741.1
Strassengesetz
vom 15.12.1967 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 9. September 1966;
auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden auf öffentliche Strassen Anwendung:
auf Strassen im öffentlichen Eigentum des Staates oder der Gemeinden;
auf Privatstrassen im Gemeingebrauch, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Vorbehalten bleiben die weiteren Bestimmungen des kantonalen Rechts, soweit sie dem vorliegenden Gesetz und der eidgenössischen Strassengesetzgebung, insbesondere dem Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen, und ihren Ausführungsbestimmungen nicht widersprechen.
Art. 2 Bestandteile der Strasse
Als Bestandteile der Strasse gelten ausser der eigentlichen Fahrbahn alle für ihren Betrieb notwendigen Anlagen, namentlich Brücken, Tunnels und andere Kunstbauten, Trottoirs, Radstreifen, an die Strasse angrenzende Radwege, Anschlüsse, Parkplätze, Ausweich- oder Haltestellen, Schultern, Böschungen, Stützmauern, Kanäle, Durchlässe, Signale, Schranken und anderes Zubehör.
Art. 3 Eigentum der Strassen und Vermarkung
Die Kantonsstrassen gehören zu den öffentlichen Sachen des Staates.
Die Gemeindestrassen gehören zu den öffentlichen Sachen der Gemeinde, auf deren Gebiet sie liegen.
Die öffentlichen Strassen und ihre Bestandteile müssen auf Kosten des Eigentümers vermarkt werden. An Kreuzungen wird die höher klassierte Strasse auf der ganzen Länge vermarkt.
Die nicht an eine Strasse angrenzenden Radwege gehören zu den öffentlichen Sachen der Gemeinde.
Die Eintragung der öffentlichen Wege in das Grundbuch ist durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung geregelt.
1.1 Planung
Art. 4 Kantonales Strassennetz
Das kantonale Strassennetz wird im Rahmen der Grundlagen, des kantonalen Planungsprogramms und des kantonalen Richtplans im Sinne der Artikel 13–16 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) geplant.
Der Staatsrat legt auf der Grundlage dieser Planung periodisch das Arbeitsprogramm für den Bau und Ausbau der Kantonsstrassen fest.
Art. 5 Gemeindestrassennetz
Das Gemeindestrassennetz wird im Rahmen des Gemeinderichtplanes für das gesamte Gemeindegebiet geplant (Art.41 RPBG).
Für die Planung des regionalen Gemeindestrassennetzes sind die Bestimmungen der Artikel 23 ff. RPBG anwendbar.
Die Planung des Strassennetzes nach den Absätzen 1 und 2 muss mit jener des kantonalen Strassennetzes übereinstimmen.
Art. 6 Strassennamen
Die Strassennamen werden gemäss dem Gesetz über die amtliche Vermessung bestimmt.
1.2 Einteilung
Art. 7 Einteilung der öffentlichen Strassen
Die öffentlichen Strassen umfassen:
die Nationalstrassen;
die Kantonsstrassen;
die Gemeindestrassen;
die Privatstrassen im Gemeingebrauch;
die öffentlichen Flurwege und die anderen öffentlichen Gemeindewege.
Art. 8 Nationalstrassen
Als Nationalstrassen gelten die Strassen, die vom Bund als solche bezeichnet werden. Sie unterstehen der einschlägigen Gesetzgebung.
Art. 9 Kantonsstrassen – Im Allgemeinen
Kantonsstrassen sind Strassen, die den Kriterien der Artikel 10 oder 11 entsprechen.
Sie werden in Haupt- und Nebenstrassen eingeteilt.
Der Staatsrat genehmigt den Plan des kantonalen Strassennetzes. Er unterbreitet den Plan mit einem Bericht dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.
Art. 10 Kantonsstrassen – Hauptstrassen
Sofern eine solche Funktion nicht durch eine Nationalstrasse erfüllt wird, besteht die Funktion der Hauptstrassen darin:
den allgemeinen Durchgangsverkehr zu gewährleisten;
das Nationalstrassennetz zu ergänzen;
die Hauptstadt des Kantons mit den Hauptstädten der Nachbarkantone zu verbinden;
die Hauptstädte der Nachbarkantone miteinander zu verbinden;
die Hauptstadt des Kantons mit den regionalen Zentren des Kantons sowie mit den Hauptorten der Nachbarkantone zu verbinden;
die regionalen Zentren miteinander zu verbinden;
die regionalen Zentren sowie die Hauptorte der Nachbarkantone mit der nächstgelegenen Nationalstrasse zu verbinden,
oder das kantonale Netz der Nachbarkantone der gleichen Kategorie zu ergänzen; die für die Strassen zuständige Direktion (die Direktion) legt im Einvernehmen mit diesen Kantonen die entsprechenden Strecken fest.
Art. 11 Kantonsstrassen – Nebenstrassen
Sofern eine solche Funktion nicht durch eine Strasse der höheren Kategorie erfüllt wird, besteht die Funktion der Nebenstrassen darin:
ein Kleinzentrum mit seinem Regionalzentrum zu verbinden;
die Kleinzentren mit dem nächstgelegenen Autobahnanschluss zu verbinden;
die besonders verkehrsverursachenden Zentren von kantonaler Bedeutung an die nächstgelegene Nationalstrasse oder an das kantonale Netz anzuschliessen;
eine Verbindung zu einem bedeutenden touristischen Ort herzustellen;
ein Gemeindezentrum mit einem Kleinzentrum oder dem nächstgelegenen Regionalzentrum zu verbinden;
das kantonale Netz der Nachbarkantone der gleichen Kategorie zu ergänzen; die Direktion legt im Einvernehmen mit diesen Kantonen die entsprechenden Strecken fest;
die freiburgischen Exklaven mit dem kantonalen Netz zu verbinden;
das Netzwerk sicherzustellen,
oder den Durchgang von Sondertransporten zu gewährleisten.
…
Unter einem bedeutenden Fremdenort versteht man eine Ortschaft, die dem Touristen Hotels, Sportanlagen sowie genügend Parkplätze zur Verfügung stellen kann. Ein solcher Fremdenort muss eine jährliche Mindestzahl an Übernachtungen gestatten (Zeltplätze nicht inbegriffen), und dessen Zufahrtsstrasse muss eine Mindestverkehrsdichte aufweisen. Die Anzahl der Übernachtungen und die Verkehrsdichte werden im Ausführungsreglement festgelegt.
Das Ausführungsreglement legt die Kriterien fest, die ein besonders verkehrsverursachendes Zentrum erfüllen muss, damit es an das kantonale oder nationale Strassennetz angeschlossen werden kann.
Art. 12 Gemeindestrassen
Die Gemeindestrassen dienen dem Binnenverkehr im gesamten Gebiete einer Gemeinde. Sie verbinden Ortschaften, Weiler, Quartiere oder auch Nachbarorte oder eine Kantonsstrasse oder einen Bahnhof. Sie können ebenfalls zu einem Fremdenort, einem Hafen oder Flugplatz führen.
…
Der Gemeinderat erstellt das Verzeichnis der Gemeindestrassen und der anderen Teile öffentlicher Sachen, die dem Verkehr offen stehen, und führt es nach.
Art. 13 Privatstrassen im Gemeingebrauch
Die Privatstrassen im Gemeingebrauch sind Strassen von Privaten oder Körperschaften, die auf privatem Grund gebaut und der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Sind Strassen mit Hilfe von Beiträgen der öffentlichen Hand zu einem bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Zweck für Gemeingebrauch erstellt worden, so sind nur die Artikel 83 (Unterhalt), 85 (Einschränkung oder Aufhebung des Gemeingebrauches), 122 und 123 (Private Zufahrten), 127 bis 132 (Ausführungsorgane) des vorliegenden Gesetzes anwendbar.
Art. 13a Öffentliche Flurwege, andere Strassen und Wege
Die öffentlichen Flurwege und die anderen öffentlichen Gemeindewege in der Bauzone unterstehen den Bestimmungen der Abschnitte 4 bis 7 dieses Gesetzes. Sie werden als Teil der Groberschliessung für das gesamte Gemeindegebiet, gegebenenfalls der Feinerschliessung, nach den Artikeln 94 ff. RPBG behandelt.
Die öffentlichen Flurwege und die anderen öffentlichen Gemeindewege ausserhalb der Bauzone, die Reitwege, die unabhängigen Radwege, die öffentlichen Fusswege, die Wanderwege, welche ebenfalls zur Groberschliessung der Gemeinde gehören, unterstehen den Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend den Anschluss an öffentliche Strassen, die Signalisation und die Reklame.
…
Art. 13b Besondere Bestimmungen über öffentliche Fusswege – Bau und Unterhalt
Für den Bau eines öffentlichen Fussweges braucht es eine Baubewilligung. Im Übrigen gelten für den Bau und den Unterhalt der öffentlichen Fusswege die diesbezüglichen Bestimmungen über die Gemeindestrassen.
Art. 13c Besondere Bestimmungen über öffentliche Fusswege – Änderung und Aufhebung
Die Eigentümerin oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks darf den Fussweg weder einseitig aufheben noch dessen Breite einschränken noch den Verlauf so ändern, dass er unbequemer oder weniger leicht begehbar wird.
