822.0.1
Gesetz über das freiburger spital
822.0.1
Gesetz
vom 27. Juni 2006
über das Freiburger Spitalnetz (FSNG)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 68 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 13. März 2006; auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz fasst die bestehenden öffentlichen Spitaleinrichtungen mit Ausnahme des Kantonalen Psychiatrischen Spitals Marsens im Freiburger Spitalnetz (FSN) zusammen, um eine gute Pflege zu gewährleisten, deren Kosten unter Kontrolle bleiben.
Es regelt die Organisation, den Betrieb und die Finanzierung des FSN.
Art. 2 Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für das FSN und seine Standorte sowie für das Interkantonale Spital der Broye; die besonderen Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt bleiben vorbehalten.
Art. 3 Vorbehalt
Die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes über den Betrieb der Institutionen des Gesundheitswesens bleiben vorbehalten.
Art. 4 Einsetzung des FSN
a) Stellung und Sitz 1 Das FSN ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es wird administrativ der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion 1) des Staatsrats zugewiesen.
Es ist selbständig in den Grenzen des Gesetzes.
Es hat seinen Sitz in Freiburg.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
Art. 5 b) Tätigkeiten
Das FSN erteilt Leistungen auf den folgenden Gebieten:
stationäre Pflege;
ambulante Pflege;
Notfallpflege;
Prävention;
Unterstützung der kranken Person in sozialen Belangen;
Lehre und Forschung.
Weitere Gebiete, namentlich den Ambulanzdienst, kann es nur mit der Zustimmung des Staatsrats übernehmen.
Der Staatsrat setzt in einem Auftrag die Leistungen des FSN fest.
Er setzt auch die Leistungen des Interkantonalen Spitals der Broye für Freiburger Patientinnen und Patienten in einem Auftrag fest; der Verwaltungsrat des FSN wird vorher angehört.
Art. 6 Pflichten gegenüber den Patientinnen und Patienten
Das FSN ist verpflichtet, jederzeit alle kranken, verletzten oder behinderten Personen und schwangeren Frauen, die der Betreuung bedürfen, aufzunehmen, ärztlich zu untersuchen und wenn nötig zu behandeln, sofern es über das nötige Personal, die nötigen Räume und Anlagen verfügt.
Sind die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, so muss es sie an andere stationäre oder nicht stationäre Einrichtungen weiterleiten.
Das FSN erteilt die Spitalpflege, indem es die Patientinnen und Patienten in ihrer Ganzheit berücksichtigt, ihre Freiheit, Würde, Integrität und den Schutz der Personendaten wahrt.
Es stellt sicher, dass die Patientin oder der Patient durch die geeigneten Gesundheitseinrichtungen versorgt wird.
Es sorgt dafür, dass die Patientin oder der Patient verstanden wird und alle Informationen, die zu ihrer oder seiner Versorgung nötig sind, erhalten kann.
Art. 7 Beziehungen zu anderen Institutionen
Das FSN arbeitet mit den Universitätsspitälern, den öffentlichen und privaten Institutionen des Gesundheitswesens, den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und weiteren medizinischen Diensten sowie mit den Ausbildungseinrichtungen zusammen.
Es wendet die vom Grossen Rat oder vom Staatsrat beschlossenen Vereinbarungen über die interkantonale Zusammenarbeit an und kann dem Staatsrat Formen der Zusammenarbeit vorschlagen.
Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat kann es mit Institutionen des Gesundheitswesens Vereinbarungen abschliessen, um eine enge Zusammenarbeit mit ihnen zu fördern.
Art. 8 Beziehungen zu den Patientinnen und Patienten
Die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten sowie ihre Beziehungen zum FSN werden im Gesundheitsgesetz geregelt.
Das FSN kann diese Bestimmungen durch Einzelvorschriften organisatorischer Art ergänzen.
2. KAPITEL Organe des FSN
Art. 9 Allgemeines
Die Organe des FSN sind:
der Verwaltungsrat;
die Direktion;
das Rechnungsprüfungsorgan.
Der Verwaltungsrat und die Direktion sind verpflichtet, sich an die Spitalplanung des Staatsrats zu halten.
Art. 10 Verwaltungsrat
a) Zusammensetzung 1 Der Verwaltungsrat besteht aus neun bis elf Mitgliedern.
