Zweck

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Geoinformation im Kanton, soweit es die amtliche Vermessung betrifft. Es enthält namentlich die Vorschriften, die auf der Kompetenzdelegation an die Kantone nach Bundesrecht beruhen.

Es hat zum Ziel, die Beschaffung, die Verwaltung, die Nachführung und die Abgabe der Geodaten der amtlichen Vermessung für das gesamte Kantonsgebiet zu gewährleisten.

Auf diesem Gebiet regelt es namentlich die Befugnisse:

  1. der patentierten Geometerinnen und Geometer nach Artikel 9;

  2. der amtlichen Geometerinnen und Geometer nach Artikel 32.

Das Gesetz vom 8. November 2012 über Geoinformation (KGeoIG) gilt, sofern nichts anderes bestimmt wird.

Art. 3 Inhalt

Die Durchführung der amtlichen Vermessung kann folgende Formen annehmen:

  1. die Ersterhebung (Art. 39 ff.);

  2. die Erneuerung (Art. 102 ff);

  3. die laufende Nachführung (Art. 76 ff.) und die periodische Nachführung (Art. 91).

1.1.2 Kantonale Organe

Art. 4 Staatsrat und zuständige Direktion

Der Staatsrat übt die kantonale Oberaufsicht über die amtliche Vermessung aus.

Die Aufgaben, die das Gesetz auf dem Gebiet der amtlichen Vermessung dem Staat überträgt, fallen unter die Verantwortung der zuständigen Direktion (Direktion). Diese verfügt zu diesem Zweck über ein spezialisiertes Amt.

Art. 5 Spezialisiertes Amt

Das spezialisierte Amt(das Amt) führt die allgemeinen Aufgaben aus, die ihm von der Bundesgesetzgebung direkt übertragen werden. Insbesondere sorgt es für:

  1. die Erstellung und die Nachführung der kantonalen Vermessungsfixpunkte;

  2. die Erstellung und die Nachführung des Basisplans der amtlichen Vermessung;

  3. die Planung, Koordination, Überwachung, Verifikation und Anerkennung der amtlichen Vermessung;

  4. die Koordination zwischen der amtlichen Vermessung und anderen Vermessungs- und Geoinformationssystemprojekten;

  5. die Vermarkung und Vermessung der Kantons-, Bezirks- und Gemeindegrenzen;

  6. die Erfassung, Nachführung und Verwaltung der topografischen Informationen der Grundstücke (Art. 29 Abs. 2 Bst. d GeoIG);

  7. die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen, GeoNV);

  8. die Verwaltung der Adressen;

  9. die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 21 GeoNV für die Ortschaft.

Das Amt ist zuständig für den originalen und massgeblichen Datenbestand der amtlichen Vermessung (Art. 43 Abs. 2 VAV) sowie für den Liegenschaftskataster (Art. 24).

Das Amt legt die kantonalen Erweiterungen zum Datenmodell des Bundes (Art. 9 TVAV) fest, die nicht schon mit diesem Gesetz vorgesehen sind.

Das Amt erlässt die Richtlinien und Vorschriften nach Artikel 87 TVAV.

Die Archivierung wird in Artikel 8 KGeoIG geregelt.

Das Amt wird von der Ingenieurin-Geometerin oder vom Ingenieur-Geometer des Kantons (die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer) geleitet, die oder der im Geometerregister eingetragen sein muss.

Art. 6 Rekurskommission für die Ersterhebung – Zusammensetzung und Arbeitsweise

Es wird eine kantonale Rekurskommission für die Ersterhebung eingesetzt, die der Direktion administrativ zugewiesen ist.

Die Kommission setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten, die im Besitz eines Lizentiats oder Masters der Rechte sind, sowie sechs Beisitzerinnen und Beisitzern, die eidgenössisch patentierte Ingenieur-Geometerinnen oder Ingenieur-Geometer sind.

Die Sekretärin oder der Sekretär und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen im Besitz eines Lizentiats oder Masters der Rechte sein.

Die Kommission tagt mit der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern, von denen mindestens eine Person amtliche Geometerin oder amtlicher Geometer sein muss.

Die Kommission entscheidet als letzte kantonale Instanz.

Die Kommission sorgt für die Information der Öffentlichkeit und für die Öffentlichkeit ihrer Urteile. Die Bestimmungen des Justizgesetzes gelten sinngemäss.

Citato in
Art. 7 Rekurskommission für die Ersterhebung – Unabhängigkeit und Aufsicht

Die Kommission ist in der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig.

Sie untersteht der Aufsicht des Justizrates und erstattet dieser Behörde jährlich Bericht gemäss der Spezialgesetzgebung.

Art. 8 Nomenklatur kommission

Für jede der beiden Amtssprachen wird eine Nomenklaturkommission eingesetzt, die der Direktion administrativ zugewiesen ist.

Jede Kommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die einzeln vom Staatsrat gewählt werden. Sie konstituiert sich selbst.

Das Amt koordiniert die Arbeiten der Kommissionen.

1.1.3 Weitere Organe

Art. 9 Patentierte Geometerin oder patentierter Geometer – Bedingungen

Patentierte Geometerin oder patentierter Geometer ist, wer über ein eidgenössisches Patent für Ingenieurinnen-Geometerinnen oder Ingenieur-Geometer oder einen gleichwertigen, vom Bund anerkannten Titel verfügt.

Patentierte Geometerinnen und Geometer, die im Geometerregister eingetragen sind, sind zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung berechtigt (Art. 41 Abs. 1 GeoIG).

Art. 10
Art. 11 Patentierte Geometerin oder patentierter Geometer – Haftung

Die Haftung der patentierten Geometerinnen und Geometer ist durch das Bundesrecht geregelt. Das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger ist nicht anwendbar.

Art. 12 Patentierte Geometerin oder patentierter Geometer – Honorare

Der Staatsrat setzt die Tarife für die jährliche Nachführung der Dokumente und die Katastererstellung der Gebäude fest.

Art. 13 Weitere Vermessungsfachleute

Die übrigen Vermessungsfachleute erfüllen die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben.

1.1.4 Programme

Art. 14 Umsetzungsplan

Der Staatsrat erlässt im Sinne einer Richtlinie einen Umsetzungsplan für die Durchführung der amtlichen Vermessung des Kantons. Dieser Plan legt den gesamten Umfang und die Finanzierung der Arbeiten sowie deren Ausführungsfristen fest. Er dient als Grundlage für die Programmvereinbarungen im Sinne von Artikel 31 Abs. 2 GeoIG.

Der Staatsrat berücksichtigt dabei die Strategie des Bundes auf diesem Gebiet.

Art. 15 Ausführungsprogramm

Die Direktion legt die Liste der Gemeinden, für welche die Ersterhebung, die Erneuerung oder die periodische Nachführung anzuordnen ist, fest.

Art. 16 Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen

Bei der Erstellung der Programme kann der Staat für die neu zu vermessenden Gemeinden den Perimeter der Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen von Amts wegen festlegen.

Für diese Festlegung gilt das Verfahren nach den Artikeln 31 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

Die Kosten dieser Festlegung sind in den Gesamtkosten der Vermessung der betroffenen Gemeinden inbegriffen.

1.2 Gemeinsame Bestimmungen für die Ersterhebung und die Nachführung

1.2.1 Vermessungsfixpunkte

Art. 17 Erstellung

Liegen Fixpunkte nicht auf der Grundstücksgrenze, so wendet sich das Organ der amtlichen Vermessung an die Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Wünsche in Bezug auf den Standort des Punktes soweit als möglich zu berücksichtigen sind. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Amt unter Vorbehalt der Beschwerde an das Kantonsgericht.

Art. 18 Anmerkung

Fixpunkte, die sich weder auf einer Grenze noch auf einer zu den öffentlichen Sachen gehörenden Liegenschaften befinden, werden im Grundbuch angemerkt.

Das mit der Erstellung von Fixpunkten beauftragte Organ nimmt die Anmeldung von Amtes wegen vor.

1.2.2 Vermarkung

Art. 19 Grenzfeststellung

Gegenstand der Grenzfeststellung sind:

  1. die Hoheitsgrenzen;

  2. die Liegenschaften;

  3. die selbständigen und dauernden Rechte, sofern sie flächenmässig ausgeschieden werden können;

  4. die anderen Dienstbarkeiten, sofern diese lagemässig eindeutig definiert sind.

Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle festgestellt. In Landwirtschafts- und Forstwirtschaftgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unproduktiven Gebieten können sie indessen auch gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden.

Art. 20 Anbringen von Grenzzeichen

Grenzzeichen werden angebracht für:

  1. die Hoheitsgrenzen;

  2. die Liegenschaften;

  3. die selbständigen und dauernden Rechte, sofern sie flächenmässig ausgeschieden werden können;

Zusätzlich zu den Fällen nach Artikel 17 Absatz 1 VAV kann, sofern die Spezialgesetzgebung nichts Abweichendes bestimmt, auf Grenzzeichen verzichtet werden:

  1. in Gebieten, in denen Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbstständige und dauernde Rechte zusammengelegt werden müssten;

  2. für Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedene selbständige und dauernde Rechte, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen wie Bodenverschiebungen dauernd gefährdet sind;

  3. in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unproduktiven Gebieten;

  4. in den übrigen im Ausführungsreglement oder in Weisungen vorgesehenen Fällen.

Art. 21 Gemeindegrenzen – Grundsätze der Grenzfeststellung

Die Gemeindegrenzen müssen mit Liegenschaftsgrenzen zusammenfallen.

Sie dürfen weder Gebäude durchqueren noch unnötigerweise wirtschaftliche oder funktionelle Einheiten in Liegenschaften von geringer Bedeutung aufteilen.

Art. 22 Gemeindegrenzen – Änderung aus katastertechnischen Gründen

Müssen Gemeindegrenzen in Anwendung von Artikel 21 den Grenzen der Liegenschaften angepasst werden, so werden die Änderungen in einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden festgehalten.

Die Vereinbarung wird von den Gemeinderäten abgeschlossen und auf Antrag des Amtes und des für die Gemeinden zuständigen Amtes von der Direktion genehmigt.

Kommt unter den Gemeinden keine Vereinbarung zustande, so kann der Staatsrat diese Änderung festlegen.

Die Eigentümerinnen und die Eigentümer können sich diesen Änderungen nicht widersetzen.

Absatz 2 wird angewendet, wenn die geänderte Gemeindegrenze gleichzeitig Kantonsgrenze ist.

Die Geometerkosten für die Erstellung der Pläne über die Änderung der Gemeindegrenzen gehen zu Lasten der betroffenen Gemeinden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden diese Kosten zu gleichen Teilen auf die betroffenen Gemeinden verteilt.

1.2.3 Parzellarvermessung

Art. 23 Plan für das Grundbuch

Der Plan für das Grundbuch enthält nebst den in den eidgenössischen Vorschriften umschriebenen Elementen die Dienstbarkeiten nach Artikel 19.

Die übrigen Elemente, für deren Bezeichnung die Kantone zuständig sind, werden im Ausführungsreglement und in den technischen Vorschriften festgelegt.

Art. 24 Liegenschaftskataster

Der Liegenschaftskataster umfasst die beschreibenden Informationen der Liegenschaften und der aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte. Er wird in digitaler Form geführt und von der Datenbank der amtlichen Vermessung aus automatisch generiert.

Die Elemente dieses Katasters, für deren Bezeichnung nach der Bundesgesetzgebung die Kantone zuständig sind, werden im Ausführungsreglement und in den technischen Vorschriften festgelegt.

Das Ausführungsreglement kann vorsehen, dass gewisse Arten von tatsächlichen Angaben Gegenstand einer Bemerkung sind, die in der Liegenschaftsbeschreibung aufgeführt werden muss.

Der Liegenschaftskataster dient ebenfalls als Tagebuch für die Nachverfolgung der technischen Operationen und erlaubt die Rückverfolgung der Mutationsdossiers.

Art. 25 Geografische Namen der amtlichen Vermessung und Strassennamen – Kompetenzen

Der Gemeinderat legt die geografischen Namen der amtlichen Vermessung und die Strassennamen fest.

Die Nomenklaturkommission hat folgende Kompetenzen:

  1. Sie führt die Aufgaben nach Artikel 9 Abs. 3 GeoNV in Zusammenhang mit diesen Namen durch und kann den Gemeinderat auf die Bedeutung hinweisen, Namen mit historischem Charakter zu erhalten oder offensichtlich unpassende Namen zu vermeiden.

  2. Sie legt die Regeln über die Orthografie der geografischen Namen der amtlichen Vermessung und der Strassennamen, die vom Staatsrat genehmigt werden müssen, fest.

Die Nomenklaturkommission prüft die Orts- und Flurnamen sowie die Strassennamen und legt die Schreibweise fest.

Sie kann bei den Gemeinden einschreiten, um Namen mit historischem Charakter zu erhalten oder offensichtlich unpassende Namen zu vermeiden.

Die von der Kommission festgelegten Regeln über die Schreibweise der Orts- und Flurnamen werden dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.

Die Entscheide der Kommission werden der Gemeinde mitgeteilt; diese kann bei der Kommission Einsprache erheben. Die Kommission entscheidet unter Vorbehalt der Beschwerde an den Staatsrat.

Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Vorschriften über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen.

Art. 25a Geografische Namen der amtlichen Vermessung und Strassennamen – Verfahren

Die Gemeinde, die einen geografischen Namen der amtlichen Vermessung oder einen Strassennamen einführen möchte, wendet sich an die Nomenklaturkommission.

Will die Gemeinde den Empfehlungen der Nomenklaturkommission zu geografischen Namen der amtlichen Vermessung nicht folgen, so holt sie die Stellungnahme der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ein (Art. 9 Abs. 4 GeoNV). Sie informiert das Amt und die Kommission.

Will die Gemeinde den Empfehlungen der Nomenklaturkommission zu Strassennamen nicht folgen, so holt sie die Stellungnahme des Amtes ein. Sie informiert die Kommission.

Das Amt und die Kommission können gegen den Entscheid der Gemeinde beim Staatsrat Einsprache erheben.

Art. 25b Gebäudeadressen

Die Kombination von Postleitzahl, Ortschaft, Strassennamen und Gebäudenummer ergibt eine Gebäudeadresse.

Die Gemeinden sind für die Vergabe der strassenweisen Hausnummerierung zuständig. Das Amt erlässt entsprechende Empfehlungen.

Die neuen Gebäudeadressen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vergeben. Sie müssen dem Amt zusammen mit dem Gebäudeprojekt mitgeteilt werden.

Die Gebäudeadressen der amtlichen Vermessung sind behördenverbindlich.

Art. 26 Gemeindezusammenschlüsse

Die Katasterdokumente der zusammengeschlossenen Gemeinden müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Zusammenschluss an die neue Gemeindeeinheit angepasst werden.

Sind mittelfristig Ersterhebungen, Erneuerungen oder periodische Nachführungen geplant, so werden die Anpassungen in die Arbeiten integriert.

Die Kosten der Anpassung der Katasterdokumente werden von der Gemeinde getragen.

1.2.4

Art. 27

1.2.5

Art. 28
Art. 29
Art. 30

1.2.6 Fonds der amtlichen Vermessung

Art. 31

Für die Verwaltung der Kostenbeteiligungen, die an die amtliche Vermessung gebunden sind, und von Dritten Stammen, wird ein Fonds geschaffen.

Dieser Fonds wird geäufnet durch:

  1. die Abgeltungen des Bundes;

  2. die Beteiligungen der Grundeigentümerinnen und der Grundeigentümer und der Gemeinden;

  3. weitere Mittel, die für die Ausführung der amtlichen Vermessung bestimmt sind.

1.3 Öffentliche Urkunden

1.3.1 Anwendungsbereich

Art. 32 Grundsatz

Amtliche Geometerin oder amtlicher Geometer ist, wer eidgenössisch patentierte Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer ist, ein genügend ausgerüstetes Büro im Kanton hat und Inhaberin oder Inhaber eines kantonalen Patentes ist. Ein kantonales Patent kann erlangen wer:

  1. nie in Konkurs geraten ist; es dürfen auch keine definitiven Verlustscheine ausgestellt worden sein;

  2. gegen Haftungsansprüche mit einem genügenden, vom Staatsrat festgesetzten Betrag versichert ist;

  3. den Wohnsitz im Kanton hat.