Wer sein Grundstück von einem Fussweg, der seinen Nutzen für die Öffentlichkeit verloren hat, befreien will, oder einen Weg so ändern will, dass er unbequemer wird, muss sich an die Oberamtsperson wenden.
Die Oberamtsperson fordert alle, die Gründe gegen die Änderung oder Aufhebung haben, auf, diese innert dreissig Tagen von der Aufforderung an schriftlich beim Oberamt geltend zu machen. Die Aufforderung wird im Amtsblatt und durch Anschlag an den beiden Ausgängen des Fusswegs und in den betroffenen Gemeinden veröffentlicht.
Nach Einholen der Stellungnahme des beteiligten Gemeinderats entscheidet die Oberamtsperson je nach öffentlichem Interesse an der Beibehaltung des Fusswegs. Stützt sich die Einsprache auf das Bestehen einer Dienstbarkeit oder auf die Notwendigkeit eines Durchgangs im Interesse eines bestimmten Grundstücks, so werden die Parteien angewiesen, ihre Ansprüche vor dem Zivilrichter geltend zu machen.
Die Anpassung der öffentlichen Fusswege nach der Gesetzgebung über die Bodenverbesserungen bleibt vorbehalten.
Art. 14 Beschränkung der Zugänge
Die Kantons- und Gemeindestrassen werden in Kategorien, die den Begrenzungsgrad ihrer Zugänge bestimmen, eingeteilt:
in Strassen, die dem Schnellverkehr für Motorfahrzeuge vorbehalten und an gewissen Punkten zugänglich sind; im Allgemeinen weisen sie keine Kreuzungen auf gleicher Ebene auf;
in Strassen, die allen Benützern offen sind, jedoch mit beschränkten privaten und öffentlichen Zugängen;
in andere Strassen, deren Zugänge nicht beschränkt sind, jedoch bewilligungspflichtig bleiben.
Die Einteilung der Kantonsstrassen wird in den Sachplänen und jene der Gemeindestrassen in den Verkehrsrichtplänen angegeben.
Rechtfertigen es die örtlichen Verhältnisse, so können die Bewilligung eines neuen Zugangs und die wichtige Änderung der Benützungsbedingungen eines bestehenden Zugangs abgelehnt oder der Ausführung von besonderen Massnahmen im Sinne von Artikel 3 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr und von Artikel 5 des Ausführungsgesetzes zu diesem Gesetz unterstellt werden.
Art. 15 …
Art. 16 …
1.3. Zweckbestimmung und Änderung
Art. 17 Zweckbestimmung
Die Strassen, welche vom Staat und von den Gemeinden zur allgemeinen Benützung gebaut werden, stehen mit der Übergabe an den Verkehr im Gemeingebrauch.
Von den Eigentümern auf ihrem eigenen Grund oder auf demjenigen Dritter erbaute Strassen werden durch Gemeinderatsbeschluss zum Gemeingebrauch erklärt; wenn die Strasse auf dem Gebiete mehrerer Gemeinden liegt, fällt der Entscheid in die Zuständigkeit der Direktion. Das ausdrückliche Einverständnis der Eigentümer und der Berechtigten ist notwendig. Bevor die Direktion ihren Entscheid trifft, hört sie die beteiligten Gemeinden an.
Die vertragliche Bestellung einer Dienstbarkeit an einer Privatstrasse (Art. 781 ff. ZGB) zugunsten der Gemeinschaft gilt als Zweckbestimmung zum Gemeingebrauch. Dieses Recht kann auf dem Enteignungsweg erworben werden.
Die Zweckbestimmung kann auf gewisse Benützungsformen beschränkt werden.
Die zuständige Behörde und das Verfahren für den Entscheid über die Zweckbestimmung der Bodenverbesserungswege zum Gemeingebrauch richten sich nach dem Gesetz über die Bodenverbesserungen.
Art. 18 Folgen der Zweckbestimmung
Wird eine Strasse zur allgemeinen Benützung bestimmt, so können die Eigentümer und die Berechtigten ihre Benützung nicht ohne Bewilligung der Behörde, die sie verfügt hat, unterdrücken oder einschränken.
Die Zweckbestimmung kann überdies weder durch Eigentümerwechsel noch durch Bestellung dinglicher Rechte oder durch Zwangsvollstreckung geändert oder aufgehoben werden.
Art. 19 Änderung
Die Zweckbestimmung nach Artikel 17 Abs. 1 kann nur von der zuständigen Behörde (Direktion oder Gemeinderat) nach einer 30 Tage dauernden, öffentlichen Auflage aufgehoben werden.
Ohne Anhörung des Eigentümers und der Berechtigten kann die zuständige Behörde die Zweckbestimmung einer Privatstrasse weder ändern noch aufheben.
Die zum Entscheid über die Aufhebung der Zweckbestimmung eines Bodenverbesserungsweges zuständige Behörde sowie das entsprechende Verfahren bestimmen sich nach dem Gesetz über die Bodenverbesserungen.
2 Bau und Ausbau der Strassen
2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 20 Grundsatz
Die öffentlichen Strassen sind entsprechend der Strassenplanung und den technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen sowie den Erfordernissen der Sicherheit und des Verkehrs zu bauen und auszubauen.
Die technischen Eigenschaften der Strassen, besonders jene, welche die Bauart, die Fahrbahnbreite, das Gefälle, die Kurvenradien und die Sichtweiten betreffen, werden durch das Ausführungsreglement festgesetzt.
Art. 21 Schutz verschiedener Interessen
Bei der Planung und beim Bau von Strassen sind andere schützenswerte Interessen, namentlich die Erfordernisse der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigentums, des Gewässer-, Natur- und Landschafts- sowie des Umweltschutzes, soweit als möglich zu berücksichtigen.
Art. 21a Massnahmen zur Beruhigung des Verkehrs oder der Geschwindigkeit
Massnahmen zur Beruhigung des Verkehrs oder der Geschwindigkeit können aufgrund einer Orts- oder Quartierplanung, gegebenenfalls aufgrund einer Regionalplanung, getroffen werden.
Art. 22 Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
Es ist ein zweckmässiger Anschluss an das Strassennetz der Nachbargemeinden anzustreben.
Erfordert der Bau oder Ausbau einer Verbindungsstrasse die Zusammenarbeit der Nachbargemeinden, so ist ein Plan der Strasse im gemeinsamen Einvernehmen auszuarbeiten.
Die Bestimmungen betreffend die Zweckverbände der Gemeinden bleiben vorbehalten.
Art. 23 Von Amtes wegen angeordnete Arbeiten
Wird der Bau oder Ausbau einer Gemeindestrasse, eines Strassenanschlusses, eines Radweges oder eines Radstreifens notwendig, und können sich die an solchen Arbeiten interessierten Gemeinden nicht einigen, so vermittelt der Oberamtmann von Amtes wegen oder auf Verlangen.
Wird über ein bestimmtes Projekt keine Einigung erzielt, so übermittelt der Oberamtmann die Akten dem Staatsrat, der die Ausführung der notwendigen Arbeiten an Ort und Stelle zu Lasten der säumigen Gemeinde anordnet.
Diese Vorschriften sind ebenfalls anwendbar, wenn die erforderlichen Arbeiten nur eine einzige Gemeinde betreffen.
Art. 24 Trottoirs und andere Schutzanlagen
Trottoirs, Radwege, Radstreifen und andere Anlagen zum Schutze der Bevölkerung wie Unter- und Überführungen, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel und anderer fahrplanmässiger Betriebe, sind zu bauen, wenn die Verkehrsdichte oder die Erfordernisse der Sicherheit dies verlangen . Die Bestimmungen von Artikel 21a sind vorbehalten.
Die Fusswege, die anstelle der Trottoirs der Fahrbahn entlang führen, können diesen gleichgestellt werden.
Die Beschaffenheit der Trottoirs und anderer Anlagen wird durch das Reglement bestimmt.
Art. 25 Strassenkreuzungen
Die Kreuzungen umfassen Abzweigungen, höhengleiche und höhenungleiche Kreuzungen sowie die Anschlüsse von Strassen.
Die Kosten für den Bau neuer Kreuzungen fallen zu Lasten der neuen Strasse, inbegriffen die erforderlichen Anpassungen der bestehenden Strasse oder Strassen.
Die Kosten für die Sanierung von Kreuzungen werden der Strasseneinteilung und Kreuzungskategorie entsprechend auf die zuführenden Strassen aufgeteilt. Das Ausführungsreglement legt die Kriterien für die Kostenverteilung fest.
Die Beteiligten können eine andere Kostenverteilung vereinbaren.
Bei Streitfällen entscheidet die Direktion über die Verteilung.
Art. 26 Brücken
Beim Bau oder bei der Wiederherstellung von Brücken oder Durchlässen fallen die Mehrkosten für die Verbesserung des Wasserlaufes zu Lasten dieser Gewässerkorrektion.