Diese werden nach ihren Kompetenzen und Erfahrungen im Gesundheits- oder Managementbereich gewählt.
Zu den Mitgliedern zählt die Vorsteherin oder der Vorsteher der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Staatsrats. Im Verwaltungsrat sind auch die Regionen angemessen vertreten.
Art. 11 b) Ernennung, Dauer des Mandats und Entschädigung
Der Staatsrat ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrats.
Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrats wird vom Staatsrat auf Antrag des Verwaltungsrats ernannt.
Die Dauer des Mandats und die Wiederwählbarkeit richten sich nach dem Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter; die Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder wird vom Staatsrat festgesetzt.
Art. 12 c) Befugnisse
Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ des FSN. Er verantwortet seine Geschäftsführung gegenüber dem Staatsrat.
Er hat die folgenden Befugnisse:
Er organisiert im Rahmen der Spitalplanung und des vom Staatsrat erstellten Leistungsauftrags die Spitaltätigkeiten, indem er für die Einsetzung rationeller und effizienter Strukturen sorgt.
Er ist verantwortlich für die Entwicklung des FSN und sorgt für dessen guten Betrieb und, namentlich durch Weiterbildung, für die Qualität der Leistungen; er erlässt die nötigen Weisungen.
Er legt die Organisation des FSN in einem Reglement fest.
Er richtet an den Staatsrat zuhanden des Grossen Rates jährlich zur Genehmigung: 1. die Bilanz und die Jahresrechnung; 2. den Geschäftsbericht.
Er wirkt mit bei der Erarbeitung des Leistungsauftrags und beantragt das Globalbudget.
Er verteilt das gewährte Globalbudget und teilt die Mittel zu.
Er schlägt dem Staatsrat das Rechnungsprüfungsorgan vor.
Er trifft aufgrund des Reglements nach Artikel 37 Abs. 3 die wichtigen Entscheide auf dem Gebiet der Personalbewirtschaftung; ausgenommen sind die Einreihung der Stellen und die Gehaltsbedingungen, die in die Zuständigkeit des Staatsrats fallen.
Er stellt die Generaldirektorin oder den Generaldirektor an; vorbehalten bleibt die Genehmigung des Staatsrats.
Er stellt in enger Zusammenarbeit mit der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor die medizinische Direktorin oder den medizinischen Direktor und die administrativen, medizinischen und für die Pflege Verantwortlichen an.
Er nimmt Stellung in Haftpflichtfällen.
Er wacht über die Einhaltung ethischer Regeln.
Er führt ein Konzept für den Datenschutz ein und kontrolliert dessen Anwendung.
Er übt die übrigen Befugnisse aus, die nicht in die Zuständigkeit der Kantonsbehörden oder eines anderen Organs fallen.
Art. 13 d) Sitzungen
Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal vierteljährlich.
Der Verwaltungsrat tritt ausserdem auf schriftliches Verlangen dreier Mitglieder zusammen.
Damit gültig beraten und abgestimmt werden kann, muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein. Trifft dies nicht zu, so wird eine neue Sitzung einberufen. In dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat unabhängig von der Zahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
Art. 14 e) Teilnahme an den Sitzungen
Vertreterinnen oder Vertreter der Direktion und des Personals des FSN nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
Die Delegation umfasst:
die Generaldirektorin oder den Generaldirektor;
zwei Personen als Vertretung der Ärzteschaft;
zwei Personen als Vertretung des Personals.
Der Verwaltungsrat bestimmt in Absprache mit den Ärztekollegien und den vom Personal gebildeten Organisationen die Art und Weise, nach der die Personen für die Vertretung der Ärzteschaft und des Personals gewählt werden, und die Dauer ihres Mandats.
Je nach den Beratungsthemen kann der Verwaltungsrat weitere Vertreterinnen und Vertreter des FSN zu seinen Sitzungen einladen.
Ausnahmsweise kann der Verwaltungsrat in Abwesenheit der Delegation nach Absatz 2 tagen.
Art. 15 f) Internes Reglement
Der Verwaltungsrat erlässt ein internes Reglement, das seine Arbeitsweise im Einzelnen festsetzt.
Art. 16 Leitung des FSN
a) Organisation 1 Der Betrieb und die Geschäftsführung des FSN werden von der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor sichergestellt.
Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor wird von einem Direktionsrat unterstützt.
Art. 17 b) Generaldirektorin/Generaldirektor
aa) Genehmigung der Anstellung Die Anstellung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors durch den Verwaltungsrat bedarf der Genehmigung des Staatsrats.
Art. 18 bb) Aufgaben
Die Aufgaben der Generaldirektorin oder des Generaldirektors werden in dem vom Verwaltungsrat beschlossenen Pflichtenheft festgelegt.
Unter Vorbehalt der Anstellungen, die vom Verwaltungsrat genehmigt werden müssen, stellt die Generaldirektorin oder der Generaldirektor die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor untersteht der Aufsicht des Verwaltungsrats und muss ihm regelmässig Bericht erstatten.
Art. 19 c) Medizinische Direktorin/medizinischer Direktor
Unter der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor ist die medizinische Direktorin oder der medizinische Direktor hauptsächlich damit beauftragt, die Koordination der medizinischen Tätigkeiten des FSN sicherzustellen, damit eine optimale Versorgung der Patientinnen und Patienten gewährleistet ist.
Ihre oder seine Aufgabe besteht auch darin, die Qualität und Sicherheit der vom FSN angebotenen medizinischen Leistungen zu gewährleisten.
Art. 20 Ärztekollegium
Es werden ein oder mehrere Ärztekollegien geschaffen; die Pflichtenhefte werden vom Verwaltungsrat erlassen.
Der Hauptauftrag des Ärztekollegiums besteht darin, für einen guten Betrieb, einen guten Zusammenhalt und die Entwicklung der verschiedenen medizinischen Disziplinen beim FSN zu sorgen.
Das Ärztekollegium arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben eng mit der medizinischen Direktorin oder dem medizinischen Direktor zusammen.
Art. 21 d) Direktionsrat
Unter dem Vorsitz der Generaldirektorin oder des Generaldirektors vereinigt ein Direktionsrat vier bis acht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Antrag der Generaldirektorin oder des Generaldirektors vom Verwaltungsrat bezeichnet werden.
Der Direktionsrat unterstützt die Generaldirektorin oder den Generaldirektor in der Koordination der Tätigkeiten des FSN.
Art. 22 e) Reglement
Der Verwaltungsrat erlässt die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise der Leitung des FSN in einem Reglement.
Art. 23 Rechnungsprüfungsorgan
a) Bezeichnung und Bericht 1 Die Jahresrechnungen des FSN werden nach den allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen von einem externen Organ überprüft, das vom Staatsrat bezeichnet wird.
Das Rechnungsprüfungsorgan unterbreitet am Ende jedes Geschäftsjahrs einen Revisionsbericht, der der Rechnung beigelegt wird.
Art. 24 b) Finanzinspektion
Die Finanzinspektion kann die Geschäftsführung und die Rechnung des FSN kontrollieren.
Das Rechnungsprüfungsorgan ist gehalten, mit der Finanzinspektion zusammenzuarbeiten.
3. KAPITEL Organisation der Spitaltätigkeiten
Art. 25 Grundsatz
Das FSN übt seine Spitaltätigkeiten an mehreren Standorten aus, deren geografische Situierung und Auftrag im Rahmen der vom Staatsrat erstellten Spitalplanung beschlossen werden.
Die Standorte verfügen über keine Rechtspersönlichkeit. Sie können als Betriebseinheit organisiert werden.
Die Zweisprachigkeit des Kantons muss berücksichtigt werden, insbesondere für die Organisation der Dienste, die aufgrund der Spitalplanung einen kantonalen Auftrag haben.
Art. 26 Organisation und Geschäftsführung der Betriebseinheiten
Die Organisation und die Geschäftsführung der Betriebseinheiten werden vom Verwaltungsrat festgelegt.
Die Personaldotierung der Betriebseinheiten wird vom Verwaltungsrat in den Grenzen der Gesamtdotation festgesetzt, die im Globalbudget berücksichtigt ist.
4. KAPITEL Finanzierung
Art. 27 Finanzierungsgrundsätze
Die Investitions- und Betriebskosten des FSN werden aus dessen Eigenmitteln und vom Staat finanziert.
Die Bestimmungen der Übergangsregelung für die finanzielle Beteiligung der Gemeinden bleiben vorbehalten.