Das kantonale Patent wird vom Staatsrat erteilt. Dieser entzieht es, wenn die Bedingungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

Der Verzicht auf das Patent sowie der Entzug des Patents werden im Amtsblatt veröffentlicht; das Amt führt die Liste der amtlichen Geometerinnen und Geometer nach. Im Übrigen gilt die Gesetzgebung über den Datenschutz.

Die amtlichen Geometerinnen und Geometer können öffentliche Urkunden in den Fällen nach den Artikeln 33 und 33a sowie in den Fällen ausfertigen, die von einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Als Ausschliessungsgründe gelten sinngemäss die Gründe nach Artikel 21 des Gesetzes vom 20. September 1967 über das Notariat.

Art. 33 Grenzbereinigungen

Die amtlichen Geometerinnen und Geometer können eine Urkunde für eine Eigentumsübertragung ausfertigen, wenn damit eine Grenzbereinigung von geringer Bedeutung vorgenommen wird, um:

  1. die Grenze dem Zustand der örtlichen Verhältnisse anzupassen, oder

  2. die Grenze zur Verminderung der Anzahl der Grenzzeichen zu begradigen.

Die Bereinigung bedarf der Genehmigung des Amtes; sie kann den Austausch von nicht anstossendem Land einbeziehen.

Von geringer Bedeutung ist die Bereinigung, wenn der Gesamtwert der ausgetauschten Flächen für jeden betroffenen Eigentümer 26'000 Franken nicht übersteigt und der Wertausgleich oder ein allfälliger Kaufpreis weniger als 13'000 Franken beträgt. Der Staatsrat kann diese Beträge der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpassen.

Die Eigentumsübertragungen sind von Handänderungsgebühren befreit.

Art. 33a Urkunden zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit

Die amtlichen Geometerinnen und Geometer können Urkunden zur Errichtung oder Änderung einer Dienstbarkeit ausfertigen:

  1. bei neuer Parzellarvermessung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 58 erfüllt sind;

  2. im Bereich Nachführung, wenn die Errichtung oder Änderung der Dienstbarkeit in Zusammenhang mit einer Eigentumsübertragung steht, die auf einer von der amtlichen Geometerin oder vom amtlichen Geometer ausgestellten öffentlichen Urkunde beruht;

  3. im Bereich Nachführung, wenn die Errichtung oder die Änderung der Dienstbarkeit mit der Änderung von Liegenschaftsgrenzen nach einem Mutationsverbal gerechtfertigt ist und diese Änderung nicht auf einer notariellen Urkunde beruhen muss;

  4. bei Dienstbarkeiten für Durchleitungen;

  5. wenn die Dienstbarkeit einen Fuss- oder Fahrweg zum Inhalt hat;

  6. bei Erstellung von Dienstbarkeiten bei Übergriffen von geringer Bedeutung im Sinne von Artikel 33 Abs. 3 auf ein benachbartes Grundstück.

1.3.2 Form

Art. 34 Im Allgemeinen

Die öffentliche Urkunde ist nur gültig, wenn sie von der amtlichen Geometerin oder vom amtlichen Geometer persönlich ausgefertigt wird.

Sie wird in der ordentlichen Form ausgefertigt. Sie kann in vereinfachter Form ausgefertigt werden, wenn sie im Rahmen der neuen Parzellarvermessung erstellt wird.

Die Ausfertigung kann in elektronischer Form ausgestellt werden.

Art. 35 Bestandteile der ordentlichen Form – Bei Eigentumsübertragung

Die in der ordentlichen Form errichtete öffentliche Urkunde besteht aus einem Mutationsverbal und einer Vereinbarung.

Das Mutationsverbal setzt sich zusammen aus:

  1. dem Mutationsplan und der Mutationstabelle, die in Anwendung von Artikel 66 TVAV erstellt wurden;

  2. der Liegenschaftsbeschreibung vor und nach einer Mutation;

  3. dem Bestand der Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen sowie den Vorschlägen für die Übertragung dieser Angaben;

  4. den allfälligen Begehren betreffend Löschung oder Änderung dieser Angaben.

In der Vereinbarung werden das Datum, die Bezeichnung der amtlichen Geometerin oder des amtlichen Geometers und der Parteien oder ihrer Vertreterinnen und Vertreter sowie die betreffenden Grundstücke, der Gegenstand der Vereinbarung, der Preis oder die Ausgleichszahlung und die Zahlungsart angegeben.

Bei der freiwilligen Parzellenumlegung sind der öffentlichen Urkunde zudem allfällige Reglemente über die Verfahrensweise, die Grundsätze für die Schätzung des ausgetauschten Landes und die Kostenverteilung beizulegen.

Das Mutationsverbal und die Vereinbarung werden von den Parteien unterzeichnet. Die amtlichen Geometerinnen und Geometer bescheinigen, dass die Vereinbarung in ihrer Anwesenheit abgeschlossen worden ist, und unterzeichnen die Urkunde.

Sind die Bedingungen für einen Eintrag erfüllt, so verlangt die amtliche Geometerin oder der amtliche Geometer innert 30 Tagen die Eintragung im Grundbuch.

Art. 35a Bestandteile der ordentlichen Form – Bei Dienstbarkeiten

Die öffentliche Urkunde über Errichtung oder Änderung einer Dienstbarkeit besteht in einer Vereinbarung und, soweit nach Artikel 732 Abs. 2 ZGB erforderlich, in einem Plan.

Artikel 35 Abs. 3 und 6 ist anwendbar. Der Dienstbarkeitsplan und die Vereinbarung werden von den Parteien unterzeichnet. Die amtlichen Geometerinnen und Geometer bescheinigen, dass die Vereinbarung in ihrer Anwesenheit abgeschlossen worden ist, und unterzeichnen die Urkunde.

Art. 36 Bestandteile der ordentlichen Form – Zustimmungen

Die amtliche Geometerin oder der amtliche Geometer holt die notwendigen Zustimmungen nach Artikel 964 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein.

Die Zustimmungen der Grundpfandgläubiger werden jedoch vom Grundbuch führenden Amt eingeholt, das auch allfällige Pfandverteilungen vornimmt.

Art. 37 Bestandteile der vereinfachten Form – Bei Eigentumsübertragung

Die von den amtlichen Geometerinnen und Geometern in der vereinfachten Form errichteten öffentlichen Urkunden bestehen aus einem Grenzänderungsplan und einer Vereinbarung.

In der Vereinbarung werden das Datum, die Bezeichnung der amtlichen Geometerin oder des amtlichen Geometers und der Parteien und ihrer Vertreterinnen und Vertreter sowie die betreffenden Grundstücke, der Gegenstand der Vereinbarung mit Verweis auf den Grenzänderungsplan, der Preis oder die Ausgleichszahlung und die Zahlungsart angegeben.

Bei freiwilligen Parzellenumlegungen sind auf der Urkunde zudem der alte und der neue Bestand (Liegenschaftsbeschreibung, Bestand der Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen) anzugeben sowie allfällige Reglemente über die Verfahrensweise, die Grundsätze für die Schätzung des ausgetauschten Landes und die Kostenverteilung beizulegen.

Der Grenzänderungsplan und die Vereinbarung werden von den Parteien unterzeichnet. Die amtlichen Geometerinnen und Geometer bescheinigen, dass die Vereinbarung in ihrer Anwesenheit abgeschlossen worden ist, und unterzeichnen die Urkunde.

Eine ausführliche Beschreibung der vorgenommenen Änderungen und die Nachführung der Katasterdokumente und des Grundbuches werden nur vorgenommen, wenn die Eigentümerinnen oder die Eigentümer dies verlangen und die Kosten tragen.

Art. 37a Bestandteile der vereinfachten Form – Bei Dienstbarkeiten

Die öffentliche Urkunde über Errichtung oder Änderung einer Dienstbarkeit besteht in einer Vereinbarung und, soweit nach Artikel 732 Abs. 2 ZGB erforderlich, in einem Plan.

Artikel 37 Abs. 2 und 5 ist anwendbar. Der Dienstbarkeitsplan und die Vereinbarung werden von den Parteien unterzeichnet. Die amtlichen Geometerinnen und Geometer bescheinigen, dass die Vereinbarung in ihrer Anwesenheit abgeschlossen worden ist, und unterzeichnen die Urkunde.

