412.0.11
Reglement über den Mittelschulunterricht
vom 27.06.1995 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2014)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Gesetz vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht (MSG);
in Erwägung:
...
Auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,
beschliesst:
1 Gliederung des Unterrichts
1.1 Gymnasialausbildung (Art. 9, 10 und 17 MSG)
Art. 1 Gymnasialer Maturitätsausweis
Die Gymnasialausbildung bereitet gemäss der Gesetzgebung des Bundes über die Anerkennung der Maturitätsausweise auf die Erlangung des Maturitätsausweises vor.
…
…
Art. 2 Modalitäten
Die Modalitäten und Bedingungen für die Maturitätsprüfungen werden in einem Reglement des Staatsrats festgelegt.
Art. 3 Organisation der Gymnasialausbildung
Die Organisation der Gymnasialausbildung wird in einem Reglement des Staatsrates näher ausgeführt, das insbesondere die Aufnahmebedingungen und die Verteilung der Schüler auf die Kollegien, den Lehrplan, die Beförderungsbedingungen und die Verhaltensregeln für die Schüler festlegt.
Dieses Reglement ist subsidiär auf die Gymnasialausbildung anwendbar.
Art. 4 Dauer (Art. 17 MSG)
Die an den kantonalen Kollegien erteilte Gymnasialausbildung dauert vier Jahre.
1.2 Lehrerbildung (Art. 11–13 und 17 MSG)
Art. 5 Organisation der Pädagogischen Hochschule (Art. 12 Abs. 3 MSG)
Die Organisation der Pädagogischen Hochschule wird in einem besonderen Reglement des Staatsrates geregelt, das insbesondere die interne Gliederung der Schule, die Beförderungsbedingungen und die Verhaltensregeln für die Schüler festlegt.
Art. 6 Dauer der Ausbildung (Art. 17 MSG) – Diplom für den Kindergartenunterricht
Das Diplom für den Kindergartenunterricht kann entweder nach einer vierjährigen Ausbildung im Anschluss an die Schulpflicht oder, für Inhaber eines Maturitätsausweises oder eines als gleichwertig anerkannten Ausweises, nach einer besonderen zweijährigen Ausbildung erlangt werden.
Art. 7 Dauer der Ausbildung (Art. 17 MSG) – Diplom für den Primarschulunterricht
Das Diplom für den Primarschulunterricht kann entweder nach einer fünfjährigen Ausbildung im Anschluss an die Schulpflicht oder, für Inhaber eines Maturitätsausweises oder eines als gleichwertig anerkannten Ausweises, nach einer besonderen zweijährigen Ausbildung erlangt werden.
Art. 8 Dauer der Ausbildung (Art. 17 MSG) – Diplom für den Hauswirtschaftsunterricht
Das Diplom für den Hauswirtschafts- und den Handarbeitsunterricht kann entweder nach einer fünfjährigen Ausbildung im Anschluss an die Schulpflicht oder, für Inhaber eines Maturitätsausweises oder eines als gleichwertig anerkannten Ausweises, nach einer besonderen zweijährigen Ausbildung erlangt werden.
Art. 9 Dauer der Ausbildung (Art. 17 MSG) – Sonderfälle
Während der Ausbildung können Schüler zur Lehrerbildung zugelassen werden, die einen anderen als den in den Artikeln 6, 7 und 8 erwähnten Mittelschulausweis besitzen oder die eine andere Vorbildung haben; ihre Fähigkeiten und Kenntnisse werden bei der Aufnahme von Fall zu Fall geprüft, und die Dauer ihrer Ausbildung wird vom Schuldirektor oder vom Studiendirektor entsprechend dem Ergebnis festgelegt.
1.3 Handelsausbildung (Art. 14 und 17 MSG)
Art. 10 Organisation der Ausbildung (Art. 14 MSG)
Die Handelsausbildung wird entsprechend den Bestimmungen aufgebaut, die das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT)in Anwendung des Bundesgesetzes über die Berufsbildung erlassen hat.
Art. 11 Dauer (Art. 17 MSG)
Die Handelsausbildung dauert sowohl für das Handelsdiplom wie für die kaufmännische Berufsmaturität mindestens drei Jahre.
Art. 12 Handelsschulen
Die Handelsdiplome und die Ausweise für die kaufmännische Berufsmaturität dürfen von den öffentlichen und vom BBT anerkannten Handelsschulen des Kollegiums Gambach und des Kollegiums des Südens ausgestellt werden.
Privatschulen dürfen Handelsdiplome ausstellen, wenn sie von der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (die EKSD) und vom BBT anerkannt wurden.
Ausweise für die kaufmännische Berufsmaturität dürfen nur ausgestellt werden, wenn das BBT die Schlussprüfungen anerkannt hat. Wird diese Anerkennung nicht erteilt, so erhalten die Kandidaten ein Handelsdiplom zu den Bedingungen der Erlangung dieses Diploms.
1.4 Allgemeine Vorbereitungsausbildung (Art. 15 und 17 MSG)
Art. 13 Mittelschulausweis (Art. 15 MSG)
Der Mittelschulausweis ist der Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung, die auf verschiedene weiterführende Bildungsgänge wie für Berufe im Gesundheitswesen und einige naturwissenschaftliche und sozial-erzieherische Berufe vorbereitet.
Art. 14 Organisation der Ausbildung (Art. 15 Abs. 2 MSG)
Die Organisation der allgemeinen Vorbereitungsausbildung wird in einem besonderen Reglement der EKSD geregelt, das insbesondere die interne Gliederung der Schule, die Beförderungsbedingungen und die Verhaltensregeln für die Schüler festlegt.
Die allgemeine Vorbereitungsausbildung wird aufgrund des Programms und der Anforderungen gemäss dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 12. Juni 2003 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen erteilt.
Art. 15 Aufteilung der Fachmittelschulklassen (Art. 3 Abs. 2 und 15 Abs. 3 MSG)
Die Fachmittelschulausbildung wird an der Kantonalen Fachmittelschule Freiburg (FMSF) und am Kollegium des Südens angeboten.
Art. 16 Dauer (Art. 17 MSG)
Die allgemeine Vorbereitungsausbildung dauert drei Jahre.