Art. 28 Finanzierung der Investitionskosten
a) Baukosten 1 Der Staat finanziert die Kosten für die Errichtung, die Vergrösserung und die Renovation der Gebäude der Standorte des FSN. Er finanziert auch die Ausgaben für das Mobiliar und die Ausrüstung, die direkt mit diesen Bauten, Vergrösserungen und Renovationen verbunden sind.
Jedes Projekt muss der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion 1) des Staatsrats zur Bewilligung unterbreitet werden. Das Projekt umfasst namentlich einen allgemeinen Beschrieb, einen Bedarfsnachweis, Pläne sowie einen Kostenvoranschlag.
Der Investitionskredit wird vom Grossen Rat nach der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates erteilt. 1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
Art. 29 b) Ersatzinvestitionen
Der Staatrat bestimmt, was Ersatzinvestitionen sind; diese werden über das jährliche Globalbudget des FSN finanziert.
Art. 30 c) Investitionen des Interkantonalen Spitals der Broye
Der Staat finanziert die Investitionen des Interkantonalen Spitals der Broye nach den Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt.
Art. 31 Finanzierung der Betriebskosten
a) Grundsatz 1 Auf Antrag des Verwaltungsrats erteilt der Staatsrat dem FSN ein Globalbudget.
Das Globalbudget setzt die Beteiligung des Staates an den Betriebskosten des FSN endgültig fest.
Bei Überschreitung des Globalbudgets muss das FSN für mindestens fünfzig Prozent der Überschreitung aufkommen, und der Restbetrag wird vom Staat übernommen; vorbehalten bleibt die Prüfung von Ursachen und Art der Überschreitung.
Der nicht verwendete Teil des Globalbudgets verbleibt zur Hälfte dem FSN und vermehrt dessen Eigenkapital, die andere Hälfte geht an den Staat zurück.
Auf Antrag der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Staatsrats wird der vom Staat übernommene Mehrbetrag nach Absatz 3 oder der dem Staat rückerstattete Betrag nach Absatz 4 vom Staatsrat in einem Beschluss festgesetzt.
Art. 32 b) Berechnungskriterien
Das Globalbudget berücksichtigt den Auftrag des FSN, den Leistungsauftrag, den Umfang der medizinischen Tätigkeit, die durchschnittlichen Kosten vergleichbarer Spitäler ausserhalb des Kantons, die finanziellen Möglichkeiten des Staates und weitere relevante Faktoren.
Es muss die gute Qualität der Pflege, die Transparenz und die Kontrolle der Kostenentwicklung ermöglichen.
Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Staatsrats erlässt die nötigen Weisungen für die Aufstellung und Unterbreitung des Globalbudgets in Zusammenarbeit mit der für die Finanzen zuständigen Direktion 1). 1) Heute: Finanzdirektion.
Art. 33 c) Beteiligung an den Betriebskosten des Interkantonalen Spitals
der Broye Auf Stellungnahme der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion bestimmt der Staatsrat den Freiburger Anteil an den Betriebskosten des Interkantonalen Spitals der Broye nach den Regeln, die durch den Leistungsauftrag nach Artikel 5 Abs. 4 festgesetzt werden.
5. KAPITEL Geschäftsführung
Art. 34 Grundsätze der Geschäftsführung
a) Wirtschaftlichkeit Die Direktion des FSN stellt die wirtschaftliche Geschäftsführung der Betriebseinheiten und die rationelle Bewirtschaftung der Ressourcen sicher.
Art. 35 b) Voranschlag, Rechnung und Finanzierungsplan
Die Direktion des FSN unterbreitet die Jahresrechnungen und die Voranschläge aufgrund des vom Staat angewandten Kontenplans und nach den Weisungen des Verwaltungsrats. Sie erarbeitet auch einen Finanzierungsplan für den Betrieb und die Investitionen für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Die Darstellung der Jahresrechnung des FSN muss Vergleiche zwischen den Spitälern in der Schweiz ermöglichen.
Art. 36 c) Instrumente der Geschäftsführung
Die Direktion des FSN unterrichtet den Verwaltungsrat regelmässig über die Entwicklung der finanziellen Lage, indem sie namentlich Zwischenaufstellungen unterbreitet.
