Fonte

951.1

Gesetz über den Tourismus

vom 13.10.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 57 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;

gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG);

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 9. Mai 2005;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz will die Entwicklung und die Förderung des Freiburger Tourismus begünstigen.

Seine Ziele sind insbesondere:

  1. die wirtschaftliche Zukunft des Kantons durch die Entwicklung des Tourismus zu verbessern und zu diversifizieren;

  2. einen Tourismus von hoher Qualität zu fördern, der insbesondere mit den Anforderungen der Raumplanung sowie dem Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft vereinbar ist und sich nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung richtet;

  3. die Schätze der Natur, der Geschichte, der Kultur und der Traditionen des Kantons für den Tourismus zu nutzen;

  4. die Synergien zwischen dem Tourismus und den anderen Wirtschaftsaktivitäten, insbesondere jenen des Primärsektors, zu nutzen;

  5. die Aufgaben der öffentlichen Körperschaften und der offiziellen Tourismusträger zu definieren;

  6. eine zweckmässige Organisation einzuführen, um die Tätigkeit der offiziellen Tourismusträger zu koordinieren;

  7. die Grundsätze und Bedingungen festzulegen, nach denen die offiziellen Freizeitwegnetze eingeteilt, verwaltet und für den Tourismus genutzt werden.

Art. 2 Befugnisse – Im Allgemeinen

Die öffentlichen Aufgaben in Bezug auf den Tourismus werden zwischen dem Kanton, den Gemeinden und den offiziellen Tourismusträgern nach Artikel 6 Abs. 1 aufgeteilt.

Art. 3 Befugnisse – Kanton

Der Kanton hat insbesondere die Aufgabe:

  1. die Politik, die Planung und die Tätigkeit auf dem Gebiet der Tourismusförderung auf kantonaler Ebene festzulegen und umzusetzen;

  2. die Tätigkeit der offiziellen kantonalen Tourismusorganisation – gegebenenfalls im Rahmen eines Leistungsauftrags – zu unterstützen;

  3. die Aktivitäten des Tourismusförderungsfonds und des Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing zu unterstützen;

  4. im Bereich der offiziellen Freizeitwegnetze die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Arbeiten zu übernehmen, die ihm durch dieses Gesetz übertragen werden.

Er hat die Oberaufsicht über die Tourismusträger.

Er erfüllt seine Aufgaben über die für den Tourismus zuständige Direktion (die Direktion). Der Artikel 67 bleibt vorbehalten.

Art. 4 Befugnisse – Gemeinden

Die Gemeinden haben insbesondere die Aufgabe:

  1. die Politik, die Planung und die Tätigkeit auf dem Gebiet der Tourismusförderung auf Gemeindeebene festzulegen und umzusetzen;

  2. die Tätigkeit des offiziellen Tourismusträgers zu unterstützen, der für ihr Gebiet zuständig ist;

  3. sich an den Projektbeiträgen des Tourismusförderungsfonds finanziell zu beteiligen;

  4. im Bereich der offiziellen Freizeitwegnetze die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Arbeiten zu übernehmen, die ihnen durch dieses Gesetz übertragen werden.

Art. 5 Befugnisse – Offizielle Tourismusträger

Die offiziellen Tourismusträger, die auf der Ebene des Kantons, der Tourismusregionen und der Gemeinden tätig sind, sind für das Marketing, die Information und den Empfang der Gäste zuständig; für diese Aktivitäten können sie innerhalb und ausserhalb des Kantons miteinander zusammenarbeiten.

Als Tourismusregionen gelten die Gebiete, die geografisch und wirtschaftlich zum Einzugsgebiet eines oder mehrerer kantonaler touristischer Entwicklungsschwerpunkte im Sinne des kantonalen Richtplans gehören. Das Ausführungsreglement nennt die Bedingungen für die Festlegung ihrer Grenzen.

