951.11
Reglement über den Tourismus
vom 21.02.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Gesetz vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus (TG);
auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Offizielle Tourismusträger: Zusammenarbeit (Art. 5 Abs. 1 TG)
Die institutionelle externe Zusammenarbeit wird der Volkswirtschaftsdirektion (die Direktion) zur Genehmigung unterbreitet; der Freiburger Tourismusverband (der FTV) gibt dazu eine Stellungnahme ab.
Für die gelegentliche Zusammenarbeit mit externen Trägern gilt diese Bedingung nicht.
Art. 2 Offizielle Grenzen der Tourismusregionen (Art. 5 Abs. 2 und 8 Bst. d TG)
Die regionale Tourismusorganisation oder gegebenenfalls die lokale Tourismusorganisation des betroffenen kantonalen touristischen Entwicklungsschwerpunkts unterbreitet den Entwurf über die Grenzen ihrer Region dem FTV zur Genehmigung.
Dem Genehmigungsgesuch wird eine Karte der Region beigelegt, auf der die Grenzen eingezeichnet sind, sowie eine Dokument, auf dem die betroffenen lokalen Tourismusorganisationen mit ihren offiziellen Unterschriften ihr Einverständnis geben.
Für jede Änderung der Grenzen einer Tourismusregion gelten die gleichen Bedingungen.
Die Bewilligungsverfügungen werden der Direktion und den betroffenen Oberämtern und Gemeinden zur Kenntnis gebracht. Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Offizielle Tourismusträger
2.1 Im Allgemeinen
Art. 3 Externe Aufträge (Art. 6 Abs. 3 TG)
Die regionalen und lokalen Tourismusorganisationen informieren den FTV über die externen Aufträge, die sie ausführen.
Die lokale Tourismusorganisation kann nur dann mit den üblichen Aufgaben der öffentlichen Körperschaften beauftragt werden, wenn die Aufgaben in direktem Zusammenhang mit ihrer eigenen Tätigkeit stehen und die dadurch entstehenden Kosten und Ausgaben ordnungsgemäss vom Auftraggeber übernommen werden.
2.2 Freiburger Tourismusverband (FTV)
Art. 4 Vertretung des Staats (Art. 7 TG)
Der Staat wird vom Vorsteher oder von der Vorsteherin der Direktion in den leitenden Organen des FTV vertreten.
Art. 5 Tätigkeitsprogramm und Rechenschaftsbericht, Voranschlag und Jahresrechnung (Art. 7 TG)
Der Rechenschaftsbericht und die Jahresrechnung des FTV werden auf den 31. Dezember abgeschlossen und der Direktion spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres vorgelegt.
Das Tätigkeitsprogramm und der Voranschlag des FTV werden der Direktion spätestens am 31. August vorgelegt.
Art. 6 Dienstleistungen des FTV gegenüber Dritten (Art. 8 TG)
Für Dienstleistungen, die der FTV im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse gegenüber Dritten erbringt, werden Gebühren erhoben und die Kosten in Rechnung gestellt.
Den offiziellen Tourismusträgern werden nur für amtliche Handlungen und Leistungen im Zusammenhang mit der dezentralen Erhebung der Aufenthaltstaxe Gebühren und Auslagen in Rechnung gestellt.
2.3 Regionale Tourismusorganisationen
Art. 7 Stellung (Art. 10 und 11 TG)
Mitglieder der regionalen Tourismusorganisation (die regionale Organisation) können neben den anerkannten lokalen Tourismusorganisationen auch die Gemeinden sowie die touristischen, wirtschaftlichen und fachlichen Organisationen, Verbände und Unternehmen werden, die ihre Tätigkeit in der entsprechenden Region ausüben.
Art. 8 Wichtigste touristische Werte (Art. 11 Abs. 1 Bst. a TG)
Als wichtigste touristische Werte gelten jene Elemente im Angebot einer Region, die für ihre touristische Förderung wesentlich sind.
Art. 9 Begriff der professionellen Strukturen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d TG)
Eine regionale Organisation verfügt über professionelle Strukturen, wenn sie:
eine ausgebildete verantwortliche Person mit vollem Arbeitspensum angestellt hat, der sie ausreichende Befugnisse gibt und deren Pflichtenheft die Planung und Durchführung der Aktionsprogramme, die Leitung der laufenden Aktivitäten sowie Vertretungsaufgaben umfasst;
ständig geeignetes Personal, ausreichende finanzielle Mittel sowie geeignete Räume, Verwaltungsgeräte und -einrichtungen hat.
Art. 10 Anerkennungsverfahren (Art. 11 Abs. 2 TG)
Der Antrag einer regionalen Organisation auf Anerkennung muss folgende Unterlagen enthalten:
ein Exemplar der von der Generalversammlung angenommenen Statuten;
Ziele und Finanzplan für 5 Jahre;
einen ausführlichen Tätigkeitsplan und einen detaillierten Voranschlag für das kommende Geschäftsjahr.
Der FTV prüft, ob die Unterlagen den Anforderungen des Gesetzes genügen, und verlangt wenn nötig weitere Informationen.
Der Entscheid des FTV wird der Antragstellerin, der Direktion und dem Oberamt mitgeteilt.
Art. 11 Obligatorische statutarische Bestimmungen (Art. 11 Abs. 2 TG)
Die Statuten der regionalen Organisationen müssen:
a) die offiziellen Grenzen der Region festlegen;
b) die Ziele der regionalen Organisation nennen, namentlich diejenigen gemäss Artikel 11 des Gesetzes;
c) die lokalen Tourismusorganisationen nennen, die konstituierende Mitglieder der regionalen Organisation sind;
d) die Zulassungsbedingungen für die übrigen Mitglieder festlegen;
e) vorsehen, dass die Präsidentin oder der Präsident der regionalen Organisation aus den Vertreterinnen und Vertretern der konstituierenden Mitglieder gewählt werden muss;
f) die Bedingungen für die Ausübung des Stimmrechts der konstituierenden und der übrigen Mitglieder wie folgt festlegen:
1. Für die ordentlichen Entscheidungen ist je die Mehrheit der abgegebenen Stimmen beider Mitgliedergruppen erforderlich; bei entgegengesetzten Mehrheiten entscheidet die Präsidentin oder der Präsident;
2. Für Statutenänderungen ist je die Mehrheit der beiden Mitgliedergruppen erforderlich;
3. Für einen Entscheid über die Auflösung der regionalen Organisation ist je die Zweidrittelmehrheit beider Mitgliedergruppen erforderlich;
g) die Befugnisse der Direktorin oder des Direktors festlegen und ihr oder ihm das Recht geben, mit beratender Stimme an den Sitzungen der regionalen Organisation teilzunehmen;
h) bestimmen, dass die Jahresrechnung auf den 31. Dezember abgeschlossen wird;
i) bestimmen, dass die Generalversammlung zum Geschäftsabschluss des Vorjahres bis spätestens am 30. Juni durchgeführt wird.