Art. 38 Bestandteile der vereinfachten Form – Zustimmungen

Das mit der Führung des Grundbuches beauftragte Amt holt die Zustimmungen im Sinne von Artikel 964 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ein.

2 Ersterhebung

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 39 Fälle – Im Allgemeinen

Eine Ersterhebung wird durchgeführt:

  1. wenn die Pläne und Liegenschaftsbeschreibungen des kantonalen Katasters im Hinblick auf die Anlegung eines eidgenössischen Grundbuchs ersetzt werden müssen (Art. 18 Abs. 1 VAV);

  2. um die bestehenden Pläne und Liegenschaftsbeschreibungen zu ersetzen, wenn das eidgenössische Grundbuch ohne vorgängige Ersterhebung eingeführt wurde.

Diese Vorschriften gelten sinngemäss bei Erneuerung der gemäss bundesrechtlichen Bestimmungen ausgeführten Vermessungen, namentlich nach einer Güterzusammenlegung (Zweitvermessung).

Art. 40 Fälle – Katastererstellung ohne Parzellarvermessung

Wird gemäss der Gesetzgebung über das Grundbuch das eidgenössische Grundbuch ohne vorgängige Ersterhebung angelegt, so werden – ausser in den Fällen nach Artikel 13 Abs. 2 Bst. d und e des Gesetzes über das Grundbuch - zuerst neue Pläne und Liegenschaftsbeschreibungen erstellt (neue Katastererstellung).

Die Artikel 57 - 69 gelten sinngemäss.

Art. 41 Surrogation

Die Erwerberin oder der Erwerber von dinglichen Rechten an einem Grundstück, das von der Ersterhebung betroffen ist, tritt in die Rechte und Pflichten der Veräusserin oder des Veräusserers ein, die sich aus den Vermessungsarbeiten ergeben.

Die öffentliche Urkunde muss die Bestätigung der Erwerberin oder des Erwerbers enthalten, dass sie oder er über den Stand der Arbeiten sowie über die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt worden ist.

Art. 42 Mitteilung an die Geometerinnen und Geometer

Das mit der Führung des Grundbuches beauftragte Amt teilt der oder dem mit der Vermessung beauftragten Geometerin oder Geometer jede Eigentumsübertragung mit.

Die Mitteilung muss innert 10 Tagen nach der Eintragung gemacht werden.

2.2 Organisation

Art. 43 Beschluss über die Durchführung

Der Staatsrat ordnet die Durchführung der Ersterhebung nach Anhören der betroffenen Gemeinde an.

Art. 44 Mitteilung an die Eigentümerinnen und Eigentümer

Die Gemeinde teilt den Beginn der Arbeiten mit:

  1. den Eigentümerinnen und Eigentümern der im Perimeter gelegenen Liegenschaften sowie den Inhaberinnen und Inhabern der als Grundstücke aufgenommenen Dienstbarkeitsrechte;

  2. den Eigentümerinnen und Eigentümern der Liegenschaften, die an den Perimeter angrenzen.

Das Ausführungsreglement legt die Anforderungen an Form und Inhalt der Mitteilung im Einzelnen fest.

Art. 45 Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, die vorhandenen Grenzzeichen innert der von der Geometerin oder vom Geometer festgesetzten Frist sichtbar zu machen.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind auf Ersuchen der Geometerin oder des Geometers gehalten, bei der Grenzfeststellung mitzuwirken.

Art. 46 Ausschreibung und Vergabe

Die Ausschreibung und die Vergabe der Ersterhebungsarbeiten werden gemäss der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen durchgeführt.

Sie werden vom Amt durchgeführt; sind die Arbeiten jedoch mit einer Güterzusammenlegung kombiniert, so werden sie von der betreffenden Körperschaft in Zusammenarbeit mit dem Amt durchgeführt.

Art. 47 Vertrag

Zwischen den beauftragten Geometerinnen und Geometern und dem Staat wird ein Vertrag abgeschlossen.

Der Staat leistet die notwendigen Kostenvorschüsse für die Finanzierung der Arbeiten.

Art. 48 Anmerkung

Das Amt ersucht um Eintragung der Anmerkung «Ersterhebung in Bearbeitung» auf dem Grundbuchblatt jedes im Perimeter gelegenen Grundstückes.

Art. 49 Information an die Eigentümerinnen und Eigentümer

Sobald die beauftragte Geometerin oder der beauftragte Geometer und die Kosten der Arbeiten bekannt sind, werden die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Perimeter gelegenen Liegenschaften und die Inhaberinnen und Inhaber der als Grundstücke aufgenommenen Dienstbarkeiten anlässlich einer von der Gemeinde einberufenen Informationsversammlung informiert. Die Gemeinde kann diese Versammlung auch durch ein Rundschreiben ersetzen.

2.3 Ausführung der Arbeiten

Art. 50 Inventarplan des öffentlichen Gebietes und der öffentlichen Durchgänge

Die Geometerin oder der Geometer erstellt einen Inventarplan des öffentlichen Gebietes und der öffentlichen Durchgänge. Dieser enthält:

  1. die öffentlichen Seen und Wasserläufe;

  2. Mobilitätsinfrastrukturen, die zu den öffentlichen Sachen des Staates und der Gemeinden gehören;

  3. die Durchgangsrechte, die zugunsten des Staates oder der betreffenden Gemeinde als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen sind;

Die Geometerkosten für die Erstellung des Inventarplanes über das öffentliche Gebiet und die öffentlichen Durchgänge werden vom Staat und den betroffenen Gemeinden getragen. Die Geometerin oder der Geometer verteilt die Kosten im Verhältnis zum Zeitaufwand.

Art. 51 Bereinigung

Die Geometerinnen und Geometer unterbreiten den Entwurf des Inventarplanes der für die Raumplanung zuständigen Direktion und der betreffenden Gemeinde mit der Aufforderung, die rechtliche Stellung sowie die Bezeichnung des zu den öffentlichen Sachen gehörenden Gebiets und der öffentlichen Durchgänge zu bestimmen, wenn diese nicht klar aus den bestehenden Katasterplänen und dem Grundbuch hervorgehen.

Wenn nötig führt der Staat oder die Gemeinde innert kürzester Frist die notwendigen Auflagen nach der Spezialgesetzgebung durch.

Der Staat oder die betreffende Gemeinde kann zudem die rechtliche Stellung gewisser Abschnitte regeln, um sie der tatsächlichen Lage oder dem tatsächlichen Gebrauch anzupassen.

Art. 52 Geografische Namen

Die Geometerinnen und Geometer kontrollieren die geografischen Namen der amtlichen Vermessung, die Strassennamen und die Gebäudeadressierung.

Fehlen diese Angaben, so müssen sie von der Gemeinde auf eigene Kosten festgelegt werden.

Art. 53 Verbesserung und Bereinigung von Grenzen – Begriff

Grenzverbesserungen und -bereinigungen sind:

  1. die Grenzverbesserungen im Sinne der Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen und über die Raumplanung, inbegriffen die Parzellenumlegungen;

  2. die Grenzbereinigungen zur Anpassung an die örtlichen Verhältnisse oder zur Verminderung der Anzahl der Grenzzeichen;

  3. die Vereinigung benachbarter Grundstücke, die derselben Eigentümerin oder demselben Eigentümer gehören.

Die Verbesserungen und Bereinigungen erstrecken sich ebenfalls auf das zu den öffentlichen Sachen gehörende Gebiet und die öffentlichen Durchgänge sowie auf die Gemeinde- und Kantonsgrenzen.

Wenn nichts anderes vereinbart wird, werden die Kosten für die Verbesserung und Bereinigung von Grenzen zu gleichen Teilen von den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern getragen.

Art. 54 Verbesserung und Bereinigung von Grenzen – Ausführung im Einzelnen

Die Geometerinnen und Geometer fordern die Eigentümerinnen oder Eigentümer, die Grenzverbesserungen oder -bereinigungen vornehmen wollen, auf, dies zu Beginn der Arbeiten anzumelden.

Sind offensichtlich Grenzbereinigungen im Sinne von Artikel 33 vorzunehmen, so schlägt die Geometerin oder der Geometer dies den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern vor.

Die Geometerinnen und Geometer nehmen unerhebliche und rein technische Bereinigungen von Amtes wegen vor; diese werden zusammen mit dem ganzen Vermessungswerk öffentlich aufgelegt.