2 Offizielle Tourismusträger

2.1 Im Allgemeinen

Art. 6

Die offiziellen Tourismusträger sind:

  1. der Freiburger Tourismusverband (FTV);

  2. die regionalen Tourismusorganisationen;

  3. die lokalen Tourismusorganisationen.

Die offiziellen Tourismusträger werden als gemeinnützige Organisationen anerkannt. Sie sind von der Steuerpflicht befreit.

Sie können in der Regel gegen Entgelt von öffentlichen Körperschaften oder privaten Organisationen Aufträge übernehmen, die im Zusammenhang mit dem Tourismus stehen oder ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe helfen.

2.2 Der Freiburger Tourismusverband (FTV)

Art. 7 Stellung

Der Freiburger Tourismusverband ist eine gemeinnützige privatrechtliche Vereinigung; seine Statuten werden vom Staatsrat genehmigt.

Der Kanton ist von Amtes wegen in den leitenden Organen des FTV vertreten.

Der FTV legt dem Staatsrat jedes Jahr sein Tätigkeitsprogramm, seinen Rechenschaftsbericht, seinen Voranschlag und seine Jahresrechnung vor.

Er nimmt Stellung, wenn der Kanton ihn vor einem Entscheid, der die Entwicklung der Tourismusbranche beeinflussen kann, dazu auffordert.

Art. 8 Befugnisse

Der FTV hat insbesondere die Aufgabe:

  1. die touristischen Interessen des Kantons auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene zu vertreten;

  2. das Freiburger Tourismusangebot in Zusammenarbeit mit den regionalen Tourismusorganisationen, den lokalen Tourismusorganisationen und den Berufsverbänden zu fördern und bekannt zu machen;

  3. einen Tourismus zu fördern, der auf bewährter Gastfreundlichkeit gründet und sowohl die Wünsche der Gäste als auch die Bedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigt;

  4. die offiziellen Grenzen der Tourismusregionen zu genehmigen;

  5. die Tourismusträger nach Artikel 6 Abs. 1 Bst. b und c offiziell anzuerkennen;

  6. die Ziele und Strategien und des kantonalen Tourismusmarketings festzulegen;

  7. koordinierte Marketingprogramme im Einvernehmen mit den regionalen Tourismusorganisationen aufzustellen und Werbeprojekte der Tourismusregionen mit Hilfe des kantonalen Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing nach den Artikeln 23–25 zu unterstützen;

  8. dem Kanton Dienstleistungen zu erbringen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit der kantonalen Tourismuspolitik abzugeben;

  9. für die offiziellen Träger, die dies wünschen, die Aufenthaltstaxen einzukassieren;

  10. mit geeigneten Massnahmen die offiziellen Freizeitwegnetze gemäss den Artikeln 58 ff. zu überwachen, zu markieren und für den Tourismus zu nutzen.

Art. 9 Finanzielle Mittel

Die wichtigsten finanziellen Mittel des FTV stammen aus:

  1. einem jährlichen, im Voranschlag festgelegten Beitrag des Kantons;

  2. dem Ertrag der kantonalen Aufenthaltstaxe;

  3. den Mitgliederbeiträgen, den Schenkungen und den anderen eigenen Mitteln.

2.3 Regionale Tourismusorganisationen

Art. 10 Stellung

Die regionalen Tourismusorganisationen sind gemeinnützige privatrechtliche Vereinigungen, in denen die anerkannten lokalen Tourismusorganisationen ihres Einflussgebiets zusammengeschlossen sind.

Sie können auch Vereinigungen sein, die mit der allgemeinen Standortwerbung der Region beauftragt sind.

Art. 11 Anerkennung

Damit die regionalen Tourismusorganisationen vom FTV offiziell anerkannt werden können, müssen sie:

  1. in ihrem Zuständigkeitsbereich die wichtigsten touristischen Werte der Region vertreten;

  2. alle auf ihrem Tätigkeitsgebiet aktiven lokalen Tourismusorganisationen unter sich zusammenschliessen;

  3. die Werbung für das Angebot der betroffenen lokalen Tourismusorganisationen übernehmen;

  4. auf der Exekutivebene über professionelle Strukturen und die nötigen fachlichen Fähigkeiten sowie über die nötigen Mittel für die Erfüllung ihres Auftrags verfügen.