1.5 Weitere Befugnisse der Schulen, zusätzliche Bildungsgänge (Art. 8, 13, 16 und 17 MSG)
Art. 17 Grundsatz
Weitere Bildungsgänge können je nach den spezifischen Bedürfnissen, insbesondere der Erwachsenen, und der Anzahl interessierter Kandidaten angeboten werden, zum Beispiel in den Bereichen des Unterrichts und des Handels sowie in bestimmten sozialen Tätigkeiten und im medizinisch-technischen Sektor.
Art. 18 …
Art. 19 Sekretariatskurs (Art. 16 und 17 MSG)
Bei ausreichender Kandidatenzahl wird am Kollegium Gambach ein einjähriger Sekretariatskurs durchgeführt, der mit einem kantonalen Sekretariatsdiplom abschliesst. Dieser Bildungsgang wird durch besondere Bestimmungen des Staatsrats geregelt.
1.6 Förderung der Zweisprachigkeit (Art. 5 und 7 MSG)
Art. 20 Anwendung
Die Schuldirektion und die Lehrkräfte sorgen dafür, dass die Kenntnisse der beiden Amtssprachen des Kantons und das Interesse an der Kultur jedes Kantonsteils gefördert werden.
In den Schulen mit zwei sprachlichen Abteilungen fördern die Schuldirektion und die Lehrer den sprachlichen und kulturellen Austausch insbesondere durch gemeinsamen Unterricht, durch die Schaffung von Begegnungsorten sowie durch gemeinsame künstlerische und sportliche Veranstaltungen.
2 Allgemeiner Schulbetrieb
2.1 Schuljahr (Art. 18 MSG)
Art. 21 Schulkalender
Im Schulkalender werden der Anfang und das Ende des Schuljahres, die Schulferien und allfällige besondere Veranstaltungen festgelegt.
Die EKSD sorgt für die Koordination des Schulkalenders der Mittelschulen mit denjenigen der anderen Unterrichtsstufen gemäss den diesbezüglichen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen.
Art. 22 Zahl und Dauer der Lektionen
Die EKSD legt die Zahl der wöchentlichen Lektionen für jeden Bildungsgang im Rahmen der Lehrpläne fest.
Eine Lektion dauert 50 Minuten einschliesslich Klassenzimmerwechsel. Die EKSD kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 23 Andere Unterrichtsformen
Die Lehrpläne und der Schulkalender legen ausserdem die Zahl und die Dauer der Praktika sowie die Studienwochen und die Sportlager je nach den Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges fest.
2.2 Sonderurlaube und unvorhergesehene Absenzen (Art. 19 MSG)
Art. 24 Urlaub für eine Klasse
Der Direktor kann einer Klasse einen Urlaub von bis zu einem Tag gewähren, wenn ausserordentliche und unvorhergesehene Umstände dies rechtfertigen.
Die Gewährung eines Klassenurlaubs aus einem anderen Grund oder für mehr als einen Tag sowie die Urlaubsgewährung für eine ganze Schule oder mehrere Schulen sind Sache der EKSD. Die EKSD entscheidet auf Antrag des Direktors.
Art. 25 Dispensierung und Beurlaubung eines Schülers
Der Direktor kann den Schüler von der Pflicht, den Unterricht gemäss dem Lehrplan zu besuchen, entweder durch Dispensierungen oder Beurlaubungen befreien, jedoch nur so weit, als dies der Ausbildung des Schülers nicht schadet.
Der Direktor kann einem Schüler einen Urlaub von bis zu vierzehn Tagen pro Jahr bewilligen; für die Gewährung von längeren Urlauben ist die EKSD zuständig.
Das begründete Dispens- oder Urlaubsgesuch ist im voraus schriftlich einzureichen und von den Eltern oder, wenn der Schüler volljährig ist, von ihm selber zu unterzeichnen.
Art. 26 Unvorhergesehene Absenzen – Im Allgemeinen
Bei unvorhergesehener Absenz eines Schülers, insbesondere bei Krankheit oder Unfall, benachrichtigen die Eltern oder der Schüler sofort die Schuldirektion gemäss den Bestimmungen des internen Reglements und geben den Grund der Absenz an.
Der Fachlehrer oder der Klassenlehrer informiert die Direktion unverzüglich über eine nicht gemeldete Absenz.
Im Falle einer nicht gemeldeten Absenz nimmt die Direktion sofort mit dem Schüler oder den Eltern Kontakt auf, um die Gründe der Absenz zu erfahren.
Art. 27 Unvorhergesehene Absenzen – Schriftliche Entschuldigung
Die Schuldirektion kann eine schriftliche Entschuldigung verlangen.
Die Eltern oder der volljährige Schüler müssen eine Absenz wegen Krankheit oder Unfall durch ein Arztzeugnis belegen, wenn sie länger als fünf Schultage dauert.
Art. 28 Nachholpflicht
Der Schüler muss im Einvernehmen mit den betreffenden Lehrern die nötigen Vorkehrungen treffen, um den durch die Absenzen entstandenen Rückstand aufzuholen.
2.3 Lehrplan (Art. 20 MSG)
Art. 29 Inhalt
Für jeden Bildungsgang erlässt die EKSD einen Lehrplan. Den Entwurf dazu erstellen die einzelnen Schulen. Dieser Plan legt insbesondere fest:
die Ziele und das Programm der einzelnen Fächer;
die offiziellen Lehrbücher und die Unterrichtsmittel;
die Weisungen für die Bewertung und die Mitteilung der schulischen Ergebnisse;
die Stundentafel.
2.4 Klassenbestände (Art. 23 MSG)
Art. 30 Grundsatz
Eine Mittelschulklasse hat mindestens 14 und höchstes 27 Schüler.
Art. 31 Abweichungen
Vom Mindest- oder Höchstbestand kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände diese Massnahme rechtfertigen, insbesondere wenn:
es sich um eine vorübergehende Situation für ein Schuljahr handelt;
sich der Bestand einer Klasse im Laufe des Schuljahres in den üblichen Grenzen verändert.
Im Weiteren kann vom Mindestbestand unter dem Vorbehalt von noch tolerierbaren Klassengrössen abgewichen werden, wenn:
die betreffende Klasse auf ihrer Stufe die einzige des Bildungsgangs ist;
die betreffende Klasse eine Klasse der obersten Stufe ist und soweit ihre Zusammensetzung wegen der Ausbildungsorganisation und den Schlussprüfungen die gleiche wie die des Vorjahres sein muss.