Citato in

Art. 55 Verbesserung und Bereinigung von Grenzen – Vereinigung von Grundstücken

Angrenzende Grundstücke, die derselben Eigentümerin oder demselben Eigentümer gehören, werden wenn möglich vereinigt; dabei ist das folgende Verfahren anzuwenden.

Die Geometerinnen und Geometer heben die gemeinsamen Grenzen dieser Grundstücke auf, es sei denn, es handle sich offensichtlich um verschiedene Bewirtschaftungseinheiten.

Bei der Auflage des Vermessungswerkes werden die Eigentümerinnen und Eigentümer darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich der Grundstückvereinigung widersetzen können. Ist jedoch die Beibehaltung der alten Grundstücke offensichtlich ungerechtfertigt, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Kosten für ihre Vermessung allein zu tragen.

Für unterschiedlich belastete Grundstücke, deren gemeinsame Grenze aufgehoben worden ist, setzen die Geometerinnen und Geometer die ursprüngliche Grenze wieder fest, wenn es bei der Anerkennung des Übergangskatasters nicht möglich ist, die Zustimmung der Inhaberinnen oder Inhaber von Rechten, insbesondere der Grundpfandgläubigerinnen und -gläubiger oder der Dienstbarkeitsberechtigten, zu erhalten.

Art. 55a Verbesserung und Bereinigung von Grenzen – Behebung von Widersprüchen

Die Geometerinnen und Geometer beheben von Amtes wegen Widersprüche gemäss Artikel 14a VAV.

Art. 56 Kontrolle und Wiederherstellung der Grenzpunkte

Die Geometerinnen und Geometer kontrollieren die Lage der bestehenden Grenzpunkte und stellen sie von Amtes wegen wieder her, wenn sie falsch sind.

Auf Verlangen der Eigentümerinnen und Eigentümer und auf Kosten der Antrag stellenden Person stellen sie die fehlenden Grenzpunkte wieder her. Können sie die Zustimmung der Parteien nicht erhalten, so bestimmen sie im Hinblick auf die Auflage den Punkt, der ihnen in Anbetracht der technischen Elemente in ihrem Besitz am wahrscheinlichsten erscheint.

Richtet der Bund einen Beitrag aus, so leistet der Kanton einen gleich hohen Beitrag.

Art. 57 Übergangskataster – Grundsatz

Die mit der neuen Parzellarvermessung beauftragten Geometerinnen und Geometer erstellen einen Übergangskataster; Form und Inhalt richten sich nach dem Ausführungsreglement.

Art. 58 Übergangskataster – Dienstbarkeiten

Stellen die Geometerinnen und Geometer fest, dass die auf dem neuen Plan dargestellten Objekte nicht mit dem Ausübungsort einer Dienstbarkeit, die sich wahrscheinlich auf diese Objekte bezieht, übereinstimmen, so schlagen sie die Änderung des Ausübungsortes dieser Dienstbarkeit vor.

Rechtfertigen es die Umstände, insbesondere wenn Dienstbarkeiten auf Parzellen übertragen wurden, wo sie nicht ausgeübt werden, so können die Geometerinnen und Geometer Vorschläge zur Errichtung, Änderung und Löschung von Dienstbarkeiten machen.

2.4 Verfahren

Art. 59 Auflage – Dokumente

Im Einvernehmen mit der Gemeinde legt die Geometerin oder der Geometer auf:

  1. den neuen Plan für das Grundbuch und den Liegenschaftskataster;

  2. den Übergangskataster;

  3. den Inventarplan des zu den öffentlichen Sachen gehörenden Gebietes und der öffentlichen Durchgänge;

  4. allfällige Modifikationsverbale der an den Perimeter angrenzenden Liegenschaften.

Das Ausführungsreglement bestimmt, welche zusätzlichen Dokumente bei der Auflage zur Verfügung stehen müssen.

Art. 60 Auflage – Gegenstand

Die Auflage hat zum Gegenstand:

  1. die Übereinstimmung des Inventarplans des zu den öffentlichen Sachen gehörenden Gebiets und der öffentlichen Durchgänge mit dem noch gültigen Kataster und den gemäss Spezialgesetzgebung getroffenen Entscheiden;

  2. die Übereinstimmung der unveränderten Grenzen;

  3. die Übereinstimmung der geänderten Grenzen mit den Vereinbarungen;

  4. die Grenzen der öffentlichen Gewässer;

  5. die von der Geometerin oder vom Geometer von Amtes wegen vorgenommenen unerheblichen Änderungen und die Grundstücksvereinigungen;

  6. die Materialisierung, sofern sie erstellt wurde.

Art. 61 Auflage – Veröffentlichung

Die Auflageakten werden während 30 Tagen in einem Raum der Gemeindeverwaltung aufgelegt.

Die Veröffentlichung erfolgt durch:

  1. Bekanntmachung im Amtsblatt vor der Auflage;

  2. persönliche Mitteilung spätestens in der Woche vor der Auflage an die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Perimeter gelegenen oder an diesen angrenzenden Liegenschaften sowie an die Inhaberinnen und Inhaber der als Grundstücke aufgenommenen Dienstbarkeiten, die auf diesen Liegenschaften errichtet sind.

Für Personen, deren Adresse weder von der Gemeindeverwaltung, noch vom Grundbuch führenden Amt noch von dem mit der Verwaltung der direkten Steuern beauftragten Amt ermittelt werden kann, gilt die Veröffentlichung im Amtsblatt als Mitteilung.

Artikel 28 VAV ist anwendbar.

Art. 62 Einsprachen – Form

Jede Person, die ein schützenswertes Interesse glaubhaft darlegt, kann Einsprache erheben.

Die Einsprachen müssen während der Auflage an die Gemeinde zuhanden der Geometerin oder des Geometers gerichtet werden. Sie müssen begründet sein.

Art. 63 Einsprachen – Erledigung

Die Geometerinnen und Geometer versuchen mit der einsprechenden Person und nötigenfalls mit Zustimmung Dritter eine Einigung zu erzielen.

Kommt keine Einigung zustande, so fällen die Geometerinnen und Geometer einen Entscheid und teilen diesen samt der Begründung den Betroffenen gegen Empfangsschein mit; sie weisen auf die Rechtsmittel nach Artikel 64 und auf die Möglichkeit einer Klage bei einem Zivilgericht hin.

Art. 64 Beschwerde – Grundsatz

Der Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung bei der Rekurskommission für Ersterhebungen mit Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde muss begründet sein und Rechtsbegehren enthalten.

Art. 65 Beschwerde – Instruktion

Eine Kopie der Beschwerde wird der Geometerin oder dem Geometer zugestellt. Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so wird sie ebenfalls den Personen zugestellt, deren Interessen denjenigen des Beschwerdeführers entgegenstehen.

Es wird ihnen eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.

Die Kommission kann Sachverständige beiziehen.

Art. 66 Beschwerde – Vorladung und Nichterscheinen

Unter Vorbehalt der Fälle, in denen die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, werden die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer, die Geometerin oder der Geometer, die Betroffenen, die zur Stellungnahme aufgefordert worden sind, und allfällige Zeugen mindestens 10 Tage vor der Verhandlung mit eingeschriebenem Brief vorgeladen.

Die Kommission verhandelt auch in Abwesenheit der Beschwerdeführerinnen und -führer oder interessierter Drittpersonen.

Art. 67 Beschwerde – Bestreitung oder Nichtbestreitung eines dinglichen Rechtes

Wird mit der Beschwerde ein dingliches Recht bestritten, so versucht die Kommission, eine Versöhnung unter den Parteien herbeizuführen.

Kommt keine Einigung zustande, so verweist sie die Parteien an die Zivilgerichtsbarkeit.

Können sich die Parteien im Falle einer Versöhnung nicht über die Kosten und Auslagen verständigen, so können sie die Kommission ersuchen, darüber zu entscheiden. Der Entscheid kann nicht weitergezogen werden.

Hat die Beschwerde nicht die Bestreitung eines dinglichen Rechtes zum Gegenstand und kommt keine Einigung zustande, so fällt die Kommission einen Entscheid.

Citato in

Art. 68 Beschwerde – Entscheid

Die Kommission kann mit einem summarisch begründeten Entscheid auf eine Beschwerde nicht eintreten oder eine Beschwerde abweisen, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.