Das Ausführungsreglement legt das Anerkennungsverfahren und die obligatorischen statutarischen Bestimmungen für die regionalen Tourismusorganisationen sowie die Mindestanforderungen an ihren Aufbau fest.

Nur offiziell anerkannte regionale Tourismusorganisationen kommen in den Genuss von finanziellen Leistungen des kantonalen Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing.

Art. 12 Befugnisse

Die regionalen Tourismusorganisationen haben hauptsächlich die Aufgabe:

  1. das Tourismusmarketing auf regionaler Ebene zu koordinieren und auszuführen;

  2. dafür zu sorgen, dass sich ein Tourismus entwickelt, der auf bewährter Gastfreundlichkeit gründet und sowohl die Wünsche der Gäste als auch die Bedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigt.

Art. 13 Marketing

Als Marketing gelten alle Aktionen im Bereich von Werbung, Kommunikation, Vermarktung, Verkaufsförderung und Werbevertretung sowie alle ähnlichen Aktivitäten, die es gestatten, den Bekanntheitsgrad des regionalen Tourismusangebots zu verbessern und die touristische Nachfrage von ausserhalb der Region zu wecken und anzuregen.

Nicht als Marketing gelten Empfangstätigkeiten, die in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der lokalen Tourismusorganisationen fallen.

Art. 14 Entzug der Anerkennung

Der FTV entzieht die offizielle Anerkennung, wenn eine regionale Tourismusorganisation die Anforderungen nach den Artikeln 11 ff. nicht mehr erfüllt oder keine ihrem Auftrag entsprechende Tätigkeit nachweisen kann.

Art. 15 Stellvertretung

Fehlt eine anerkannte regionale Tourismusorganisation, so werden die im Gesetz definierten Aufgaben und Rechte an die lokale Tourismusorganisation des betroffenen kantonalen touristischen Entwicklungsschwerpunkts übertragen.

In diesem Fall gelten die Artikel 11 Abs. 1 Bst. c und d, Abs. 2 und 3 und Artikel 14 sinngemäss.

2.4 Lokale Tourismusorganisationen

Art. 16 Stellung

Die lokalen Tourismusorganisationen sind gemeinnützige privatrechtliche Vereinigungen.

Grundsätzlich ist eine lokale Tourismusorganisation auf Gemeindeebene tätig. Sie kann jedoch ihre Tätigkeit auf mehrere, in der Regel benachbarte Gemeinden ausdehnen; die betreffenden Gemeindebehörden sind in diesem Fall vorher anzuhören.

Art. 17 Anerkennung – Im Allgemeinen

Damit eine lokale Tourismusorganisation vom FTV offiziell anerkannt werden kann, muss sie folgende Grundanforderungen erfüllen:

  1. Sie umfasst einen kantonalen oder regionalen touristischen Entwicklungsschwerpunkt im Sinne des kantonalen Richtplans oder weist minimale touristische Aktivitäten auf.

  2. Sie schliesst sich der regionalen Tourismusorganisation an und unterstützt deren touristische Aktivitäten.

  3. Sie weist effektive Leistungen gegenüber den Gästen nach und stützt sich dafür auf eine ausreichend strukturierte interne Organisation ab und verfügt über ausreichend finanzielle Mittel.

  4. Sie wird von den betroffenen Gemeinden offiziell und finanziell unterstützt.

Das Ausführungsreglement legt die Mindestanforderungen, die obligatorischen statutarischen Bestimmungen und die administrativen Einzelheiten fest.

