721.1.53
Beschluss über das Pilzreservat Moosboden, Gemeinde Cerniat, Staatswald Höllbach
vom 12.10.1999 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz;
gestützt auf die Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz;
gestützt auf die Artikel 281 und 282 des Einführungsgesetzes vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg;
gestützt auf den Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt;
gestützt auf den Ausführungsbeschluss vom 28. Juni 1994 zur Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz;
gestützt auf den Beschluss vom 13. Februar 1989 über das Pilzreservat Moosboden, Gemeinde Cerniat;
in Erwägung:
Mit dem Beschluss vom 13. Februar 1989 wurde im Staatswald Höllbach auf dem Gebiet der Gemeinde Cerniat das Pilzreservat Moosboden errichtet, um wissenschaftliche Studien der Pilzökologie in einem typischen Waldtyp der Voralpen zu erlauben.
Während der letzten 10 Jahre wurden die wissenschaftlichen Arbeiten von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) ausgeführt. Die WSL hat nun ein Folgeprogramm ausgearbeitet, das die Weiterführung der wertvollen langfristigen Datenreihe garantiert und aktuelle pilzökologische Fragestellungen untersucht. Dieses Programm verlangt, dass der Beschluss vom 13. Februar 1989 bis Ende 2009 verlängert wird.
Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,
beschliesst:
Art. 1
Als «Pilzreservat Moosboden» wird eine im Gelände näher bezeichnete und abgegrenzte Versuchsfläche auf Artikel Nr. 262 des Grundbuchs von Cerniat im Gebiet Moosboden/Obere Tatüren, Staatswald Höllbach ausgeschieden.
Dieses Pilzreservat dient wissenschaftlichen Studien.
Art. 2
Im Reservat ist das Sammeln, Ausreissen und Zerstören von Pilzen untersagt.
Art. 3
Der Bestand des Reservats wird bis Ende 2009 verlängert.
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6
Das Amt für Wald und Natur wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
BL/AGS 1999 f 389 / d 396