Der Entscheid wird gegen Empfangsbestätigung der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer, der Geometerin oder dem Geometer und den Betroffenen, die zur Stellungnahme aufgefordert worden sind, mitgeteilt.

Die Kommission auferlegt der unterlegenen Beschwerdeführerin oder dem unterlegenen Beschwerdeführer eine Gebühr und alle oder einen Teil der Verfahrenskosten.

Art. 69 Wirkungen der Auflage

Sind die Einsprachen und Beschwerden erledigt, so wird die Vermarkung endgültig.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer nutzen von diesem Zeitpunkt an ihre Grundstücke entsprechend den neuen Grenzen.

Die neuen Grenzen, inbegriffen die Gemeindegrenzen, treten gleichzeitig mit dem neuen Plan für das Grundbuch in Kraft.

Art. 70 Technische Genehmigung und Hinterlegung beim Grundbuch führenden Amt

Sind die Einsprachen erledigt und die Dokumente geprüft, so:

  1. unterbreitet das Amt diese Dokumente der Direktion zur technischen Genehmigung;

  2. holt das Amt die eidgenössische Anerkennung der neuen Parzellarvermessung ein;

  3. übergibt das Amt dem Grundbuch führenden Amt den Übergangskataster und die dazugehörenden Dokumente, damit die Rechte gemäss der Gesetzgebung über das Grundbuch anerkannt werden.

Art. 71 Inkrafttreten

Die neue Parzellarvermessung wird gleichzeitig mit dem eidgenössischen Grundbuch oder, wo dieses bereits eingeführt wurde, gleichzeitig mit der Anpassung der Grundbuchdokumente an die Neuvermessung in Kraft gesetzt.

Der Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Geometerkosten für die Nachführung der alten Dokumente in der Zeit zwischen dem Ende des zweiten Jahres nach der technischen Genehmigung und dem Inkraftsetzen der neuen Parzellarvermessung werden vom Staat getragen.

2.5 Kosten

Art. 72 Verteilung zwischen dem Kanton, der Gemeinde und den Eigentümerinnen und Eigentümern

Der Staat und die Gemeinde tragen ihre eigenen Verwaltungskosten.

Die übrigen Kosten werden nach Abzug einer allfälligen Kostenbeteiligung des Bundes getragen:

  1. zu einem Drittel vom Kanton;

  2. zu einem Drittel von der Gemeinde;

  3. zu einem Drittel von den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern der privaten Liegenschaften, die innerhalb des Perimeters gelegen sind, und von den Inhaberinnen und Inhabern der als Grundstücke aufgenommenen Dienstbarkeitsrechte.

Sofern nicht anderes vereinbart wurde, wird der Gemeindeanteil in vier jährlichen Raten fakturiert, wobei die erste Rate im Jahr nach Abschluss des Vermessungsvertrages fällig ist.

Beschliesst die Gemeinde aufgrund von besonderen Umständen einen Teil des Eigentümeranteils zu übernehmen, so kann der Staat einen gleich grossen Betrag bezahlen.

Art. 73 Verteilung auf die Eigentümerinnen und Eigentümern

Die von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu tragenden Kosten werden im Verhältnis zur Anzahl der Eigentümer, der Grundstücke, der Flächen und der Gebäude gemäss dem im Ausführungsreglement festgesetzten Verhältnis verteilt. Die Kostenbeitragszonen des Bundes werden durch die Anwendung von Gewichtungsfaktoren berücksichtigt.

Von den einzelnen Beteiligten muss ein Mindestbetrag von 50 Franken übernommen werden.

Im Falle einer Parzellarvermessung infolge einer Güterzusammenlegung sind die von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu tragenden Kosten in der Regel in denjenigen der Zusammenlegung inbegriffen und werden gemäss den von der Körperschaft beschlossenen Kriterien verteilt.

Art. 74 Bezug – Rechnungstellung und Rechtsmittel

Nach Anerkennung der neuen Parzellarvermessung durch den Bund stellt das Amt den Eigentümerinnen und Eigentümern eine Abrechnung ihres Kostenanteils zu. Im Falle einer Parzellarvermessung infolge einer Güterzusammenlegung wird die Abrechnung direkt der Körperschaft zugestellt.

Die Abrechnung berücksichtigt die vorhersehbaren, in Artikel 37 Bst. d des Gesetzes über das Grundbuch genannten Kosten für die Einführung des eidgenössischen Grundbuches.

Die Schuldnerin oder der Schuldner kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Abrechnung bei der Direktion schriftlich Einsprache erheben; die Direktion entscheidet unter Vorbehalt der Beschwerde an das Kantonsgericht.

Art. 75 Bezug – Wirkungen

Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird ein Verzugszins geschuldet, dessen Satz dem Satz nach Artikel 207 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern entspricht. Die Inkassokosten gehen ebenfalls zu Lasten der Schuldnerin oder des Schuldners.

Die Forderungen werden durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).

Die Einsprache und die Beschwerde schieben die Fälligkeit der Forderung, jedoch nicht den Lauf des Verzugzinses auf; der Entscheid kann auch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers geändert werden.

3 Nachführung

3.1

Art. 76

Art. 77

Art. 78

Art. 79

Art. 80

3.2 Änderung und Nachführung

3.2.1 Grenzen von Liegenschaften oder Dienstbarkeiten

Art. 81 Mutationsverbal – Grundsatz

Grenzen von Liegenschaften oder Dienstbarkeiten, die im Plan des Grundbuches dargestellt sind, können nur aufgrund eines Mutationsverbals geändert werden, das von einer patentierten Geometerin oder einem patentierten Geometer erstellt wurde.

Das Verbal wird nach Artikel 35 Abs. 2 erstellt.

Die Geometerinnen und Geometer bescheinigen, dass sie das Verbal nach dem Willen der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer erstellt haben. Diese anerkennen das Verbal mit ihrer Unterschrift.

Art. 82 Mutationsverbal – Löschung oder Änderung von Rechten

Die Geometerinnen und Geometer schlagen den Eigentümerinnen oder den Eigentümern der geänderten oder neu gebildeten Liegenschaften vor, anzugeben, welche Eintragungen übertragen und welche gelöscht werden müssen (Art. 974a Abs. 2 ZGB).

Die Begehren werden auf dem Verbal aufgeführt. Die Geometerin oder der Geometer bescheinigt auf dem Verbal, dass die Voraussetzungen nach Artikel 743 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches erfüllt sind.

Das Verbal kann weitere Begehren um Löschung oder Änderung von Rechten enthalten. In diesem Fall werden die erforderlichen Zustimmungen gemäss Artikel 964 des Zivilgesetzbuches auf dem Verbal angebracht oder diesem beigefügt. Die öffentliche Beurkundung bleibt vorbehalten.

Art. 83 Mutationsverbal – Materialisierung

Mit Ausnahme der im Bundesrecht vorgesehenen Fälle wird das Mutationsverbal erstellt, nachdem die Grenzzeichen angebracht wurden.

Art. 84 Besondere Fälle – Büromutation

Die Geometerin oder der Geometer kann ein Verbal ohne vorgängige Vermarkung und Einmessung nur erstellen, wenn:

  1. die Örtlichkeiten nicht zugänglich sind, um diese Arbeiten vorzunehmen, und es nicht möglich ist, die Hindernisse zu entfernen, ohne grossen Schaden zu verursachen, oder

  2. umfangreiche Parzellierungen im Zusammenhang mit einem Detailbebauungsplan vorgenommen werden, dessen Verwirklichung unmittelbar bevorsteht.

Die Geometerinnen und Geometer vermerken auf dem Verbal, dass die Vermarkung und die Einmessung später vorgenommen werden, die Eigentümerinnen und Eigentümer dies wissen und sich verpflichten, spätere Erwerberinnen und Erwerber darüber in Kenntnis zu setzen.

Die Geometerinnen und Geometer können die Anmeldung des Verbals beim Grundbuch von der Bedingung abhängig machen, dass die Bezahlung der Kosten für die Materialisierung und die spätere Einmessung gesichert ist.

Sobald die Umstände es erlauben, bringt die Geometerin oder der Geometer die Grenzzeichen von Amtes wegen an.

Art. 85 Besondere Fälle – Projektmutation

Die Geometerinnen und Geometer können das Verbal anhand eines Projektes erstellen, wenn die genaue Lage einer Grenze mit den Grenzen des geplanten Baus übereinstimmen muss.

