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770.1

Energiegesetz

770.1

Energiegesetz

vom 9. Juni 2000

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Energiegesetz des Bundes vom 26. Juni 1998; gestützt auf die Energieverordnung des Bundes vom 7. Dezember 1998; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 28. März 2000; auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel

Mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung soll dieses Gesetz zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung beitragen, die mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der Raumplanung vereinbar ist.

Es bezweckt:

  1. die Sicherstellung der wirtschaftlichen und umweltverträglichen Erzeugung und Verteilung von Energie;

  2. die sparsame und rationelle Energienutzung;

  3. die verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energien;

  4. die Förderung einheimischer Energien.

Es soll die Beachtung des Prinzips der Subsidiarität staatlicher Eingriffe gemäss Bundesgesetzgebung sicherstellen.

Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist auf die Versorgung, die Erzeugung, die Verteilung und die Nutzung von Energie in allen Formen anwendbar.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes und des Kantons in anderen Erlassen, insbesondere die Vorschriften über die Nutzbarmachung der Wasserkraft, den Transport und die Verteilung von Elektrizität, die Kernenergie, die Rohrleitungsanlagen sowie den Umweltschutz und die Raumplanung.

Art. 3 Grundsätze

Massnahmen können nur so weit angeordnet werden, als sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Überwiegende öffentliche Interessen sind zu wahren.

Die wirtschaftlichen Aspekte werden insbesondere auf der Grundlage von Rentabilitätsberechnungen unter Berücksichtigung der externen Energiekosten behandelt.

Allfällige Ausnahmebewilligungen werden mit besonderen Auflagen oder Bedingungen oder gegebenenfalls mit Ausgleichsmassnahmen verbunden.

Art. 4 Koordination und Zusammenarbeit

Der Kanton koordiniert seine Energiepolitik mit dem Bund.

Er arbeitet mit den anderen Kantonen zusammen, um die Massnahmen so gut wie möglich aufeinander abzustimmen.

Er arbeitet beim Vollzug des Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.

Art. 5 Pflichten des Kantons und der Gemeinden

Kanton und Gemeinden berücksichtigen überall bei ihrer gesetzgeberischen und administrativen Tätigkeit und bei der Bewirtschaftung ihrer Güter die Notwendigkeit der rationellen Energienutzung, der Diversifikation der Energiequellen und der Förderung erneuerbarer Energien.

Der Staatsrat erlässt Ausführungsvorschriften, die den Kanton und die Gemeinden dazu anhalten, bei Energiekonzepten, Energieverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien mit gutem Beispiel voranzugehen.

Insbesondere neue oder vollständig renovierte, vom Kanton erstellte oder subventionierte öffentliche Bauten müssen, sofern die wirtschaftlichen Umstände dies rechtfertigen, bestimmten Qualitätskriterien entsprechen; diese Kriterien werden im Ausführungsreglement umschrieben.

Für alle ihre neuen Gebäude, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung gebaut werden, benutzen der Staat und die Gemeinden CO2-neutrale Mittel zur Wärmeproduktion für Heizung und Warmwasser.

Falls eine CO -neutrale Wärmeproduktion technisch, wirtschaftlich oder

ökologisch nicht möglich ist, muss eine gleichwertige Kompensation vorgenommen werden. Diese besteht vorrangig in der Sanierung der Wärmeproduktion eines bestehenden Gebäudes, das eine fossile Energiequelle benutzt, oder in Massnahmen zur Reduktion des Wärmebedarfs eines oder mehrerer Gebäude.

Für ihren eigenen Elektrizitätsverbrauch werden die Gebäude des Staats und der Gemeinden von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen schrittweise mit grünem Strom versorgt, der im Kanton produziert wird und das Label Naturemade Star oder ein gleichwertiges Label trägt.

2. KAPITEL Energiepolitik und Energieplanung

Art. 6 Kantonale Energiepolitik

Der Staatsrat legt unter Berücksichtigung der energiepolitischen Grundsätze des Bundes die Prioritäten und Anforderungen der kantonalen Energiepolitik fest.

Diese wird regelmässig überprüft und wenn nötig angepasst.

Art. 7 Sachplan

Die für die Energie zuständige Direktion 1) (die Direktion) erstellt einen Sachplan Energie.