Art. 32 Teilung oder Zusammenlegung von Klassen für bestimmte Lektionen
Für bestimmte Lektionen kann eine Klasse mit hohem Bestand geteilt werden. Zwei Klassen mit kleinem Bestand können zusammengelegt werden; die Grundzusammensetzung dieser Klassen ist jedoch beizubehalten.
Art. 33 Wahlfächer, Freifächer und spezifische Fächer
Der Schülerbestand für die Wahlfächer, die Freifächer und die spezifischen Fächer muss mindestens 12 Schüler betragen. Insgesamt müssen sämtliche dieser an der Schule unterrichteten Fächer im Durchschnitt von 16 Schülern besucht werden.
Der Schülerbestand für die Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer gemäss MAR-95 muss mindestens 12 Schüler betragen. Insgesamt müssen alle diese Fächer an den Gymnasien im Durchschnitt von 16 Schülern besucht werden.
Die Fächer müssen zweckmässig organisiert werden. Sie sind nach Möglichkeit innerhalb einer Schule oder zwischen Schulen zusammenzulegen.
Der Mindestbestand für diese Fächer kann jedoch herabgesetzt werden, wenn der Bildungsgang dies erfordert, insbesondere bei obligatorischen Fächern, die in der Reglementierung über die Maturitätsausweise oder in der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vorgesehen sind. In diesem Fall muss die Zahl der in der Stundentafel vorgesehenen wöchentlichen Lektionen entsprechend herabgesetzt werden.
Art. 34 Zuständigkeit
Die EKSD entscheidet auf Stellungnahme des Direktors jeweils im Juni für das folgende Schuljahr über die Schaffung, die Zusammenlegung, die Teilung, die Aufhebung oder die Beibehaltung von Klassen. Der Direktor muss seine Stellungnahme bis zum 31. Mai an die EKSD richten. Fristverlängerungen aufgrund besonderer Umstände bleiben vorbehalten.
Bei grösseren Veränderungen kann die Zusammensetzung der Klassen vor Schulbeginn und gegebenenfalls im Laufe des Schuljahres geändert werden.
Der Direktor entscheidet über die Durchführung der Wahl- und der Freifachkurse; Abweichungen vom Mindestbestand müssen allerdings zuvor der EKSD zur Bewilligung vorgelegt werden.
2.5 Schlussprüfungen (Art. 27 MSG)
Art. 35 Bedingungen für die Erlangung der Diplome
Der Staatsrat erlässt für jeden Bildungsgang an einer Mittelschule ein Reglement mit den Vorschriften und Bedingungen für die Erlangung der folgenden Diplome und Ausweise:
gymnasialer Maturitätsausweis;
Lehrdiplome;
Fachmittelschulausweis;
Handelsdiplom;
kaufmännische Berufsmaturität.
Die Bestimmungen für andere Diplome nach den Artikeln 8, 13 und 16 MSG bleiben vorbehalten.
2.6 Benützung der Schulräumlichkeiten durch Dritte (Art. 28 MSG)
Art. 36 Grundsätze
Die Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen der Schulen sind hauptsächlich für den Unterricht bestimmt.
Sie können im Rahmen von kulturellen, sportlichen, Vereins- oder Privatanlässen Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn dies für die Schule keine Störung bedeutet.
Art. 37 Bedingungen für die Bewilligung
Auf schriftliches Gesuch hin erteilt die Schuldirektion die Bewilligung, wenn die verfolgten Ziele dem Schulzweck nicht zuwiderlaufen und die Verantwortlichkeiten der Benützer klar definiert sind.
Insbesondere wenn die Räumlichkeiten regelmässig benützt werden, können zwischen den Schuldirektionen und Dritten Vereinbarungen getroffen werden. Diese unterliegen der Bewilligung durch die EKSD.
Art. 38 Gebühren
Für jede Benützung erhebt die Schuldirektion eine Gebühr, die jährlich der Teuerung angepasst wird.
Art. 39 Tarife und Weisungen
Die EKSD legt zusammen mit dem Hochbauamt die Gebührentarife und Weisungen für die Benützung der Schulräumlichkeiten durch Dritte fest.
3 Elternvereine (Art. 31 MSG)
Art. 40 Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Schuldirektionen unterhalten regelmässige Kontakte mit den Elternvereinen, insbesondere im Zusammenhang mit den Ausbildungsprogrammen und Problemen der Schülerbetreuung sowie der Gesundheitserziehung.
4 Schüler
4.1 Aufnahme (Art. 32 und 33 MSG)
Art. 41
Die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten stützt sich, je nach der Vorbildung des Schülers und dem angestrebten Bildungsgang:
entweder allein auf die Beförderung in der Orientierungsschule,
oder auf die in der Orientierungsschule und an der Aufnahmeprüfung erzielten Ergebnisse,
oder nur auf die Ergebnisse der Aufnahmeprüfung,
und wenn nötig auf eine zusätzliche genauere Beurteilung durch die vorher besuchte Schule.
Art. 42 Bedingungen und Einzelheiten für die Aufnahme und den Übertritt
Die EKSD erlässt besondere Bestimmungen über die Bedingungen und die Einzelheiten für die Aufnahme in die verschiedenen Mittelschulen und für den Übertritt zwischen den einzelnen Bildungsgängen dieser Schulen.
Schüler aus öffentlichen Schulen anderer Kantone können aufgenommen werden, wenn sie der Übertrittsbedingungen für die entsprechenden Klassen ihres Kantons erfüllen; allfällige Rückstände müssen aufgeholt werden.
Schüler aus Privatschulen werden nach Artikel 41 Bst. c dieses Reglements aufgenommen. Besondere Abkommen bleiben vorbehalten.
Schüler, deren Eltern nicht im Kanton wohnhaft sind, können nur aufgenommen werden, wenn dadurch nicht eine Klasse eröffnet werden muss. Besondere Abkommen bleiben vorbehalten.
4.2 Teilnahme am Schulleben (Art. 34 MSG)
Art. 43 Information und Befragung (Art. 34 Abs. 1 MSG)
Die Schuldirektion trifft alle Massnahmen, die geeignet sind, die Schüler für das Schulleben, die Ausbildungsorganisation sowie die kulturellen, künstlerischen und sportlichen Aktivitäten zu interessieren.