Um eine wirtschaftliche und rationelle Geschäftsführung zu gewährleisten, verwendet die Direktion des FSN Instrumente zur Beurteilung der Tätigkeiten der Betriebseinheiten, zum Beispiel die Überprüfung von Hospitalisationen.
Die Direktion des FSN führt die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion des Staatsrats verlangten Statistiken und teilt sie dieser regelmässig mit.
Art. 37 Dienstverhältnis des Personals
a) Allgemeines Dienstverhältnis 1 Das Dienstverhältnis der im FSN arbeitenden Personen wird durch die Gesetzgebung über das Staatspersonal geregelt.
Um den Besonderheiten in Verbindung mit der Führung und dem Betrieb des FSN Rechnung zu tragen, werden die folgenden Zuständigkeiten des Staatsrats durch den Verwaltungsrat ausgeübt:
das Personalförderungssystem (Art. 19 StPG);
die Förderung von Erfindungen und Vorschlägen des Personals (Art. 23 StPG);
die Modalitäten der Ausschreibung offener Stellen (Art. 25 StPG);
die ärztliche Untersuchung vor dem Stellenantritt (Art. 28 StPG);
die Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen (Art. 43 StPG);
die Kündigungsfrist für das Personal (Art. 37, 42 Abs. 2 und 50 Abs. 3 StPG);
die Befugnis zur Erteilung von Arbeitsmarktzulagen (Art. 84 StPG);
die Befugnis zur Festsetzung des Gehalts im Rahmen der Richtlinien des Amtes für Personal und Organisation (Art. 86 StPG);
die Gehaltserhöhung aufgrund ausserordentlicher Gehaltsskalen (Art. 88 Abs. 4 StPG).
Das Reglement, das der Verwaltungsrat aufgrund der ihm übertragenen Zuständigkeiten nach Absatz 2 erlässt, bedarf der Genehmigung des Staatsrats.
Art. 38 b) Besondere Bedingungen
Besonderen Bedingungen nach Reglementen, die vom Verwaltungsrat erlassen und vom Staatsrat genehmigt werden, sind unterstellt:
die Generaldirektorin oder der Generaldirektor, die medizinische Direktorin oder der medizinische Direktor;
die Chefärztinnen und Chefärzte, die stellvertretenden Chefärztinnen und Chefärzte;
c) die übrigen Ärztinnen und Ärzte, einschliesslich Oberärztinnen und Oberärzte und Assistenzärztinnen und Assistenzärzte.
Art. 39 c) Personalbewirtschaftung
Die Personalbewirtschaftung wird von einer Zentraleinheit des FSN wahrgenommen.
Art. 40 Übergangsregelung
Der Übergang zu diesen Bedingungen wird durch die Übergangsbestimmungen geregelt.
6. KAPITEL Haftung
Art. 41 Grundsätze
Die Haftung des FSN für den Schaden, den seine Angestellten in Ausübung ihrer Funktion Dritten widerrechtlich zufügen, sowie die Haftung von Angestellten für den Schaden, den sie ihrem Arbeitgeber in Verletzung ihrer Berufspflichten zufügen, wird durch das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.
Art. 42 Versicherung
Der Verwaltungsrat schliesst eine Haftpflichtversicherung für die Deckung der Risiken in Verbindung mit den Tätigkeiten des FSN ab.
7. KAPITEL Aufsicht
Art. 43 Grosser Rat
Als öffentlich-rechtliche Anstalt untersteht das FSN der Oberaufsicht des Grossen Rates.
Art. 44 Für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Staatsrats
Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Staatsrats nimmt die Aufsicht über das FSN wahr; vorbehalten bleiben die Befugnisse des Staatsrats nach diesem Gesetz.
Sie äussert sich zuhanden des Staatsrats namentlich zum Entwurf des Leistungsauftrags, des Finanzierungsplans und des Globalbudgets.
Art. 45 Verweis auf bestehendes Recht
Im Übrigen bestimmen sich die Modalitäten der Aufsicht nach dem Gesundheitsgesetz.
8. KAPITEL Übergangsbestimmungen
Art. 46 Finanzielle Übergangsregelung für die Investitionskosten
Mit der Zustimmung des Staatsrats tätigt jeder Gemeindeverband spätestens innert drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Investitionen, die nötig sind, damit sein Spital den durch die Spitalplanung erteilten Auftrag wahrnehmen kann.