Die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs über die Vereine bleiben vorbehalten.
Art. 12 Rechenschaftsbericht der regionalen Organisationen
Die regionalen Organisationen informieren den FTV jährlich über ihre Tätigkeitsprogramme, Rechenschaftsberichte, Voranschläge und Jahresrechnungen.
Der FTV legt fest, zu welchem Zeitpunkt ihm diese Unterlagen vorgelegt werden müssen.
Art. 13 Entzug der Anerkennung (Art. 14 TG)
Erfüllt eine regionale Organisation die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr, so setzt ihr der FTV in Form einer Verwarnung eine angemessene Frist, innerhalb der die Organisation sich den Vorschriften anpassen muss. Die betroffenen Oberämter werden darüber informiert.
Hat die regionale Organisation nach Ablauf der Frist der Verwarnung keine Folge geleistet, so entzieht ihr der FTV die Anerkennung. Die Direktion wird darüber informiert.
Mit dem Entzug der Anerkennung verliert die regionale Organisation alle gesetzlichen Ansprüche, insbesondere den Anspruch auf Beiträge des Fonds für koordiniertes Marketing.
2.4 Lokale Tourismusorganisationen
Art. 14 Für mehrere Gemeinden zuständige lokale Tourismusorganisationen (Art. 16 Abs. 2 TG)
Will eine lokale Tourismusorganisation (die lokale Organisation) ihre Tätigkeit auf nicht benachbarte Gemeinden ausdehnen, so müssen die zwischen ihnen bestehenden wirtschaftlichen Beziehungen ausreichend gefestigt sein.
Art. 15 Minimale touristische Aktivitäten (Art. 17 Abs. 1 Bst. a TG)
Die lokalen Organisationen können sich um eine offizielle Anerkennung bemühen, wenn sie zwei der folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie verzeichnen im Jahresdurchschnitt mindestens 10'000 Logiernächte in der Hotellerie oder kommerziellen Parahotellerie.
Sie registrieren im Jahresdurchschnitt mindestens 10'000 Logiernächte in Zweitwohnungen.
Sie bieten touristische Anlagen oder Anlässe an, die regelmässigen Tagestourismus auslösen, der sich mindestens saisonal deutlich auf die örtliche oder regionale Wirtschaft auswirkt.
Die unter den Buchstaben a und b verlangten Jahresdurchschnitte werden anhand der Statistik der Aufenthaltstaxen der letzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Anerkennung berechnet.
Art. 16 Obligatorische statutarische Bestimmungen (Art. 17 Abs. 2 TG)
Die Statuten der lokalen Organisationen müssen:
den Wirkungskreis der lokalen Organisation umschreiben;
die Ziele der lokalen Organisation nennen, vor allem die Ziele nach Artikel 19 des Gesetzes;
bestimmen, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer von Zweitwohnungen im Wirkungskreis der lokalen Organisation auf Verlangen eine Vertreterin oder einen Vertreter in der Organisation und einen Sitz im Vorstand haben können;
bestimmen, dass die Präsidentin oder der Präsident den zivilrechtlichen Wohnsitz im Wirkungskreis der lokalen Organisation haben muss;
bestimmen, dass die Jahresrechnung auf den 31. Dezember abgeschlossen wird;
bestimmen, dass die Generalversammlung zum Geschäftsabschluss des Vorjahres bis spätestens am 31. Mai durchgeführt wird;
bestimmen, dass für die Auflösung des Vereins die Zweidrittelmehrheit der Mitglieder erforderlich ist.
Art. 17 Anerkennungsmodalitäten (Art. 17 Abs. 2 TG)
Die lokalen Organisationen, die eine Anerkennung beantragen, legen dem FTV die Unterlagen vor, die belegen, dass die Anforderungen des Gesetzes und des Reglements erfüllt sind.
Der FTV teilt seinen Entscheid der lokalen Organisation, der Direktion und den betroffenen Oberämtern und Gemeinden mit.
Art. 18 Erneuerung der Anerkennung (Art. 18 TG)
Der FTV nimmt das Verfahren zur Überprüfung der offiziellen Anerkennung der lokalen Organisationen spätestens zu Beginn des letzten Jahres auf, in dem die laufende Anerkennung noch gültig ist.
Er teilt seinen Entscheid spätestens am 30. Juni des letzten Gültigkeitsjahres mit.
Art. 19 Tourismusinformation (Art. 20 TG)
Jede lokale Organisation bezeichnet eine Person, die für die Kommunikation verantwortlich ist und den Auftrag hat, den Informationsfluss in Richtung der lokalen Organisation des betroffenen kantonalen touristischen Entwicklungsschwerpunkts sicherzustellen.
Art. 20 Übertragung von Empfangstätigkeiten an die regionale Organisation (Art. 20 Abs. 2 TG)
Für die Übertragung von Empfangstätigkeiten an die regionale Organisation gelten folgende Bedingungen:
Die Parteien unterzeichnen eine Vereinbarung, in der sie die übertragenen Tätigkeiten festlegen.
Die Mindestsauer der Vereinbarung beträgt fünf Jahre, die Kündigung muss mindestens achtzehn Monate vor Ablauf der Vereinbarung erfolgen.
Die Übertragung wird vom FTV genehmigt.
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 21 Rechnungslegung (Art. 21 TG)
Die Jahresrechnung der lokalen Organisationen ist entsprechend dem Kontenplan des FTV darzustellen.
Die Jahresrechnung ist dem FTV jeweils bis zum 30. Juni zuzustellen.
Art. 22 Information der regionalen Organisation (Art. 21 TG)
Die lokalen Organisationen informieren die regionale Organisation:
bis zum 30. Juni über ihren Jahresbericht;
bis zum 31. Oktober über ihr Tätigkeitsprogramm für das folgende Geschäftsjahr.
Art. 23 Entzug der Anerkennung (Art. 22 TG)
Erfüllt eine lokale Organisation die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr, so setzt ihr der FTV in Form einer Verwarnung eine angemessene Frist, innerhalb der die Organisation sich den Vorschriften anpassen muss.
Die betroffenen Gemeinden und die betroffene regionale Organisation werden darüber informiert.