Sie informiert die Schüler in bezug auf die Schule, die Abteilung oder die Klasse, insbesondere über die allgemeine Ziele der Bildungsgänge, die Stundenpläne, die interne Organisation der Schule, die schulischen Aktivitäten und die im Rahmen des Unterrichts organisierten Veranstaltungen.
Falls die Umstände oder der Gegenstand dies rechtfertigen, führt die Schuldirektion eine Schülerbefragung durch.
Art. 44 Gesuche und Vorschläge
Die Schuldirektion ist gegenüber Gesuchen, Anregungen und Vorschlägen der Schüler offen. Sie prüft und bespricht sie mit den Betroffenen und informiert sie gegebenenfalls darüber, wie in ihrer Sache entschieden wurde.
4.3 Bewertung der Schularbeit (Art. 36 MSG)
Art. 45 Noten- und Bewertungsskala
Die Schularbeit der Schüler wird nach folgender Skala bewertet: 6 = sehr gut 5 = gut 4 = genügend 3 = ungenügend 2 = schlecht 1 = sehr schlecht
Die Noten können in Bruchteilen erteilt werden.
Die EKSD erlässt Bestimmungen über die Bewertung und über die Art, wie die Schulergebnisse den Eltern mitzuteilen sind.
4.4 Beförderung (Art. 37 MSG)
Art. 46 Bedingungen und Verfahren
Um in einem Bildungsgang von einer Unterrichtsstufe zur nächsten befördert zu werden, muss der Schüler am Ende des Schuljahres im Gesamtdurchschnitt sowie im Durchschnitt der Kernfachgruppe oder der Gruppe der spezifischen Fächer mindestens die Note 4 erreichen. Die besonderen Bestimmungen betreffend die Gymnasialausbildung bleiben vorbehalten.
Die Kernfächer und die Kernfachgruppen, die spezifischen Fächer und die Gruppe der spezifischen Fächer, wie auch die Bedingungen sowie das besondere Verfahren für die Beförderung werden in den Reglementen der einzelnen Bildungsgänge festgelegt. Für gewisse Bildungsgänge können bestimmte Durchschnittsnoten verlangt werden.
Im gleichen Bildungsgang kann ein Schüler eine Unterrichtsstufe nur einmal wiederholen; er kann nicht zwei aufeinanderfolgende Stufen wiederholen. Dem Schüler kann jedoch gestattet werden, das letzte Ausbildungsjahr gemäss den Reglementen für die Schlussprüfungen zu wiederholen, falls er die Schlussprüfung nicht bestanden hat. Die besonderen Bestimmungen betreffend die Gymnasialausbildung bleiben vorbehalten.
Der Schuldirektor kann Ausnahmen bewilligen, wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen, insbesondere im Falle von Krankheit oder Unfall.
Findet eine Aufnahme alle zwei Jahre statt, so tritt der nicht beförderte Schüler vor dem Beginn des folgenden Schuljahrs zu einer Beförderungsprüfung an.
4.5 Gesundheit der Schüler (Art. 38 MSG)
Art. 47 Körperliche und seelische Gesundheit der Schüler
Die Direktoren, die Vorsteher und die Lehrer müssen der körperlichen und seelischen Gesundheit sowie den persönlichen Schwierigkeiten der Schüler grösste Aufmerksamkeit schenken.
Die Direktoren treffen in Übereinstimmung mit der EKSD und in Zusammenarbeit mit der Direktion für Gesundheit und Soziales die nötigen Massnahmen, damit in den Klassen die Themen und Fragen im Zusammenhang mit der Umwelt, der Gesundheit der Schüler und der Vorbeugung gegen schädliches Verhalten behandelt werden.
Im Einvernehmen mit der EKSD können die Direktoren einem oder mehreren Lehrern im Bereich der Gesundheitserziehung einen Sonderauftrag erteilen.
Der Direktor informiert die Eltern oder die zuständigen Schuldienste im Bedarfsfall und mit der nötigen Diskretion über die Schwierigkeiten eines Schülers.
Art. 48 Zustand der Schulräumlichkeiten
Die Schuldirektion überprüft regelmässig, ob die Räume und das Mobiliar den Anforderungen von Artikel 38 Abs. 2 MSG entsprechen, und informiert die EKSD über allfällige Mängel.
4.6 Erzieherische und disziplinarische Massnahmen (Art. 40 MSG)
Art. 49 Vorgängige erzieherische Massnahmen
Ist das Verhalten eines Schülers unbefriedigend, so treffen die Lehrer und die Schuldirektion alle erzieherischen Massnahmen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Arbeit des Schülers zu verbessern.
Diese Massnahmen müssen den Umständen angemessen und auf die Persönlichkeit des Schülers abgestimmt sein. Es kann sich dabei insbesondere um Gespräche, Ratschläge, Verweise, zusätzliche Arbeiten oder erzieherische Aufgaben handeln.
Art. 50 Strafen
Erweisen sich erzieherische Massnahmen als ungeeignet oder ungenügend, so wird der Schüler, der Gesetzes- oder Reglementsbestimmungen verletzt hat, disziplinarisch bestraft.
Bei einer obligatorischen Arbeit wird die Verweigerung, eine unentschuldigte Absenz oder ein Prüfungsbetrug mit der Note 1 bewertet.
In den übrigen Fällen können folgende Strafen verhängt und allenfalls mit erzieherischen Massnahmen ergänzt werden:
Nachsitzen;
vorübergehender Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Wochen;
Ausschlussandrohung;
Ausschluss.
Der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht kann mit der Ausschlussandrohung verbunden werden.
Der Ausschluss kann, ausser in ausserordentlich schweren Fällen, nur nach einer Ausschlussandrohung verfügt werden.
Art. 51 Bestimmung der Strafe
Die Art und das Mass der Strafe werden aufgrund des Vergehens, der Umstände und der Persönlichkeit des Schülers bestimmt.
Art. 52 Zuständige Behörden
Zuständig für das Verhängen von Strafmassnahmen sind:
der Schuldirektor für alle Strafen;
je nach Organisation der Schule der Vorsteher, der Abteilungsverantwortliche oder der Klassenlehrer für das Nachsitzen;
der betreffende Lehrer für die Strafe gemäss Artikel 50 Abs. 2.