Art. 18 Anerkennung – Gültigkeit und Wirkung

Unter Vorbehalt von Artikel 22 ist die offizielle Anerkennung einer lokalen Tourismusorganisation während fünf Jahren gültig. Nach Ablauf dieser Frist wird ihre Erneuerung gestützt auf die allgemeinen Bedingungen für die Anerkennung geprüft.

Einzig die offiziell anerkannten lokalen Tourismusorganisationen gelten als Tourismusträger im Sinne des Artikels 6, die befähigt sind, ihre Empfangstätigkeit über die lokale Aufenthaltstaxe zu finanzieren.

Wird eine offizielle Anerkennung nicht erneuert, so verliert sie ihre Gültigkeit spätestens am 31. Dezember des laufenden Jahres.

Art. 19 Aufgaben

Die lokalen Tourismusorganisationen haben insbesondere die Aufgabe:

  1. die Gäste zu empfangen und zu betreuen;

  2. die natürlichen, historischen, kulturellen und traditionellen Schätze und Werte ihres Tätigkeitsgebiets für den Tourismus zu nutzen;

  3. öffentliche Anlagen, die die touristische Entwicklung fördern und den Aufenthalt der Gäste angenehmer gestalten, zu betreiben, zu signalisieren und zu überwachen;

  4. Veranstaltungen und Anlässe von touristischem Interesse durchzuführen;

  5. sich an touristischen Werbe- und Informationskampagnen auf regionaler Ebene zu beteiligen.

Art. 20 Tourismusinformation

Für die Information der Gäste über das regionale Angebot ist die lokale Tourismusorganisation des betroffenen kantonalen touristischen Entwicklungsschwerpunkts zuständig.

Mit der Zustimmung des FTV und im Einvernehmen mit den betroffenen regionalen und lokalen Organisationen können die Tourismusinformation und weitere Empfangstätigkeiten einer regionalen Tourismusorganisation übertragen werden. Das Ausführungsreglement legt die Bedingungen und das Verfahren fest.

Eine Organisation, die ihre Aufgaben einer anderen Organisation überträgt, tritt dieser auch ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der regionalen und örtlichen Aufenthaltstaxe ab.

Art. 21 Rechenschaftspflicht

Die lokalen Tourismusorganisationen unterbreiten ihre Jahresrechnung dem FTV. Sie stellen ihre jährlichen Tätigkeitsprogramme und Rechenschaftsberichte zudem der regionalen Tourismusorganisation zu.

Art. 22 Entzug der Anerkennung

Der FTV entzieht die offizielle Anerkennung, wenn eine lokale Tourismusorganisation die Anforderungen des vorliegenden Gesetzes nicht mehr erfüllt, insbesondere wenn sie keine ihrem Auftrag entsprechende Tätigkeiten nachweisen kann.

3 Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing

Art. 23 Zweck

Der Fonds für koordiniertes Tourismusmarketing (der Marketingfonds) dient der finanziellen Unterstützung von regionalen Projekten, die im kantonalen Jahresprogramm für koordiniertes Marketing aufgeführt sind.

Art. 24 Finanzielle Mittel

Die wichtigsten Einnahmequellen des Marketingfonds sind:

  1. ein jährlicher, im Voranschlag festgelegter Beitrag des Kantons;

  2. Schenkungen und Vermächtnisse.

Art. 25 Verwaltung

Der Marketingfonds wird vom FTV verwaltet, der das Sekretariat und die Buchhaltung führt.

Projekte nach Artikel 23 werden zu höchstens 50 % der Kosten unterstützt.

Das Ausführungsreglement bestimmt die anrechenbaren Kosten, die Bedingungen für die Verwendung und die Regeln für die Arbeitsweise.

4 Aufenthaltstaxen

4.1 Grundsatz und Unterstellung

Art. 26 Kantonale Aufenthaltstaxe

Im ganzen Kanton wird eine kantonale Aufenthaltstaxe erhoben.

