831.0.1
Sozialhilfegesetz
831.0.1
Sozialhilfegesetz
vom 14. November 1991
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 48 der Bundesverfassung; gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger; gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 12. März 1991; auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die von den Gemeinden und vom Staat gewährte Sozialhilfe für Personen, die im Kanton Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder vorübergehend hier sind.
Die Bestimmungen der Gesetzgebung des Bundes über die Hilfe an Opfer von Straftaten bleiben vorbehalten.
Art. 2 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, die Eigenständigkeit und die soziale Integration bedürftiger Personen zu fördern.
Art. 3 Begriff
Bedürftig ist, wer sich in sozialen Schwierigkeiten befindet oder für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Art. 4 Arten der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe umfasst die Vorbeugung, die persönliche Hilfe, die materielle Hilfe und die Massnahme zur sozialen Eingliederung (Eingliederungsmassnahme).
Die Vorbeugung umfasst alle allgemeinen oder besonderen Massnahmen, die es gestatten, die Beanspruchung der persönlichen und materiellen Hilfe abzuwenden.
Die persönliche Hilfe umfasst namentlich das Gespräch, die Information und die Beratung.
Die materielle Hilfe besteht in Geld, in Naturalleistungen oder erfolgt innerhalb eines Vertrags zur sozialen Eingliederung (der Eingliederungsvertrag).
Die Eingliederungsmassnahme im Rahmen eines Eingliederungsvertrags ermöglicht es dem Sozialhilfeempfänger, seine gesellschaftliche Eigenständigkeit und Eingliederung zu erlangen oder wiederzuerlangen.
Art. 4a Eingliederungsvertrag
a) Inhalt 1 Mit der bedürftigen Person kann ein individueller Eingliederungsvertrag abgeschlossen werden. Dieser ist einem verwaltungsrechtlichen Vertrag gleichgestellt.
Die bedürftige Person muss den Eingliederungsvertrag annehmen, sofern er auf ihre Fähigkeiten und Möglichkeiten abgestellt ist. Lehnt sie das vorgeschlagene Eingliederungsprojekt ab, kann die materielle Hilfe bis zum Minimum gekürzt werden, das durch die Richtsätze nach Artikel 22a Abs. 1 bestimmt wird.
Im Eingliederungsvertrag wird die als Gegenleistung anerkannte Eingliederungsmassnahme bestimmt.
Art. 4b b) Dauer
Der Eingliederungsvertrag gilt für eine begrenzte Zeit. Er wird für 6–12 Monate abgeschlossen.
Um zu beurteilen, ob die Massnahme sinnvoll ist, wird in regelmässigen Zeitabständen mit der bedürftigen Person eine Zwischenbilanz gezogen.
Art. 4c c) Materielle Hilfe
Für die Dauer des Eingliederungsvertrags erhält die bedürftige Person eine materielle Hilfe. Diese beruht auf den Richtsätzen nach Artikel 22a Abs. 1 und wird um einen Betrag erhöht, der als Anreiz dienen soll.
Dieser zusätzliche Betrag wird im Ausführungsreglement festgesetzt.
Art. 5 Subsidiarität
Die Sozialhilfe wird gewährt, soweit der Bedürftige von seiner Familie oder seinen Angehörigen nicht gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches oder des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare unterhalten werden kann und keine anderen gesetzlichen Leistungen geltend machen kann, auf die er Anspruch hat.
Art. 6 Unklagbarkeit
...
Art. 7 Zuständigkeiten
Gemeinden Die Gemeinden entscheiden über die Gewährung von Sozialhilfe an folgende Personen mit Wohnsitz im Kanton:
Freiburger Bürger;
Schweizer Bürger;
Ausländer;
Flüchtlinge mit einer Niederlassungsbewilligung.
Art. 8 b) Kanton
Der Kanton entscheidet über die Gewährung von Sozialhilfe an:
Freiburger Bürger, die vor dem 1. Januar 1979 heimgeschafft wurden;
Personen, die vorübergehend im Kanton sind oder sich hier aufhalten;
Personen ohne festen Wohnsitz;
...
Asylbewerber.
Art. 9 Wohnsitz
a) Begriff 1 Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes in der Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (im folgenden Sozialhilfe-Wohnsitz genannt).
Als Wohnsitzbegründung gilt die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle oder, für Ausländer, die Ausstellung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist.