Art. 27 Zeitweilige Schutzanlagen
Die Grundeigentümer müssen zeitweilige Schutzanlagen gestatten, die für den Bau der Strasse und ihren Schutz gegen Schäden durch Natureinwirkungen notwendig sind. Sie sind vorher über die Errichtung dieser Anlagen zu benachrichtigen. Für die daraus entstehenden Schäden wird eine angemessene Entschädigung ausbezahlt. Kommt keine Einigung zustande, so wird die Entschädigung durch den Enteignungsrichter festgesetzt.
Art. 28 Verkehrsumleitung
Bei Verkehrsstörungen sind die Anstösser gehalten, ihren Grund vorübergehend für die Aufrechterhaltung des Verkehrs gegen eine Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Kommt über die Entschädigung keine Einigung zustande, so wird sie vom Enteignungsrichter festgesetzt.
Muss eine Strasse für eine Verkehrsumleitung benützt werden, so wird derjenige, der deren Unterhalt übernimmt, vorher in Kenntnis gesetzt. Die eigentlichen Sicherheitsmassnahmen für die Verkehrsumleitung und die Kosten, welche aus dieser Benützung für den Eigentümer der Strasse entstehen, fallen zu Lasten desjenigen, der die Umleitung verursacht.
Art. 29 Übergabe an den Verkehr
Die öffentlichen Strassen dürfen dem Verkehr erst dann übergeben werden, wenn der Stand der Bauarbeiten und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen dies erlauben.
2.2 Vorbereitungsarbeiten und vorsorgliche Massnahmen
Art. 30 Vermessung, Sondierung und Verpflockung
Personen, die beauftragt sind, ein Projekt für den Bau, die Korrektion oder den Unterhalt einer Kantons- oder Gemeindestrasse auszuarbeiten, sind berechtigt, die benötigten Grundstücke zu betreten, daselbst Verpflockungen anzubringen, Vermessungen und Sondierungen und alle übrigen zweckdienlichen Vorbereitungsarbeiten vorzunehmen. Die interessierten Personen werden vorher durch öffentliche Bekanntmachung oder, sofern sie nicht zu zahlreich sind, durch persönliche Anzeige über dieses Vorhaben in Kenntnis gesetzt.
Die Direktion, bzw. die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit den Eigentümern den Schadenersatz. Kann keine Einigung erzielt werden, so setzt der Enteignungsrichter diese Entschädigung fest.
Das Entfernen von Pflöcken, Fixpunkten und dergleichen ist untersagt. Der Verstoss gegen dieses Verbot wird nach Artikel 133 strafrechtlich geahndet.
Art. 31 Zeitliches Bauverbot
Die Direktion ist berechtigt, sich allen Neu- und Umbauarbeiten an Häusern, Tiefbauwerken und Anpflanzungen zu widersetzen, sofern vorauszusehen ist, dass diese Arbeiten den Bau oder die Korrektion einer Kantonsstrasse erheblich erschweren würden.
Das gleiche Recht steht den Gemeinden für die Gemeindestrassen zu.
Die Einsprache wird als hinfällig betrachtet, wenn innert 6 Monaten eine belegte Zone oder der Baugrenzenplan nicht öffentlich aufgelegt wurde.
2.3 Strassenpläne
Art. 32 Planarten
Die Strassenpläne umfassen in der Regel:
die Pläne der belegten Zonen;
die Baugrenzenpläne;
die Pläne des Ausführungsprojekts.
Der Baugrenzenplan und der Plan des Ausführungsprojekts können aus ein und demselben Plan bestehen.
Art. 33 Pläne von belegten Zonen
Um die freie Verfügung über den benötigten Boden für den Bau von Kantons- und Gemeindestrassen zu sichern, kann der Staat, bzw. die Gemeinde, Pläne mit belegten Zonen erstellen.
Die Festlegung der belegten Zonen wird in den Gemeinden durch Veröffentlichung im Amtsblatt, durch öffentlichen Anschlag und durch Auflegung der Pläne auf der Gemeindeschreiberei bekannt gegeben.
Die bereinigten Pläne dieser belegten Zonen liegen auf der Gemeindeschreiberei auf, wo sie eingesehen werden können.
Die Festlegung der belegten Zonen tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Art. 34 Wirkungen
In den belegten Zonen darf ohne Bewilligung der Direktion für eine Kantonsstrasse, des Gemeinderates für eine Gemeindestrasse, kein Neu- und kein Umbau ausgeführt werden, der den Wert des Gebäudes oder des Grundstückes vermehrt.
Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die vorgesehenen Arbeiten den Bau der Strasse nicht erschweren oder verteuern und die Festlegung der Baugrenzen nicht behindern.
Die belegten Zonen werden sogleich nach der öffentlichen Auflage eines Baugrenzen- oder eines Ausführungsplanes aufgehoben, spätestens jedoch 8 Jahre nach deren Errichtung.
Art. 35 Baugrenzenplan
Der Inhalt des Baugrenzenplanes wird durch die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes über die Baugrenzen geregelt.
Art. 36 Plan des Ausführungsprojekts
Für den Bau und die Erneuerung einer Kantons- oder Gemeindestrasse muss ein Plan des Ausführungsprojekts ausgearbeitet werden, der neben anderen Elementen auch den Abtretungsplan umfasst.
Der Plan des Ausführungsprojekts enthält die nötigen Angaben über die Art, die Masse und den Standort des Werkes und dessen Nebenanlagen, über die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen sowie die Einzelheiten technischer Natur.
Art. 37 Genehmigungsverfahren
Für die Genehmigung, die Änderung und die Aufhebung der Baugrenzenpläne und der Pläne des Ausführungsprojekts gelten sinngemäss:
Artikel 22 RPBG, wenn es sich um Kantonsstrassen handelt;
die Artikel 83 bis 89 RPBG, wenn es sich um Gemeindestrassen oder um städtebauliche Objekte an der Kantonsstrasse handelt.
Art. 38 …
Art. 39 Befreiung von der öffentlichen Auflage
Unbedeutende oder dringende Arbeiten können von der öffentlichen Auflage befreit werden . Das gleiche gilt, wenn der Baugrenzenplan oder der Plan des Ausführungsprojekts im Verlaufe des Verfahrens geringfügig geändert wird.
In diesen Fällen benachrichtigt der Bauherr die beteiligten Eigentümer durch eingeschriebenen Brief und räumt ihnen eine Einsprachefrist von 14 Tagen ein.
Art. 40 Wirkung der Strassenpläne – Enteignung – Entschädigung
Die Bestimmungen des siebenten Titels über die Enteignung und Entschädigung (Art. 137–142) des Raumplanungs- und Baugesetzes sind auf die Wirkungen der Baugrenzenpläne und der Pläne des Ausführungsprojekts anwendbar. Für die Pläne der belegten Zonen ist Artikel 140 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.
2.4 Grundstückerwerb
Art. 41 Erwerbsverfahren – Grundsatz
Die Grundstücke und Rechte, welche für den Bau oder die Korrektion von Strassen notwendig sind, werden freihändig oder durch eine Güterumlegung erworben.
Kommt keine Einigung zustande, so wird das Enteignungsverfahren durchgeführt.
Die Umlegung wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen des Staates ausgeführt.
Der Staatsrat kann eine Kommission für Grundstückerwerb bestellen.
Art.
41bis Erwerbsverfahren – Freihändiger Landerwerb
a) Öffentliche Urkunde
Die für den freihändigen Landerwerb erforderlichen öffentlichen Urkunden können vom amtlichen Geometer in der von der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung vorgesehenen Form ausgefertigt werden, wenn die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
Sie beziehen sich auf Eigentumsübertragungen im Hinblick auf die Zuteilung von Boden zum öffentlichen Gebiet für den Ausbau von National-, Kantons- oder Gemeindestrassen, öffentlichen Flurwegen, Radwegen oder Radstreifen, Trottoirs und Wanderwegen.
Sie beziehen sich weder auf den Erwerb ganzer Parzellen im Hinblick auf einen Tausch oder eine spätere Umlegung noch auf einen vorsorglichen Erwerb vor der Auflage eines Bauprojektes für eine Strasse, einen Weg oder eine andere Verkehrsverbindung.
Das Gleiche gilt, wenn beim Ausbau von Strassen, Wegen oder anderen Verkehrsverbindungen Parzellen vom öffentlichen ins private Eigentum übertragen werden.
Die nach diesem Artikel vorgenommenen Eigentumsübertragungen sind von Grundbuch- und Handänderungsgebühren befreit.
Art.
41ter Erwerbsverfahren – Freihändiger Landerwerb
b) Anmerkungen
Die provisorische schriftliche Vereinbarung zwischen den Eigentümern und dem öffentlichen Gemeinwesen im Hinblick auf den Landerwerb für den Ausbau einer Strasse oder einer anderen Verkehrsverbindung im Sinne von Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe a kann im Grundbuch angemerkt werden.
Die Anmerkung wird auf Begehren des öffentlichen Gemeinwesens hin vorgenommen. Eine Kopie der Vereinbarung ist der Anmeldung beizufügen.
Die Anmerkung wird vom Grundbuchverwalter bei der Eintragung der Eigentumsübertragung von Amtes wegen gelöscht.
Art. 42 Erwerbsverfahren – Enteignung
Der Erwerb der erforderlichen Grundstücke und Rechte durch Enteignung erfolgt nach dem Enteignungsgesetz und den Bestimmungen des siebenten Titels des Raumplanungs- und Baugesetzes.