Hat die lokale Organisation nach Ablauf der Frist der Verwarnung keine Folge geleistet, so entzieht ihr der FTV die Anerkennung. Die Direktion, das Oberamt und die in Absatz 2 genannten Instanzen werden darüber informiert.
Mit dem Entzug der Anerkennung verliert die lokale Organisation das Recht, Aufenthaltstaxen zu erheben.
Der FTV veranlasst innert 30 Tagen nach dem Entzug der Anerkennung den Abschluss der Jahresrechnung. Erhobene, aber nicht verwendete lokale Aufenthaltstaxen werden gegebenenfalls dem FTV überwiesen. Dieser setzt sie für Leistungen zugunsten der Gäste ein.
3 Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing
Art. 24 Auszahlung des Kantonsbeitrags (Art. 24 TG)
Der Kanton überweist dem FTV seinen jährlichen Beitrag an den Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing (der Marketingfonds) im Laufe des ersten Quartals des Jahres.
Art. 25 Bedingungen für die Verwendung des Marketingfonds (Art. 25 TG)
Beiträge aus dem Marketingfonds werden nur an die Marketingprojekte vergeben, die von einer regionalen Organisation oder einer Institution, die sie vertritt, ausgehen. Die Projekte müssen ausserdem genehmigt und im Jahresprogramm für koordiniertes Marketing aufgeführt sein. Der Artikel 29 bleibt vorbehalten.
Falls ein Marketingprojekt teilweise durch andere Institutionen als die offiziellen Tourismusorganisationen finanziert werden, können nur die Kosten berücksichtigt werden, die effektiv zu Lasten dieser Organisationen gehen.
Art. 26 Anmeldeverfahren und Fristen (Art. 25 TG)
Für Gesuche um Aufnahme von Projekten in das Jahresprogramm für koordiniertes Marketing sind die Formulare zu verwenden, die beim FTV erhältlich sind; Projekte für das folgende Geschäftsjahr sind bis spätestens am 30. Mai des laufenden Jahres beim FTV einzureichen.
Der Entwurf des Jahresprogramms wird im Rahmen einer Direktorenkonferenz der regionalen Tourismusträger aufgestellt. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktion des FTV hat den Vorsitz dieser Konferenz.
Das Programm für das folgende Geschäftsjahr wird vom Vorstand des FTV spätestens am 15. Juli genehmigt.
Sofern äussere Umstände es rechtfertigen, können die betroffenen regionalen Organisationen nachträglich Ergänzungs- oder Ersatzprojekte anmelden; in diesem Fall legt der FTV die Verfahrensfristen fest und entscheidet sinngemäss nach dem üblichen Verfahren.
Art. 27 Beiträge des Marketingfonds (Art. 25 TG)
Der Beitrag des Marketingfonds an ein Projekt wird gestützt auf dessen Ausgabenbudget festgelegt. Für Projekte in Verbindung mit strategischen Kampagnen kann dieser Beitrag um bis zu 30 % erhöht werden, um die Kosten für die Planung, die Vorbereitung, und die Nachkontrolle zu berücksichtigen.
Der Beitrag kann nicht über dem ursprünglich zugesicherten Betrag liegen; fallen die effektiven Ausgaben jedoch tiefer aus, so kann der Beitrag gekürzt werden.
Unter Berücksichtigung der Zahlungsfristen des Projekts können Teilzahlungen gewährt werden.
Diese Teilzahlungen werden jedoch auf 80 % der Kosten von Projekten begrenzt, die ohne Partnerschaft durchgeführt werden. Die Restzahlung wird gegebenenfalls nach Beendigung des Projekts gestützt auf eine Endabrechnung und die entsprechenden Belege ausgezahlt.
Art. 28 Mindestbeitrag (Art. 25 TG)
Falls die Gesamtplanung die finanziellen Mittel des Fonds übersteigt, hat jede regionale Tourismusorganisation Anspruch auf einen Mindestbeitrag von 10 % der jährlich verfügbaren Fondsmittel.
Art. 29 Beiträge der regionalen Organisationen (Art. 25 TG)
Bei Werbeprojekten, die in Partnerschaft durchgeführt werden, wird der Anteil der regionalen Organisationen wie folgt ausgezahlt:
10 % innerhalb von 30 Tagen nach der Genehmigung des kantonalen Marketingprogramms;
der Restbetrag gemäss den Zahlungsfristen, die für die berücksichtigten Projekte gelten.
Art. 30 Zuteilung der übrigen Mittel Ende Jahr (Art. 25 TG)
50 % der jeweils am 31. Dezember verfügbaren Mittel des Marketingfonds können dem FTV zugewiesen werden, der diese für allgemeine kantonale Werbe- und Marketingaktionen verwendet. Der Rest bleibt im Fonds.
4 Aufenthaltstaxen
4.1 Grundsatz und Unterstellung
Art. 31 Regionale Aufenthaltstaxe (Art. 27 TG)
Um das Recht auf Erhebung der regionalen Aufenthaltstaxe zu erhalten, richten die lokalen Tourismusorganisationen der kantonalen touristischen Entwicklungsschwerpunkte oder die regionalen Tourismusorganisationen, denen die Informationstätigkeit übertragen wurde, spätestens neun Monate vor der ersten Erhebung der beantragten Taxe an den FTV ein schriftliches Gesuch.
Der FTV entscheidet innerhalb von 30 Tagen; seine Verfügung wird allen lokalen Tourismusorganisationen der betroffenen Region eröffnet; diese können innerhalb von 30 Tagen die entsprechende Erhöhung der lokalen Aufenthaltstaxe beantragen.
Eine neue oder geänderte Aufenthaltstaxe kann nur auf den 1. Januar in Kraft gesetzt werden.
Art. 32 Erhöhung der lokalen Aufenthaltstaxen (Art. 79 Abs. 2 TG)
Ein Antrag auf Erhöhung der lokalen Aufenthaltstaxen infolge der Einführung einer regionalen Taxe muss zusammen mit den erforderlichen Belegen schriftlich an den FTV gerichtet werden.
Die Stellungnahme des FTV zuhanden des Staatsrats berücksichtigt insbesondere die Mittel und Ressourcen der Antrag stellenden Organisation und die zu finanzierenden Aufgaben.
Art. 33 Kontrolle über die Verwendung der Aufenthaltstaxe (Art. 29 TG)
Der FTV sorgt dafür, dass die lokalen und regionalen Aufenthaltstaxen nach Artikel 29 des Gesetzes verwendet werden.
