910.1
Landwirtschaftsgesetz
910.1
Landwirtschaftsgesetz (LandwG)
vom 3. Oktober 2006
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG); gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 6. Februar 2006; auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz legt die Zielsetzungen und Massnahmen für die Unterstützung und die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft auf wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Ebene fest.
Es enthält die Vollzugsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft und die Bestimmungen über die kantonseigenen Massnahmen.
Art. 2 Ziele
Der Staat sorgt dafür, dass:
die Produktion hochwertiger und gesunder Nahrungsmittel, die den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, gewährleistet ist;
die Produkte, insbesondere die für die Region typischen Produkte gefördert werden;
die Produktion und die Verwendung von nicht der Ernährung dienenden Stoffen, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von erneuerbaren Energien, gefördert wird;
die Tätigkeiten leistungsfähiger landwirtschaftlicher Familienbetriebe unabhängig von ihrer Rechtsform unterstützt werden;
er sich an der Entwicklung des ländlichen Raumes beteiligt;
Natur, Landschaft und Umwelt erhalten werden;
die Verbindung zwischen landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Kreisen gefördert wird;
eine effiziente, rationelle und auf die Qualität der Leistungen ausgerichtete Verwaltungsorganisation gewährleistet wird;
die Existenzbedingungen der landwirtschaftlichen Bevölkerung verbessert werden.
Art. 3 Massnahmen
Der Staat ergreift namentlich geeignete Massnahmen, um:
die Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion insbesondere unter dem Blickwinkel des technischen Fortschritts, der Produktivität und der Zusammenarbeit zwischen den Landwirtschaftsbetrieben zu verbessern;
die Berufsbildung so zu gestalten, dass sie den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedürfnissen insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft, Paralandwirtschaft, Lebensmitteltechnologie und Hauswirtschaft angepasst ist;
die berufsorientierte Weiterbildung, die Beratung und die angewandte Forschung zu fördern und zu intensivieren;
zur Innovation und Entwicklung von Produktions-, Verwertungs- und Absatzstrukturen für landwirtschaftliche Erzeugnisse beizutragen;
zur Vielfalt von gesunden und hochwertigen, gentechnisch nicht veränderten Erzeugnissen beizutragen, die ohne Leistungsförderer und Tiermehl produziert wurden;
die Entwicklung des ländlichen Raumes namentlich im Einklang mit der Politik in den Bereichen der lokalen und regionalen Entwicklung, der Raumplanung sowie von Umwelt, Tourismus und Waldbau zu fördern.
Art. 4 Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes entspricht dem Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft.
Das Gesetz über die Bodenverbesserungen bleibt vorbehalten.
2. KAPITEL Organisation
Art. 5 Staatsrat
Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
Er legt für einen Zeitraum von jeweils 4 Jahren die allgemeinen agrarpolitischen Ziele, insbesondere diejenigen zur Förderung der Agrarprodukte fest, setzt die Prioritäten, beschafft die voraussichtlichen Mittel und Ressourcen für die Umsetzung der gesetzlichen Massnahmen und legt für jeden Zeitraum einen Lagebericht vor.
Er entscheidet über die Finanzhilfen, für die er zuständig ist.
Er nimmt namentlich im Rahmen von Vernehmlassungen des Bundes Stellung zu agrarpolitischen Fragen von allgemeiner Tragweite.
Er fördert die interkantonale Zusammenarbeit, genehmigt die im Hinblick auf die Anwendung dieses Gesetzes geschlossenen Abkommen mit Dritten und schliesst die interkantonalen Verträge ab; die Rechte des Grossen Rates bleiben vorbehalten.
Er ernennt die Mitglieder der nachfolgend bezeichneten Kommissionen.
Er nimmt die übrigen Aufgaben wahr, die ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragen werden.
Art. 6 Direktion
Die für Landwirtschaftsfragen zuständige Direktion 1) (die Direktion) übt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und alle Befugnisse aus, die nicht einer anderen Behörde oder Verwaltungseinheit übertragen sind.