Art. 53 Verfahren
Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt und sammelt die erheblichen Beweise.
Bevor eine Strafe verhängt wird, muss der betroffene Schüler angehört werden; vor jedem Entscheid über den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht, über die Ausschlussandrohung oder den Ausschluss müssen der betroffene Schüler und, wenn er minderjährig ist, die Eltern sowie die betroffenen Lehrer angehört werden.
Bei vorübergehendem Ausschluss vom Unterricht, Ausschlussandrohung oder Ausschluss, müssen die Eltern oder der volljährige Schüler schriftlich über das Vergehen und die Strafe informiert werden. Die Eltern des volljährigen Schülers sind ebenfalls zu informieren, wenn eine Unterhaltspflicht besteht.
4.7 Form der Entscheide (Art. 42 MSG)
Art. 54 Schriftliche Entscheide
Die Entscheide, die die Stellung des Schülers beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, müssen schriftlich mitgeteilt werden. Es handelt sich insbesondere um:
den Entscheid, einen Schüler nicht aufzunehmen;
den Entscheid über die Aufnahme in eine bestimmte Schule;
den Entscheid, die Beförderung am Ende des Schuljahres zu verweigern;
die Verhängung eines vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht, einer Ausschlussandrohung oder eines Ausschlusses;
die Nichtzulassung an die Schlussprüfungen oder den Misserfolg an diesen Prüfungen.
5 Lehrer
5.1 Aufgaben (Art. 43, 44 und 50 MSG)
Art. 55 Ordentliche Aufgaben – Ausbildung und Erziehung
Hauptaufgabe des Lehrers ist es, die Ausbildung der ihm anvertrauten Schüler sicherzustellen. Er muss sie dahin führen, dass sie über die Grundlagen der unterrichteten Fächer nachdenken können, und ihre Allgemeinbildung entsprechend der Aufgabe der Schule nach Artikel 5 MSG fördern.
Er ist gehalten, die Ziele und die Programme des von ihm unterrichteten Fachs einzuhalten.
Der Lehrer ist bemüht, die Identität der Schüler und die Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu achten. Besondere Sorgfalt verwendet er darauf, sie über die Ziele seines Fachs zu informieren, sie anzuhören und sie im Lernen zu unterstützen. Dabei sind die Anforderungen in bezug auf die Arbeit wie auch auf das Verhalten einzuhalten.
Art. 56 Ordentliche Aufgaben – Zusammenarbeit innerhalb der Schule
Der Lehrer beteiligt sich am Schulleben im Geiste der Kollegialität gegenüber der Schuldirektion und den anderen Lehrern. Er unterbreitet die nötigen Vorschläge betreffend seinen Unterricht und den Gang der Schule.
Er arbeitet mit bei der Planung der Programme und der Koordination der Ziele und der Bewertung innerhalb eines Fachs oder einer Fächergruppe.
Er trägt zu guten Beziehungen zwischen Schule und Eltern bei.
Er nimmt an den Sitzungen teil, die von der Schuldirektion einberufen werden.
Art. 57 Sonderaufgaben (Art 44 MSG) – Klassenlehrer
Der Klassenlehrer hat die Verantwortung für die pädagogische und die administrative Leitung der ihm anvertrauten Klasse.
In pädagogischer Hinsicht erfüllt er insbesondere folgende Aufgaben:
Er ist der erste Gesprächspartner zwischen der Schule und den Eltern.
Er muss seine Schüler, ihre Situation und ihre Schwierigkeiten kennen.
Er sorgt dafür, dass in seiner Klasse eine Atmosphäre herrscht, die das Lernen und die persönliche Entfaltung der Schüler fördert, deren erster Gesprächspartner er ist.
Er trifft zusammen mit den Fachlehrern die nötigen Massnahmen für eine sinnvolle Koordination der Schularbeit in seiner Klasse.
Er informiert die Schuldirektion über alle Beziehungsprobleme und die didaktischen, gesundheitlichen oder disziplinarischen Probleme, die er nicht selber lösen kann.
In administrativer Hinsicht hat er vor allem folgende Befugnisse:
Er beteiligt sich mit Vorschlägen und Bemerkungen an der Organisation des Schullebens.
Er erstellt die von der Schuldirektion in bezug auf Kontrollen, Bewertung und Statistiken verlangten Dokumente und führt sie regelmässig nach.
Er leitet die offiziellen Mitteilungen der Schuldirektion an die Schüler seiner Klasse weiter und informiert sie über die verschiedenen schulischen Veranstaltungen.
Art. 58 Sonderaufgaben (Art 44 MSG) – Pädagogische und administrative Leitung (Art. 44 MSG)
Den Lehrern können weitere Aufgaben übertragen werden, insbesondere:
die Erarbeitung von kantonalen Lehrplänen;
die Ausbildung von Praktikanten;
die Mitarbeit an Prüfungen, die von der Schule oder von der EKSD organisiert werden;
die Verwaltung von Bibliotheken, Mediatheken und des Informatikmaterials;
die kulturellen oder sportlichen Aktivitäten;
die Koordination des Schüleraustauschs.
Art. 59 Sonderaufgaben (Art 44 MSG) – Lager, Studientage
Die Lehrer können verpflichtet werden, an Veranstaltungen im Rahmen des Unterrichts, insbesondere an Studien- oder Sporttagen, Sportlagern und Exkursionen teilzunehmen.
Art. 60 Sonderaufgaben (Art 44 MSG) – Entlastung und Entschädigungen (Art. 50 MSG)
Die Übertragung von ständigen Sonderaufgaben gibt Anrecht auf Entlastung gemäss den besonderen Bestimmungen des Staatsrats.
Gelegentliche Sonderaufgaben können Anrecht auf Entschädigungen geben, sofern die Aufgaben den Lehrauftrag und die der Schule geschuldete Verfügbarkeit überschreiten.
Art. 61 Pflichtenheft
Die EKSD erstellt zusammen mit der Schuldirektion Pflichtenhefte für die Fachlehrer und für die Klassenlehrer. Dafür werden die Vorschläge der anerkannten Berufsverbände eingeholt.
Die Schuldirektion erstellt in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Lehrer das Pflichtenheft für die verschiedenen Sonderaufgaben, die ihm gemäss Artikel 44 MSG übertragen werden.