Von einer Finanzierung durch die Aufenthaltstaxe ausgeschlossen sind die Leistungen, die unter die touristische Marketingtätigkeit und unter die ordentlichen Aufgaben der öffentlichen Körperschaften fallen, sowie die kommerziellen oder hauptsächlich für die örtliche oder regionale Bevölkerung bestimmten Anlässe.
Art. 34 Definitionen – Touristische Anlagen von allgemeinem Interesse (Art. 29 Abs. 2 TG)
Als touristische Anlagen von allgemeinem Interesse gelten jene, die ohne besondere Einschränkungen zugänglich sind.
Davon ausgeschlossen sind die öffentlichen Anlagen, die unter die ordentlichen Aufgaben der öffentlichen Körperschaften fallen.
Art. 35 Definitionen – Hotelservice (Art. 30 Bst. a TG)
Hotelservice liegt insbesondere dann vor, wenn zur Unterkunft Zusatzleistungen wie Verpflegung und Service angeboten werden, für die der Gast nicht selbst zu sorgen hat.
Art. 36 Definitionen – Zweitwohnung (Art. 30 Bst. b TG)
Einer Zweitwohnung gleichgestellt ist jede feste oder bewegliche Baute oder Einrichtung, die für die Beherbergung bestimmt und deutlich auf Dauer eingerichtet ist.
Für die Beurteilung werden insbesondere die folgenden Kriterien herangezogen:
äussere Gestaltung wie Einfriedungen, Lattenzäune, Hecken, Bepflanzungen, Plattenabdeckungen, Terrassen usw.;
zur Grundeinrichtung hinzugefügte Elemente und Installationen.
Art. 37 Definitionen – Bewohnbares Schiff (Art. 30 Bst. b TG)
Als bewohnbares Schiff gilt jedes Boot mit Kojen für mindestens zwei Personen.
Art. 38 Definitionen – Heime und Betriebe mit sozialem Charakter (Art. 31 Abs. 1 Bst. d TG)
Als Heime für Betagte gelten die Heime, die in den von den Oberämtern erstellten Bedarfsdeckungsplänen für Alters- und Pflegeheime aufgeführt sind.
Als Betriebe mit sozialem Charakter für Behinderte gelten die von der Direktion für Gesundheit und Soziales anerkannten Institutionen.
Art. 39 Definitionen – Nahe stehende Familienmitglieder (Art. 37 Abs. 2 TG)
Als nahe stehende Familienmitglieder gelten die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten. Eingetragene Partnerinnen und Partner sind Ehegatten gleichgestellt.
Art. 40 Berufliche Aufenthalte (Art. 31 Abs. 1 Bst. b TG)
Personen, die sich regelmässig aus beruflichen Gründen in einer Gemeinde aufhalten und eine Befreiung von der Aufenthaltstaxe beantragen, müssen dem für die Erhebung der Taxe zuständigen Organ (das Erhebungsorgan) eine Bestätigung ihres Arbeitgebers sowie eine Kopie des Mietvertrags ihrer Unterkunft vorlegen.
Das Gesuch um Befreiung muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung des Erhebungsorgans eingereicht werden. Dieses entscheidet seinerseits innerhalb von 30 Tagen über das Gesuch.
Art. 41 Sonderfälle – Eigentumsübergang (Art. 37 Abs. 1 Bst. a und d TG)
Bei einem Eigentumsübergang einer Zweitwohnung im Sinne von Artikel 30 des Gesetzes gehen die von der Verkäuferin oder vom Verkäufer für das laufende Jahr bereits beglichenen finanziellen Verpflichtungen auf die Käuferin oder den Käufer über.
Das Datum der Urkunde für den Eigentumsübergang ist ausschlaggebend.
Der Eigentumsübergang einer mobilen Zweitwohnung oder eines bewohnbaren Schiffes wird sinngemäss behandelt.
Art. 42 Sonderfälle – Zwei Zweitwohnungen (Art. 37 Abs. 1 TG)
Eine Person, die einen Liegeplatz im Hafen mietet, ist von der Zahlung der pauschalen Aufenthaltstaxe für bewohnbare Schiffe ausgenommen, wenn sie bereits als Eigentümerin oder Langzeitmieterin einer Zweitwohnung oder eines Zeltplatzes auf einem Campingplatz (Art. 37 Abs. 1 Bst. a, b und c TG) auf dem Gebiet derselben lokalen Tourismusorganisation die Pauschaltaxe zahlen muss.
4.2 Berechnung der Taxe
Art. 43 Tarif (Art. 34 TG)
Der Tarif der Aufenthaltstaxen wird regelmässig in den Grenzen der Artikel 35 und 36 des Gesetzes an die Lebenshaltungskosten angepasst. Der Indexstand vom 1. Januar 2006 gilt als Basis.
Art. 44 Klassifikation der lokalen Organisationen (Art. 34 Abs. 2 TG)
Die Klassifikation der lokalen Organisationen enthält Angaben über die betroffenen Gemeinden.
Art. 45 Anpassung des Tarifs an die Leistungen (Art. 34 Abs. 2 TG)
Jedes Gesuch um Anpassung des Tarifs der Aufenthaltstaxe aufgrund eines Leistungsausbaus ist schriftlich an den FTV zu richten. Dem Gesuch sind die erforderlichen Belege beizulegen.
Der FTV prüft das Gesuch und unterbreitet es danach dem Staatsrat zusammen mit seiner Stellungnahme.
Jeder neue Tarif tritt auf Jahresbeginn in Kraft, frühestens jedoch sechs Monate nach Veröffentlichung des Anpassungsentscheids.
Art. 46 Kantonale Aufenthaltstaxe (Art. 34 Abs. 3 TG)
Die kantonale Aufenthaltstaxe beträgt:
1.30 Franken pro Übernachtung und Person in Hotels oder ähnlichen Betrieben, in Aparthotels, Motels, Institutionen mit Hotelservice aller Art, in Ausbildungszentren, Ferienhäusern und -wohnungen, Mietwohnungen oder -zimmern, in Zweitwohnungen oder beweglichen Bauten, die wie Zweitwohnungen benützt werden können, in Kurbetrieben oder paramedizinischen Institutionen und in allen anderen ähnlichen Beherbergungsbetrieben;
1.30 Franken pro Übernachtung und Person in Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen, in bewohnbaren Schiffen, in Massenunterkünften, Jugendherbergen und Hütten oder Klubhäusern; Kinder unter 16 Jahren, die nicht in Begleitung ihrer Eltern oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters sind, bezahlen 50 % dieser Taxe;
bei einem Aufenthalt von mehr als 30 Tagen: 1.50 Franken pro Person und Monat oder Teil eines Monats über 10 Tagen in Instituten, Pensionaten, Hochschulen, Studentenwohnungen und -zimmern und ähnlichen Einrichtungen.