Sie vermerken dies auf dem Verbal und beantragen dem Grundbuch führenden Amt, eine diesbezügliche Bemerkung in der Liegenschaftsbeschreibung des Grundbuches anzubringen.

Die Bauabsteckung wird unter der Kontrolle der Geometerinnen und Geometers vorgenommen.

Weicht die im Verbal festgelegte Grenze vom Bau ab, so laden die Geometerinnen und Geometer die betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer zwecks Anpassung der Grenze vor.

Kommt eine Einigung zustande, so erstellen die Geometerinnen und Geometer ein Verbal. Andernfalls verweisen sie die Parteien an ein Zivilgericht.

Die Geometerinnen und Geometer verlangen von Amts wegen die Löschung der Bemerkung, wenn die Lage der Grenze mit den Grenzen des Baus übereinstimmt und wenn eine Einigung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer über die Grenzänderung zustande kam. Artikel 84 Abs. 3 und 4 ist anwendbar.

Art. 85a Tarif

Der Staatsrat erlässt einen Tarif der Gebühren, die das Amt für die Kontrolle der Mutationsverbale erhebt. Diese Gebühren decken namentlich die Kosten für die Eröffnung, die Änderung, die Kontrolle und den Abschluss des Mutationsverbals.

Das Reglement setzt die Zahlungsmodalitäten fest.

3.2.2 Gebäude

Art. 86 Gebäudeaufnahme – Ordentliches Verfahren

Die Geometerin oder der Geometer, die oder der gemäss Artikel 166 Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG) den Auftrag für die dem Übereinstimmungsnachweis beizufügende Erklärung erhalten hat, führt von Amtes wegen die Aufnahme des Gebäudes durch, erstellt ein Gebäudeaufnahmedossier und informiert das Amt.

Wird die Aufnahme nicht innert nützlicher Frist durchgeführt, so kann das Amt eine andere Geometerin oder einen anderen Geometer beauftragen.

Das Amt kann eine Geometerin oder einen Geometer mit der Gebäudeaufnahme beauftragen, wenn es feststellt, dass diese notwendig ist und kein Übereinstimmungsnachweis nach Artikel 166 Abs. 1 RPBG erstellt wurde.

Citato in
Art. 86a Gebäudeaufnahme – Vereinfachtes Verfahren

Fallen die Änderungen unter das vereinfachte Verfahren, so informiert die Gemeinde das Amt von Amtes wegen über die Erteilung der Bewilligung.

Hat das bewilligte Gebäude eine Änderung des Plans für das Grundbuch zur Folge, so beauftragt das Amt eine Geometerin oder einen Geometer mit der Gebäudeaufnahme und informiert die Eigentümerin oder den Eigentümer. Wenn jedoch bereits ein Übereinstimmungsnachweis erstellt wurde, gilt Artikel 86 Abs. 1.

Art. 87 Kosten

Der Staatsrat erlässt den Tarif der Kosten für die Katastererstellung der Gebäude.

Diese Kosten berechnen sich nach dem Wert des Gebäudes, den die Eigentümerin oder der Eigentümer bei der Einreichung des Baubewilligungsgesuchs angegeben hat. Für die Werte innerhalb einer Tranche von 100'000 Franken ist der Betrag gleich.

Das für die Baupolizei zuständige Amt und beim vereinfachten Verfahren die Gemeinde informieren das Amt von Amtes wegen über alle Baugesuche und teilen ihm den von der Eigentümerin oder vom Eigentümer angegebenen Wert mit.

Falls das Amt diesen Wert tiefer einschätzt als den Wert der ausgeführten Arbeiten, kann es von der Eigentümerin oder vom Eigentümer die Versicherungspolice der Kantonalen Gebäudeversicherung (KGV) einfordern und auf dieser Grundlage Rechnung stellen.

Auf keinen Fall darf der Betrag der Kosten 3‰ des Höchstwertes der jeweiligen Tranche überschreiten. Er beträgt höchstens 10'000 Franken.

Im Fall einer Gebäudeänderung werden die Kosten aufgrund des Wertes der Änderung berechnet.

In jedem Fall werden die Kosten um einen Betrag erhöht, der dem ordentlichen Satz der Mehrwertsteuer entspricht. Massgebend ist der geltende ordentliche Mehrwertsteuersatz zum Zeitpunkt, in dem die patentierte Geometerin oder der patentierte Geometer die Katastererstellung vornimmt.

Citato in
Art. 88 Bezug

Das Amt stellt den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern die Kostenrechnung zu.

Die Kosten für das Gebäudeaufnahmedossier, das wegen Änderungen von bewilligungspflichtigen privaten Arbeiten hätte erstellt werden müssen, werden jedoch der Gemeinde in Rechnung gestellt. Die Gemeinde kann diese Kosten von den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern zurückfordern.

Die Artikel 74 und 75 gelten sinngemäss.

Das Recht, eine Kostenrechnung aufzustellen, verjährt fünf Jahre nach der Erstellung des Gebäudedossiers. Dieses Recht verwirkt zehn Jahre nach diesem Zeitpunkt.

Die Forderung für die Kosten der Katasteraufnahme verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Forderung verwirkt zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Art. 88a Projektierte Gebäude

Wird ein Baubewilligungsgesuch publiziert, so übermittelt die Geometerin oder der Geometer, die oder der den Situationsplan erstellt hat, diesen von Amtes wegen dem Amt.

Der Situationsplan beinhaltet namentlich die Adresse des projektierten Gebäudes.

3.2.3 Weitere Vermessungselemente

Art. 89 Änderungen

Die folgenden Organe beauftragen patentierte Geometerinnen und Geometer oder, im Rahmen des Bundesrechts, andere Vermessungsfachleute mit der Katastererstellung weiterer Elemente der amtlichen Vermessung:

  1. die Dienststellen und Anstalten des Staates, die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Anstalten und konzessionierten Unternehmen, sofern es sich um Änderungen infolge öffentlicher Arbeiten handelt, die sie auf ihrem Grund oder auf demjenigen Dritter ausgeführt haben, und

  2. die Gemeinden, wenn es sich um Änderungen infolge privater Arbeiten handelt, für die eine Bewilligung erforderlich ist, sowie bei Änderungen der Nomenklatur.

Die patentierten Geometerinnen und Geometer nehmen die Katastererstellung der Änderungen von Amtes wegen vor, wenn sie ein Mutationsverbal oder ein Gebäudeaufnahmedossier erstellen und auf den betroffenen Grundstücken Änderungen in der Umgebung des Objekts, das Gegenstand der Mutation ist, oder des aufgenommenen Gebäudes feststellen.

Art. 90 Kosten

Die Kosten für die Katastererstellung der Änderungen werden von derjenigen Person getragen, die sie verlangt hat; werden Katastererstellungen von Amtes wegen vorgenommen, so werden die Kosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, von den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern getragen.

Bei Änderungen infolge privater Arbeiten, für die eine Bewilligung erforderlich ist, kann sich die Gemeinde die Kosten für die Katastererstellung von der Person, die die Bewilligung einholen musste, zurückerstatten lassen.

Art. 91 Periodische Nachführung

Der Staatsrat ordnet die Ausführung der periodischen Nachführung an.

Die Kosten der periodischen Nachführung gehen nach Abzug eines allfälligen Bundesbeitrags zu Lasten des Staates.

Die Kosten für die Katastererstellung der Elemente, die auf Grund von Änderungen infolge privater, der Bewilligung unterstehender Arbeiten hätten aufgenommen werden sollen, werden jedoch der Gemeinde auferlegt.

3.2.4 Nachführung der Dokumente

Art. 92 Mitteilung an das Amt

Das Grundbuch führende Amt meldet dem Amt jede Eintragung eines Verbals.

Art. 93
Art. 94 Nicht eingetragene Mutationsverbale

Jedes Mutationsverbal fällt dahin, wenn es nicht innert 3 Jahren nach seiner Erstellung im Grundbuch eingetragen wird.

Die Geometerin oder der Geometer hat in diesem Fall die Grenzzeichen wieder zu entfernen und Änderungen in den Vermessungsdokumenten zu annullieren.

Die Kosten trägt diejenige Person, die das Verbal bestellt hat.

In begründeten Fällen kann das Amt die Frist um höchstens 3 Jahre verlängern.