5.2 Ausbildung (Art. 46 Abs. 3 MSG)
Art. 62 Erforderlicher Titel
Wer sich um eine Stelle als Lehrer bewirbt, muss Inhaber eines von der EKSD anerkannten Lehrdiploms sein, das ihm eine wissenschaftliche und pädagogische Ausbildung bescheinigt, die den Fächern und der Ausbildungsstufe entsprechen.
Die entsprechenden, von anderen Kantonen ausgestellten Diplome können gemäss den interkantonalen Vereinbarungen anerkannt werden.
Ein Bewerber mit einer anderen Ausbildung kann nur angestellt werden, wenn die EKSD anerkennt, dass seine Ausbildung im Vergleich zur verlangten Ausbildung gleichwertig ist. Die EKSD holt vorgängig die Stellungnahme der betreffenden Ausbildungsinstitute ein.
5.3 Vollamt (Art. 50 MSG)
Art. 63 Wöchentlicher Stundenplan
Der Stundenplan für ein volles Unterrichtspensum richtet sich nach Art. 20 des Reglements vom 6. Juli 2004 für das Lehrpersonal, das der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport untersteht.
5.4 Fortbildungskurse (Art. 44 Abs. 2 und 52 MSG)
Art. 64 Grundsatz
Der Lehrer besucht Fortbildungskurse, um seine wissenschaftlichen und pädagogischen Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten.
Die Fortbildung kann auch zu einem Bildungsurlaub Anlass geben; in diesem Fall kommt die Gesetzgebung über das Staatspersonal betreffend die längerdauernde Beurlaubung oder Ausbildung zur Anwendung.
Art. 65 Zeitpunkt der Kurse
Die Fortbildungskurse, insbesondere die Kurse, die die EKSD organisiert, finden grundsätzlich ausserhalb der Schulzeit statt.
Die EKSD legt von Fall zu Fall fest, ob ein Kurs während der Schulzeit stattfinden kann.
Es berücksichtigt dabei den allgemeinen Schulbetrieb, die Erfordernisse für die Organisation der Fortbildungskurse und die Möglichkeiten der Lehrer, diese Kurse zu besuchen.
Art. 66 Kurskosten
Die Kosten der obligatorischen Fortbildungskurse werden vom Staat übernommen.
Die EKSD legt die Bedingungen für die Beteiligung des Staates an den Kosten des Besuchs von freiwilligen Kursen fest.
5.5 Lehrerkonferenz (Art. 53 MSG)
Art. 67 Einzelheiten und Zweck
Der Direktor beruft die Lehrer seiner Schule mindestens einmal jährlich zur Vollversammlung ein. Je nach Bedarf beruft er sie auch nach Fächern oder nach Sonderaufgaben ein.
Eine Lehrerkonferenz kann auch auf Antrag eines Drittels der öffentlich-rechtlich angestellten Lehrer einberufen werden.
An diesen Konferenzen werden die Lehrer über die wichtigen Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrer Schule oder ihrem Unterricht informiert und angehört. Sie können ihrerseits jeden Antrag vorbringen, der den Schulbetrieb zum Inhalt hat.
Die Lehrerkonferenzen finden grundsätzlich ausserhalb der Schulzeit statt; für Ausnahmen ist die EKSD zuständig.
Jede Schule kann pro Jahr einen pädagogischen Fortbildungstag während der Schulzeit durchführen.
6 Organisation der Schulen
6.1 Schulkommission (Art. 57–59 MSG)
Art. 68 Arbeitsweise (Art. 57 Abs. 5 MSG)
Der Präsident der Schulkommission beruft die Kommission in der Regel zweimal pro Jahr ein.
Die Kommission wird ausserdem einberufen auf Antrag der EKSD, der Schuldirektion oder eines Drittels ihrer Mitglieder mit beschliessender oder beratender Stimme.
Art. 69 Befugnisse (Art. 58 MSG)
Als beratendes Organ hat die Schulkommission folgende Befugnisse:
Sie übt die Gesamtaufsicht über die Verwaltung der Schule aus.
Sie nimmt Stellung zu den Anträgen für die Anstellung und die Ernennung der Lehrer und der Vorsteher.
Sie sorgt für die Zusammenarbeit zwischen den Partnern im Erziehungswesen, insbesondere zwischen der Schule und den Eltern.
Sie wird angehört zu Entwürfen über Gesetzes- und Reglementsbestimmungen für die betreffende Schule sowie zum Voranschlag und zur Rechnung.
Sie formuliert geeignete Vorschläge zur Förderung der Unterrichtsqualität und des guten Schulbetriebs.
6.2 Direktoren (Art. 61–64 MSG)
Art. 70 Pflichtenheft (Art. 62 Abs. 2 MSG)
Die EKSD erstellt für den Direktor ein Pflichtenheft, das den Besonderheiten der einzelnen Schule angepasst ist. Sie berücksichtigt dabei die allgemeinen Befugnisse nach Artikel 62 Abs. 2 MSG.
Art. 71 Lehrtätigkeit (Art. 62 Abs. 3 MSG)
Die Aufteilung der Zeit, die der Direktor für die Verwaltung der Schule und für seine Lehrtätigkeit verwendet, wird in den besonderen Bestimmungen des Staatsrates festgelegt. Bei dieser Aufteilung werden die Anzahl Klassen, die Anzahl Bildungsgänge und die sprachlichen Abteilungen der Schule berücksichtigt.
Art. 72 Pädagogische Hochschule
Der Direktor leitet die Pädagogische Hochschule und trägt die allgemeine Verantwortung; gleichzeitig ist er Studiendirektor einer sprachlichen Abteilung der Schule.
Der Studiendirektor der anderen sprachlichen Abteilung ist verantwortlich für die pädagogische Leitung der Abteilung. Er spricht sich dabei mit dem Direktor ab und unterstützt ihn im administrativen Bereich.
Art. 73 Interne Zusammenarbeit
Jeder Direktor beruft regelmässig die Vorsteher oder die Verantwortlichen der Abteilungen ein. Er kann je nach Bedarf oder auf Antrag einen Lehrervertreter oder den Verantwortlichen des administrativen Dienstes der Schule einberufen.