Der Sachplan führt unter anderem die Gebiete auf, die für die Nutzung bestimmter Energieträger besonders geeignet sind, und legt die Nutzungsprioritäten fest.

Die Ergebnisse des Sachplans werden in den kantonalen Richtplan integriert. 1) Heute: Volkswirtschaftsdirektion.

Art. 8 Kommunale Energiepläne

Auf der Grundlage des Sachplans Energie erstellt jede Gemeinde innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen kommunalen Energieplan; dieser wird der Direktion, die mit der Bau- und Raumplanung beauftragt ist 1), nach den Vorschriften der entsprechenden Spezialgesetzgebung zur Genehmigung unterbreitet.

Bei der Ausarbeitung der Energiepläne definieren die Gemeinden die Gebiete, die im Bereich der Energieversorgung oder der Energienutzung ähnliche Merkmale aufweisen.

Es gibt drei mögliche Gebietstypen:

  1. leitungsgebundene Energiegebiete;

  2. für andere Erzeugungs-, Verteilungs- oder Nutzungssysteme geeignete Gebiete;

c) Gebiete ohne genauere Bestimmung.

Die leitungsgebundenen Energiegebiete werden nach Absprache mit den betroffenen Versorgern oder Verteilern festgelegt.

Die kommunalen Energiepläne werden regelmässig überprüft und wenn nötig angepasst. 1) Heute: Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion.

Art. 9 Anschlusspflicht

In den leitungsgebundenen Energiegebieten kann der kommunale Energieplan den Eigentümern unter folgenden Bedingungen den Anschluss ihrer Gebäude an das Fernwärmenetz vorschreiben:

  1. das Netz wird von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder den Verbraucherinnen und Verbrauchern selber kontrolliert;

  2. die Wärme wird in erster Linie durch erneuerbare Energien oder durch Abwärmenutzung erzeugt;

  3. die auf der Grundlage einer Rentabilitätsberechnung unter Berücksichtigung der externen Ernergiekosten errechneten Kosten für die Nutzenergie sind für die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht höher als die Kosten für herkömmliche Energie.

Gebiete mit obligatorischem Anschluss sind folglich dem Bewilligungsverfahren für Nutzungspläne nach Raumplanungs- und Baugesetz unterstellt.

Die Eigentümer der angeschlossenen Gebäude sind verpflichtet, das Verlegen von Leitungen auf ihrem Grundstück unentgeltlich zuzulassen.

Neubauten decken einen erheblichen Teil ihres Wärmebedarfes durch das Fernwärmenetz, sobald sie bewohnt sind; bestehende Bauten müssen nicht angeschlossen werden.

Mit der Energie des Fernwärmenetzes muss der Grundheizbedarf eines neu angeschlossenen Gebäudes gedeckt sein.

Wer einen erheblichen Teil seines Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien deckt, kann nicht zum Anschluss ans Fernwärmenetz verpflichtet werden.

Die Direktion entscheidet allfällige Streitfälle.

Art. 10 Informationssystem

Das Amt sammelt Daten zur Abschätzung der Entwicklung des Energiebedarfs und -angebots, um seine energiepolitischen Prioritäten festlegen zu können.

Zu diesem Zweck kann es die nötigen Auskünfte und Dokumente verlangen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes und die von diesem beauftragten Personen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu wahren und die Regeln des Datenschutzes zu beachten; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.

3. KAPITEL Rationelle und sparsame Energienutzung

Art. 11 Grundsätze

Im Hinblick auf eine möglichst sparsame und rationelle Energienutzung sind insbesondere in den in diesem Kapitel aufgezählten Bereichen unter Berücksichtigung des Standes der Technik Massnahmen zu treffen.

Der Staatsrat umschreibt, was als Stand der Technik gilt.

Die für Neubauten und neue Anlagen erforderlichen Massnahmen sind auch auf bestehende Bauten und Anlagen anwendbar, die umgebaut oder renoviert werden oder eine bedeutende und bewilligungspflichtige Nutzungsänderung erfahren.

Art. 12 Wärmedämmung

Geheizte oder gekühlte Neubauten müssen in den Bereichen Wärmeschutz, Wärmespeicherung und Luftdurchlässigkeit angemessene thermische Eigenschaften aufweisen.