Art. 47 Regionale Aufenthaltstaxe (Art. 34 Abs. 3 TG)
Die regionale Aufenthaltstaxe beträgt:
15 Rappen pro Person bei einer täglichen Abrechnung;
30 Rappen pro Person bei einer monatlichen Abrechnung gemäss Artikel 36 des Gesetzes.
Art. 48 Monatliche Aufenthaltstaxe (Art. 36 TG)
Von Studierenden, die im Sinne von Artikel 36 des Gesetzes eine Aufenthaltstaxe schulden und die eine Ausbildungsstätte ohne Beherbergungsleistung besuchen, wird die Aufenthaltstaxe vom betreffenden Institut einkassiert.
Eine pauschale Aufenthaltstaxe kann erhoben werden, wenn dies aus Gründen einer administrativen Vereinfachung gerechtfertigt ist.
Gegebenenfalls werden die Modalitäten für das Inkasso des Pauschalbetrags in einem Vertrag zwischen dem Institut, den betroffenen lokalen und regionalen Organisationen und dem FTV festgelegt; der Vertrag muss von der Direktion genehmigt werden.
Die von Studierenden geschuldeten lokalen und regionalen Aufenthaltstaxen werden der lokalen Organisation der Gemeinde beziehungsweise der lokalen Organisation des kantonalen touristischen Entwicklungsschwerpunkts zugewiesen, in deren Wirkungskreis das betreffende Institut seinen Sitz hat.
Personen, die die Aufenthaltstaxe in einer Ausbildungsstätte bezahlen müssen, sind von der Bezahlung jeglicher Taxe an ihrem Aufenthaltsort befreit.
Art. 49 Pauschaltaxe (Art. 37 und 38 TG)
Der Pauschalbetrag nach Artikel 37 und 38 des Gesetzes wird für das laufende Jahr ab dem 1. März fällig.
Unter Vorbehalt von Artikel 41 dieses Reglements kann er nicht aufgeteilt werden.
Art. 49a Vereinfachte Taxe für Online-Reservationen
Eine vereinfachte Taxe, welche die kantonale, regionale und lokale Aufenthaltstaxe umfasst, kann auf der Grundlage eines einheitlichen Tarifs erhoben werden, der im Einvernehmen mit dem FTV festgelegt wird.
4.3 Erhebung und Inkasso der Taxe
Art. 50 Inkasso durch Dienstleistungserbringer – Liste der Übernachtungen und der Taxen (Art. 40 TG)
Die Person, die nach Artikel 40 des Gesetzes für das Inkasso der Aufenthaltstaxe zuständig ist, zeichnet die registrierten Übernachtungen auf, führt eine Liste der Schuldner einer Pauschaltaxe und führt Buch über den Stand der kassierten Aufenthaltstaxen.
Die Übernachtungsstatistik wird monatlich erstellt und für jeden abgelaufenen Monat dem Erhebungsorgan bis zum 15. des Folgemonats zugestellt. Sie ist auf offiziellen, von der Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe (Zentralkasse) zum Selbstkostenpreis abgegebenen Formularen oder auf Trägern zu erstellen, die als gleichwertig anerkannt sind.
Die Liste der Schuldner einer Pauschaltaxe wird dem Erhebungsorgan vor dem 1. März zugestellt.
Art. 51 Inkasso durch Dienstleistungserbringer – Bewohnbare Schiffe: für das Inkasso Verantwortliche (Art. 40 Abs. 2 TG)
Die Inhaberin oder der Inhaber des Heimathafens ist verantwortlich für das Einkassieren der von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines bewohnbaren Schiffes geschuldeten Aufenthaltstaxe.
Art. 51a Inkasso durch Dienstleistungserbringer – Online-Plattformen (Art. 40 Abs. 2 TG)
Plattformen für die Online-Reservation und -Vermietung von Unterkünften können die Aufenthaltstaxe gemäss den in Artikel 49a vorgesehenen Modalitäten einkassieren.
Art. 52 Inkasso durch Dienstleistungserbringer – Auskunftspflicht (Art. 37 Abs. 2 TG)
Auf Verlangen der Gäste muss die Inhaberin oder der Inhaber eines Beherbergungsbetriebs die offizielle Unterlage mit dem geltenden Tarif der Aufenthaltstaxe vorlegen. Das Erhebungsorgan verteilt den Tarif.
Art. 53 Für die Erhebung zuständige Organe (Art. 39 Abs. 1 TG)
Falls nicht die Zentralkasse mit der Erhebung der Aufenthaltstaxe beauftragt wird, kassiert jede lokale Organisation die kantonalen, regionalen und lokalen Aufenthaltstaxen in ihrem Tätigkeitsgebiet ein.
Die Zentralkasse kassiert die kantonalen und regionalen Aufenthaltstaxen in den Gemeinden, die nicht im Tätigkeitsgebiet einer lokalen Organisation liegen, direkt ein.
Jedes Erhebungsorgan überweist den Anspruchsberechtigten die ihnen zustehenden Taxen.
Der FTV richtet einen jährlichen Bericht über die Erhebungstätigkeit der betroffenen lokalen Organisationen an die Direktion. Der Bericht muss Angaben über die Beachtung und die Umsetzung der Verfahren und über die Gleichbehandlung der Gäste enthalten. Er kann verlangen, dass Belege und andere Unterlagen zur Kontrolle vorgelegt werden.
Art. 54 Erhebungskommission (Art. 39 Abs. 2 TG)
Die gesetzliche Erhebungskommission wird vom Gesamtbetrag abgezogen, der nach den im Artikel 56 des Reglements festgelegten Fristen überwiesen wird.
Art. 55 Tätigkeiten des Erhebungsorgans – Erhebungsanzeige (Art. 39 Abs. 1 TG)
Das Erhebungsorgan stellt dem Schuldner jeden geschuldeten Betrag monatlich, wenn die Aufenthaltstaxen pro Übernachtung berechnet werden, oder jährlich, wenn ein Pauschalbetrag bezahlt wird, in Rechnung. Die Artikel 40 Abs. 4 des Gesetzes und 59 des Reglements bleiben vorbehalten.
Auf jeder Rechnung werden eine Rechtsmittelbelehrung mit Angaben über Beschwerdefrist und -modalitäten für den Schuldner sowie die wichtigsten gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über die Aufenthaltstaxen aufgeführt.