Art. 74 Kantonale Direktorenkonferenz (Art. 64 Abs. 1 MSG)
Die kantonale Konferenz der Mittelschuldirektoren tritt zusammen, sooft es die EKSD für nötig hält, mindestens jedoch einmal pro Jahr.
Der Vertreter der EKSD hat den Vorsitz.
Art. 75 Kantonale Rektorenkonferenz (Art. 64 Abs. 3 MSG)
Die kantonale Rektorenkonferenz organisiert sich selbst und tritt zusammen, sooft es ihr Präsident für nötig hält oder auf Antrag eines ihrer Mitglieder, mindestens jedoch einmal pro Quartal; auch die EKSD kann sie einberufen.
Der Vertreter der EKSD kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Konferenz teilnehmen.
6.3 Vorsteher (Art. 65 und 66 MSG)
Art. 76 Allgemeine Befugnisse (Art. 66 Abs. 3 MSG)
Der Vorsteher hat innerhalb seiner Abteilung insbesondere die folgenden allgemeinen Befugnisse:
Er erstellt und unterhält in Zusammenarbeit mit den Klassenlehrern die nötigen Kontakte mit den Schülern und den Eltern; er unterstützt insbesondere die Schüler mit Schwierigkeiten.
Er sorgt für die Koordination des Unterrichts, besucht die Klassen, unterstützt und berät die Lehrer in ihren Lehr- und Erziehungsaufgaben.
Er übernimmt einen Lehrauftrag, der sich nach dem Umfang seiner hauptsächlichen Aufgaben richtet, jedoch mindestens acht wöchentliche Lektionen beträgt.
6.4 Organisation der pädagogischen und administrativen Leitung der Schulen
Art. 77 Entlastungen und Verwaltungspersonal
Die Entlastungsstunden für die Verwaltung einer Schule und die Anzahl der Verwaltungsstellen werden in besonderen Bestimmungen des Staatsrats festgelegt.
7 Finanzierung der Schulen (Art. 67 und 68 MSG)
Art. 78 Individuelle Unterrichtskosten
Die Kosten für Lehrbücher, persönliches Material, die Reisekosten und allfällige Verpflegungskosten gehen zu Lasten der Eltern oder, wenn die Eltern keine Unterhaltspflicht mehr haben, zu Lasten des Schülers.
Art. 79 Schulgeld und Einschreibegebühr
Der Betrag und die Einzelheiten für die Erhebung des Schulgeldes und der Einschreibegebühr werden durch besondere Bestimmungen des Staatsrats festgesetzt.
Art. 80 Gebühren für besondere Leistungen – Kulturelle Aktivitäten und andere besondere Leistungen
Für die kulturellen Anlässe der Schulen wird eine jährliche Gebühr erhoben, die von der EKSD nach Stellungnahme der Schulen festgelegt wird.
Die Kosten für besondere Anlässe wie Studientage und -wochen. Landschulwochen, Sportlager oder Schulreisen müssen von den Eltern übernommen werden oder, wenn die Eltern keine Unterhaltspflicht mehr haben, vom Schüler. Ausgenommen sind allfällige Kosten für die Vertretung von Lehrern.
Art. 81 Gebühren für besondere Leistungen – Besondere Kurse aufgrund spezieller Interessen
Auf Antrag eines oder mehrerer Schüler kann die Schuldirektion besondere, im Lehrplan nicht vorgesehene Kurse durchführen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Eltern oder, wenn die Eltern keine Unterhaltspflicht mehr haben, zu Lasten des Schülers.
Art. 82 Gebühren für besondere Leistungen – Internate
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in einem öffentlichen Internat werden durch besondere Bestimmungen des Staatsrats festgesetzt.
Art. 83 Schlussprüfungen
Die Gebühren für die Schlussprüfungen werden durch besondere Bestimmungen des Staatsrats festgelegt.
Art. 84 Kostenbegrenzung und finanzielle Unterstützung
Die Schuldirektion und die Lehrer sorgen dafür, dass die individuellen Unterrichtskosten, die Gebühren für die kulturellen Aktivitäten und andere besondere Leistungen durch Koordinationsmassnahmen oder durch Mässigung bei den Zielen auf das Nötige beschränkt werden.
Die Schuldirektionen achten auf allfällige finanzielle Schwierigkeiten der Schüler. Sie treffen die nötigen Massnahmen, um in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und Ämtern diskret zu helfen.
8 Privater Unterricht (Art. 69–71 MSG)
Art. 85 Eröffnung einer Schule (Art. 69 MSG)
Wird die Eröffnung einer Privatschule gemeldet, so versichert sich die EKSD, dass die angebotenen Bildungsgänge klar definiert sind und die ausgestellten Diplome der betreffenden Ausbildung entsprechen und keinen Anlass zu Verwechslungen mit anderen Diplomen bieten.
Art. 86 Aufsicht über die Privatschulen (Art. 70 MSG)
Sofern nicht besondere Umstände Sofortmassnahmen erfordern, muss eine Privatschule gewarnt werden, bevor ein Verbot ausgesprochen wird.
Art. 87 Anerkennung eines Bildungsgangs (Art. 71 MSG)
Ein von einer Privatschule angebotener Bildungsgang kann durch ein vom Staatsrat genehmigtes Abkommen mit der EKSD anerkannt werden. Diese Anerkennung kann unabhängig von Subventionen sein.
Art. 88 Bedingungen und Auflagen für Subventionen (Art. 71 MSG)
Wenn eine Privatschule eine Subvention nach Artikel 71 MSG erhält, so muss sie folgende Bedingungen und Auflagen erfüllen:
Kontrolle des Unterrichts durch die zuständigen Dienststellen des Staates;
Einhaltung der vom Staat festgelegten Zulassungsbedingungen;
jährliches Vorlegen des Voranschlags und der Rechnung.
9 Schuldienste (Art. 72–75 MSG)
Art. 89 Psychologischer Beratungsdienst (Art. 73 MSG)
Der psychologische Beratungsdienst ist dem Amt für Unterricht der Sekundarstufe 2 administrativ zugewiesen; sein interner Betrieb wird durch besondere Bestimmungen der EKSD geregelt.
Art. 90 Didaktisches Zentrum (Art. 74 MSG)
Je nach den materiellen und finanziellen Möglichkeiten und dem Bedarf der Schulen stellt das Didaktische Zentrum der Pädagogischen Hochschule den Mittelschulen fachspezifisches Didaktik- und Informatikmaterial zur Verfügung.