Die getätigten Investitionen werden zu 45 % dem Verband und zu 55 % dem Staat belastet.
Die Gemeinden des Saanebezirks finanzieren zu 21,48 % die Investitionen für das Kantonsspital Bertigny, die dem Grossen Rat innert drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unterbreitet werden; der Betrag zu Lasten der Gemeinden des Saanebezirks wird unter diesen aufgeteilt, zur Hälfte im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung und zur anderen Hälfte im umgekehrten Verhältnis zu ihrer Klassifikation. Der Rest wird vom Staat übernommen.
Werden die Investitionen nicht innert der Frist von drei Jahren getätigt, so sind die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Gemeinden, die sich auf die Aufsicht und das Einschreiten beziehen, anwendbar.
Der Anteil des Staates an den Investitionen wird in einem Dekret des Grossen Rates festgelegt.
Art. 47 Arbeits- und Besoldungsbedingungen des Personals
Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das FSN als Arbeitgeber an die Stelle der von ihm übernommenen Spitäler.
In einer ersten Zeit gelten die bisherigen Anstellungsbedingungen für das Personal. Danach erfolgt der Übergang zu den neuen Arbeits- und Besoldungsbedingungen nach diesem Gesetz.
Bei diesem Übergang, dessen Zeitpunkt vom Staatsrat festgesetzt wird, wird allen Angestellten der Nominallohn für eine Dauer von fünf Jahren garantiert. Die übrigen Arbeitsbedingungen können ohne Entschädigungen oder Kompensationen für die Angestellten geändert werden.
Art. 48 Berufliche Vorsorge
In der beruflichen Vorsorge gehen die Versicherungsverhältnisse an die Vorsorgeeinrichtung des FSN über. Das FSN wird der Pensionskasse des Staatspersonals angeschlossen.
Die Überführung erfolgt nach den gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen; das Kapital für die Finanzierung der von der früheren Vorsorgeeinrichtung erteilten überobligatorischen Leistungen wird in den Grenzen der Statuten und Reglemente an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen.
Art. 49 Übernahme der Führung der bestehenden Spitäler
Zum Zeitpunkt, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, übernimmt das FSN die Führung des Kantonsspitals Bertigny.
Gleichzeitig übernimmt das FSN die Führung der Spitäler, die den Gemeindeverbänden gehören.
Das FSN tritt an die Stelle des Gemeindeverbands des Broyebezirks für die Führung des Interkantonalen Spitals der Broye. Der Staatsrat ernennt die Freiburger Mitglieder des Verwaltungsrats des Interkantonalen Spitals des Broyebezirks; ein Mitglied des Verwaltungsrats und ein Mitglied des Vorstands vertreten das FSN und zwei weitere Personen die Freiburger Broyeregion.
Art. 50 Übernahme des Vermögens der bestehenden Spitäler
a) Übernahme des Vermögens des Kantonsspitals 1 Zum Zeitpunkt, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, übernimmt das FSN das Vermögen des Kantonsspitals Bertigny.
Das FSN übernimmt die Rechte und Pflichten aus den Verträgen zwischen dem Kantonsspital und Dritten.
Art. 51 b) Inbesitznahme des Spitalvermögens der Gemeindeverbände
Bei der Übernahme der Tätigkeiten stellen die für die Führung eines Spitals geschaffenen Gemeindeverbände ihre Immobilien- und Fahrnisgüter, die dem Betrieb ihrer Spitäler dienen, dem FSN zur Verfügung.
Das FSN übernimmt die Rechte und Pflichten aus den Verträgen zwischen den übernommenen Spitälern und Dritten.
Art. 52 c) Übernahme des Spitalvermögens der Gemeindeverbände
Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens jedoch vier Jahre danach, übernimmt das FSN die Vermögenswerte, die dem Betrieb der übernommenen Spitäler dienen; ausgenommen sind die Grundstücke, die Eigentum der Gemeindeverbände bleiben.
Für Grundstücke, die für den heutigen Betrieb und die voraussichtliche Entwicklung der Spitäler nötig sind, wird zugunsten des FSN ein Baurecht nach Artikel 779 ff. des Zivilgesetzbuchs errichtet. Das Baurecht wird unentgeltlich für hundert Jahre erteilt.