Art. 27 Regionale Aufenthaltstaxe

In jeder Tourismusregion kann eine regionale Aufenthaltstaxe erhoben werden, um die Informationstätigkeit nach Artikel 20 zu finanzieren.

Art. 28 Lokale Aufenthaltstaxe

Im Tätigkeitsgebiet einer anerkannten lokalen Tourismusorganisation kann eine lokale Aufenthaltstaxe erhoben werden.

Art. 29 Verwendung

Der Ertrag aus den kantonalen, regionalen und lokalen Aufenthaltstaxen ist im Interesse der Gäste zu verwenden.

Er wird unter anderem dazu verwendet, die Leistungen für den Empfang, die Information und die Unterhaltung der Gäste sowie die touristischen Anlagen von allgemeinem Interesse zu finanzieren.

Art. 30 Taxpflichtige Personen

Die Aufenthaltstaxe wird von allen Gästen bezahlt, die sich im Kanton aufhalten, insbesondere:

  1. in Hotels oder in ähnlichen Betrieben, in Aparthotels, Motels, Jugendherbergen, Institutionen mit Hotelservice aller Art, Pensionaten, Instituten, Ausbildungszentren, Massenunterkünften, Hütten oder Clubhäusern, Wohnungen, Einzelzimmern;

  2. in Zweitwohnungen wie Ferienhäusern, Ferienwohnungen und bewohnbaren Schiffen;

  3. in Kurbetrieben oder paramedizinischen Institutionen;

  4. in Zelten, Wohnanhängern, Wohnwagen und Wohnmobilen.

Art. 31 Ausnahmen

Die Aufenthaltstaxe müssen nicht bezahlen:

  1. Personen, die ihren Wohnsitz in der taxpflichtigen Gemeinde haben;

  2. Personen, die sich regelmässig beruflich in der Gemeinde aufhalten, für die Unterkunft, über die sie vertraglich hierzu verfügen;

  3. die Angehörigen der Armee, des Zivilschutzes und der Feuerwehr, solange sie befohlenen Dienst leisten;

  4. Patientinnen und Patienten sowie Pensionärinnen und Pensionäre von Spitälern, Heimen und Betrieben mit sozialem Charakter für Behinderte oder Betagte;

  5. Kinder unter 16 Jahren in Begleitung ihrer Eltern oder ihres gesetzlichen Vertreters.

Ist eine lokale Tourismusorganisation für mehrere Gemeinden zuständig, so sind die in einer der Gemeinden wohnhaften Personen ebenfalls von der Zahlung der Aufenthaltstaxe befreit.

Der Begriff des Wohnsitzes richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches;

Art. 32 Datenschutz

Die bei der Erhebung der Aufenthaltstaxen registrierten persönlichen Informationen werden unter Beachtung der Gesetzgebung über den Datenschutz bearbeitet. Sie können zu statistischen Zwecken benützt werden.

4.2 Berechnung der Taxe

Art. 33 Erhebungsweise

Die Aufenthaltstaxe wird pro Übernachtung, pro Monat oder pauschal erhoben.

Art. 34 Tarif

Der Staatsrat setzt den Tarif der lokalen Aufenthaltstaxe nach Anhören der lokalen Tourismusorganisationen und gestützt auf ihre Klassifikation und die Beherbergungskategorien fest.

Der Staatsrat klassifiziert die lokalen Tourismusorganisationen auf Vorschlag des FTV. Er berücksichtigt dabei die Leistungen und Dienste, die den Gästen der Region angeboten werden.

Die Tarife der kantonalen und regionalen Aufenthaltstaxen werden im Ausführungsreglement festgelegt.

Art. 35 Höchstbeträge

Die kantonale Aufenthaltstaxe beträgt höchstens 1.50 Franken pro Übernachtung und Person.

Die regionale Aufenthaltstaxe beträgt höchstens 0.50 Franken pro Übernachtung und Person.