Der Enteigner kann jedoch eine vorzeitige Besitzeinweisung erwirken, sobald eine Vermittlung über die Forderungen versucht wurde. Dabei muss der Enteigner nicht beweisen, dass er ohne vorzeitige Besitzeinweisung einen beträchtlichen Schaden erleiden würde.
Art. 43 Erwerbsverfahren – Flurbereinigungsverfahren
Das Flurbereinigungsverfahren wird vor allem in Form von Güterumlegungen angewendet, wie dies im eidgenössischen und kantonalen Gesetz über die Nationalstrassen, im kantonalen Gesetz über die Bodenverbesserungen und im Raumplanungs- und Baugesetz vorgesehen ist.
2.5 Ausführung der Arbeiten
Art. 44 Zuständigkeit – Kantonsstrassen
Die Ausführung der Bau- und Ausbauarbeiten an Kantonsstrassen wird vom Staatsrat angeordnet.
Die Ausschreibung und die Bauleitung obliegen dem Tiefbauamt.
Der Staatsrat vergibt die Arbeiten.
Art. 45 Zuständigkeit – Gemeindestrassen
Die Ausführung der Bau- und Ausbauarbeiten an Gemeindestrassen wird vom Gemeinderat angeordnet, gegebenenfalls vom Vorstand des Zweckverbandes der beteiligten Gemeinden.
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinden betreffend die Zuständigkeit der verschiedenen Behörden in Finanzsachen sind vorbehalten.
2.6 Bau- und Ausbaukosten der Kantonsstrassen
Art. 46 Kostentragung
Die Bau- und Ausbaukosten der Kantonsstrassen werden vom Staat getragen. Ausgenommen sind die städtebaulichen Arbeiten, Werke und Anlagen.
Art. 47 …
Art. 48 …
Art. 49 Kosten zu Lasten des Strassenkontos
Die Ausgaben für Projektierung, Grundstückerwerb, Arbeiten, Bauaufsicht und Vermarkung gehen zu Lasten des Strassenkontos.
…
Die Kosten für Arbeiten, Bauten und Anlagen städtebaulichen Charakters fallen jedoch nicht zu Lasten der Strassenrechnung, sondern bleiben zu Lasten der Gemeinde oder der beteiligten Dritten.
Die Kosten für den Bau von Trottoirs auf Brücken und in Tunnels gehen zu Lasten des Strassenkontos.
Art. 50 …
Art. 50a Städtebauliche Arbeiten und Anlagen
Arbeiten, Bauten und Anlagen städtebaulichen Charakters sind jene, die in Bezug auf die Erfordernisse des allgemeinen Verkehrs durch die Erfordernisse einer örtlichen Erschliessung massgeblich verursacht werden.
Als solche gelten vor allem:
die Überbreiten der Fahrbahn, inbegriffen die Halte- und Parkplätze;
die Kreuzungen mit oder ohne Vorsortierungen, mit Zugang zu einem Weiler, einem Quartier, einer Industrie-, Gewerbe- oder Sportzone;
die Trottoirs, die Fussgängerstreifen mit Beleuchtung und jede Anlage zum Schutz der Bevölkerung;
…
die Signalisation, welche mit diesen genannten Ausbauten verbunden ist, sowie jene von Regionen, Orten, Objekten, Gebäuden oder Anlagen;
die Ausbauten zur Aufwertung der Ortsdurchfahrten sowie die Elemente zur Verschönerung, die Pflanzungen und die Dekorationen;
die Beleuchtung für die im Zonenplan festgelegten Abschnitte.
Art. 51 Sonderbefugnisse
Der Staatsrat kann einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, die über einen technischen Dienst verfügen und ein Gesuch eingereicht haben, die Befugnis erteilen, die Pläne für einen durch Vereinbarung festgelegten Kantonsstrassenabschnitt auszuarbeiten und auszuführen; er hört vorgängig die Direktion an.
Die Gemeinde leistet den Kostenvorschuss.
Art. 52 Naturalleistungen der Gemeinden
Die Gemeinden stellen die für den Bau oder Ausbau einer Kantonsstrasse erforderlichen unbebauten Grundstücke in öffentlichem Eigentum unentgeltlich zur Verfügung.
Art. 53 …
Art. 54 …
Art. 54a Radwege und Radstreifen
Der Bau von Radwegen und -streifen ist im Rahmen des Baus, der Instandstellung oder der Korrektion einer Kantonsstrasse obligatorisch; ausgenommen sind jedoch die Strassenabschnitte, auf denen der Bau von Radwegen und -streifen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten technisch zu schwierig oder zu teuer wäre. In diesen Fällen ist eine Ersatzlösung in Betracht zu ziehen.
Der Bau von Radwegen, die nicht an eine Strasse angrenzen, ist Sache der Gemeinden. Der Staat beteiligt sich daran bis zum Betrag, der für einen Ausbau entlang einer Kantonsstrasse hätte bezahlt werden müssen.
Die Merkmale dieser Werke werden im Ausführungsreglement festgelegt.
…
Art. 55 Haltestellen – Kostentragung
Die Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel entlang der Kantonsstrassen werden vom Staat gebaut.
Die öffentlichen Verkehrsunternehmen und die beteiligten Dritten leisten an die Kosten dieser Bauten einen Beitrag, der vom Ausführungsreglement festgelegt wird.
2.7 Bau- und Ausbaukosten der Gemeindestrassen
Art. 56 Grundsatz
Die Kosten für den Bau und den Ausbau von Gemeindestrassen gehen zu Lasten der Gemeinde.
Art. 57 Anteil anderer Gemeinden
Dient eine Gemeindestrasse in besonderer Weise dem Verkehr anderer Gemeinden, so bezeichnet der Oberamtmann nach Anhören der Gemeinderäte die Gemeinden, welche an die Kosten beizutragen haben und setzt den Anteil fest, den jede Gemeinde zu leisten hat. ...
Art. 58 …
Art. 59 …
Art. 60 …
Art. 61 …
Art. 62 …
Art. 63 …
Art. 64 …
Art. 65 …
Art. 65a …
Art. 65b Haltestellen – Kostentragung
Die Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel entlang der Gemeindestrassen werden von der Gemeinde gebaut.
Die öffentlichen Verkehrsunternehmen und die beteiligten Dritten leisten an die Kosten dieser Bauten einen Beitrag aufgrund einer Vereinbarung.
Art. 65c …
Art. 66 …
Art. 67 …
Art. 68 …
Art. 69 Ausschreibung und Aufsicht
Die Ausschreibung und die Vergabe der Arbeiten werden durch die Spezialgesetzgebung geregelt.
…
Mit der Aufsicht über die Arbeiten muss eine qualifizierte Person beauftragt werden, die vom ausführenden Unternehmen unabhängig ist.
…
Art. 70 Leistungen des Staates
Der Staat stellt seine nichtbebauten öffentlichen Grundstücke, die für den Bau oder Ausbau von Gemeindestrassen notwendig sind, unentgeltlich zur Verfügung. Ausgenommen sind die städtebaulichen Ausbauten entlang der Kantonsstrassen.
Art. 71 …
2.8 Bau und Ausbau von Privatstrassen
Art. 72 Grundsatz
Der Bau einer Privatstrasse, selbst wenn sie keine Last für die Gemeinschaft mit sich bringt, bedarf der Baubewilligung, die vom Oberamtmann gemäss dem RPBG und dessen Ausführungsreglement erteilt wird.
Die Privatstrassen müssen entsprechend ihrer Bestimmung und ihrer Bedeutung gebaut und ausgebaut werden.
Die Bestimmungen des Gemeindereglementes und des ZGB bleiben vorbehalten.
2.9 Strecken für den Radtourismus
Art. 72a Grundsätze
Die Strecken für den Radtourismus sind für den Fahrradbummel bestimmt. Sie benützen möglichst bestehende Strassen und Wege mit schwachem Motorfahrzeugverkehr oder mit Verbot für Motorwagen.
Die Bestimmung bestehender Strassen und Wege als touristische Radstrecken erfolgt durch deren Signalisierung. Der Eigentümer einer Strasse oder eines Weges wird vorher angehört.
Der Ausbau von Teilstrecken kann nötigenfalls durch Ausführungspläne vorgesehen werden, die nach den Artikeln 36 und 37 dem Genehmigungsverfahren unterstehen.
Art. 72b Aufgabe des Staates
Der Staat arbeitet mit den interessierten Gemeinden, Organisationen und Kreisen an der Planung und am Ausbau der Strecken für den Radtourismus zusammen.
Er kann sich an der Ausführung der Aufgaben, welche die Planung und der Ausbau dieser Strecken erfordern, finanziell beteiligen.
Das Ausführungsreglement legt im besondern die Art und Weise der in Absatz 1 vorgesehenen Mitarbeit fest.
2bis Lärmschutz – Beiträge
Art. 72c Grundsatz
Der Staat gewährt Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden bis zum Ablauf der Sanierungsfristen nach Artikel 17 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) bei:
Gemeindestrassen,
Privatstrassen im Gemeingebrauch.