Art. 9a abis) Wohnsitzwechsel
Wechselt die bedürftige Person ihren Sozialhilfe-Wohnsitz innerhalb des Kantons, so muss der bisher zuständige Sozialdienst während 12 Monaten ab dem Umzug an den neuen Sozialhilfe- Wohnsitz die von der neu zuständigen Sozialkommission gesprochene materielle Hilfe vergüten, nach Abzug der Beteiligung des Staates und unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung und internationaler Vereinbarungen.
Art. 10 b) Ehegatten und eingetragene Partner
Ehegatten oder eingetragene Partner haben je einen eigenen Sozialhilfe- Wohnsitz.
Art. 11 c) Aufenthalt in Institutionen
Der freiwillige oder unfreiwillige Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keinen Sozialhilfe-Wohnsitz.
Art. 12 d) Unmündige Kinder
Das unmündige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Sozialhilfe-Wohnsitz seiner Eltern oder des Elternteils, der die elterliche Gewalt innehat.
Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den Sozialhilfe-Wohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt.
Es hat einen eigenen Sozialhilfe-Wohnsitz:
im Fall einer Bevormundung: an seinem letzten Sozialhilfe-Wohnsitz vor der Einsetzung der Vormundschaft;
am Ort nach Artikel 9, wenn es erwerbstätig ist und sich bis jetzt selber durchgebracht hat;
am letzten Sozialhilfe-Wohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil lebt;
an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen.
Art. 13 e) Entmündigte Personen
Die entmündigte Person hat ihren Sozialhilfe-Wohnsitz in der Gemeinde, in der sie sich tätsächlich aufhält und den Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten begründet.
Art. 14 Übertragung
Der Kanton kann die Gewährung der Sozialhilfe an bestimmte Personengruppen, namentlich an die der Asyl-Gesetzgebung unterstehenden Personen, durch Vereinbarung privaten Institutionen übertragen.
Die Vereinbarung regelt ebenfalls die Rechtsmittel gegen Entscheide der privaten Institutionen.
2. KAPITEL Organisation
1. Gemeinden
Art. 15 Aufgaben der Gemeinden
Die Gemeinden sorgen dafür, dass den Bedürftigen die aufgrund dieses Gesetzes gewährten Sozialhilfeleistungen, namentlich die Eingliederungsmassnahmen, zuteil werden.
Art. 16 Zusammenarbeit unter den Gemeinden
a) Im Allgemeinen Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Sozialhilfe arbeiten die Gemeinden bei Bedarf nach dem Gesetz über die Gemeinden zusammen, unter Vorbehalt der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
Art. 17 b) Gemeindeverband
...
Art. 18 Sozialdienst
Die Gemeinden setzen einen Sozialdienst mit qualifiziertem Personal ein.
Ein Sozialdienst muss eine Einwohnerschaft von mindestens 3000 Personen abdecken und über qualifiziertes Personal verfügen, das mindestens einer 50 %-Stelle entspricht. Auf ein begründetes Gesuch hin kann der Staatsrat Abweichungen von dieser Regel bewilligen.
Der Sozialdienst hat folgende Aufgaben:
Er beteiligt sich an der Vorbeugung und arbeitet mit den privaten und öffentlichen Institutionen zusammen.
Er bearbeitet die Sozialhilfe-Dossiers und holt die Stellungnahme bis der Gemeinde des Sozialhilfe-Wohnsitzes ein;
Er leistet den Personen nach den Artikeln 7 und 8 die persönliche Hilfe und die materielle Hilfe; die Gesuche um materielle Hilfe unterbreitet er vorgängig der Sozialkommission oder dem Kantonalen Sozialamt.
Er entscheidet in Notfällen über die Gewährung einer begrenzten materiellen Hilfe und unterbreitet seinen Entscheid der zuständigen Behörde zur Genehmigung.
Er leitet die nach dem Bundesrecht und nach internationalen Vereinbarungen erforderlichen Sozialhilfeanzeigen an das Kantonale Sozialamt weiter.
Für die Rückerstattung legt er den Gemeinden und dem Kanton jeweils auf das Ende eines Kalenderquartals die Abrechnung über die gewährte materielle Hilfe vor.
Er berichtet den Gemeinden und der für die Sozialhilfe zuständigen Direktion 1) (die Direktion) jährlich über seine Tätigkeit.
Für die unmündigen Kinder arbeitet der Sozialdienst bei Bedarf mit dem Jugendamt zusammen. 1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
Art. 18a Zusammenarbeit
Geht die Betreuung einer Person von einem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum an einen Sozialdienst über oder umgekehrt, nehmen die beiden Instanzen eine enge und regelmässige Zusammenarbeit auf.