Werden die Grundstücke vor Ablauf des Baurechts nicht mehr für Spitaltätigkeiten verwendet, so fallen die Gebäude auf diesen Grundstücken an den Gemeindeverband, der Grundeigentümer ist. Der vorzeitige Heimfall der Gebäude an den betroffenen Gemeindeverband erfolgt gegen Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung. Diese wird in Berücksichtigung des Betrags der Entschädigung, die dem betreffenden Bezirk bei der Übernahme des Vermögens durch das FSN bezahlt wurde, und der Investitionen, die vom Kanton nach der Schaffung des FSN getätigt wurden, festgesetzt.
Art. 53 d) Übernahme des Freiburger Anteils am Interkantonalen Spital
der Broye
Nach den Modalitäten gemäss Artikel 52 Abs. 1 übernimmt das FSN die Eigentumsrechte am Freiburger Anteil des Interkantonalen Spitals der Broye; ausgenommen sind die Grundstücke, die Eigentum des für die Führung des Spitals geschaffenen Gemeindeverbands des Broyebezirks bleiben.
Für die Übernahme von Grundstücken, die zum Betrieb der Spitäler nötig sind, gelten die Absätze 2 und 3 von Artikel 52.
Art. 54 e) Vereinbarungen über die Vermögensübernahme und die
gemeinsame Nutzung von Vermögenswerten Das Verzeichnis der übernommenen Vermögenswerte, die Erteilung eines Baurechts für die Grundstücke und die gemeinsame Nutzung von Vermögenswerten durch das FSN und andere Institutionen, zum Beispiel Pflegeheime, werden in einer Vereinbarung zwischen den Gemeindeverbänden und dem FSN festgehalten. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsrats.
Art. 55 f) Modalitäten der Übertragung
Die Übernahme der Vermögenswerte durch das FSN gibt Anspruch auf eine Entschädigung von insgesamt 12 Millionen Franken, die zwischen den Bezirken aufgeteilt werden.
Die Aufteilung wird im Verhältnis zu den Investitionskosten pro Einwohner seit dem 1. Januar 1996 oder zu den Beträgen gemacht, die von jedem Bezirk noch investiert werden müssen, damit sein Spital die Aufgabe, die ihm von der Spitalplanung zugewiesen wird, erfüllen kann.
Die Gemeindeverbände werden beauftragt, den ihnen zustehenden Betrag der Entschädigung nach Absatz 1 unter den Gemeinden zu verteilen. Der Anteil der Gemeinden des Saanebezirks wird vom Staatsrat im Verhältnis zu ihrem Anteil an den Investitionen aufgeteilt.
Das FSN übernimmt weder die Schulden der Mitgliedgemeinden der Gemeindeverbände noch diejenigen der Gemeindeverbände, die Bezirksspitäler führen.
Art. 56 g) Übertragung des Grundstückeigentums an das FSN
Die Gemeindeverbände können jederzeit auf ihr Eigentumsrecht an den Grundstücken, die für den Betrieb der Spitäler nötig sind, zugunsten des FSN verzichten.
In diesem Fall gilt nach wie vor der Artikel 55, und die übertragenen Immobilien müssen pfandfrei sein.
Art. 57 h) Stellungnahme und Anfechtung
Der Staatsrat setzt eine beratende paritätische Kommission aus Vertreterinnen und Vertretern des Staates und der Gemeindeverbände ein, die zu den Vereinbarungen nach Artikel 54 und den Entscheiden nach Absatz 2 Stellung nimmt.
Ist keine Vereinbarung innert der Frist nach Artikel 52 abgeschlossen worden, so entscheidet der Staatsrat über die Anfechtungen in Bezug auf die Übernahme der Vermögenswerte und die Modalitäten der Baurechtserteilung in letzter Instanz.
Art. 58 i) Steuerbefreiung
Die Vermögensübertragungen sind frei von Steuern, Taxen oder Gebühren des Kantons und der Gemeinden.
Art. 59 j) Eintrag ins Grundbuch
Der Eintrag der Vermögensübertragungen ins Grundbuch erfolgt auf einfache Vorlage der Übertragungsentscheide des Staatsrats.