Sie entscheidet über sämtliche Finanzhilfen, für die sie zuständig ist und die keine Direktzahlungen sind. Für weniger umfangreiche Hilfen kann sie diese Aufgabe delegieren. 1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
Art. 7 Amt für Landwirtschaft
Das für die Landwirtschaft zuständige Amt 1) (das Amt) ist die Verwaltungseinheit, die für Fragen der Landwirtschaft, einschliesslich der Fragen im Zusammenhang mit Strukturhilfen und sozialen Begleitmassnahmen, zuständig ist.
Es nimmt die Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden oder für die es gemäss der Spezialgesetzgebung zuständig ist; es entscheidet insbesondere über die Ausrichtung der in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Direktbeiträge (Direktzahlungen im Sinne von Artikel 70–77 LwG) sowie der Beiträge nach kantonaler Gesetzgebung, die denselben Kriterien entsprechen. 1) Heute: Amt für Landwirtschaft.
Art. 8 Landwirtschaftliches Institut des Kantons Freiburg
Das Landwirtschaftliche Institut des Kantons Freiburg gewährleistet die berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und Weiterbildung, namentlich in folgenden Bereichen:
in der Landwirtschaft;
in der Hauswirtschaft;
in der Forstwirtschaft;
in der Milch- une Lebensmitteltechnologie;
im agro-kaufmännischen Bereich.
Es gewährleistet die Beratung, die angewandte Forschung und die Versuche in den landwirtschaftlichen und paralandwirtschaftlichen Bereichen wie Milch- und Lebensmitteltechnologie und dem agrokaufmännischen Bereich.
Es ist ausserdem für Aufgaben und Dienstleistungen technischer Natur in diesen Bereichen und für diejenigen, die ihm durch die Spezialgesetzgebung übertragen werden zuständig.
Art. 9 Örtliche Landwirtschaftsverantwortliche
Es werden örtliche Landwirtschaftsverantwortliche eingesetzt, die den Auftrag haben, auf lokaler Ebene bei der Ausführung der Verwaltungsaufgaben in den verschiedenen Bereichen der Landwirtschaft mitzuarbeiten.
Die Tätigkeitsgebiete der örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen werden von der Direktion festgelegt.
Ihre Stellung und ihre Aufgaben werden von der Direktion festgelegt.
Art. 10 Weinbaukommissäre
Für die freiburgischen Rebberge Vully und Cheyres/Font wird je ein Weinbaukommissär ernannt.
Sie haben den Auftrag, auf lokaler Ebene bei der Ausführung der staatlichen Aufgaben in den verschiedenen Bereichen des Weinbaus mitzuarbeiten.
Ihre Stellung und ihre Aufgaben werden von der Direktion festgelegt.
Art. 11 Landwirtschaftskommission
Es wird eine Konsultativkommission von 9 bis 11 Mitgliedern eingesetzt.
Sie hat in erster Linie die Aufgabe, zu Fragen allgemeiner Tragweite zur Agrarpolitik, insbesondere zur Vierjahresagrarpolitik (Art. 5 Bst. a), zum Lagebericht und zu den Ausführungsbestimmungen, Stellung zu nehmen.
Sie setzt sich aus Vertretern der betroffenen Kreise, insbesondere aus solchen, die aus der Produktion stammen, zusammen.
Der für die Landwirtschaft zuständige Direktionsvorsteher hat den Vorsitz der Kommission inne.
Art. 12 Kommission für Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
Es wird eine Kommission mit höchstens 9 Mitgliedern eingesetzt, die umfangreiche Gesuche um Hilfen für Strukturverbesserungen und um Betriebshilfen prüft und dazu Stellung nimmt.
Der Staatsrat bestimmt, ab welchen Beträgen die Stellungnahme der Kommission erforderlich ist, und regelt deren Arbeitsweise.
Art. 13 Dritte
Der Staat kann Dritten (Berufs- und Branchenverbänden, privaten Organisationen und anderen) vertraglich Vollzugsaufgaben übertragen.
Er kann Organisationen, die den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechende Aufgaben von öffentlichem Interesse erfüllen, offiziell anerkennen.