Der Staatsrat setzt die Anforderungen im Bereich des Wärmeschutzes der Gebäude fest, insbesondere die anzuwendende Berechnungsmethode und die zulässigen Heizenergiebedarfswerte.

Art. 13 Heizung und Warmwasser

Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen werden so geplant, installiert und betrieben, dass möglichst wenig Energie verbraucht wird und Immissionen vermieden werden.

Bei Feuerungsanlagen sind regelmässige Kontrollen gemäss Umweltschutzgesetzgebung durchzuführen.

Der Staatsrat kann Bestimmungen über Heizanlagen im Freien erlassen.

Art. 14 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung ist für Neubauten im Sinne dieses Gesetzes obligatorisch.

Als Neubauten gelten Gebäude, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Baubewilligung erteilt wurde.

Der Staatsrat legt die besonderen betrieblichen Anforderungen fest; er beschliesst insbesondere über die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen für Neubauten mit geringem Energieverbrauch.

Art. 15 Elektroheizungen

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen dürfen nur mit Bewilligung des Amtes eingebaut werden.

Der Staatsrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 16 Lüftungs- und Klimaanlagen

Lüftungs- und Klimaanlagen müssen so geplant, installiert und betrieben werden, dass möglichst wenig Energie verbraucht wird.

Kühl- und/oder Befeuchtungsanlagen für Räume dürfen nur mit Bewilligung des Amtes installiert werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. sämtliche angemessenen baulichen Massnahmen (aktiver Sonnenschutz, Wärmespeicherfähigkeit) getroffen wurden;

  2. die Anlage einem Bedürfnis entspricht.

Ein Bedürfnis gilt insbesondere als erwiesen, wenn die Zweckbestimmung eines Gebäudes oder gewisser Teile davon, der Standort des Gebäudes oder der Schutz gegen Immissionen derartige Anlagen notwendig machen.

Der Staatsrat erlässt Ausführungsvorschriften und legt besondere betriebliche Anforderungen wie zum Beispiel den Einbau einer Wärmerückgewinnungsanlage fest.

Art. 17 Wärmerückgewinnung

Die Abwärme aus den neuen Anlagen in Industrie- und Gewerbebetrieben sowie aus mechanischen Lüftungs-, Abluft- und Klimaanlagen muss genutzt werden.

Das Amt kann Ausnahmen bewilligen, wenn diese vom Standpunkt der Wirtschaftlichkeit oder der Energienutzung her gerechtfertigt sind.

Art. 18 Schwimmbäder

Beim Bau, der Erneuerung oder einem wesentlichen Umbau der technischen Anlagen geheizter Schwimmbäder sind die Verwendung erneuerbarer Energien, die Wärmerückgewinnung und das Abdecken der Becken in einem je nach Schwimmbadtyp festgelegten Rahmen obligatorisch.

4. KAPITEL Elektrizitätserzeugung

Art. 19 Bewilligungsverfahren

Bau oder Umbau einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlage müssen vom Amt bewilligt werden.

Die Bewilligung wird nur gewährt, wenn:

  1. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller belegt, dass ein überwiegender Teil der Abwärme genutzt wird;

  2. es sich um ein Notstromaggregat handelt;

  3. die Anlage nicht ans Elektrizitätsnetz angeschlossen ist.

Art. 20 Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten

Die Anschlussbedingungen für unabhängige Stromproduzenten entsprechen denjenigen der Bundesgesetzgebung.

Das Amt kann im Einzelfall die Vergütung für die Überschussenergie herabsetzen, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht.

Es ist bei Streitfällen zuständig für die Festlegung der Anschlussbedingungen für unabhängige Stromproduzenten.

5. KAPITEL Förderungsmassnahmen und Finanzhilfen

Art. 21 Information und Beratung

Das Amt und die Gemeinden sorgen für:

  1. die Information und Beratung der Öffentlichkeit und der Behörden über Energie und deren rationelle und sparsame Nutzung;

  2. die Sensibilisierung der Verbraucherinnen und Verbraucher für die Notwendigkeit des Energiesparens und der Nutzung erneuerbarer Energien;

  3. die Koordination der in diesem Bereich unternommenen Aktivitäten.

Das Amt unterstützt die Gemeinden bei diesen Aufgaben.

Art. 22 Aus- und Weiterbildung

Der Kanton und die Gemeinden können die Aus- und Weiterbildung von Energie- und anderen betroffenen Fachleuten unterstützen.