Eine Vereinbarung bestimmt Inhalt und Einzelheiten dieser Zusammenarbeit.
Weitere Dienste können zur Mitarbeit herangezogen werden, namentlich die Schul- und Berufsberatung, die Berufsbildung und die Invalidenversicherung. 4…
Art. 19 Sozialkommission
a) Zusammensetzung 1 Die Gemeinden setzen eine Sozialkommission mit fünf bis neun Mitgliedern ein.
Als Mitglieder der Sozialkommission können auch Personen ausserhalb der Gemeinde-Exekutiven bezeichnet werden.
Der Verantwortliche des Sozialdienstes und der mit der Bearbeitung des Falles beauftragte Sozialarbeiter nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 20 b) Aufgaben
Die Sozialkommission entscheidet über die Gewährung, die Verweigerung, die Änderung, die Aufhebung und die Rückerstattung der materiellen Hilfe nach Artikel 7; sie setzt die Art, die Dauer und den Betrag der Hilfe fest.
Sie fällt die Entscheide im Zusammenhang mit dem Eingliederungsvertrag. Sie kann die Aufhebung oder Änderung des Vertrags verfügen, wenn die bedürftige Person ihren Verpflichtungen nicht nachkommt oder wenn sich die Eingliederungsmassnahme als ungeeignet erweist.
Sie bestimmt den Sozialhilfe-Wohnsitz.
...
2. Kanton
Art. 21 Amt
a) Allgemeines 1 Es wird ein Kantonales Sozialamt geschaffen, das der Direktion untersteht.
Das Kantonale Sozialamt entscheidet über die materielle Hilfe nach
Artikel 8 und über deren Rückerstattung.
Es erstattet den Sozialdiensten die materielle Hilfe zurück, die zu Lasten des Kantons geht.
Es kann bei den Sozialdiensten Einsicht in die Akten der Hilfeempfänger nehmen.
Es beantragt der Direktion allgemeine Massnahmen im Bereich der Information, der Vorbeugung und der Ausbildung. Es trägt zur Koordination der Sozialdienste bei.
Es sorgt dafür, dass die Gemeinden, die Sozialdienste und die Sozialkommission ihre Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialhilfe wahrnehmen.
Art. 21a b) Revision
Das Amt besorgt periodisch die Revision der Sozialhilfedossiers.
Mit der Revision wird überprüft, ob die für die Sozialhilfe geltenden Gesetze und Richtsätze richtig angewandt und die vom Staat, von den Gemeinden oder vom Bund erteilten Sozialhilfemittel bestimmungsgemäss verwendet werden.
Über die durchgeführten Revisionen wird ein detaillierter Bericht erstellt;
dieser führt die kontrollierten Dokumente, die festgestellten Mängel und die Auswirkungen der Überprüfungen auf. Das Amt sendet den Revisionsbericht an die betroffene Sozialkommission und den betroffenen Sozialdienst, an das Finanzinspektorat und die Direktion.
Art. 21b c) Inspektion
Das Amt besorgt von Amtes wegen oder auf Antrag der Sozialkommission, des Sozialdienstes oder der Direktion die Inspektion der Sozialhilfedossiers, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen dieses Gesetzes für den Nachweis des Sozialhilfebedarfs erfüllt sind und ob die Sozialhilfeleistungen ihrer Bestimmung gemäss verwendet werden.
Bei den Inspektionen werden Abklärungen namentlich durch Beobachtungen im Alltag, Bildaufnahmen im öffentlichen Raum und bewilligte Hausbesuche durchgeführt. Die Abklärung muss verhältnismässig sein und dem Zweck entsprechen. Sie muss von einer dafür ausgebildeten und dem Amtsgeheimnis unterstellten Person durchgeführt werden. Die Abklärung wird auch auf Personen ausgedehnt, die im gleichen Haushalt leben wie die Person, die Sozialhilfeleistungen bezieht, oder die ihr gegenüber eine Unterhaltspflicht haben. Abgeklärt werden insbesondere die folgenden Einzelheiten:
finanzielle Mittel, Einkünfte, Vermögen oder Naturaleinkommen in der Schweiz und im Ausland sowie Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit;
laufende sowie andere Ausgaben;
Wohnsitz und tatsächlicher Lebensort;
Zivilstand und tatsächliche Haushaltszusammensetzung;
angemessene Verwendung der Sozialhilfeleistungen.