Es werden Arbeiten subventioniert, die in einer Programmvereinbarung vorgesehen sind und mit denen die in der Vereinbarung definierten Ziele erreicht werden können. Werden Mittel frei, weil Arbeiten aufgeschoben oder aufgegeben werden, so können mit diesen Mitteln Arbeiten subventioniert werden, die in der Programmvereinbarung zwar nicht vorgesehen waren, aber ähnliche Ziele verfolgen.
Die Subventionen werden als nicht rückzahlbare Beiträge gewährt. Werden die Arbeiten im Sinne von Artikel 27 LSV nicht oder mangelhaft ausgeführt, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 37 und 38 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999.
Die Höhe der Subventionen kann den in der Programmvereinbarung festgelegten Betrag nicht übersteigen.
Art. 72d Beitragsbemessung
Die Höhe der Beiträge für Sanierungen richtet sich nach:
der Anzahl Personen, die durch diese Massnahmen geschützt werden, und
der Reduktion der Lärmbelastung.
Für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden wird ein Pauschalbetrag pro Schallschutzfenster oder andere bauliche, in ihrer Wirkung gleichwertige Schallschutzmassnahme gewährt.
Der Staatsrat legt die Beiträge, die Berechnungsweise sowie die Zahlungsmodalitäten fest.
3 Unterhalt der Strassen
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 73 Unterhalt im Allgemeinen
Die öffentlichen Strassen und ihre technischen Einrichtungen sind möglichst so zu unterhalten und zu benützen, dass sie sich in gutem Zustand befinden und die Verkehrssicherheit gewährleisten.
Art. 74 Unterhalt im Allgemeinen – Winterdienst
Die öffentlichen Strassen sind im Winter in dem Masse befahrbar zu halten, als dies vom Unterhaltspflichtigen verlangt werden kann.
Art. 75 Unterhalt im Allgemeinen – Beleuchtung
Die Strassen müssen entsprechend den Erfordernissen des Verkehrs, namentlich an besonders gefährlichen Stellen und Abschnitten, in Unterführungen und in Tunnels von einer gewissen Bedeutung, beleuchtet werden.
Art. 76 Kreuzungen und Anschlüsse von Strassen
Unter Vorbehalt von Artikel 50a werden die Unterhaltskosten der Kreuzungen wie folgt verteilt:
bei höhengleicher Kreuzung fallen die Kosten für die Grundbreite ihrer Fahrbahn zu Lasten der höher eingeteilten Strasse;
bei Kreuzungen auf unterschiedlicher Höhe geht der Unterhalt des Werkes zu Lasten der höher klassierten Strasse; der Unterhalt der übrigen Kreuzungsteile belastet die Strassen, deren Bestandteil sie bilden.
Die Beteiligten können eine andere Kostenverteilung vereinbaren.
Bei Streitfällen entscheidet die Direktion über die Verteilung.
3.1bis Betrieblicher Unterhalt der Nationalstrassen
Art. 76a Ausführung der Arbeiten
Der Staat stellt den betrieblichen Unterhalt der Nationalstrassen sicher. Grundlage ist die mit dem Bund abgeschlossene Leistungsvereinbarung.
Art. 76b Kompetenzen
Der Staatsrat wird ermächtigt, die notwendigen Verträge zu unterzeichnen.
Art. 76c Vorschüsse
Der Staat schiesst die notwendigen Mittel vor.
3.2 Ausführung der Unterhaltsarbeiten an Kantonsstrassen
Art. 77 Durch den Staat ausgeführte Arbeiten
Die Unterhaltsarbeiten an Kantonsstrassen werden durch die Staatsdienste ausgeführt, mit Ausnahme jener, die gemäss Artikel 78 der Gemeinde obliegen.
Der Staat kann jedoch Unterhaltsarbeiten der Privatwirtschaft übertragen, sofern dieses Vorgehen rationeller und billiger ist.
Er kann ebenfalls die in Artikel 51 aufgeführten Gemeinden beauftragen, den Winterdienst und andere Unterhaltsarbeiten auszuführen.
Art. 78 Durch die Gemeinde ausgeführte Arbeiten
Die Gemeinde unterhält die städtebaulichen Werke und Anlagen, die Radwege sowie die Beleuchtung entlang der Kantonsstrassen, wenn diese Beleuchtung den im Zonennutzungsplan bezeichneten Abschnitten dient.
Sie besorgt im Rahmen ihrer Mittel die Räumung des am Strassenrand angehäuften Schnees, damit der Zugang zu den anstossenden Häusern ermöglicht wird.
Art. 79 Pflichten der Anstösser
Die Gemeinden können durch Reglement den Anstössern die Reinigung und Räumung der Trottoirs, Fussgängertreppen und -zugänge oder die Kosten für diese Arbeiten ganz oder teilweise auferlegen.
Art. 80 Vernachlässigung des Unterhalts
Ist der Strassenunterhalt durch Verschulden der Gemeinde mangelhaft und versäumt sie, den Mangel innert der gesetzten Frist zu beheben, so können die notwendigen Arbeiten zu ihren Lasten von der Direktion angeordnet werden.
In dringenden Fällen kann die Direktion die Arbeiten ausführen.
3.3 Unterhaltskosten der Kantonsstrassen
Art. 81 Grundsatz
Die Kosten für die Unterhaltsarbeiten an Kantonsstrassen nach Artikel 77 gehen zu Lasten des Staates.
…
Jede Gemeinde trägt die Kosten jener Unterhaltsarbeiten, die sie gemäss Artikel 78 ausführen muss.
Die Gemeinden, denen besondere Befugnisse übertragen wurden (Art. 51), übernehmen alle Unterhaltsmassnahmen.
3.4 Unterhaltskosten der Gemeindestrassen
Art. 82 Grundsatz
Die Unterhaltsarbeiten an Gemeindestrassen im Sinne der Artikel 73–76 fallen zu Lasten der Gemeinde.
Art. 82a …
3.5 Unterhalt von Privatstrassen und -wegen im Gemeingebrauch
Art. 83 Grundsatz
Der Unterhalt von Privatstrassen im Gemeingebrauch wird in Ermangelung anderweitiger gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch das Privatrecht geregelt.
3bis Strassensignalisation
Art. 83a Ausführung der Signalisation
Die von der zuständigen Behörde beschlossenen Massnahmen zur Anwendung der Signalisation werden vom Eigentümer der betreffenden Strasse ausgeführt.
Bei Kreuzungen werden diese Massnahmen gesamthaft vom Eigentümer der höher eingeteilten Strasse ausgeführt.
Der Staatsrat kann einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, die über einen technischen Dienst verfügen und ein Gesuch eingereicht haben, die Befugnis erteilen, die Signalisation für die durch Vereinbarung festgelegten Kantonsstrassenabschnitte auszuführen; er hört vorgängig die Direktion an.
…
…
Art. 83b Kostentragung
Die Kosten für die Errichtung, die Erneuerung, den Betrieb und den Unterhalt der Strassensignalisation fallen zu Lasten des Eigentümers der betroffenen Strasse und gegebenenfalls der beteiligten Dritten.
In Anwendung der in den Artikeln 49, 50a, 54, 54a und 78 festgelegten Grundsätze sind die Fälle vorbehalten, in denen die entsprechenden Kosten der Signalisation längs der Kantonsstrasse zu Lasten der Gemeinde oder beteiligter Dritter fallen.
Für bestehende Kreuzungen werden die Signalisationskosten nach Absatz 1 auf die Eigentümer der betroffenen Strassen und gegebenenfalls auf die beteiligten Dritten verteilt. Die Verteilung erfolgt aufgrund des Nutzens, den die Signalisation für den zur Kreuzung kommenden Benützer darstellt. Im Streitfalle entscheidet die Direktion über die Verteilung.
Für die neuen Kreuzungen sind die Bestimmungen in Artikel 25 Absatz 3 über die Kostenverteilung anwendbar.
Auf dem Gebiet einer Gemeinde nach Artikel 83a Abs. 3 wird die Signalisation auf einer Kantonsstrasse von der Gemeinde oder vom Gemeindeverband finanziert.
Art. 83c Touristische Signalisation
Die in den Artikeln 83a und 83b dargelegten Bestimmungen sind für die von der eidgenössischen Gesetzgebung über die Signalisation vorgesehene touristische Signalisation anwendbar.
Das Ausführungsreglement bestimmt die Kostenverteilung dieser Signalisation auf die Beteiligten.
4 Benützung der Strassen
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 84 Gemeingebrauch
Jeder kann im Rahmen der Gesetzesbestimmungen eine öffentliche Strasse benützen.
Im Rahmen des Gemeingebrauches geniesst der fliessende Verkehr gegenüber dem ruhenden den Vorrang. Wird die Strasse vorwiegend für andere Zwecke als diejenigen des Verkehrs benützt, liegt kein Gemeingebrauch vor.
Der Gemeingebrauch kann aus polizeilichen Gründen eingeschränkt werden.
4.2 Sonderbestimmungen für die Benützung der öffentlichen Strassen
Art. 85 Einschränkung oder Aufhebung des Gemeingebrauches
Der Gemeingebrauch der öffentlichen Strassen kann dauernd oder zeitweilig eingeschränkt oder aufgehoben werden, wie dies die besondere Gesetzgebung über den Strassenverkehr vorsieht.