Ab Erhalt der Rechnung gilt folgende Zahlungsfrist:
15 Tage bei Aufenthaltstaxen, die pro Übernachtung erhoben werden;
30 Tage bei pauschal erhobenen Aufenthaltstaxen.
Die Rechnung gilt als Erhebungsanzeige im Sinne von Artikel 42 des Gesetzes.
Art. 56 Tätigkeiten des Erhebungsorgans – Fristen für die Überweisung der Taxen (Art. 39 Abs. 2 TG)
Die Fristen für die Überweisung der Taxen, die anderen Erhebungsorganen zustehen, lauten wie folgt:
der 30. des Monats nach der Rechnungsstellung für die Zahlung der erhobenen Taxen und den Versand der folgenden Unterlagen: detaillierte Übersicht der Übernachtungen des vorangehenden Monats und Liste der für das Inkasso verantwortlichen Dienstleistungserbringer, die in Verzug sind;
der 1. April für den Versand der nach Kategorien geordneten Listen der Schuldner, die einen Pauschalbetrag bezahlen müssen;
der 15. Juni für die Zahlung der Pauschaltaxen.
Für die lokalen Tourismusorganisationen gelten ferner folgende Fristen:
der 30. des Folgemonats für den Versand einer Kopie der Überweisungsanzeige der regionalen Aufenthaltstaxe an die Zentralkasse;
der 30. Juni für den Versand der Listen der Verfügungen, die in Anwendung der Artikel 40 und 42 dieses Reglements erlassen wurden, und der erforderlichen Belege an die Zentralkasse.
Art. 57 Tätigkeiten des Erhebungsorgans – Zusammenarbeit der Behörden (Art. 39 Abs. 1 TG)
Das Erhebungsorgan kann bei der betreffenden Gemeindebehörde die Liste der Eigentümerinnen und Eigentümer der auf dem Gemeindegebiet gelegenen Zweitwohnungen verlangen.
Es kann auch von allen öffentlichen Diensten, die ihm helfen könnten, alle nützlichen Auskünfte verlangen.
Der Artikel 32 des Gesetzes bleibt vorbehalten.
Art. 58 Tätigkeiten des Erhebungsorgans – Kontrollbefugnis (Art. 39 Abs. 3 TG)
Das Erhebungsorgan kann jederzeit bei den für das Inkasso der Aufenthaltstaxen zuständigen Dienstleistungserbringern Kontrollen durchführen.
Art. 59 Gemeinsame Finanz- und Verfahrensbestimmungen – Verzugsgebühr (Art. 40 Abs. 3 TG)
Neben der gesetzlichen Verzugsgebühr und unter Vorbehalt des im Absatz 2 festgelegten Mindestbetrags werden die nicht fristgemäss bezahlten Taxen mit folgender Verzugsgebühr belegt:
10 % des geschuldeten Betrags bei monatlichen Taxen und jährlichen Pauschaltaxen;
5 % des Betrags der Taxen pro Übernachtung, der gemäss der monatlichen Abrechnung oder der Einschätzung von Amtes wegen geschuldet wird.
Die Verzugsgebühr beträgt jedoch mindestens 10 Franken für jede unbezahlte Rechnung.
Art. 60 Gemeinsame Finanz- und Verfahrensbestimmungen – Mahnung (Art. 41 TG)
Wird die Statistik beziehungsweise die Liste nach Artikel 50 des Reglements nicht innerhalb der gesetzten Frist geliefert, so gewährt das Erhebungsorgan eine neue Frist von zehn Tagen.
Bleibt diese Mahnung erfolglos, so wird eine Einschätzung von Amtes wegen vorgenommen.
Art. 61 Gemeinsame Finanz- und Verfahrensbestimmungen – Einschätzung von Amtes wegen (Art. 41 TG)
Die geschuldeten Gebühren, Verzugszinsen und Verzugsgebühren werden auf der Einschätzungsverfügung aufgeführt.
Auf dieser Verfügung werden die Rechtsmittelbelehrung mit Angaben über Beschwerdefrist und -modalitäten für den Schuldner sowie die wichtigsten gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über die Aufenthaltstaxen aufgeführt.
Art. 62 Gemeinsame Finanz- und Verfahrensbestimmungen – Verfahrenskosten (Art. 39 ff TG)
Die Kosten von Zwangsvollstreckungs- oder Gerichtsverfahren werden, falls sie nicht zurückgefordert werden können, den betroffenen Organen im Verhältnis zu den kantonalen, regionalen und lokalen Forderungen in Rechnung gestellt.
Art. 63 Gemeinsame Finanz- und Verfahrensbestimmungen – Unterlagen für das Inkasso (Art. 39 ff TG)
Die Formulare, die von den lokalen Tourismusorganisationen auf den verschiedenen Verfahrensstufen des Inkasso verwendet werden, müssen dem FTV zur Genehmigung unterbreitet werden.
Art. 64 Gemeinsame Finanz- und Verfahrensbestimmungen – Verbuchung (Art. 39 TG)
Die von den lokalen Tourismusorganisationen als kantonale und regionale Aufenthaltstaxen erhobenen Beträge sind gemäss dem Kontenplan nach Artikel 21 dieses Reglements zu verbuchen.
5 Tourismustaxe
Art. 65 Verwendungsbericht (Art. 44 TG)
Die lokale Organisation richtet jährlich einen Bericht über die Einnahmen aus der Taxe und ihre Verwendung an den FTV.
Art. 66 Gemeindereglement (Art. 46 TG)
Das Gemeindereglement über die Tourismustaxe wird gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden ausgearbeitet.
6 Tourismusförderungsfonds
Art. 67 Zusätzliche Beiträge (Art. 48 Abs. 2 TG)
Auf Antrag des Verwaltungsausschusses ersucht der Staatsrat um zusätzliche Beiträge nach Artikel 48 Abs. 2 des Gesetzes, wenn die Gewährung einer angemessenen Hilfe die verfügbaren Mittel des Fonds übersteigen oder seine Möglichkeiten zu späteren ordentlichen Beteiligungen beträchtlich gefährden würde.
Art. 68 Organisation und Funktionsweise des Verwaltungsausschusses (Art. 49 TG)
Der Verwaltungsausschuss (Ausschuss) tritt je nach den zu behandelnden Geschäften zusammen, grundsätzlich jedoch einmal pro Vierteljahr.
Er kann verhandeln, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
Der FTV führt das Sekretariat des Fonds; er richtet jährlich einen Bericht, der die Liste der vom Ausschuss gefassten Beschlüsse enthält, an die Direktion.