Die Ergebnisse der Abklärung werden in einem Bericht festgehalten, den das Amt der zuständigen Sozialhilfebehörde oder der Behörde übergibt, die die Inspektion verlangt hat.
Bevor die zuständige Sozialhilfebehörde entscheidet, teilt sie die Schlussfolgerungen des Berichts der betroffenen Person mit und setzt ihr für eine Stellungnahme eine Frist. Der Bericht wird in das Dossier dieser Person aufgenommen.
Wird ein Sozialhilfemissbrauch festgestellt, so übermittelt das Amt die Schlussfolgerungen des Berichts an weitere Dienststellen des Staats, die von diesem Missbrauch berührt werden.
Die Ergebnisse der Inspektionen sind dem Tätigkeitsbericht der Direktion zu entnehmen.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Sozialdienste, die selber Inspektionsarbeiten durchführen. Sie bezeichnen die dafür ausgebildeten und dem Amtsgeheimnis unterstellten Personen. Sie übermitteln dem Amt sowohl die Schlussfolgerungen der Berichte nach den Absätzen 4 und 5 als auch den entsprechenden Entscheid der Sozialkommission.
Art. 22 Direktion
Die für die Sozialhilfe zuständige Direktion 1) erlässt die Konzepte für die Eingliederungsmassnahmen, nachdem sie geprüft hat, ob sie sinnvoll und geeignet sind und nicht in Konkurrenz zum Arbeitsmarkt stehen. Hierzu befragt sie die Vollzugsorgane und entsprechende Kreise, die unter das Gesetz über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe fallen.
Sie trifft alle Entscheide, die nicht in den Kompetenzbereich einer anderen Behörde fallen.
Sie erstellt ein Konzept für den Rahmen, in dem die Revision und die Inspektion nach Artikel 21a f. umgesetzt werden. 1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
Art. 22a Staatsrat
Der Staatsrat erlässt Richtsätze für die Berechnung der materiellen Hilfe.
Dabei bezieht er sich auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Er hört vorgängig die Sozialkommissionen und betroffenen Kreise an.
Er kann im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes und des Gesetzes über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe departementsübergreifende Arbeitsgruppen einsetzen.
Er beauftragt mindestens einmal je Legislaturperiode ein externes Organ mit der quantitativen und qualitativen Beurteilung der Eingliederungsmassnahmen nach diesem Gesetz und der Eingliederungsmassnahmen nach dem Gesetz über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe. Er informiert den Grossen Rat darüber.
Er setzt die paritätischen Schiedskommissionen nach Artikel 18a Abs. 4 ein und bestimmt ihre Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise.
3. KAPITEL Verfahren
Art. 23 Gesuch
Wer Sozialhilfe beziehen möchte, muss sich an den Sozialdienst wenden, zu dem seine Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde gehört.
Die Krankenhäuser informieren das Kantonale Sozialamt unverzüglich über den Eintritt von Bedürftigen, die vorübergehend im Kanton sind.
Art. 24 Auskunftspflicht
a) Gesuchsteller 1 Wer materielle Hilfe beantragt, muss dem Sozialdienst über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse genau Auskunft geben und die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen einreichen.
Die materielle Hilfe kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die für die Abklärung erforderlichen Unterlagen nicht einreicht. Sie kann jedoch einer bedürftigen Person nicht verweigert werden, selbst wenn diese persönlich für ihren Zustand verantwortlich ist.
Der Hilfeempfänger hat dem Sozialdienst jegliche Änderung in seinen Verhältnissen unverzüglich zu melden.
Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und der Zweckmässigkeit kann der zuständige Sozialdienst die um Sozialhilfe ersuchende Person eine Vollmacht unterzeichnen lassen, die ihn berechtigt, bei Gemeinden, Dienststellen des Staats, Sozial- und Privatversicherungen sowie Dritten die nötigen Informationen, insbesondere über die finanziellen Mittel der Person, ihre laufenden Ausgaben, ihren Zivilstand und ihre häusliche Situation sowie ihre Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten selber einzuholen.
Bestehen Zweifel über die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Auskünfte, die die um Sozialhilfe ersuchende Person über ihre persönliche und finanzielle Situation erteilt hat, so muss diese die namentlich bezeichneten Dienste oder Dritten vom Amtsgeheimnis entbinden, damit die Sozialhilfebehörden die Informationen einholen können, die notwendig sind, um den Anspruch auf materielle Hilfe bestimmen zu können. Auf Antrag der Sozialhilfebehörde müssen namentlich das Bank- und das Steuergeheimnis aufgehoben werden. Weigert sich die um Sozialhilfe ersuchende Person, so kann sie im Sinne von Abs. 2 oder im Rahmen von
Artikel 22a Abs. 1 bestraft werden.