Die lokale Aufenthaltstaxe beträgt höchstens 2 Franken pro Übernachtung und Person.

Art. 36 Monatliche Taxen

Bei einem Aufenthalt von mehr als 30 Tagen wird die Aufenthaltstaxe bei Personen in einem Institut, einem Pensionat, einer Universität, einer Studentenwohnung oder einem Studentenzimmer oder einer ähnlichen Einrichtung pro Monat oder Teil eines Monats über 10 Tagen erhoben.

Die Höchstbeträge lauten wie folgt:

  1. Die kantonale Aufenthaltstaxe beträgt höchstens 2.50 Franken pro Monat und Person;

  2. Die regionale Aufenthaltstaxe beträgt höchstens 0.50 Franken pro Monat und Person;

  3. Die lokale Aufenthaltstaxe beträgt höchstens 5 Franken pro Monat und Person.

Art. 37 Pauschaltaxen – Kategorien

Folgende Personen müssen eine pauschale Aufenthaltstaxe entrichten:

  1. die Eigentümerinnen und Eigentümer von Zweitwohnungen oder von beweglichen Bauten, die wie Zweitwohnungen benützt werden können;

  2. die Mieterinnen und Mieter von Zweitwohnungen mit einem Mietvertrag von mehr als sechzig Tagen Dauer;

  3. die Mieterinnen und Mieter eines Zeltplatzes auf einem Campingplatz, wenn die Mietdauer mehr als sechzig Tage im Jahr beträgt;

  4. die Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnschiffen mit einem Mietvertrag für einen Liegeplatz im Hafen von mehr als dreissig Tagen.

In diesem Pauschalbetrag sind die den Personen nach Absatz 1 nahe stehenden Familienmitglieder inbegriffen. Das Ausführungsreglement bestimmt die betroffenen Personen.

Art. 38 Pauschaltaxen – Berechnungsweise

Die Pauschaltaxe berechnet sich auf der Grundlage von:

  1. 150 Übernachtungen pro Jahr für Zweitwohnungen (Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b);

  2. 120 Übernachtungen pro Jahr und Parzelle für die Campingplätze (Art. 37 Abs. 1 Bst. c);

  3. 60 Übernachtungen pro Jahr für bewohnbare Schiffe.

4.3 Erhebung und Inkasso der Taxe

Art. 39 Erhebung

Die kantonalen, regionalen und lokalen Aufenthaltstaxen werden von der Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe (die Zentralkasse), die vom FTV betrieben wird, oder von den lokalen Tourismusorganisationen erhoben.

Die Zentralkasse oder die lokalen Tourismusorganisationen zahlen den betroffenen Tourismusträgern die ihnen zustehenden Taxen aus und ziehen davon eine Kommission von 3 % als Beitrag an die Inkassokosten ab.

Die lokalen Tourismusorganisationen überwachen die Tourismusaktivität in ihrem Tätigkeitsgebiet. Sie geben der Zentralkasse alle nötigen Informationen weiter und unterstützen sie, damit sie die Taxe ordnungsgemäss und vollständig erheben kann.

Art. 40 Inkasso

Personen, die ein Hotel oder einen Parahotelleriebetrieb, einen Campingplatz oder einen anderen Beherbergungsbetrieb betreiben, sind für das Einkassieren der von den Gästen geschuldeten Aufenthaltstaxe verantwortlich.

Personen, die ihre Zweitwohnung oder andere Räumlichkeiten oder andere Unterkunftsmöglichkeiten im Sinne von Artikel 30 vermieten oder taxpflichtigen Gästen zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, die Zahl der Übernachtungen der Zentralkasse mitzuteilen. Sie kassieren die Aufenthaltstaxen selber ein und haften persönlich für deren Bezahlung.

Auf nicht fristgemäss bezahlten Taxen wird ein Zins von 5 % pro Jahr sowie eine Verzugsgebühr gemäss Ausführungsreglement erhoben.