Die Betriebsausgaben des Ausschusses gehen zu Lasten des Fonds.
Die Finanzverwaltung ist für die Verwaltung der Finanzen und die Buchführung des Fonds verantwortlich.
Art. 69 Ausstand (Art. 49 TG)
Die Mitglieder des Ausschusses müssen in den Fällen, die im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehen sind, in den Ausstand treten.
Art. 70 Allgemeine Bedingungen für die Hilfe (Art. 50 Abs. 3 TG)
Der Ausschuss kann die Gewährung von Hilfe davon abhängig machen, dass:
Garantien geleistet werden;
die Bilanzen und die Betriebsrechnung des Empfängers jedes Jahr der Finanzverwaltung vorgelegt werden;
in den leitenden Organen des Empfängers eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staates zugelassen wird.
Art. 71 Gesuchsverfahren (Art. 50 Abs. 3 TG)
Die Gesuche um Finanzhilfe werden mit den Formularen und Fragebögen gestellt, die im Sekretariat des Fonds aufliegen. Die Gesuche werden dem Fonds zusammen mit allen zusätzlich verlangten Unterlagen und Bestätigungen eingereicht; der Ausschuss kann ausserdem verlangen, dass Gutachten von Sachverständigen vorgelegt werden.
Der Ausschuss entscheidet grundsätzlich innert 3 Monaten ab Erhalt des vollständigen Dossiers. Vorbehalten bleibt ein allfälliger Beschluss des Grossen Rates über einen zusätzlichen Beitrag nach Artikel 48 Abs. 2 des Gesetzes.
Ein Entscheid des Fonds für die Gewährung der Hilfe verfällt in folgenden Fällen und nach Ablauf folgender Fristen:
nach einem Jahr ab Inbetriebnahme einer Anlage, wenn die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger innerhalb dieser Frist nicht die Unterlagen und Belege vorgelegt hat, die für die Auszahlung der Hilfe erforderlich sind;
nach zwei Jahren ab der Mitteilung über die Gewährung der Hilfe, wenn die Bezügerin oder der Bezüger innerhalb dieser Frist nicht mit den Arbeiten zur Realisierung des Projekts begonnen oder eine Verlängerung der Geltungsdauer des Entscheids beantragt hat.
Auf Verlangen muss die Bezügerin oder der Bezüger die Jahresrechnung spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres vorlegen.
Falls nach einer Mahnung dieser Forderung innerhalb von 30 Tagen nicht Folge geleistet wird, kann der festgelegte jährliche Beitrag nicht eingefordert werden.
Art. 72 Übernahme eines Teils der Zinsen (Art. 51 Abs. 2 TG)
Ein Entscheid über die Übernahme eines Teils der Zinsen ist folgenden Verfahrensregeln unterstellt:
Die Hilfe kann nicht verlängert oder erneuert werden, selbst wenn sie die gesetzliche Höchstdauer nicht erreicht.
Die Hilfe wird ab dem Datum der Konsolidierung des Baukredits oder einem entsprechend festgelegten Datum gewährt.
Art. 73 Referenzbetrag (Art. 52 TG)
Betrifft ein an den Fonds gerichtetes Gesuch um Hilfe ein Vorhaben, von dem nur ein Teil touristischen Charakter hat, so berücksichtigt der Ausschuss nur die diesbezüglichen Investitionen.
Art. 74 Objekte von grosser Bedeutung und allgemeinem Interesse (Art. 54 TG)
Als Objekte von allgemeinem Interesse und grosser Bedeutung für die kantonale Tourismuswirtschaft gelten Objekte:
deren Verschwinden nach Meinung von Sachverständigen einen beachtlichen und dauerhaften Einfluss auf die gesamte Wettbewerbsfähigkeit des Freiburger Tourismusangebots hat und
die ohne besondere Beschränkungen zugänglich sind.
Art. 75 Beteiligung der Regionen und Gemeinden (Art. 55 Abs. 2 TG)
Regionale Körperschaften und Gemeinden gelten als betroffen, wenn die Anlage, für die finanzielle Hilfe gewährt wird, für sie von wirtschaftlichem Interesse ist. Als Entscheidungsgrundlage können insbesondere regionale Entwicklungsprogramme oder ähnliche Studien verwendet werden.
Betrifft die Anlage eine einzige Gemeinde, so beteiligt sich diese Gemeinde mit einem Betrag, der mindestens 25 % des vom Fonds gewährten Betrags entspricht.
Betrifft die Anlage mehrere Gemeinden, so erhöht sich der Satz nach Absatz 2 auf mindestens 35 %. In diesem Fall wird der Beitrag der einzelnen Gemeinden von der zuständigen regionalen Instanz gemäss ihren Statuten festgelegt. Es gelten die Kriterien, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in Kraft sind. Der Beitrag der Gemeinde, auf deren Gebiet sich die Anlage befindet, wird mindestens verdoppelt.
Art. 76 Referenzdatum (Art. 55 Abs. 3 TG)
Die Wartefrist von fünfzehn Jahren beginnt ab dem Tag der vollständigen Auszahlung der gewährten Hilfe zu laufen.
Art. 77 Weitere Voraussetzungen (Art. 55 Abs. 4 TG)
Die ausserordentliche Hilfe gemäss Artikel 54 ff. des Gesetzes kann insbesondere dann gewährt werden, wenn eine Anlage aufgrund von technischen Anforderungen einer zuständigen Behörde finanziell nicht mehr überleben kann.
Art. 78 Rückzahlung einer ausserordentlichen Hilfe (Art. 56 TG)
Die Rückzahlung einer ausserordentlichen Hilfe kann verlangt werden, wenn die finanzierte Anlage verkauft oder umgenutzt wird.
Art. 79 Minimaler Pachtvertrag (Art. 57 TG)
Der mit der Betreiberin oder dem Betreiber abgeschlossene Pachtvertrag sieht eine minimale Jahrespacht vor, deren Höhe anhand des Umsatzes berechnet wird, der mit der Anlage erwirtschaftet wird.
7 Die offiziellen Freizeitwegnetze
Art. 80 Einteilung der Wegnetze (Art. 59 Abs. 1 Bst. a TG)
Der FTV stellt zuhanden der Direktion die Konzepte und Vorschläge zur Einteilung der anerkannten offiziellen Freizeitwegnetze auf.
Die Gemeinden, die lokalen Tourismusorganisationen und die gemäss Artikel 87 dieses Reglements anerkannten privaten Fachorganisationen werden angehört.