Art. 25 b) Staat, Gemeinden und Dritte
Die Dienststellen des Staates, Gemeinden, Sozial- und Privatversicherungen, Banken, Arbeitgeber und Dritten liefern der um Sozialhilfe ersuchenden Person und den Sozialhilfebehörden, die dies wünschen, unentgeltlich die Auskünfte, die erforderlich sind, um den nach diesem Gesetz anerkannten Sozialhilfebedarf von Personen zu ermitteln.
Diese Auskünfte betreffen im Besonderen die Einzelheiten nach Artikel
Art. 26 Zustellung der Verfügungen
Alle Verfügungen der Sozialkommission sind dem Betroffenen, der als Sozialhilfe-Wohnsitz geltenden Gemeinde und, für die Fälle nach Bundesrecht oder internationalen Vereinbarungen, dem Kantonalen Sozialamt unter Hinweis auf die Rechtsmittel schriftlich zuzustellen.
Alle Verfügungen des Kantonalen Sozialamtes sind dem Betroffenen schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsmittel zuzustellen.
Art. 27 Unentgeltliches Verfahren
Das Verfahren zur Beurteilung des Gesuchs um Sozialhilfe ist unentgeltlich.
Art. 28 Schweigepflicht
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Mitarbeiter der Sozialdienste, des Kantonalen Sozialamtes und der privaten Institutionen, die Mitglieder der Organe der Gemeindeverbände und die Gemeindebehörden unterliegen der Schweigepflicht.
Art. 29 Rückerstattung
a) Bei rechtmässigem Bezug 1 Wer materielle Hilfe erhalten hat, muss diese ganz oder teilweise zurückerstatten, sobald die finanziellen Verhältnisse es ihm gestatten. Die nach Artikel 4c bezogene materielle Hilfe muss nicht rückerstattet werden.
Die Rückerstattungspflicht gilt auch für die Erben bis zum Betrag ihres Anteils an der Erbschaft.
Die Rückerstattung der materiellen Hilfe, die vor dem vollendeten 20.
Altersjahr bezogen wurde, kann nicht verlangt werden.
Der Sozialdienst, der eine materielle Hilfe als Vorschuss auf Leistungen leistungspflichtiger Versicherungen oder Dritter gewährt, tritt bis in Höhe der erteilten materiellen Hilfe in die Ansprüche des Hilfeempfängers ein.
Art. 30 b) Bei unrechtmässigem Bezug
Wer infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben materielle Hilfe erhalten hat, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten.
Ein Erlass kann hingegen gewährt werden, wenn der Gesuchsteller gutgläubig gehandelt hat und wenn die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages für ihn eine grosse Härte bedeuten würde.
Art. 31 c) Garantie und Verjährung
Das Immobilienvermögen von Personen, die eine materielle Hilfe erhalten haben, wird mit einem gesetzlichen Grundpfand belegt (Art. 324 EGZGB), das ins Grundbuch eingetragen werden muss und die Rückerstattung der erteilten materiellen Hilfe sowie der allenfalls damit verbundenen Kosten garantiert. Die Eintragung dieses Grundpfands wird vom zuständigen Sozialdienst verlangt
Der Anspruch auf Rückerstattung der materiellen Hilfe erlischt zehn Jahre nach der letzten Auszahlung der gewährten Hilfe. Bei Eintragung eines Grundpfands tritt keine Verjährung ein.
Hat der Hilfeempfänger den Sozialdienst getäuscht, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung nach fünf Jahren vom Zeitpunkt der festgestellten Täuschung an gerechnet, jedenfalls aber zehn Jahre nach der letzten Auszahlung. Schreibt jedoch das Strafrecht für die strafbare Handlung eine längere Verjährungsfrist vor, so gilt nur diese.
4. KAPITEL Finanzierung
Art. 32 Lastenaufteilung zwischen Staat und Gemeinden
Materielle Hilfe und Massnahmen zur sozialen Eingliederung Die folgenden Ausgaben werden zu 40 % vom Staat und zu 60 % von den Gemeinden übernommen, es sei denn, dass die Bundesgesetzgebung oder internationale Vereinbarungen etwas anderes vorsehen:
die Kosten der materiellen Hilfe nach Artikel 7;
die Kosten der Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 4a Abs. 3.