Für jede Mahnung, Zahlungsaufforderung oder Stufe des Zwangsvollstreckungsverfahrens wird eine Gebühr von 20 bis 100 Franken erhoben.

Art. 41 Einschätzung von Amtes wegen

Wer Aufenthaltstaxen schuldet oder für das Einkassieren verantwortlich ist und falsche oder unvollständige Angaben macht oder die verlangten Angaben verweigert, wird nach einer erfolglosen Aufforderung von Amtes wegen eingeschätzt.

Die Einschätzung von Amtes wegen wird von der Zentralkasse aufgrund von bekannten Angaben, Schätzungen und Vergleichen mit ähnlichen Fällen vorgenommen.

Für eine Einschätzung von Amtes wegen wird eine Gebühr von 50 bis 500 Franken erhoben.

Art. 42

5 Tourismustaxe

Art. 43 Grundsatz

Die Gemeinden können eine Tourismustaxe erheben; sie beträgt mindestens 100 und höchstens 5000 Franken.

Art. 44 Verwendung

Der Ertrag der Tourismustaxe wird ausschliesslich zur Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben der auf dem Gemeindegebiet tätigen lokalen Tourismusorganisation verwendet.

Art. 45 Taxpflicht

Die Tourismustaxe kann von den auf dem Gemeindegebiet tätigen natürlichen und juristischen Personen, die direkt oder indirekt Einkommen aus dem Tourismus erzielen, erhoben werden.

Art. 46 Gemeindereglement

Das Gemeindereglement legt fest, wer die Tourismustaxe bezahlen muss und wie hoch deren Betrag ist.

6 Der Tourismusförderungsfonds

6.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 47 Zweck

Der Tourismusförderungsfonds (der Fonds) dient der Finanzierung von touristischen Projekten auf dem Gebiet der kantonalen und regionalen touristischen Entwicklungsschwerpunkte.

Ebenfalls in den Genuss von finanziellen Beiträgen des Fonds können Anlagen von kantonaler Bedeutung gelangen, die gezwungenermassen ausserhalb der touristischen Entwicklungsschwerpunkte liegen oder das kantonale Tourismusangebot bedeutend ergänzen.

Der Artikel 55 Abs. 1 bleibt vorbehalten.

Art. 48 Finanzielle Mittel

Der Fonds wird durch einen jährlichen, im Voranschlag festgelegten Beitrag des Kantons von mindestens 500'000 Franken sowie durch einen Anteil am Ertrag der Betriebsabgaben gemäss der Gesetzgebung über die öffentlichen Gaststätten und durch Kapitalzinsen finanziert.

Per Dekret können dem Fonds zusätzliche Beiträge bewilligt werden, um Objekte, die von grosser Bedeutung und von allgemeinem Interesse für die kantonale Tourismusbranche sind, zu finanzieren.

Art. 49 Verwaltungsausschuss

Der Fonds wird von einem Fondsverwaltungsausschuss (der Verwaltungsausschuss) von neun bis elf Mitgliedern verwaltet, die vom Staatsrat ernannt werden. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion hat den Vorsitz.

Der Staatsrat regelt die Organisation und die Funktionsweise des Verwaltungsausschusses.

Der Verwaltungsausschuss kann die Bewilligung von Beiträgen je nach Dossier oder Art der Anlage an spezielle Bedingungen knüpfen.

Art. 50 Allgemeine Bedingungen für Beiträge

Der Fonds kann Beiträge leisten, wenn:

  1. das Projekt nicht unter die ordentlichen Aufgaben der öffentlichen Körperschaften fällt;

  2. das Projekt das regionale Wirtschaftsumfeld berücksichtigt;

  3. das Projekt von allgemeinem Interesse ist und von den betroffenen regionalen Körperschaften und Gemeinden unterstützt wird;

  4. die geplanten verfügbaren Mittel des Fonds dies erlauben.

Der Fonds kann herangezogen werden, um die von anderen Institutionen mit gleicher Zielsetzung gewährte Unterstützung zu ergänzen.

