836.1
Gesetz über die Familienzulagen
836.1
Gesetz
vom 26. September 1990
über die Familienzulagen
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 22. August 1989; auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
I. Anwendungsbereich
Art. 1 1. Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Leistungen in Form von Familienzulagen an entlöhnte Personen einerseits und an nichterwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen andererseits.
Art. 2 2. Unterstellung
a) Grundsatz 1 Diesem Gesetz unterstellt sind natürliche oder juristische Personen, die im Kanton einen Wohnsitz, einen Sitz, eine Zweigstelle oder eine Niederlassung haben.
Als Arbeitgeber, entlöhnte Person oder nichterwerbstätige Person gilt in der Regel, wer nach den Bundesvorschriften über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und über die Familienzulagen (FamZG) als solche betrachtet wird.
Art. 3 b) Ausnahmen
Diesem Gesetz sind nicht unterstellt:
a) der Bund und seine Einrichtungen;
die Arbeitgeber der in Artikel 1 Abs. 2 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft genannten Personen;
der Ehegatte als Arbeitgeber des eigenen Ehegatten.
II. Familienzulagen
Art. 4 1. Allgemeine Bestimmungen
a) Art und Zweck 1 Familienzulagen werden einmal oder periodisch in Form von sozialen Geldleistungen ausgerichtet, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen.
Sie sind unabhängig vom Lohn oder Einkommen, unabtretbar, unpfändbar und jeder Zwangsvollstreckung entzogen. Vorbehalten bleibt der
Artikel 12 .
Sie sind ausschliesslich für den Unterhalt des oder der Kinder zu verwenden.
Art. 5 b) Arten
Die Familienzulagen umfassen:
die Kinderzulage;
die Ausbildungszulage;
die Geburtszulage oder die Zulage bei der Aufnahme eines Kindes zur Adoption.
Art. 6 c) Kreis der Anspruchsberechtigten
Anspruch auf Familienzulagen haben:
entlöhnte Personen;
nichterwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen, mit Ausnahme der Personen, die durch die eidgenössische öffentliche Fürsorge finanziell unterstützt werden.
Art. 7 d) Bezugsberechtigte Kinder
Der Anspruch auf Familienzulagen besteht für:
Kinder verheirateter oder nicht verheirateter Eltern;
anerkannte oder gerichtlich zugesprochene Kinder;
Kinder des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Anspruchsberechtigten;
Adoptiv- und Pflegekinder;
Geschwister und Enkelkinder des Anspruchsberechtigten, sofern er für deren Unterhalt dauernd und in überwiegendem Mass aufkommt.
Für im Ausland wohnende Kinder gelten die Bundesbestimmungen.
Art. 8 e) Kumulative Anspruchsmöglichkeit und
Anspruchskonkurrenz
Für jedes Kind besteht höchstens ein Anspruch auf eine ganze Zulage derselben Art.
Für die Kinder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, für die ein Anspruch auf die Kinderzulagen nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft geltend gemacht werden kann, besteht zusätzlich zu den Leistungen nach Bundesrecht der Anspruch auf einen Ergänzungsbetrag, der der Differenz zwischen der kantonalen und der eidgenössischen Zulage entspricht, sofern letztere tiefer ist. Ebenso besteht ein Anspruch auf die Geburts- oder Aufnahmezulage.
Die Anspruchskonkurrenz wird durch die Bestimmungen des FamZG und der dazugehörigen Verordnung geregelt. 3…
Art. 9 f) Geltendmachung des Anspruchs
Um den Anspruch auf Familienzulagen geltend zu machen, muss der Bezugsberechtigte der zuständigen Ausgleichskasse ein vollständig ausgefülltes Gesuchsformular zustellen.
Der Anspruch kann durch den Bezugsberechtigten oder seinen gesetzlichen Vertreter, seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Partner, seine Eltern oder Grosseltern sowie durch Drittpersonen oder Behörden geltend gemacht werden, die gemäss Artikel 12 verlangen können, dass die Familienzulagen ihnen ausgerichtet werden.
Es sind alle notwendigen Beweismittel beizubringen.
Art. 10 g) Auskunftspflicht
Der Bezugsberechtigte hat jede wichtige Änderung zu melden, die einen Einfluss auf den Anspruch auf Familienzulagen haben kann.
Art. 11 h) Ausrichtung der Zulagen
Ohne Rücksicht auf die Bezahlung der Beiträge und unter Vorbehalt von
Artikel 12 dieses Gesetzes werden die Familienzulagen in der Regel dem
Bezugsberechtigten ausgerichtet.
Auf Verlangen eines Kindes, welches das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, können ihm aus triftigen Gründen die Zulagen direkt ausbezahlt werden.