Niemand kann irgendein Recht geltend machen, um sich der Beschränkung oder Aufhebung des Gemeingebrauches zu widersetzen, auch nicht, um davon einen Entschädigungsanspruch abzuleiten.
Art. 86 Seitenanschluss, Aufhebung, Einschränkung
Der Zugang zu einer öffentlichen Strasse kann im Interesse der Strasse oder der Strassensicherheit untersagt, begrenzt oder geändert werden, ohne dass jemand dagegen Einspruch erheben kann.
Wenn ein Anstösser den Zugang zur öffentlichen Strasse verliert, sei es, weil diese selbst aufgehoben, verlegt oder umnivelliert wurde oder weil der Zugang aufgehoben wurde, so kann aus der Vorteilseinbusse kein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden. Der Strasseneigentümer ist jedoch gehalten, in vernünftigem Masse und zu seinen Lasten einen genügenden Zugang zu erstellen.
Art. 87 Bauten und Anlagen im Strassenbereich
Im Strassenbereich gemäss Artikel 2 dieses Gesetzes dürfen Dritte kein Werk, keine Anlage und keine Ablagen errichten, sofern nicht vorgängig vom Strasseneigentümer ein Benützungsrecht eingeräumt wird.
Diese Bestimmung bezieht sich insbesondere auf den Bau von Unter- und Erdgeschossen, alle Arten von Lagern, die Erstellung von Über- und Unterführungen, von Wasser-, Gas- oder Stromleitungen, die Aufstellung von Stangen und Masten, das Verlegen von Kabeln, Eisenbahnschienen usw.
In der Regel sind Leitungen und Kabel in die Strassenschultern zu verlegen. Die Masten sollen, sofern dies nicht anders möglich ist, ausserhalb der Schultern aufgestellt werden. Die Stromleitungen und Leitungsdrähte müssen sich mindestens 6 Meter über der Fahrbahn befinden.
Art. 88 Haltestellen
Die Haltestellen öffentlicher und privater Verkehrsbetriebe mit festem Fahrplan werden, nach Anhören des konzessionierten Unternehmens, bei Kantonsstrassen von der Direktion und bei Gemeindestrassen vom Gemeinderat bestimmt.
Jede Haltestelle ist ausserhalb der Fahrbahn anzulegen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der nächsten geraden Strecke.
Im Interesse eines flüssigen und sicheren Verkehrs können der Bau, die Aufhebung oder die Verlegung gewisser Haltestellen von der Direktion verlangt werden.
Art. 89 Holzschleifen
Das Holzschleifen auf Kantons- und Gemeindestrassen, die mit einem Belag versehen sind, ist untersagt.
Es ist auf anderen Strassen nur zulässig, wenn sie mit genügend Schnee oder Eis bedeckt sind, um den Schutz der Fahrbahn zu gewährleisten, und nur soweit, als es den Verkehr nicht behindert.
Art. 90 Fahrzeuge ohne Gummibereifung
Es ist untersagt, mit Bitumenbelägen versehene Strassen mit schweren Fahrzeugen ohne Gummibereifung zu befahren.
Art. 91 Missbräuchliche Benützung der Strasse
Es ist untersagt, die Strassen zu versperren, zu verunreinigen oder zu beschädigen.
Wer eine Strasse verunreinigt oder versperrt, hat sie unverzüglich wieder instand zu setzen. Widrigenfalls besorgen dies die öffentlichen Dienste auf Kosten der verantwortlichen Person.
Die Reparaturkosten der beschädigten Strasse gehen zu Lasten des Urhebers des Schadens.
Die Strafmassnahmen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
Art. 92 Ungewöhnliche Abnützung
Haben Transporte eine ungewöhnliche Abnützung oder Beschädigung der Strasse zur Folge, so kann jener, der diese Transporte angeordnet, subsidiär jener, der sie unternommen hat, zur Tragung der Ausbesserungs- oder Unterhaltskosten herangezogen werden.
Dieser Kostenbeitrag, der bis zur vollen Höhe des Schadens gehen kann, wird von der Direktion oder vom Gemeinderat festgesetzt, insoweit es sich um eine Kantons- oder Gemeindestrasse handelt. ...
Die Möglichkeit, die voraussichtlichen Schäden durch Vereinbarung vorher zu regeln, bleibt vorbehalten.
Die vorausgehenden Absätze sind ebenfalls anwendbar, wenn diese Abnützung durch Fahrzeuge des Bundes oder seiner Betriebe verursacht wird.
5 Bestimmungen über die an öffentliche Strassen grenzenden Grundstücke
Art. 93 Allgemeine Grundsätze
Die an eine Strasse grenzenden privaten oder öffentlichen Grundstücke dürfen keine Bauten, Anlagen, Lager oder Pflanzungen aufweisen, die den Verkehr gefährden könnten. Sie dürfen auch nicht Ort von Tätigkeiten sein, die eine solche Gefahr darstellen könnten.
Die Benützung dieser Grundstücke darf namentlich weder die Sicht der Benützer der Strasse und der Zugänge behindern noch einen übermässigen Schatten auf der Strasse bewirken, noch nachteilige Auswirkungen für die Nachbarn verschärfen.
Insoweit es die örtlichen Sicherheitsverhältnisse rechtfertigen, kann die Direktion auf Gutachten der Gemeinde Bedingungen festlegen oder die in den Artikeln 93a bis 114 vorgesehenen Bestimmungen verschärfen. Sie kann zudem die Beseitigung einer Gefahrenursache anordnen.
Ausnahmen können gestattet werden für Kantonsstrassen durch die Direktion und für die Gemeindestrassen durch den Gemeinderat, sofern sie durch besondere Umstände gerechtfertigt sind, dem öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen und die Nachbarn nicht benachteiligen. Diese sind vorher anzuhören.
5.1 Mauern, Einfriedungen, Pflanzungen
Art. 93a Mauern und Einfriedungen
Mauern und Einfriedungen dürfen nur in einem Abstand von mindestens 1,65 m vom Fahrbahnrand der öffentlichen Strassen erstellt, wiederhergestellt oder erhöht werden. Dieser Abstand kann durch das Gemeindereglement erhöht werden.
Stacheldrahtzäune sind untersagt.
In einem Abstand von 1,65 m von der Fahrbahn beträgt die Höhe der Mauern und Einfriedungen ab der entsprechenden Höhe des Fahrbahnrandes höchstens 1 Meter. Über diesen Abstand von 1,65 m hinaus ist eine grössere Höhe erlaubt, sofern sie die Sicht der Benützer nicht behindert.
Ausnahmen können insbesondere für Stützmauern und Lärmschutzanlagen bewilligt werden.
Das Ausführungsreglement bestimmt die Arten leichter oder provisorischer Einfriedungen, die längs der Gemeindestrassen und der öffentlichen Flurwege in der Bauzone auf 0,75 m vom Fahrbahnrand erstellt werden können.
Art. 94 Lebhäge
Auf geraden Strecken müssen die Zweige der Lebhäge entlang der öffentlichen Strassen einen Abstand von mindestens 1,65 m vom Strassenrand aufweisen. Sie müssen jedes Jahr vor dem 1. November geschnitten werden.
Sie dürfen die Höhe der Fahrbahn nicht mehr als 0,90 m überragen.
In den Kurven und in deren Anfahrt sind Bepflanzungen innerhalb der Baugrenzen untersagt, wenn sie die Sicht der Benützer behindern.
Art. 95 Bäume
Entlang einer öffentlichen Strasse darf bis zu 5 Meter vom Strassenrand kein Baum gepflanzt werden. Vorbehalten sind Bepflanzungen, die im Rahmen von städtebaulichen Arbeiten und Einrichtungen vorgenommen werden. Die Äste, die in die Farbahn reichen, müssen über der Fahrbahn bis auf 5 Meter Höhe geschnitten werden.
Zierbäume, die im Rahmen von städtebaulichen Arbeiten und Einrichtungen, selbst auf dem anstossenden Grundstück, gepflanzt worden sind, dürfen nur entfernt oder zurückgeschnitten werden, wenn die Behörde, die einen eingegangenen Baum auf ihre Kosten ersetzen muss, es anordnet.
Art. 96 Wald
Längs der öffentlichen Strassen, die Wälder durchqueren oder an solchen entlang führen, muss grundsätzlich eine 6 m breite Zone vom Strassenrand an geschlagen werden.
Nötigenfalls muss diese Zone verbreitert werden, um die Sichtweite und die Sicherheit zu gewährleisten.
Die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Rodungen sind vorbehalten.
Art. 97 …
5.2 Ablagen, Bauplätze, Bauwerke
Art. 98 Holznutzung
Ohne Bewilligung der Direktion ist es untersagt:
von einem Hang, entlang einer öffentlichen Strasse, Holz gegen die Fahrbahn herunterrollen oder -rutschen zu lassen;
Holz in der Nähe einer Strasse zu verarbeiten, wenn daraus der Strasse oder dem Verkehr eine Gefahr erwächst.
Die Bewilligung umschreibt die Sicherheitsmassnahmen, welche der Inhaber zu beachten hat.
