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Beschluss über das Waldreservat Vanil du Paradis und Vanil de la Fayère auf dem Gebiet der Gemeinde Estavannens

721.3.12 · Freiburg Gesetzessammlung

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Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Friburgo
  3. Legislazione Friburgo
Fonte

721.3.12

Beschluss über das Waldreservat Vanil du Paradis und Vanil de la Fayère auf dem Gebiet der Gemeinde Estavannens

vom 19.04.1995 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz;

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald;

gestützt auf das Forstgesetzbuch des Kantons Freiburg vom 5. Mai 1954;

in Erwägung;

Die auf dem Gebiet der Gemeinde Estavannens gelegenen Wälder beim Vanil du Paradis und beim Vanil de la Fayère sind aufgrund ihrer Vielfalt an Pflanzen- und Tierarten ein sehr wertvoller Bestandteil des Naturgutes.

Um diese Artenvielfalt zu erhalten, hat Pro Natura Freiburg die Schaffung eines Waldreservats vorgeschlagen.

Die Gemeinde Estavannens, auf deren Gebiet das Reservat liegt und deren Grundeigentum davon betroffen wird, wurde angehört; sie hat ihr Einverständnis gegeben.

Das Kantonsforstamt und die Kommission für Natur- und Landschaftsschutz haben zur Schaffung dieses Reservats und zu den entsprechenden Schutzmassnahmen positiv Stellung genommen.

Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1

Das Gebiet der Gemeinde Estavannens, das innerhalb der Perimeter A und B des am 20. Oktober 1994 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:10'000 liegt, wird zum Waldreservat Vanil du Paradis und Vanil de la Fayère erklärt.

Der Plan der Perimeter ist integrierender Bestandteil dieses Beschlusses und kann beim Amt für Wald und Natur und auf der Gemeindeschreiberei von Estavannens eingesehen werden.

Art. 2

Innerhalb des Perimeters A gelten folgende Schutzmassnahmen:

  1. Jeglicher Holzschlag und jegliche Eingriffe zur Pflege sind verboten.

  2. Jegliches Befahren des Waldes und des Wanderwegs ist verboten.

  3. Jegliches Betreten des Waldes ausserhalb des Fusswegs, mit Ausnahme der Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten, ist verboten.

  4. Das Entfachen von Feuer ist verboten.

Die Ausübung der Jagd bleibt vorbehalten.

Allfällige Massnahmen zur Gewährleistung der Schutzfunktion des Waldes im Falle einer Waldkatastrophe bleiben vorbehalten.

Art. 3

Innerhalb des Perimeters B gelten folgende Schutzmassnahmen:

  1. Jeglicher Eingriff, der weder der Erhaltung der Waldvegetation noch der Erhöhung des biologischen und ökologischen Wertes dient, ist verboten.

  2. Jeder geplante Eingriff muss dem Amt für Wald und Natur vorgängig zur Genehmigung unterbreitet werden.

  3. Die Eingriffe im Hinblick auf die Erlangung eines natürlichen Waldes werden im Waldwirtschaftsplan eingetragen.

  4. In diesem Sektor wird kein Eingriff vorgesehen, solange der Waldwirtschaftsplan von 1987 gilt.

  5. Das Entfachen von Feuer ist verboten.

Art. 4

Die Signalisation des Waldreservats wird von der Gemeinde Estavannens aufgestellt und unterhalten; diese übernimmt auch den Unterhalt des Fusswegs.

Art. 5

Das Forstpersonal und die Wildhüter-Fischereiaufseher sind dienstlich verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses anzuzeigen. Dieses Recht kann an Personen übertragen werden, die an den Studien im Reservat mitwirken; zu diesem Zweck wird ihnen vom Amt für Wald und Natur eine Legitimationskarte ausgestellt.

Art. 6

Wer gegen ein Verbot nach den Artikeln 2 und 3 verstösst, wird mit Busse bestraft. Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Wald und des Gesetzes über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen bleiben vorbehalten.

Art. 7

Das Amt für Wald und Natur wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt, der am 1. Mai 1995 in Kraft tritt.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.

[Der Plan der Perimeter vom 20. Oktober 1994 wird hier nicht wiedergegeben. Er kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.]

BL/AGS 1995 f 156 / d 159