3.2.5 Berichtigungen

Art. 95 Grundsatz

Stellen die patentierten Geometerinnen und Geometer einen Fehler in den Dokumenten der amtlichen Vermessung fest, so setzen sie das Amt davon in Kenntnis.

Das Amt sorgt dafür, dass der Fehler behoben wird.

Art. 96 Grenzen

Bezieht sich die Berichtigung auf die Grenze einer Liegenschaft oder einer Dienstbarkeit und hat sie eine Änderung des Planes für das Grundbuch zur Folge, so kann die Berichtigung nur mit Zustimmung der Betroffenen vorgenommen werden.

Fehlt die Zustimmung, so ist das Amt befugt, einen richterlichen Entscheid herbeizuführen, mit dem die Berichtigung angeordnet wird.

Zuständige Richterin oder zuständiger Richter ist die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichtes.

Art. 97 Andere Elemente

Betrifft die Berichtigung andere Elemente der amtlichen Vermessung, so wird sie von Amtes wegen durchgeführt.

Ändert die Berichtigung die Liegenschaftsbeschreibung, so wird das Grundbuch führende Amt davon in Kenntnis gesetzt.

Bezieht sich die Berichtigung auf die Fläche oder die Nummer eines Grundstücks, so werden auch die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer informiert.

Art. 98 Kosten

Führt die Urheberin oder der Urheber eines Fehlers die Berichtigung durch, trägt sie oder er allein die Kosten.

In den übrigen Fällen trägt der Staat die Kosten der Berichtigung. Vorbehalten bleibt das Rückgriffsrecht gegen die Urheberin oder den Urheber.

3.3 Nachführung der amtlichen Vermessung

3.3.1 Fixpunkte

Art. 99

Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaften müssen auf die auf ihrem Grundstück gesetzten Fixpunkte Acht geben. Das Gleiche gilt für den Staat, die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Anstalten und die konzessionierten Unternehmen, wenn sie auf fremdem Grund Arbeiten ausführen.

Sie informieren unverzüglich eine patentierte Geometerin oder einen patentierten Geometer, wenn sie:

  1. Bewirtschaftungs- oder Bauarbeiten ausführen, die diese Punkte gefährden, oder

  2. feststellen, dass diese Punkte entfernt, versetzt oder beschädigt worden sind.

3.3.2 Grenzzeichen

Art. 100
Art. 101 Wiederherstellung

Die Geometerinnen und Geometer stellen die Grenzzeichen wieder her, wenn sie damit beauftragt werden; sie tun dies von Amts wegen, wenn sich dies für die Erstellung eines Mutationsverbales als nötig erweist.

3.3.3 Erneuerung

Art. 102 Grundsatz

Eine Erneuerung im Sinne von Artikel 18 Abs. 2 VAV und der Artikel 37 ff. TVAV kann vom Staatsrat oder von den Gemeinden angeordnet werden.

Sind die Rechte der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betroffen, so gelten für die Auflage und das Inkrafttreten die Bestimmungen des 2. Abschnitts sinngemäss; in den übrigen Fällen wird die Genehmigung vom Amt erteilt.

Art. 103 Vom Kanton beschlossene Erneuerung

Genügen die Daten der Parzellarvermessung den Anforderungen des Bundes oder des Kantons nicht mehr, so kann der Staatsrat die Erneuerung anordnen.

Nach Abzug eines allfälligen Bundesbeitrags werden die Kosten einer Erneuerung vom Staat getragen.

Art. 104 Von den Gemeinden beschlossene Erneuerungen

Mit der Zustimmung des Staatsrates können die Gemeinden eine Erneuerung beschliessen, wenn sie die vom Bund nicht gedeckten Kosten übernehmen.

Der Staatsrat kann ihnen einen Beitrag gewähren, der jedoch nach Abzug eines allfälligen Bundesbeitrags einen Viertel der Kosten nicht übersteigen darf.

3.3.4 Provisorische Numerisierung

Art. 105

Die provisorischen Numerisierungen im Sinne von Artikel 56 Abs. 2 VAV werden nicht mehr angeordnet.

Die bestehenden provisorischen Numerisierungen werden nach einem vom Staatsrat festgelegten Programm ersetzt (Art. 90 TVAV).

3.4 Öffentlichkeit der Dokumente – Abgabe von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung

Art. 106

Nur das Amt und die amtlichen Geometerinnen und Geometer dürfen Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung abgeben.

Das Reglement definiert den Onlinezugriff auf die Daten der amtlichen Vermessung.

Das Reglement setzt ferner die Höhe der Gebühren und die Zahlungsmodalitäten fest; es kann die Höhe der Gebühren vom Verwendungszweck abhängig machen.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

4.1 Übergangsbestimmungen

Art. 107 Rechtskräftige eidgenössische Vermessungen

In den Gemeinden, in denen eine Parzellarvermessung nach dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches ausgeführt und vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes genehmigt wurde, werden die Katastererstellung, die Erneuerungen und die provisorischen Numerisierungen des zu den öffentlichen Sachen gehörenden Grundes nach dem in der Grundbuchgesetzgebung vorgesehenen Programm vorgenommen.

Sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Grundstücke aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte im Katasterplan nicht aufgenommen, so werden sie nur auf Verlangen und auf Kosten der Berechtigten aufgenommen.

Art. 108 Kantonale Vermessungen

Besteht in einer Gemeinde nur der kantonale Kataster, der vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches erstellt wurde, so gilt der Plan, der auf dem Grundbuch führenden Amt hinterlegt ist, provisorisch als Katasterplan.

Der 1. und der 3. Abschnitt sowie der Artikel 107 Abs. 2 gelten sinngemäss.

Art. 108a Nachführung

Für die Gemeinden, die über keine vollständige Vermessung nach den Anforderungen gemäss Artikel 56 Abs. 2 VAV verfügen, wird die Geometerin oder der Geometer, die oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2015 als Aufbewahrungsgeometerin oder -geometer amtet, diese Funktion weiterhin ausüben.

Das Amt führt die Liste der Aufbewahrungsgeometerinnen und -geometer nach. Die Gesetzgebung über den Datenschutz muss eingehalten werden.

Verträge mit den Aufbewahrungsgeometerinnen und -geometern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. März 2015 in Kraft sind, behalten ihre Gültigkeit; eine Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten.

Das Amt entscheidet mit der betroffenen Gemeinde über Änderungen in der Bezeichnung der Aufbewahrungsgeometerin oder des Aufbewahrungsgeometers; es koordiniert die Übergabe der Dokumente.

Art. 108b Nachführungsbestimmung

Das Amt ordnet mindestens einmal pro Jahr die Nachführung der Pläne für das Grundbuch und der Gemeindepläne an, sofern nicht eine laufende Nachführung gemacht wird.

Art. 109

Art. 110

Art. 111 Kosten für die Katasteraufnahme der Gebäude

Für die Kosten der Katasteraufnahme der Gebäude gilt der Tarif, der zum Zeitpunkt in Kraft ist, an dem die Geometerin oder der Geometer mit der Ausstellung der Erklärung beauftragt wird, die dem Übereinstimmungsnachweis beigefügt werden muss (Art. 166 Abs. 2 RPBG).

4.2 Schlussbestimmungen

Art. 112 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 2. Februar 1988 über die Katastervermessung (SGF 214.6.1) wird aufgehoben.

Art. 113 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Gemeinden

Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 114 Änderung bisherigen Rechts – Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 115 Änderung bisherigen Rechts – Raumplanungs- und Baugesetz

Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 116 Änderung bisherigen Rechts – Strassengesetz

Das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (SGF 741.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 117 Änderung bisherigen Rechts – Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

Das Ausführungsgesetz vom 14. Februar 1961 zum Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (SGF 741.8) wird wie folgt geändert: ...

Art. 118 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über den Wasserbau

Das Gesetz vom 26. November 1975 über den Wasserbau (SGF 743.0.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 119 Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Bodenverbesserung

Das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserung (SGF 917.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 120 Inkrafttreten

Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Er kann die für die Genehmigung der Bundesbehörden gegebenenfalls erforderlichen Änderungen vornehmen.

Genehmigung Die Artikel 32–38 dieses Gesetzes sind vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 21.01.2004 genehmigt worden. Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 21.12.2011 genehmigt worden.

2003_161