Art. 32a b) Ausbildung, Evaluation und spezialisierte Sozialdienste
Die folgenden Ausgaben werden je zur Hälfte vom Staat und den Gemeinden übernommen, es sei denn, dass die Bundesgesetzgebung oder internationale Vereinbarungen etwas anderes vorsehen:
…
die Ausbildungskosten nach Artikel 21 Abs. 5;
die Evaluationskosten nach Artikel 22a Abs. 3;
die Kosten der spezialisierten Sozialdienste nach Artikel 14 Abs. 1, mit Ausnahme derjenigen, die unter die Asyl-Gesetzgebung fallen.
Art. 33 Kanton
Die Kosten für die materielle Hilfe nach Artikel 8 und für die materielle Hilfe, die den Freiburger Bürgern mit Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland gewährt wurde, werden vom Kanton übernommen, sofern das Bundesrecht und internationale Vereinbarungen nicht etwas anderes vorsehen.
Art. 34 Kostenaufteilung unter den Gemeinden
a) Materielle Hilfe, Eingliederungsmassnahmen und spezialisierte Sozialdienste 1 Der Anteil der Gemeinden an den Kosten nach den Artikeln 32 und 32a wird unter allen Gemeinden des Bezirks aufgeteilt, in dem sich der Sozialdienst befindet.
Bestehen mehrere Sozialdienste in einem Bezirk, so teilt das Kantonale Sozialamt jährlich die Kosten unter allen Gemeinden des Bezirks auf.
Art. 34a b) Betriebskosten der Sozialdienste
Die Betriebskosten der Sozialdienste werden unter allen Gemeinden aufgeteilt, die den jeweiligen Sozialdienst eingerichtet haben.
Art. 34b c) Verteilschlüssel
Die Kosten aus diesem Gesetz werden unter den Gemeinden im Verhältnis ihrer zivilrechtlichen Bevölkerungszahl aufgeteilt.
5. KAPITEL Rechtsmittel und Strafbestimmungen
Art. 35 Einsprache
Gegen die Entscheide im Zusammenhang mit der Sozialhilfe kann innert dreissig Tagen seit der Zustellung des Entscheids bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.
Die Einsprache muss eine kurze Begründung und die Rechtsbegehren enthalten.
Art. 36 Beschwerde
Einspracheentscheide können beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 37 Einsprache- und Beschwerdeberechtigung
Einsprache- und beschwerdeberechtigt sind:
die um Sozialhilfe nachsuchende Person;
die als Sozialhilfe-Wohnsitz geltende Gemeinde und das Kantonale Sozialamt gegen die Entscheide der Sozialkommissionen;
die Sozialkommissionen gegen die Entscheide nach Artikel 9a.
Art. 37a Strafbestimmungen
Wer materielle Hilfe zu Unrecht, insbesondere aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben, bezieht oder diese zu Zwecken einsetzt, die nicht diesem Gesetz entsprechen, kann mit Busse bestraft werden. Ebenfalls mit Busse wird bestraft, wer Vorschüsse der Sozialhilfe, die als Vorschuss auf Leistungen von Versicherungen oder Dritter geleistet werden, nicht zurückerstattet.
Für die Anzeige eines Sozialhilfemissbrauchs bei den Strafverfolgungsbehörden sind die Sozialkommission, der regionale Sozialdienst und das Amt zuständig.
Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen richten sich nach dem Justizgesetz.
6. KAPITEL Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
das Gesetz vom 17. Juli 1951 über die Armenfürsorge;
der Beschluss vom 12. Dezember 1942 betreffend die Beherbergung von unbemittelten Passanten.
Art. 39 Änderung
Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg wird wie folgt geändert: …
Art. 40 –42a Übergangsrecht
...
Art. 43 Vollzug und Inkrafttreten
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 1)
Innerhalb von zwei Jahren nach der Promulgierung dieses Gesetzes müssen die Gemeinden alle für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Massnahmen treffen. Kommen die Gemeinden dieser Verpflichtung nicht nach, so bildet der Staatsrat die Sozialdienste und die Sozialkommissionen auf Kosten der Gemeinden. 1) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1994, mit Ausnahme des Artikels 43 Abs. 2, der schon am 7. April 1992 in Kraft getreten ist (StRB 7.4.1992).
Genehmigung Die Änderung vom 8.9.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 21.12.2011 genehmigt worden.
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