Art. 14 Verwaltung von landwirtschaftlichen und rebbaulichen Liegenschaften
Für die Verwaltung der landwirtschaftlichen und rebbaulichen Betriebe des Staates ist die Direktion zuständig; sie sind ihr administrativ zugewiesen.
Die Direktion stellt die Koordination der wichtigsten Aktivitäten und Investitionen des Staates sicher.
Die Liegenschaften des Staates werden nach den üblichen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet. Sie können jedoch auch zu Forschungszwecken oder zu anderen Zwecken von öffentlichem Interesse verwendet werden.
3. KAPITEL Berufsbildung, Beratung, angewandte Forschung, Versuche und Dienstleistungen
Art. 15
Die Tätigkeiten und Massnahmen zugunsten der Berufsbildung, der Beratung, der angewandten Forschung, von Versuchen oder Dienstleistungen werden im Gesetz über das Landwirtschaftliche Institut des Kantons Freiburg geregelt.
Die Gesetzgebung über die berufliche Grundbildung und die berufsorientierte Weiterbildung bleibt vorbehalten.
4. KAPITEL Landwirtschaftsfonds
Art. 16 Form und Zweck
Der Staat gewährt subsidiär, gegebenenfalls als Ergänzung zu den Massnahmen des Bundes, zinsgünstige oder zinslose Darlehen für:
den Bau oder die Renovation von Gebäuden und Anlagen, einschliesslich des Wohnteils, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören;
den Erwerb von festen Einrichtungen;
den vollständigen oder teilweisen Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder von zusätzlichem Land;
die Entwicklung innovativer Projekte, insbesondere umweltschonender Anlagen, Einrichtungen und Techniken, oder solcher, die eine Stärkung der Synergien mit anderen Wirtschaftssektoren zum Ziel haben;
Massnahmen und Operationen im Zusammenhang mit Güterzusammenlegungen;
den Bau von Anlagen und Infrastrukturen für nicht landwirtschaftliche Nebenbetriebe im Rahmen der internen Entwicklung von Landwirtschaftsbetrieben, insbesondere im Bereich Agrotourismus.
Zu denselben Bedingungen können auch Darlehen gewährt werden für die Förderung:
a) von Projekten für den Bau oder die Renovation von Infrastrukturen für die Verwertung, den Absatz und die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
b) der Errichtung von Infrastrukturen von regionalem Interesse im Zusammenhang mit der Entwicklung des ländlichen Raumes.
Art. 17 Mittel
Die Darlehen werden durch einen Landwirtschaftsfonds (der Landwirtschaftsfonds) finanziert.
Der Landwirtschaftsfonds wird gespeist aus:
den Beiträgen aus dem Voranschlag;
den Rückzahlungen und den Rückerstattungen von Darlehen.
Der Landwirtschaftsfond wird gespeist, bis er einen Betrag von 40 Millionen Franken enthält.
Die Zinsen der Darlehen werden jährlich in die allgemeine Staatskasse eingezahlt.
Art. 18 Voraussetzungen
a) Landwirtschaftsbetriebe Die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Voraussetzungen im Bereich der Investitionskredite in der Landwirtschaft gelten sinngemäss auch für die Darlehen nach Artikel 16 Abs. 1.
Art. 19 b) Verwertungsbetriebe
Betriebe nach Artikel 16 Abs. 2, die Agrarprodukte verwerten, können Darlehen erhalten, wenn:
die zu fördernden Massnahmen aus agrarpolitischer Sicht rationell und wirtschaftlich tragbar sind;
die geplanten Massnahmen den Bewirtschaftern direkt zugute kommen;
der Gesuchsteller seine eigenen Mittel und seinen Privatkredit bereits soweit zumutbar einsetzt oder eingesetzt hat;
der Betrieb längerfristig eine Existenz bietet;
die Verwertung von Agrarprodukten die Hauptbeschäftigung des Gesuchstellers darstellt;
die Agrarprodukte hauptsächlich aus Landwirtschaftsbetrieben der betreffenden Region stammen;
die betreffenden Produzenten massgeblich an den Betrieben, die Darlehen erhalten, beteiligt sind.
