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811.11

Verordnung über den Bodenschutz

vom 20.08.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 33, 34, 35 und 42 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG);

gestützt auf den Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG);

gestützt auf die Bundesverordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo);

gestützt auf den Artikel 60 und den Anhang 4.5 der Bundesverordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe (StoV);

auf Antrag der Baudirektion und der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1 Vollzugsorgane

Die Vollzugsorgane für die Bestimmungen über den Bodenschutz sind:

  1. die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt;

  2. die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft;

  3. das Amt für Umwelt;

  4. Grangeneuve;

  5. das Amt für Wald und Natur;

  6. das Bau- und Raumplanungsamt.

Citato in

Art. 2 Begriffe

Landwirtschaftliche Böden sind Böden in einer Landwirtschaftszone oder Böden in einer Bauzone, die noch landwirtschaftlich genutzt werden.

Die Waldböden umfassen alle mit Wald bewachsenen Böden.

Nicht landwirtschaftliche Böden sind Böden in einer Bauzone, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden.

Citato in

Art. 3 Zuständigkeiten der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt

Bei chemischen Belastungen von landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Böden, die nicht auf die landwirtschaftliche Nutzung zurückzuführen sind, trifft die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt die Entscheide gemäss Artikel 8 Abs. 3 und 4, Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 10 VBBo.

Sie kann bestimmte Entscheide für die in Absatz 1 genannten Fälle dem Amt für Umwelt delegieren.

Art. 4 Zuständigkeiten der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft

Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft trifft die Entscheide gemäss Artikel 6 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 3 und 4, Artikel 9 Abs. 2 und Artikel 10 VBBo für Waldböden sowie für landwirtschaftliche Böden bei physikalischen oder chemischen Belastungen, die auf die landwirtschaftliche Nutzung zurückzuführen sind.

Sie kann bestimmte Entscheide für die in Absatz 1 genannten Fälle Grangeneuve oder dem Amt für Wald und Natur delegieren.

Art. 5 Aufgaben des Amts für Umwelt

Das Amt für Umwelt vollzieht die Aufgaben nach Artikel 4 Abs. 1 und 3, Artikel 5, Artikel 8 Abs. 1 und 2 und Artikel 9 Abs. 1 VBBo für die nicht landwirtschaftlichen Böden.

Es sorgt für die Anwendung der VBBo bei Bodenveränderungen auf Baustellen in einer Bauzone. Zu diesem Zweck kann es vom Bauherrn eine bodenkundliche Baubegleitung durch eine Fachstelle verlangen.

Es gewährleistet die Koordination mit dem Kataster der belasteten Standorte.

Citato in

Art. 6

Art. 7 Aufgaben von Grangeneuve

Grangeneuve übernimmt die Aufgaben, die zur Vermeidung von physikalischen Bodenbelastungen auf landwirtschaftlichen Böden (Anbautechnik, aktive Massnahmen usw.) und von chemischen Bodenbelastungen, die durch die landwirtschaftliche Nutzung verursacht werden können, erforderlich sind.

Es vollzieht die Aufgaben nach Artikel 4 Abs. 1 und 3, Artikel 5, Artikel 8 Abs. 1 und 2 und Artikel 9 Abs. 1 VBBo für landwirtschaftliche Böden.

Es kontrolliert die Düngerbilanzen für diejenigen Flächen, die für die Ausbringung des aus rezykliertem organischem Material bestehenden Düngers notwendig sind, namentlich im Rahmen der Baubewilligungsgesuche für Anlagen zur Nutztierhaltung.

Es achtet auf die Anwendung der VBBo bei Bodenveränderungen auf Baustellen in Landwirtschaftszonen. Zu diesem Zweck kann es vom Bauherrn eine bodenkundliche Baubegleitung durch eine Fachstelle verlangen.

Es prüft vor der Genehmigung durch die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, ob insbesondere bei Güterzusammenlegungen aktive Bodenschutzmassnahmen gegen die Erosion in die Meliorationsprojekte integriert wurden.

Es begutachtet die Baubewilligungsgesuche für Anlagen zur Nutztierhaltung.

Art. 9

Art. 10 Aufgaben des Bau- und Raumplanungsamts

Das Bau- und Raumplanungsamt achtet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Dienststellen auf die Berücksichtigung der im kantonalen Richtplan genannten Grundsätze, insbesondere zur Dimensionierung der Bauzonen und zur Erhaltung der guten Ackerböden und Waldflächen.

Art. 11 Koordination

In der Koordinationsgruppe für den Boden sind das Amt für Umwelt, Grangeneuve, das Bau- und Raumplanungsamt und das Amt für Wald und Natur vertreten. Sie erarbeitet das kantonale Bodenschutzkonzept nach den Zielen und Grundsätzen des kantonalen Richtplans und nach den Ergebnissen des Bodenbeobachtungsnetzes.

Der dem Amt für Umwelt angegliederte Koordinator für den Boden sorgt für die allgemeine Koordination des qualitativen und quantitativen Bodenschutzes, welche die notwendigen Beziehungen zu den anderen Kantonen und den Bundesbehörden umfasst.

Die Aufgaben des Koordinators für den Boden werden in einem Pflichtenheft festgelegt und von den zuständigen Direktionen genehmigt.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft.

2002_081