Art. 12 i) Gewährleistung zweckmässiger Verwendung
Auf begründetes Gesuch hin können die Familienzulagen einer Drittperson oder einer Behörde ausbezahlt werden, wenn der Anspruchsberechtigte sie nicht oder voraussichtlich nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet.
Art. 13 j) Nachzahlung nicht bezogener Zulagen
Der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Zulagen erlischt mit dem Ablauf von 5 Jahren seit Ende des Monats, für welchen sie geschuldet waren.
Reicht der Bezugsberechtigte sein Gesuch später als 24 Monate nach Entstehung des Anspruchs ein, so werden die Zulagen lediglich für 24 Monate vor der Einreichung des Gesuches gewährt. Für eine weitergehende Periode werden sie gewährt, sofern der Berechtigte vom anspruchsbegründenden Sachverhalt keine Kenntnis haben konnte und sein Gesuch innert 12 Monaten nach Kenntnis dieses Sachverhaltes nachreicht.
Art. 14 k) Rückerstattung unrechtmässig bezogener Zulagen
Unrechtmässig bezogene Zulagen sind zurückzuerstatten. Hätte dies eine grosse Härte zur Folge, so kann bei gutem Glauben auf die Rückforderung verzichtet werden.
Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren seit der Auszahlung der Zulagen. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
Art. 15 l) Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge
Der Anspruchsberechtigte, der aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer Übereinkunft Unterhaltsbeiträge für ein oder mehrere Kinder bezahlen muss, hat die Familienzulagen darüber hinaus zu entrichten. Vorbehalten bleibt eine ausdrückliche gegenteilige Anordnung des Zivilrichters.
Art. 16 2. Die Zulagen
a) Die Kinderzulage 1 Die Kinderzulage wird monatlich und vom Beginn des Geburtsmonats eines Kindes an bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem es das 16. Altersjahr zurückgelegt hat.
Ist das Kind erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG), so wird die Zulage bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem es das 20. Altersjahr vollendet.
Art. 17 b) Die Ausbildungszulage
Die Ausbildungszulage wird monatlich und vom Ende des Monats an gewährt, in dem das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, aber nur bis zum Abschluss seiner Ausbildung und längstens bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr zurückgelegt hat.
Art. 18 c) Die Geburtszulage oder die Zulage bei der Aufnahme
eines Kindes zur Adoption
Die Geburtszulage oder Zulage bei der Aufnahme eines Kindes zur Adoption ist eine einmalige Leistung, die im ersten Falle für jedes nach mindestens 23 Wochen Schwangerschaft geborene Kind ausgerichtet wird, im zweiten Falle für jedes minderjährige, im Hinblick auf eine Adoption im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) aufgenommene Kind. Keinen Anspruch gibt die Adoption des Kindes der Ehefrau oder des Ehemannes.
Die Voraussetzungen der Ausrichtung werden durch das FamZG und die dazugehörige Verordnung geregelt.
Art. 19 1) d) Höhe der Zulagen
Die monatliche Kinderzulage beträgt mindestens:
– 230 Franken für jedes der beiden ersten Kinder; – 250 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.
Die monatliche Ausbildungszulage beträgt mindestens:
– 290 Franken für jedes der beiden ersten Kinder; – 310 Franken für das dritte und jedes weitere Kind.
Für im Ausland wohnende Kinder reduziert sich die Kinder- und Ausbildungszulage im Verhältnis zur Kaufkraft im Wohnstaat.
Die Geburts- und die Zulage bei der Aufnahme eines Kindes zur Adoption betragen mindestens 1500 Franken.
Der Staatsrat kann die in diesem Gesetz festgelegten Beträge im Einvernehmen mit den interessierten Kreisen erhöhen. 1) Die in diesem Artikel festgelegten Beträge sind vom Staatsrat nach Absatz 4 im Beschluss SGF 836.14 erhöht worden.
Art. 20 e) Teilzulagen
…
Art. 21 3. Der Kreis der Anspruchsberechtigten
a) Entlöhnte Personen 1 Anspruch auf Familienzulagen hat jede entlöhnte Person.
Der Zulagenanspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch.
Die Dauer des Anspruchs auf Zulagen nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs wird durch das FamZG und die dazugehörige Verordnung geregelt.
Art. 22 b) Nichterwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen
Anspruch auf Familienzulagen haben alle nichterwerbstätigen Personen, die im Kanton wohnen und deren massgebendes Einkommen die Grenzen nach Artikel 19 Abs. 1 FamZG nicht erreicht.
Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht am ersten Tag des Monats, in welchem die Bedingungen für nichterwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen erfüllt sind. Er erlischt am letzten Tag des Monats, in welchem sie nicht mehr gegeben sind.