Der Staatrat legt ausserdem die Bedingungen für die Gewährung der Darlehen fest.
Art. 20 b) Infrastrukturen von regionalem Interesse
Projekte, die auch landwirtschaftlichen Interessen dienen, können Darlehen nach Artikel 16 Abs. 2 Bst. b erhalten.
Art. 21 Höchstbetrag
Pro Projekt kann das Darlehen nach Abzug möglicher anderer öffentlicher Hilfen 50 % der Gesamtinvestition nicht überschreiten.
Für Gemeinschaftsprojekte kann dieser Satz jedoch bis zu 60 % und für Projekte im Berggebiet bis zu 70 % ausmachen.
Art. 22 Garantie und Verfahren
Der Staatsrat regelt die Anforderungen, die an die Darlehensgarantien und das Gewährungsverfahren zu stellen sind.
5. KAPITEL Produktion, Zucht, Förderung, Vermarktung und Selektion
Art. 23 Grundsätze
Der Staat kann die Entwicklung der Konkurrenzfähigkeit der freiburgischen Landwirtschaft im Rahmen der gewährten Kredite fördern, indem er:
sich für die Aktivitäten der verschiedenen Betriebszweige, insbesondere für die Förderung der Zucht, einsetzt;
Bemühungen zur Stärkung der Qualität und des Schutzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse und ihrer Kennzeichnung, Selektion und Verwertung fördert;
die Absatzförderung unterstützt;
sektorenübergreifende Massnahmen und Projekte, insbesondere im Bereich Entwicklung des ländlichen Raumes, fördert.
Die dazu vorgesehenen Massnahmen ergänzen die Bemühungen der Produzenten, Verarbeiter, Händler und Berufsorganisationen sowie die Massnahmen des Bundes.
Die Massnahmen nach Absatz 1 können mit Auflagen und Pflichten versehen werden. Die betreffenden Organisationen werden vorgängig angehört.
Die Direktion kann angemessene Initiativen ergreifen, um innovative Projekte auf ihre Machbarkeit hin zu prüfen und entsprechende Studien vorzunehmen.
Art. 24 b) Tätigkeiten
Die Unterstützungsmassnahmen gelten für Tätigkeiten nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft.
Die Tätigkeiten im Bereich Agrotourismus erhalten dieselben Leistungen.
Art. 25 d) Leistungen
Um die Zielsetzungen nach Artikel 23 zu erreichen, erbringt der Staat namentlich die folgenden Leistungen:
Dienstleistungen, die darin bestehen, dass er mit den Organisationen mit Förderungs-, Beratungs-, Zertifizierungs- und Kontrollaufgaben zusammenarbeitet und ihnen seine eigenen Ressourcen zur Verfügung stellt;
Finanzhilfen zugunsten von Aktivitäten in den Bereichen Promotion, Marketing, Märkte, Wettbewerb, Projekte, Studien, Forschung und Züchtung.
Die Direktion legt den Deckungsgrad der Finanzierung der Dienstleistungstätigkeiten nach Absatz 1 Bst. a fest.
Art. 26 Vorrang und Umfang
Der Vorrang und der Umfang der Leistungen werden entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung des Produktionszweigs, ihrem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse, der Dringlichkeit und der Finanzlage des Staates festgelegt, wobei der Zucht Priorität eingeräumt wird.
Art. 27 Empfänger
In der Regel sind die Leistungen nach Artikel 25 Abs. 1 für gemeinschaftliche Organisationen, insbesondere für Promotions- oder Produktionsorganisationen, Branchenorganisationen und Berufsverbände bestimmt.
Art. 28 Modalitäten
Grundsätzlich sind die Finanzhilfen für Förderungszwecke nach Artikel 25 Abs. 1 Bst. b für einzelne Tätigkeiten, Aktionen oder Projekte bestimmt, die im Rahmen der Zielsetzungen nach Artikel 5 Bst. a festgelegt wurden und für die Voranschlagskredite gewährt wurden.
Art. 29 Ausführung, Verfahren und Kontrolle
Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Ausführungsmassnahmen, das Verfahren und die Kontrolle im Einzelnen fest.