Art. 99 …
Art. 100 Brunnen, Jauchegruben, Miststöcke
Die Brunnen, Zisternen, Klärgruben, Jauchegruben und Jaucheausläufe, Miststöcke und andere ähnliche Anlagen müssen mindestens 5 m vom Strassenrand entfernt sein. Sie sind so anzulegen, dass sie weder die Strasse noch ihre Benützer behelligen.
Die bereits vorhandenen Miststöcke in einer geringeren Entfernung sind mit einer Schutzmauer zu umgeben, deren Höhe 90 Zentimeter nicht übersteigen darf.
Art. 101 Verschiedene Ablagen – Laden und Abladen der Fahrzeuge
Längs der öffentlichen Strassen müssen Ablagen und Materialanhäufungen mindestens 5 Meter von der Fahrbahn entfernt sein.
Auf keinen Fall dürfen sie in Kurven und Zufahrten die Sicht behindern. Die Stapelung ist abrutschsicher zu erstellen.
Es ist untersagt, die Fahrbahn zum Laden oder Ausladen der Fahrzeuge zu benützen, ausser wenn dies wegen der Ortsbeschaffenheit nicht anders möglich ist.
Art. 102 Tankstellen
Die Tankstellen sind nach den Normen des Ausführungsreglementes zu erstellen. Insbesondere sind dort, wo die Verkehrssicherheit es verlangt, Zufahrtsstreifen anzubringen.
Erfordert es die Sicherheit, so kann der Benzinvertrieb beidseitig der Strasse mittels geeigneter und normal bedienter Anlagen verlangt werden.
Die Direktion bestimmt die Abschnitte, in denen die Tankstellen längs der Kantonsstrassen errichtet werden dürfen. ...
Art. 103 Änderung am Gelände – Im Allgemeinen
Die Eigentümer dürfen an dem an Strassen anstossenden Grund keine Änderungen vornehmen, welche die Festigkeit der Strasse und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
Art. 104 Änderung am Gelände – Natürliche Änderung
Wird durch eine natürliche Veränderung des benachbarten Grundes der Bestand der Strasse bedroht oder der Verkehr gefährdet, so ist der Strasseneigentümer gehalten, die notwendigen Sicherheitsmassnahmen auf eigene Kosten zu treffen. Erfordern es die Umstände, so ordnet die zuständige Behörde diese Massnahmen an Ort und Stelle an.
Wird dabei fremdes Eigentum in Anspruch genommen, so ist der Eigentümer angemessen zu entschädigen. Kann keine Einigung erzielt werden, so entscheidet der Enteignungsrichter.
Art. 105 Änderung am Gelände – Änderungen durch Handlung eines Eigentümers oder eines Dritten
Wird ein Felssturz oder Erdrutsch durch einen Eigentümer oder einen Dritten verursacht, oder droht ein solches Ereignis durch ihr Verhalten, so sind sie gehalten, die notwendigen Arbeiten auszuführen. In dringenden Fällen oder bei Untätigkeit des Verantwortlichen handelt der Staat oder die Gemeinde von Amtes wegen auf Kosten des Fehlbaren.
Art. 106 Gräben, Steinbrüche, Aufschüttungen
Es ist untersagt, ohne Bewilligung der Direktion, bzw. des Gemeinderates, in der Nähe öffentlicher Strassen Steinbrüche und Kiesgruben zu eröffnen, Gräben auszuheben, Aufschüttungen, Gruben und andere ähnliche Arbeiten auszuführen.
Gräben und Baugruben in Strassennähe sind zur Verhütung von Unfällen mit hinreichenden Abschrankungen zu versehen.
Die im Raumplanungs- und Baugesetz vorgesehene Bewilligungspflicht bleibt vorbehalten.
Art. 107 Unterirdischer Aushub
Unterirdische Aushubarbeiten dürfen innerhalb einer waagrechten Entfernung von 50 Meter von der Strassenachse nicht ohne Bewilligung eröffnet und ausgeführt werden. Die Direktion erteilt die Bewilligung für die Kantonsstrassen, der Gemeinderat für die Gemeindestrassen.
Art. 108 Reklametafeln
Die Reklame in Strassennähe wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt.
5.3 Wasserabfluss
Art. 109 Wasser von benachbarten Grundstücken
Es ist untersagt, Wasser oder andere Flüssigkeiten auf die Strasse zu leiten oder darüber fliessen zu lassen.
Das Dachwasser darf nicht auf die Strasse fliessen. Es muss in Dachtraufen gesammelt und so abgeleitet werden, dass die öffentliche Strasse nicht beschädigt wird.
Es ist untersagt, Abwasser in die Gräben und Rinnen längs der Strasse fliessen zu lassen.
Art. 110 Zuleitung in die Strassenanlangen
Die Zuleitung von Wasser aus Privatgrundstücken in eine Strassenentwässerungsanlage bedarf einer Bewilligung.
Art. 111 Änderung des Wasserabflusses
Der Grundeigentümer, der durch Arbeiten den Wasserabfluss verändert, hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass das Wasser ohne Schaden für die Strasse abfliesst.
Art. 112 Strassenabwasser
Das Strassenabwasser muss von den tiefer gelegenen Grundstücken aufgenommen werden, auch wenn die Ableitung durch Rinnen, Sickergräben oder Durchlässe erfolgt.
Erleidet der Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstückes dadurch einen übermässigen Schaden, so kann er vom Strasseneigentümer verlangen, dass er auf seine Kosten eine Leitung durch das untere Grundstück errichtet.
Anstösser müssen den Durchgang der Kanalisationen, welche das Wasser der Strasse durch ihr Grundstück abführen, gegen volle Entschädigung zulassen. Kann keine Einigung erzielt werden, so setzt der Enteignungsrichter die Entschädigung fest.
Wohlerworbene Rechte und bestehende Verträge bleiben vorbehalten.
Art. 113 Erschwerter Wasserablauf
Es ist untersagt, Ableitungsgräben, Rinnen oder Durchlässe zu verstopfen oder zu beschädigen, die dazu bestimmt sind, das Abwasser der Strasse oder der auf gleicher Höhe oder höher gelegenen Grundstücke zu sammeln und abzuleiten.
Art. 114 Pflichten des Eigentümers einer öffentlichen Kanalisation
Der Eigentümer einer öffentlichen Kanalisation ist verpflichtet, das Strassenabwasser aufzunehmen, sofern seine Anlage hiezu geeignet ist. Es kann ein Benützungsbeitrag erhoben werden.
…
Die Anschlüsse an die Sammelleitung werden vom Strasseneigentümer erstellt und unterhalten.
5.4 Baugrenzen
Art. 115 Baugrenzen
Die Baugrenzen bestimmen die Grenze, bis zu der beidseits der Strasse Häuser, Anlagen und andere Bauten erstellt werden dürfen.
…
…
Es ist nicht erforderlich, dass eine Baugrenzeparallel zur Fahrbahnachse verläuft oder zur Fahrbahnachse denselben Abstand aufweist wie die gegenüberliegende Baugrenze. Bei der Festlegung ist besonders auf die Sicherheit des Verkehrs, die Wohnhygiene sowie auf eine mögliche spätere Strassenverbreiterung Rücksicht zu nehmen.
Art. 116 Baugrenzenabstand
Der Baugrenzenabstand wird in Zonen mit offener Bauweise wie folgt festgelegt:
14 m für einspurige Fahrbahnen,
16 m für zweispurige Fahrbahnen von 2,50 m und 2,75 m,
20 m für zweispurige Fahrbahnen von 2,50 m, 2,75 m und 3 Meter,
24 m für zweispurige Fahrbahnen von 3 Meter und 3,50 m,
für drei- oder vierspurige Fahrbahnen von 3 Meter und für zweispurige Fahrbahnen von 3,50 m,
für drei- oder vierspurige Fahrbahnen von 3,50 m und für zweispurige von 7 Meter.
Je nach Ortsverhältnissen kann die Baugrenze für eine zweispurige Fahrbahn von 2,50 m und 2,75 m 16 Meter oder 20 Meter betragen. Sie kann desgleichen für zweispurige Fahrbahnen zu 3 Meter auf 20 Meter oder 24 Meter angesetzt werden und für zweispurige Fahrbahnen zu 3,50 m auf 24 Meter oder 30 Meter.
Art. 117 Ausnahmen
Der Baugrenzenabstand kann erhöht werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrssicherheit erfordern, namentlich in Kreuzungen und in deren Umgebung, auch um die Überbreiten und Vorsortierungen zu berücksichtigen.
In den Ortschaften und in ihrer unmittelbaren Umgebung kann der Abstand aus wichtigen Gründen, und wenn das öffentliche Interesse es erlaubt, herabgesetzt werden.
Art. 118 Von Baugrenzen nicht bestimmte Abstände
Ist der Abstand durch keine Baugrenze bestimmt oder erweisen sich die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Plan festgelegten Baugrenzen als ungenügend, so wird der längs der öffentlichen Strassen einzuhaltende Abstand für Bauten, Anlagen und andere Werke nach Massgabe der Fahrbahnachse bestimmt. Dieser Abstand entspricht in der Regel der Hälfte des unter Artikel 116 vorgesehenen Abstandes zu den Baugrenzen.