Die Entscheide über die Einteilung werden im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 81 Schutz der Wegnetze (Art. 59 Abs. 1 Bst. a TG)
Die Dienststellen des Kantons, die gemäss Artikel 67 des Gesetzes für die Planung zuständig sind, ergreifen geeignete administrative Massnahmen, um die offiziellen Freizeitwegnetze zu schützen. Sie sorgen gegebenenfalls für den Ersatz von Netzabschnitten.
Art. 82 Erweiterung der Wegnetze (Art. 59 Abs. 2 TG)
Die Anträge auf Erweiterung eines offiziellen Wegnetzes werden unter Berücksichtigung der Attraktivität des vorgeschlagenen Abschnitts, der bestehenden benachbarten Verbindungen und den voraussichtlichen Kosten für Bau und Unterhalt geprüft.
Art. 83 Periodische Nachführung (Art. 59 Abs. 3 TG)
Die Direktion veranlasst die periodische Nachführung des gesetzlich vorgeschriebenen Verzeichnisses und definiert, erteilt und finanziert die nötigen Aufträge.
Die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion sorgt dafür, dass die Pläne entsprechend angepasst werden.
Art. 84 Zustand der Wegnetze (Art. 59 Abs. 1 Bst. b und 60 Abs. 1 Bst. a TG)
Die Tourismusorganisationen oder ihre Auftragnehmer informieren die betroffenen öffentlichen Körperschaften über Mängel am Unterhalt der Wege oder der Bauwerke, die sie bei der Markierung und bei der touristischen Nutzung feststellen. Der FTV wird darüber informiert.
Art. 85 Zugangsbeschränkungen (Art. 60 Abs. 2 TG)
Falls die Nutzung im Rahmen unterschiedlicher Freizeitbeschäftigungen auf bestimmten Netzabschnitten mit Risiken für die verschiedenen Nutzerinnen und Nutzer verbunden sind, können die Gemeinden und lokalen Tourismusorganisationen Zugangsbeschränkungen beantragen. Die Direktion entscheidet darüber nach Anhöre des FTV.
Falls aufgrund besonderer Umstände auf einem Netzabschnitt nicht die üblichen Sicherheitsbedingungen herrschen, ergreifen die Gemeinden die Polizeimassnahmen, die sie für geeignet halten.
Art. 86 Haftungsbeschränkung für Eigentümer (Art. 62 TG)
Die Haftung der öffentlichen Körperschaften und gegebenenfalls der privaten Eigentümerinnen und Eigentümer wird für Bergwanderwege ausgeschlossen, die vorschriftsgemäss markiert sind; sie werden von den Benutzerinnen und Benutzern auf eigenes Risiko begangen.
Art. 87 Private Fachorganisationen (Art. 63 TG)
Als private Fachorganisationen werden anerkannt:
der Verein Freiburger Wanderwege (FWW);
die Freiburger Sektionen des Schweizerischen Alpenclubs (SAC) für die Bergwanderwege.
Die erteilten Aufträge sind Gegenstand eines Jahresberichts sowie mindestens einmal in fünf Jahren einer Mehrjahresbilanz; diese Berichte werden der Direktion zur Kenntnis gebracht.
Art. 88 Wegnetze (Art. 65 TG)
Strecken, die reinen Sportzwecken dienen, gehören nicht zu den offiziellen Freizeitwegnetzen.
Die Genehmigung eines neuen Freizeitwegnetzes oder Netzabschnitts durch die Direktion wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 89 Markierungsmaterial (Art. 69 TG)
Das Markierungsmaterial umfasst die Wegweiser und ihre Träger gemäss den geltenden offiziellen Normen des Bundes; alle übrigen technischen Ausrüstungen wie Kabel, Handläufe oder Leitern sind ausgenommen.
Der FTV sorgt für die Entfernung nicht konformer Markierungen; die Gemeinden beteiligen sich an den erforderlichen Arbeiten.
8 Schlussbestimmungen
Art. 90 Gebiet der Tourismusregionen (Art. 5 Abs. 2 und 8 Bst. d TG)
Die Vorschläge über die Grenzen der Tourismusregionen werden dem FTV spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten dieses Reglements unterbreitet.
Der FTV entscheidet innerhalb einer Frist von 2 Monaten.
Falls kein Vorschlag innerhalb der unter Absatz 1 festgelegten Frist eingereicht wird, definiert der FTV das Gebiet der betroffenen Regionen selbst. Dieser Entscheid kann während 3 Jahren nicht geändert werden.
Art. 91 Neue offizielle Anerkennung – Regionale Tourismusorganisationen (Art. 11 Abs. 2 und 76 TG)
Genügt ein regionaler Tourismusverband, der nach bisherigem Recht tätig ist, den Anforderungen des Gesetzes nicht mehr, so entzieht ihm der FTV die offizielle Anerkennung.
Verzichtet ein bisheriger regionaler Tourismusverband auf seine Tätigkeit oder wird ihm die offizielle Anerkennung entzogen, so werden die für das Marketing bestimmten finanziellen Mittel, über die er am Ende seines letzten Geschäftsjahres verfügte, der lokalen Organisation des kantonalen touristischen Entwicklungsschwerpunkts mit der Auflage übertragen, ihre Zweckbindung beizubehalten. Der FTV führt die erforderlichen Kontrollen durch.
Art. 92 Neue offizielle Anerkennung – Lokale Tourismusorganisationen (Art. 17, 18 und 77 TG)
Ein bestehender Verkehrsverein, der keine Anerkennung nach neuem Recht beantragt oder erhält, verliert seinen Status als offizieller Tourismusträger.
In diesem Fall ist der Verein nicht mehr zur Erhebung der lokalen Aufenthaltstaxe berechtigt und kann sich auch nicht mehr an den Aktivitäten der regionalen Organisation beteiligen.
Art. 93 Periodisch nachgeführte Verzeichnisse (Art. 59 Abs. 3 TG)
Nach Inkrafttreten des Gesetzes müssen die verlangten Verzeichnisse innert folgender Frist aufgestellt werden:
innerhalb von 2 Jahren für die Wanderwegnetze;
innerhalb von 5 Jahren für die Radwanderwegnetze.
Art. 94 Aufhebungen
Es werden aufgehoben:
das Ausführungsreglement vom 12. März 1991 zum Gesetz vom 20. September 1990 über den Tourismus (SGF 951.11);
der Beschluss vom 31. Januar 1994 über die Tourismusgemeinden (SGF 951.12).
Art. 95 Inkrafttreten
Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.
2006_015