Zu diesem Zweck können sie mit der Universität, der Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft, den Berufsschulen sowie den Berufsverbänden zusammenarbeiten.

Art. 23 Förderungsmassnahmen und Finanzhilfen

Der Kanton fördert die sparsame und rationelle Nutzung aller Energien und die Nutzung erneuerbarer Energien; er kann Vereinigungen, die eines der in diesem Gesetz vorgesehenen Ziele verfolgen, unterstützen.

Zu diesem Zweck kann er folgende Massnahmen finanziell unterstützen:

  1. Energiesparmassnahmen in Gebäuden oder an Anlagen;

  2. Massnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz;

  3. Massnahmen zur Abwärmenutzung;

  4. Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien;

  5. Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung durch die Energie.

Der Staatsrat legt unter Berücksichtigung der Ziele und Prioritäten der kantonalen Energiepolitik fest, welche Bereiche zu fördern sind, und bestimmt die technischen Bedingungen und den Subventionssatz.

Das Amt wird mit dem Vollzug der Massnahmen beauftragt.

Art. 24 Forschung, Entwicklung und Demonstration

Der Kanton fördert die Forschung und die Entwicklung im Bereich der rationellen Energienutzung, der Energiediversifikation sowie der Nutzung erneuerbarer Energien.

Er kann zudem Pilot- und Demonstrationsanlagen, Experimente, Analysen und Feldversuche unterstützen.

Er arbeitet so weit wie möglich mit der Universität, der Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft, den Berufsschulen und den Berufsverbänden zusammen.

6. KAPITEL Organisation und Vollzug

Art. 25 Behörde und Kompetenzen

Das Amt ist zuständig für Energiefragen.

Es koordiniert namentlich die Tätigkeit des Staats im Energiebereich.

3Es übt ausserdem die Kompetenzen aus, die dieses Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen nicht einer anderen Behörde vorbehalten.

Art. 26 Kantonale Energiekommission

Der Staatsrat setzt eine Kantonale Energiekommission ein; sie wird vom Direktionsvorsteher präsidiert und besteht aus höchstens dreizehn Mitgliedern.

Diese beratende Kommission nimmt Stellung zur Energiepolitik und zu energiepolitisch wichtigen Vorhaben des Kantons.

Art. 27 Kommunale Energiekommissionen

Die Gemeinden setzen eine beratende Energiekommission ein, die an eine bestehende Kommission angeschlossen werden oder eine solche erweitern kann.

Regionale Kommissionen, die mehrere kommunale Kommissionen vertreten, können von den betroffenen Gemeinden eingesetzt werden.

Art. 28 Vollzugskontrolle

Die Gemeindebehörde sorgt gemäss Raumplanungs- und Baugesetzgebung für die Einhaltung der Energiegesetzgebung bei Bau- und Umbauarbeiten und Renovationen an Gebäuden.

Das Amt kann nach vorheriger Anmeldung jederzeit und überall den Vollzug dieses Gesetzes kontrollieren und dazu Gebäude und Anlagen besichtigen; wenn nötig kann es die Gemeinde zum Handeln auffordern und den Fall dem Oberamtmann melden. Für die Finanzierung dieser Kontrollen werden Gebühren erhoben, soweit Mängel festgestellt wurden.

Art. 29 Sanktionen

Jeder Verstoss gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Bestimmungen, insbesondere gegen die Artikel 12–19, wird gemäss dem Justizgesetz mit einer Busse bis zu 50 000 Franken geahndet.

Die in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgesehenen Sanktionen zur Ahndung von Verstössen bei Bau- und Umbauarbeiten und Renovationen an Gebäuden bleiben vorbehalten.

Die Sanktionen gemäss Bundesgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 30 Rechtsmittel

Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 31 Ausführungsbestimmungen

Der Staatsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.

7. KAPITEL Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 32 Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Bauvorhaben, bei denen das Bewilligungsverfahren bei Inkrafttreten des Gesetzes schon im Gange ist.

Art. 33 Änderung bisherigen Rechts

Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Energiegesetz vom 11. Mai 1984 (SGF 770.1) wird aufgehoben.

Art. 35 Vollzug und Inkrafttreten

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er setzt das Datum des Inkrafttretens fest. 1) 1) Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2000 (StRB 26.9.2000).

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