Es schlägt Massnahmen für einen vernünftigen Betrieb und eine gute Koordination der Mediatheken und Bibliotheken der Schulen vor.
Art. 91 Kantonale Lehrmittelverwaltung (Art. 75 MSG)
Die Schulen wenden sich soweit möglich an die Kantonale Lehrmittelverwaltung, um den Erwerb von Unterrichtsmaterial und Lehrmitteln zu koordinieren und die entsprechenden Kosten zu begrenzen.
10 Rechtsmittel
Art. 92 Einsprache gegen Entscheide der Lehrer und der Vorsteher (Art. 76 MSG)
Die Einsprache muss eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der Gründe sowie das Rechtsbegehren enthalten.
Der Direktor verlangt von den Lehrern oder den Vorstehern eine unverzügliche Stellungnahme zur Einsprache.
Der Direktor führt das Verfahren zügig durch. Er ermittelt den Sachverhalt ohne Einschränkung durch den Inhalt der Einsprache; er hört den betroffenen Schüler und, wenn dieser minderjährig ist oder die Umstände es rechtfertigen, seine Eltern an. Er hält alle Vorgänge in einem Protokoll fest.
Der Einspracheentscheid wird schriftlich mitgeteilt; er ist kurz zu begründen. Wird dem Begehren des Einsprechers vollumfänglich stattgegeben und fordert keine Partei die Begründung des Entscheids, so kann der Direktor darauf verzichten oder nur mündlich Gründe angeben.
Art. 93 Rechtsmittelbelehrung (Art. 79 MSG)
In schriftlichen Entscheiden, die die Stellung des Schülers beeinträchtigen, insbesondere in den Entscheiden nach Artikel 54, müssen der Rechtsweg und die Einsprache- oder Beschwerdefrist angegeben werden.
Art. 94 Einsprache und Beschwerde betreffend die Benützung der Schulräumlichkeiten durch Drittpersonen
Gegen die Nichtgewährung einer Bewilligung und die Rechnung der Benützungsgebühren kann der Gesuchsteller innert zwanzig Tagen Einsprache erheben.
Die Einsprache ist an die EKSD zu richten.
Gegen den Entscheid der EKSD kann gemäss Verfahren, das im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehen ist, beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
Art. 95 Aufsichtsbeschwerde der Eltern und der Schüler (Art. 80 MSG) – Zuständige Behörden
Beschwerdebehörde ist:
der Direktor, wenn sich die Beschwerde gegen Handlungen oder Unterlassungen eines Lehrers oder eines Vorstehers richtet;
die EKSD, wenn sich die Beschwerde gegen die Handlungen oder Unterlassungen eines Direktors richtet.
Art. 96 Aufsichtsbeschwerde der Eltern und der Schüler (Art. 80 MSG) – Beschwerdeverfahren
Die Beschwerde ist bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdebehörde ermittelt den Sachverhalt; sie hört die Person an, gegen die sich die Beschwerde richtet. Sie kann den betroffenen Schüler und seine Eltern anhören, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
Der Beschwerdeentscheid ist schriftlich mitzuteilen; er ist kurz zu begründen.
Art. 97 Aufsichtsbeschwerde der Eltern und der Schüler (Art. 80 MSG) – Verfahrenskosten
Als Verfahrenskosten gelten die Auslagen, die vor allem die Instruktion der Beschwerde verursacht hat, insbesondere die Kosten für die Beweiserhebung, die Reiseentschädigungen und die Honorare für Drittpersonen.
11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
11.1 Übergangsbestimmungen
Art. 98 …
11.2 Aufhebungen bisherigen Rechts
Art. 99
Aufgehoben werden:
der Beschluss vom 1. Juli 1986 über die Klassenbestände der dem Erziehungsdepartement unterstellten Mittelschulen (SGF 412.0.12);
das Reglement vom 17. August 1993 über die Benützung der Schulräume der Mittelschulen durch Drittpersonen (SGF 412.0.13);
der Beschluss vom 21. März 1978 betreffend die Benennung der kantonalen Gymnasien (SGF 412.1.12);
der Beschluss vom 20. November 1989 über die Einführung des Maturatypus D (moderne Sprachen) in den kantonalen Kollegien (SGF 412.1.22);
der Beschluss vom 10. März 1987 über die Genehmigung des Stundenplans für die Gymnasialstudien (SGF 412.1.23);
der Beschluss vom 26. Juli 1963 über die Pflichten des Rektors des Kollegiums St. Michael, der Präfekten, der Vorsteher und der Klassenlehrer (SGF 412.1.52);
der Beschluss vom 7. Juli 1964 zur Einführung einer Abteilung Latein-moderne Sprachen (Typus B) am Kollegium St. Michael (SGF 412.1.53);
der Beschluss vom 3. April 1984 betreffend die Handelsdiplomabteilung am Kollegium des Südens (SGF 412.3.25);
der Beschluss vom 28. Oktober 1986 über die Kantonale Diplommittelschule (SGF 412.4.21);
der Beschluss vom 9. November 1993 über die Eröffnung einer Abteilung Diplommittelschule (DMS) am Kollegium des Südens (SGF 412.4.32).
11.3 Änderungen bisherigen Rechts
Art. 100 Schüler der kantonalen Kollegien
Das Reglement vom 10. Juli 1987 für die Schüler der kantonalen Kollegien (SGF 412.1.13) wird wie folgt geändert: ...
Art. 101 Kantonales Lehrerseminar
Das Reglement vom 26. Juni 1990 des Kantonalen Lehrerseminars (SGF 412.2.11) wird wie folgt geändert: ...
Art. 102 Sekretariatskurs
Der Beschluss vom 18. Februar 1991 über den Sekretariatskurs am Kollegium Gambach (SGF 412.3.31) wird wie folgt geändert: ...
Art. 103 Schüler der KDMS
Das Reglement vom 17. Januar 1989 für die Schüler der Kantonalen Diplommittelschule (SGF 412.4.23) wird wie folgt geändert: ...
11.4 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Art. 104
Dieses Reglement tritt am 1. September 1995 in Kraft.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
BL/AGS 1995 f 266 / d 267