III. Finanzierung
Art. 23 1. Finanzierung der Familienzulagen
a) Zugunsten der entlöhnten Personen Die Finanzierung der Familienzulagen zugunsten der entlöhnten Personen wird gewährleistet durch Barbeiträge der Arbeitgeber, die diesem Gesetz unterstellt sind, und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht beitragspflichtig ist; die Beiträge werden in Prozenten der AHV-pflichtigen Löhne festgesetzt.
Art. 24 b) Zugunsten der nichterwerbstätigen Personen in bescheidenen
Verhältnissen
Die Finanzierung der Familienzulagen zugunsten der nichterwerbstätigen Personen in bescheidenen Verhältnissen wird zur einen Hälfte vom Staat, zur anderen Hälfte von den Gemeinden übernommen.
Die Beiträge zu Lasten der Gemeinden werden im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung, die aufgrund der letzten vom Staatsrat erlassenen Zahlen bestimmt wird, aufgeteilt.
Art. 25 2. Verwendung der Beiträge
Die Beiträge dürfen nur für die Ausrichtung von Familienzulagen, zur Deckung der Verwaltungskosten und zur Bildung eines Reservefonds verwendet werden.
IV. Organisation
Art. 26 1. Die für die entlöhnten Personen geltende Ordnung
a) Durchführungsorgane Die Durchführung der für die entlöhnte Personen geltenden Familienzulagenordnung obliegt den Ausgleichskassen nach Artikel 14 FamZG.
Art. 27 b) Zuständigkeiten
Die Hauptaufgabe der Durchführungsorgane besteht in der Erhebung der Beiträge und Auszahlung der Familienzulagen.
Sie können Arbeitgeber mit dieser Auszahlung beauftragen, solange diese die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beachten.
Art. 28 c) Ausgleich zwischen den Kassen
Um die Lasten, die sich aus der Ausrichtung von Familienzulagen ergeben, gleichmässig zu verteilen, wird zwischen den im Kanton tätigen Kassen ein angemessener Ausgleich geschaffen.
Der Staatsrat überträgt die Durchführung dieser Aufgabe einer privatrechtlichen Organisation, die alle freiburgischen Kassen umfasst.
Fehlt diese, so erlässt er die notwendigen Vorschriften zur Organisation und Verwaltung eines kantonalen Fonds, der den gleichen Zweck verfolgt.
Art. 29 d) Die beruflichen und zwischenberuflichen Kassen –
Bedingungen für die Anerkennung Eine berufliche oder zwischenberufliche Ausgleichskasse kann vom Staatsrat anerkannt werden, wenn sie:
von einem oder mehreren beruflichen oder zwischenberuflichen Verbänden errichtet wird, die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts körperschaftlich organisiert sind;
mindestens 100 freiburgische Arbeitgeber umfasst, die 400 Lohnbezüger mit 200 anspruchsbegründenden Kindern beschäftigen;
die vom Gesetz oder Staatsrat festgelegten Mindestzulagen ausrichtet;
d) für eine gesunde Verwaltung Gewähr bietet.
Art. 30 Anerkennungsverfahren
Verbände, die eine Ausgleichskasse anerkennen lassen wollen, haben dem Staatsrat ein schriftliches Gesuch zu unterbreiten und die Statuten der Kasse beizulegen.
Art. 31 Auflösung und Entzug der Anerkennung
Der Beschluss, eine Kasse aufzulösen, muss vom zuständigen Organ gefasst und unverzüglich dem Staatsrat mitgeteilt werden, der das Auflösungsdatum festsetzt.
Kann eine in Artikel 29 genannte Bedingung nicht mehr auf Dauer erfüllt werden oder haben die Organe einer Ausgleichskasse wiederholt schwere Pflichtverletzungen begangen, so wird ihr die Anerkennung entzogen; die Kasse wird durch den Staatsrat aufgelöst.
Der Saldo wird in jedem Fall einem von der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen verwalteten Fonds zugunsten des Kostenausgleichs zwischen den Kassen zugewiesen. Vorbehalten bleibt die Zuweisung dieses Saldos an eine Kasse wegen Fusion mit der anderen Kasse oder wegen Übernahme der anderen Kasse.
Art. 32 Kontrolle und Revision
Die Kassen stellen der für Sozialhilfe zuständigen Direktion 1) (die Direktion) den jährlichen Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Revisorenbericht zu.
Die Kassen müssen jedes Jahr von einem neutralen Revisionsorgan kontrolliert werden.
Die Direktion kann den Revisorenorganen alle ihr notwendig erscheinenden Instruktionen erteilen. 1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
Art. 33 e) Die kantonale Kasse – Rechtsstellung
Die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen ist eine autonome juristische Person öffentlichen Rechts, die der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt administrativ zugewiesen ist.
