836.14
Verordnung über die Höhe der Familienzulagen
vom 27.09.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (FZG);
auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,
beschliesst:
Art. 1
Die Zulagen gemäss Artikel 19 Abs. 1–3 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (SGF 836.1) werden wie folgt festgesetzt:
Die monatliche Kinderzulage beträgt mindestens 265 Franken für jedes der beiden ersten Kinder und 285 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.
Die monatliche Ausbildungszulage beträgt mindestens 325 Franken für jedes der beiden ersten Kinder und 345 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.
Die Geburts- und Aufnahmezulage beträgt mindestens 1500 Franken .
Art. 2
Die Verordnung vom 22. August 2006 über die Höhe der Familienzulagen (SGF 836.14) wird aufgehoben.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
2011_091