6. KAPITEL Besondere Massnahmen
Art. 30 Sömmerungsbeiträge
a) Grundsatz Mit dem Ziel, die Verwertung der Käseproduktion im Sömmerungsgebiet zu fördern, zahlt der Kanton Sömmerungsbeiträge.
Art. 31 b) Pauschale
Der jährliche Gesamtbetrag der Sömmerungsbeiträge wird im Voranschlag im Rahmen der agrarpolitischen Richtlinien gemäss Artikel 5 Bst. b festgelegt.
Art. 32 c) Empfänger
Der Gesamtbetrag wird entsprechend dem am Sömmerungsort erzeugten und zur Vermarktung bestimmten Produktionsvolumen auf die Sömmerungsbetriebe verteilt.
Art. 33 d) Weitere Bedingungen und Verfahren
Der Staatsrat legt die Kriterien, die administrativen Einzelheiten und das Verfahren für die Gewährung der Beiträge fest.
Art. 34 Innovation
Die Direktion schreibt einen Innovationspreis aus, der den Urhebern innovativer Projekte in der Landwirtschaft oder verwandten Gebieten, im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten zu einem Landwirtschaftsbetrieb, mit der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes oder mit der Verwertung von Rohstoffen für erneuerbare Energie zu Bekanntheit verhelfen soll.
Die Direktion bestimmt zu diesem Zweck eine fünfköpfige Jury, die Experten beiziehen kann.
Die für diesen Preis verwendeten Beträge werden jährlich im Voranschlag festgelegt, wobei die agrarpolitischen Zielsetzungen gemäss Artikel 5 Bst. a berücksichtigt werden.
Der Entscheid der Jury ist endgültig.
Art. 35 Anbaumethoden und -techniken
a) Grundsätze 1 Der Staat fördert die Anwendung von Anbaumethoden und -techniken zum Schutz landwirtschaftlicher Böden, indem er Finanzhilfen in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen gewährt.
Der Staatsrat legt die entsprechenden Massnahmen, die gefördert werden können, fest.
Art. 36 b) Empfänger
Die Beiträge können Betrieben gewährt werden, die sich verpflichten, die betreffenden Methoden während mindestens fünf Jahren anzuwenden.
Art. 37 c) Höhe der Beiträge
Die Beiträge belaufen sich je Hektare und Jahr auf höchstens 600 Franken.
Art. 38 d) Weitere Bedingungen und Verfahren
Der Staatsrat legt die Einzelheiten und das Verfahren für die Gewährung dieser Beiträge fest.
Art. 39 Betriebshilfen für Betriebe in Schwierigkeiten
Die Direktion erstellt auf Anfrage oder von Amtes wegen einen den Umständen angepassten Massnahmenplan für die Sanierung, Beratung oder Begleitung von Betrieben in Schwierigkeiten; bei Bedarf arbeitet sie dabei mit den Berufsorganisationen zusammen. Die Direktion schreitet von Amtes wegen ein, wenn die Betriebe in Schwierigkeiten in grossem Umfang mit öffentlichen Geldern unterstützt werden.
Sie kann in diesem Rahmen die von der Bundesgesetzgebung vorgesehene Finanzhilfe gewähren, um unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten zu beheben oder das Entstehen von Schwierigkeiten zu verhindern.
Sie verfügt zu diesem Zweck über die vom Bund dafür bereitgestellten Mittel und über einen dafür vorgesehenen Voranschlagskredit.
Art. 39a Imkerei
a) Schutz der Bienenvölker Der Staat kann Tätigkeiten unterstützen, deren Ziel der Schutz, der Erhalt oder die Förderung von Bienenvölkern ist.
Art. 39b b) Züchterische Selektion
Der Staat sorgt für die Schaffung optimaler Voraussetzungen für die züchterische Selektion der Bienen mit dem Hauptziel, genetische Vermischung zu verhindern.
Die Direktion legt die Belegstationen und die Schutzgebiete fest, in denen der Aufenthalt und die Wanderimkerei von Bienenvölkern verboten sind.