Sie wird vom Staatsrat auf dem Reglementsweg errichtet.
Art. 34 Obligatorischer Anschluss
Der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen werden obligatorisch angeschlossen:
die Arbeitgeber der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) unterstellt sind;
die öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Kanton, Gemeinden, Pfarreien) und die von ihnen abhängigen Einrichtungen, sofern sie nicht einer anderen Kasse angeschlossen bleiben;
die Arbeitgeber, die nicht einer Kasse für Familienzulagen nach Artikel 14 Bst. a oder c FamZG angeschlossen sind.
Art. 35 f) Zentralregister
Die Kantonale Sozialversicherungsanstalt ist für die Erfassungskontrolle aller Arbeitgeber verantwortlich, die diesem Gesetz unterstellt sind.
Die anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Kassen stellen ihr ein Mitgliederverzeichnis zu und melden regelmässig die eingetretenen Änderungen.
Art. 36 g) Freizügigkeit
Die Freizügigkeit zwischen den Kassen ist unter Vorbehalt von Artikel 34 gewährleistet.
Das Ausführungsreglement bestimmt die Frist und die Einzelheiten, welche beim Übertritt von einer Kasse in eine andere zu beachten sind.
Art. 37 h) Steuerfreiheit
Die anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Ausgleichskassen sowie die kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen sind für die direkten Kantons- und Gemeindesteuern von der Steuerpflicht befreit.
Die den Kassen entrichteten Beiträge gelten als abziehbare Unkosten nach dem Gesetz über die direkten Kantonssteuern.
Art. 38 2. Die für nichterwerbstätige Personen in bescheidenen
Verhältnissen geltende Ordnung Die Durchführung der für nichterwerbstätige Personen in bescheidenen Verhältnissen geltenden Familienzulagenordnung obliegt der kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen.
V. Rechtspflege
Art. 39 1. Rechtsmittel
Bei den Kassen kann innert dreissig Tagen nach Mitteilung gegen deren Verfügungen Einsprache erhoben werden. Die Einsprache muss schriftlich eingelegt und kurz begründet werden sowie die Anträge des Einsprechers enthalten. Die Einsprache kann auch im Protokoll eines persönlichen Gesprächs, das vom Einsprecher unterzeichnet werden muss, festgehalten werden.
Gegen die Einspracheentscheide ist die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig.
Jeder Streitfall, der die Anwendung dieses Gesetzes betrifft und nicht Gegenstand einer Verfügung bilden kann, kann auf dem Klageweg direkt vor das Kantonsgericht gebracht werden.
Art. 40 2. Rechtsmittelbefugnis
Wer durch eine Verfügung oder einen Streitfall betroffen ist und ein schützenswertes Interesse daran hat, dass sie aufgehoben, geändert oder darüber entschieden wird, ist befugt, eine Beschwerde oder Klage einzureichen.
Das gleiche Recht haben unter denselben Bedingungen die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Personen.
Art. 41 3. Rechtskraft und Vollstreckung
… VI. Strafbestimmungen
Art. 42 1. Übertretungen und Vergehen
Mit Busse wird bestraft, wer:
in Verletzung seiner Auskunftspflicht wissentlich oder grobfahrlässig unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;
die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt.
Für Verstösse gegen das Bundesrecht gilt der Artikel 23 FamZG.
Art. 43 2. Verfolgung und Beurteilung
Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 44 1. Ersatzrecht
Für alles, was im vorliegenden Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, wird auf die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen verwiesen.
Vorbehalten bleiben Sonderregelungen oder Vereinbarungen über Kompetenzkonflikte, die der Staatsrat ermächtigt ist zu erlassen oder mit anderen Kantonen abzuschliessen.
Art. 45 2. Übergangsrecht
a) Beitrittsaufschub ...
Art. 46 b) Hängige Streitfälle
Das bisherige Recht bleibt für Streitfälle anwendbar, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind.
Art. 47 c) Wohlerworbene Rechte
Berufliche oder zwischenberufliche Ausgleichskassen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon anerkannt waren, bleiben im Genuss des erworbenen Rechts und können weiterhin tätig sein, selbst wenn sie die nach dem neuen Recht geltenden Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfüllen.
Kinder unter 16 Jahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 2009 Anspruch auf Ausbildungszulagen hatten, bleiben im Genuss des erworbenen Rechts.
Art. 48 3. Aufhebung
Das Gesetz vom 14. Februar 1945 betreffend die Schaffung einer kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen an die Lohnbezüger wird aufgehoben.
Art. 49 4. Vollzug
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes und dem Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen beauftragt.
Art. 50 5. Inkrafttreten
Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes. 1) 1) Datum des Inkrafttretens: 1. März 1991 (StRB 29.1.1991).
Familienzulagen – G 836.1 12