Art. 60 k) Abschreibung
Was die Übernahme der Spitalinfrastrukturen angeht, so werden der Voranschlag und die Betriebsrechnung des FSN ab dem Datum, an dem die Spitalvermögen vom FSN übernommen werden, während 20 Jahren mit einer laufenden jährlichen Abschreibung von 7,5 Millionen Franken belastet.
Art. 61 Fonds und Stiftungen
Das FSN bewirtschaftet die an die Spitaltätigkeiten gebundenen Fonds.
Wenn nötig werden die an die Spitaltätigkeit gebundenen Stiftungen und Fonds neu zugeteilt; das Amt, das für die Aufsicht über die Stiftungen und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zuständig ist 1), wirkt dabei mit. 1) Heute: Amt für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge.
Art. 62 Erste Kassenmittel
Reichen die bei der Übernahme des Vermögens der Spitäler erhaltenen flüssigen Mittel nicht aus, so versieht sich das FSN mit den für die Aufnahme seiner Tätigkeiten nötigen flüssigen Mitteln. Wenn nötig stellt ihm der Staat einen Umlauffonds zur Verfügung.
Die Finanzierungskosten für diese flüssigen Mittel werden vom Staat übernommen, soweit der Staatsrat ihre Notwendigkeit anerkennt.
9. KAPITEL Schlussbestimmungen
Art. 63 Finanzielle Auswirkungen und Festsetzung der Steuerfüsse
a) Für den Kanton 1 Für den Kanton hat die Mehrbelastung, die aus der Übernahme der Betriebskostenüberschüsse der Spitäler entsteht, einen Anstieg des Betriebsaufwands zur Folge, der sich in einer Anhebung des Steuerfusses für das Einkommen und Vermögen natürlicher Personen und des Steuerfusses für den Gewinn und das Kapital juristischer Personen niederschlägt.
Wie weit der Steuerfuss angehoben wird, setzt der Staatsrat in einer Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz fest; hierbei berücksichtigt werden die Betriebskostenüberschüsse der Spitäler, die für das Geschäftsjahr 2006 veranschlagt werden.
Das Dekret über den Steuerfuss der direkten Kantonssteuern wird dieser Anhebung Rechnung tragen.
Art. 64 b) Für die Gemeinden
Für die Gemeinden haben die Einsparungen dadurch, dass der Kanton die gesamten Betriebskostenüberschüsse der Spitäler übernimmt, eine Verminderung des Betriebsaufwands zur Folge, die sich in einer Senkung des Steuerfusses für das Einkommen und Vermögen natürlicher Personen und des Steuerfusses für den Gewinn und das Kapital juristischer Personen niederschlägt.
Der Staatsrat setzt daher in einer Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz die Steuerfüsse jeder Gemeinde für das Einkommen und Vermögen natürlicher Personen und den Gewinn und das Kapital juristischer Personen entsprechend der Lastenverminderung nach Absatz 1 fest; dabei werden berücksichtigt:
die für das Rechnungsjahr 2006 veranschlagten Betriebskostenüberschüsse der Spitäler;
der für das Rechnungsjahr 2006 veranschlagte Gemeindesteuerertrag auf dem Einkommen und Vermögen natürlicher Personen und auf dem Gewinn und Kapital juristischer Personen; seit der letzten veröffentlichten Steuerstatistik 2003 eingetretene Verzerrungen, die sich aus einer erheblichen Zunahme oder Abnahme der Steuerressourcen einer Gemeinde ergeben, werden berichtigt.
Art. 65 Änderung bisherigen Rechts
a) Subventionen Das Subventionsgesetz vom 17. Dezember 1999 (SGF 616.1) wird wie folgt geändert: …
Art. 66 b) Gesundheit
Das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (SGF 821.0.1) wird wie folgt geändert: …
Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden:
das Spitalgesetz vom 23. Februar 1984 (SGF 822.0.1);
das Gesetz vom 2. März 1999 über das Kantonsspital (SGF 822.1.1).
Art. 68 Inkrafttreten
Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes, das in Stufen erfolgen kann, fest. 1)
Die Anpassung der Steuerfüsse für natürliche und juristische Personen durch die Gemeinden treten mit diesem Gesetz in Kraft. 1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2007 (StRB 22.8.2006).
Art. 69 Referendum
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
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