Diese Bestimmung gilt nicht für Zonen mit geschlossener Bauweise.
Art. 119 Nichtentsprechende bestehende Häuser / Abweichungen für Neubauten
Die Bestimmungen der Artikel 69, 70, 148 und 149 des Raumplanungs- und Baugesetzes sind sinngemäss anwendbar auf vorschriftswidrige Gebäude und auf Abweichungen für Neubauten in der Bauverbotszone, welche durch Baugrenzen oder durch Abstandsvorschriften bestimmt worden ist.
Die Bewilligung und die Abweichung werden von der Direktion gewährt, wenn es sich um Kantonsstrassen, und vom Gemeinderat, wenn es sich um Gemeindestrassen, öffentliche Flurwege oder Privatstrassen im Gemeingebrauch handelt.
Der Gemeinderat ist allein zuständig, wenn es sich um die Abweichung von Gemeindevorschriften handelt, die über die Vorschriften des Kantons hinausgehen.
Art. 120 Wiederaufbau
Befindet sich das Grundmauerwerk eines abgebrochenen oder zerstörten Hauses in der Bauverbotszone und kann die Abweichung für den Wiederaufbau auf dem gleichen Grundmauerwerk nicht gewährt werden, so hat der Strasseneigentümer die zusätzlichen Baukosten zu übernehmen, sofern die Arbeiten innert zwei Jahren nach dem Abbruch begonnen und ohne Unterbrechung ausgeführt werden.
Kann keine Einigung über die zu bezahlende Entschädigung erzielt werden, so setzt der Enteignungsrichter diese fest.
Art. 121 Auskragungen in der Bauverbotszone
Für die Auskragungen in der Bauverbotszone finden die Bestimmungen der Baugesetzgebung Anwendung.
5.5 Private Zufahrten
Art. 122 Bewilligung
Die Erstellung neuer Zufahrten und die wesentliche Änderung bestehender Zufahrten zu einer öffentlichen Strasse unterliegen der im Raumplanungs- und Baugesetz vorgesehenen Baubewilligung.
Artikel 14 Abs. 3 ist anwendbar.
Art. 123 Anforderungen
Die Zufahrten sind nach den technischen Anforderungen und den Weisungen der Aufsichtsbehörde der Strasse und des Verkehrs so zu bauen und anzulegen, dass sie durch ihre Lage und ihre Benützung den Verkehr auf den öffentlichen Strassen weder gefährden noch behindern. Sie müssen gut unterbaut und nötigenfalls mit einem Belag versehen sein.
Die Baukosten einer Zufahrt, inbegriffen jene, die durch Anpassung an die ausgebaute Strasse, die Tieferlegung oder Verstärkung der Trottoirs oder der Schultern verursacht werden, sind vom Eigentümer der Zufahrt zu tragen.
5.6 Unterhalt und Aufhebung der Anlagen
Art. 124 Unterhalt
Die Mauern, Einfriedungen, Bäume, Bauten und andere Anlagen längs der Strasse müssen in gutem Zustand gehalten werden.
Stellen sie eine Gefahr dar, so hat der Eigentümer oder der verantwortliche Dritte sofort Vorkehren zu treffen, um die Sicherheit der Strasse zu gewährleisten.
Art. 125 …
Art. 126 Entschädigung
Anlagen, Bepflanzungen und andere bestehende Objekte können nur gegen eine angemessene Entschädigung, in Anwendung von Artikel 93 Abs. 3, beseitigt werden, wenn ihr Eigentümer im Genusse eines wohlerworbenen Rechts steht.
In Ermangelung einer Einigung entscheidet der Enteignungsrichter.
5bis Ausführung der Massnahmen
Art. 126a Ersatzvornahme
Kommt der Eigentümer oder der verantwortliche Dritte nach Mahnung den Verpflichtungen aus den Artikeln 93 ff. nicht nach, so lässt die Behörde, die den Entscheid getroffen hat, die notwendigen Arbeiten ausführen und die betreffenden Objekte auf dessen Kosten entfernen.
Diese Befugnis steht ebenfalls der Direktion zu, um nötigenfalls die Ausführung der in Artikel 14 Abs. 3 vorgesehenen Massnahmen sicherzustellen.
In dringenden Fällen trifft die Behörde sofort die notwendigen Vorkehren.
Art. 126b Festlegung und Eintreibung der Kosten
Die Kosten zur Ausführung der Massnahmen in Anwendung der Artikel 14 Abs. 3, 23 Abs. 2, 80 Abs. 1, 82, 83a Abs. 5 und 126a werden durch einen besonderen Entscheid der Behörde festgelegt, welche die Ausführung durch einen Dritten angeordnet hat. …
…
Diese Kosten können durch ein im Grundbuch eingetragenes gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt werden (Art. 73 EGZGB).
6 Ausführungsorgane
Art. 127 Staatsrat
Der Staatsrat übt, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Bundes, die Oberaufsicht über die öffentlichen Strassen des Kantons aus, insbesondere:
erlässt er das kantonale Ausführungsreglement;
…
…
übt er die ihm gemäss diesem Gesetze zustehenden Befugnisse aus;
überwacht er die Koordination der Bauarbeiten der Kantons- und Gemeindestrassen.
Art. 128 Direktion
Der Direktion obliegt die Aufsicht über die öffentlichen Strassen des Kantons.
Sie übt ihre Befugnisse durch das Tiefbauamt aus.
Art. 129 Oberamtmann
Der Oberamtmann übt die Befugnisse aus, die ihm gemäss diesem Gesetz zustehen, und erfüllt die Aufgaben, die ihm vom Staatsrat übertragen werden.
Insbesondere koordiniert er von Amtes wegen oder auf Ersuchen die von den Gemeinden unternommenen Schritte für die Verbesserung des Verbindungsnetzes.
…
Art. 130 Gemeinderat
Unter Vorbehalt der Befugnisse der Direktion hat der Gemeinderat die Aufsicht über die Gemeinde- und Privatstrassen von örtlicher Bedeutung im Gemeingebrauch.
Er arbeitet das Strassenreglement der Gemeinde aus und bringt es zur Annahme. Dieses Reglement unterliegt der Genehmigung der Direktion, die nach Stellungnahme des Amtes für Gemeinden entscheidet.
Der Gemeinderat sorgt im Rahmen seiner Befugnisse für die Ausführung der Gesetzes- und Reglementsvorschriften.
Art. 131 Strassenpolizei
Die Organe der Kantons- und der Gemeindepolizei sowie das Kantons- und das Gemeindepersonal, dem die Aufsicht über den Strassenunterhalt obliegt, haben alle Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, von denen sie Kenntnis erhalten, anzuzeigen.
Art. 132 Verkehr und Signalisation
Der Verkehr und die Strassensignalisation werden durch die einschlägige eidgenössische und kantonale Gesetzgebung geregelt.
6bis Rechtsmittel
Art. 132a
Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
…
7 Strafbestimmungen
Art. 133 Widerhandlungen
Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen dessen Ausführungsbestimmungen werden mit Bussen von 500 bis 10'000 Franken geahndet.
Anstifter und Gehilfen sind wie der Urheber der Widerhandlung zu bestrafen.
…
Art. 134 Verfahren
Die Busse wird vom Oberamtmann nach dem Verfahren des Strafbefehls auferlegt.
…
…
…
…
Die zivilrechtliche Pflicht des Täters, die Lage auf seine Kosten wiederherzustellen, bleibt unabhängig vom Strafurteil bestehen.
Art. 135 Bussenverwendung
Der Erlös aus Bussen kommt der Staatskasse zu, bzw. der Gemeindekasse, wenn sich die Widerhandlung auf eine Gemeindestrasse bezieht.
8 Schlussbestimmungen
Art. 136 Bahnübergänge – Grundsätze
Der Staat kann von 2008 bis 2014 finanzielle Beiträge an die Kosten für die Aufhebung oder Sicherung von gefährlichen Bahnübergängen leisten.
Als gefährlich gelten Bahnübergänge, bei denen die Sichtzeit bis zum Eintreffen des Zuges weniger als 12 Sekunden beträgt.
Art. 137 Bahnübergänge – Subventionen
Anrecht auf Subventionen haben Eigentümer von öffentlichen Strassen, Eigentümer von Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie Bahnunternehmungen.
Die Subventionen werden als nicht rückzahlbare Beiträge gewährt (Art. 15 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999).
Die Subventionen betragen 65 % der effektiven Kosten gemäss Schlussabrechnung für die Sanierungsarbeiten. Es können jedoch Kosten von höchstens 120'000 Franken geltend gemacht werden.
Der Staatsrat legt fest, welche Kosten berücksichtigt werden und welchen formellen Anforderungen die Schlussabrechnung zu genügen hat.
Art. 138 Aufhebung
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle entgegenstehenden Gesetzesbestimmungen aufgehoben, insbesondere das Gesetz über das Strassenwesen vom 24. Februar 1923.
Art. 139 Inkrafttreten
Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt; er setzt sein Inkrafttreten fest.
Genehmigung Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 21.12.2011 genehmigt worden.
BL/AGS 1967 f 129 / d 133