7. KAPITEL Verfahrenskosten und Rechtsmittel
Art. 40 Verfahrenskosten
Die Kosten für Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Gesetzes können teilweise dem Gesuchsteller übertragen werden. Besondere Vorschriften in diesem Bereich bleiben vorbehalten.
Die Begründung oder Änderung einer Grundpfandverschreibung sowie die Abtretung eines Grundpfandrechts zur Sicherung der Investitionskredite des Bundes, der Darlehen des Landwirtschaftsfonds und der Darlehen im Rahmen der Betriebshilfe werden von Grundpfandrechtssteuern befreit.
Art. 41 Rechtsmittel
Gegen Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes gefällt werden, kann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.
Gegen die vom Amt gefällten Entscheide über Gesuche um Finanzhilfen kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Amt Einsprache erhoben werden.
Die Einsprache muss schriftlich eingereicht werden und eine kurze Begründung sowie Rechtsbegehren enthalten.
8. KAPITEL Schlussbestimmungen
Art. 42 Übergangsrecht
a) Übernahme von Verträgen 1 Alle im Namen der Autonomen Landwirtschaftlichen Amortisationskasse oder Kantonalen Zentralstelle für Agrarkredite gewährten Darlehen werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Staat übernommen.
Der Staatsrat legt die Einzelheiten dieser Übernahme fest.
Die in Anwendung des Dekrets vom 26. Juni 2003 über die Anwendung von Anbaumethoden zum Schutz landwirtschaftlicher Böden abgeschlossenen Umstellungsverträge werden zu den vereinbarten Bedingungen beibehalten.
Art. 43 b) Überweisung des Landwirtschaftsfonds
Das gegenwärtige Kapital des aufgrund des Dekrets vom 27. Mai 1994 über die Schaffung eines kantonalen Landwirtschaftsfonds gebildeten Landwirtschaftsfonds wird formell an den «neuen» Landwirtschaftsfonds als Einlage nach Artikel 17 dieses Gesetzes überwiesen.
Das Kapital von 40 Millionen Franken nach Artikel 17 Abs. 3 wird entsprechend den Bedürfnissen im Rahmen des jährlichen Voranschlags gebildet; die Beitragsgesuche müssen jedoch berücksichtigt werden.
Art. 44 Änderung bisherigen Rechts
1. Zivilgesetzbuch Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert: … 2. Bäuerliches Bodenrecht Das Ausführungsgesetz vom 28. September 1993 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (SGF 214.2.1) wird wie folgt geändert: … 3. Landwirtschaftliche Pacht Das Ausführungsgesetz vom 24. Februar 1987 zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (SGF 222.4.3) wird wie folgt geändert: … 4. Bodenverbesserungen Das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (SGF 917.1) wird wie folgt geändert: …
Art. 45 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden:
das Gesetz vom 7. Februar 1996 über die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen (SGF 910.3);
das Dekret vom 27. Mai 1994 über die Schaffung eines kantonalen Landwirtschaftsfonds (SGF 910.4);
das Gesetz vom 21. November 1997 über die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (SGF 910.5);
das Ausführungsgesetz vom 24. September 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Pflanzenschutz (SGF 912.5.1);
das Gesetz vom 16. Mai 1961 über die Verbesserung der Rindvieh-, Pferde- und Kleinviehzucht (SGF 913.0.1)
das Gesetz vom 16. März 1921 betreffend den Weidgang der Ziegen und Schafe (SGF 913.1.8);
das Gesetz vom 17. November 1992 über Sömmerungsbeiträge (SGF 913.5.5);
das Einführungsgesetz vom 27. November 1962 zum Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (SGF 915.1);
das Dekret vom 30. Juli 1935 zur Errichtung einer kantonalen landwirtschaftlichen Entschuldungskasse (SGF 915.5);
das Dekret vom 26. Juni 2003 über die Anwendung von Anbaumethoden zum Schutz landwirtschaftlicher Böden (SGF 811.2).
Art. 46 Inkrafttreten
Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 1) 1) Datum des Inkrafttretens: 1. März 2007 (StRB 28.11.2006).
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