Der Staatsrat legt die Bedingungen für die Gewährung des Beitrages und das Verfahren für die Einreichung des Gesuchs fest.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds.

6.2 Ordentliche Hilfe

Art. 51 Grundsatz und Bedingungen

Eine ordentliche Hilfe kann für neue touristische Anlagen oder für Renovationsarbeiten gewährt werden, die sich direkt auf das bestehende Angebot an touristischen Anlagen auswirken.

Die ordentliche Hilfe besteht aus der Übernahme eines Teils der Zinsen auf dem Referenzbetrag nach Artikel 52.

Zinskosten können höchstens im Umfang von 3 % und für eine Dauer von längstens acht Jahren übernommen werden.

Art. 52 Referenzbetrag

Der maximale Referenzbetrag entspricht:

  1. 80 % des verzinsbaren Fremdkapitals im Falle von privaten Projekten;

  2. 100 % des verzinsbaren Fremdkapitals im Falle von Anlagen, die gemeinnützig und von allgemeinem Interesse sind.

Eine Anlage ist gemeinnützig und von allgemeinem Interesse, wenn ihre Aktivitäten einen deutlichen Einfluss auf die regionale Wirtschaft haben und sich die betroffenen Gemeinden an der Finanzierung beteiligen.

Art. 53 Beginn der Bauarbeiten

Die Arbeiten für ein Projekt, für das ein Beitragsgesuch eingereicht wurde, können erst aufgenommen werden, wenn der Verwaltungsausschuss den definitiven Entscheid gefällt oder die Bewilligung zum Baubeginn vor dem definitiven Entscheid erteilt hat.

Auch wenn der Verwaltungsausschuss vor dem definitiven Entscheid die Bewilligung zum Baubeginn erteilt hat, ist er nicht verpflichtet, die beantragte Hilfe zu gewähren.

Für Projekte, bei denen ohne Bewilligung des Verwaltungsausschusses mit den Bauarbeiten begonnen wird, kann keine Hilfe gewährt werden.

6.3 Ausserordentliche Hilfe

Art. 54 Betroffene Anlagen

Kann eine Anlage von allgemeinem Interesse und von kantonaler Bedeutung finanziell nicht mehr überleben und wird dadurch die Tourismusbranche der betroffenen Region gefährdet, so kann der Verwaltungsausschuss der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Anlage eine ausserordentliche Hilfe gewähren.

Für künstliche Beschneiungsanlagen kann keine ausserordentliche Hilfe gewährt werden.

Art. 55 Voraussetzungen

Die ausserordentliche Hilfe kann nur für Anlagen gewährt werden, die im Umkreis eines kantonalen touristischen Entwicklungsschwerpunkts liegen und im kantonalen Richtplan aufgeführt sind. Der Artikel 47 Abs. 2 bleibt vorbehalten. Ausnahmsweise kann die ausserordentliche Hilfe für Anlagen gewährt werden, die erneuert oder ersetzt werden müssen und die ausserhalb eines kantonalen touristischen Entwicklungsschwerpunkts liegen.

Die betroffenen regionalen Körperschaften und Gemeinden müssen sich finanziell beteiligen.

Eine bestimmte Anlage kann nur einmal in fünfzehn Jahren in den Genuss einer ausserordentlichen Hilfe gelangen.

Das Ausführungsreglement legt die übrigen Voraussetzungen fest.

Art. 56 Art der Hilfe

Der Verwaltungsausschuss kann den Eigentümerinnen und Eigentümern von Anlagen, die die Anforderungen der Artikel 54 und 55 erfüllen, bedingt rückzahlbare zinslose Darlehen gewähren.

Das Ausführungsreglement legt die Einzelheiten fest.

Art. 57 Eigentum und Pacht

Anlagen, für die eine ausserordentliche Hilfe gewährt wird, gehen in das Eigentum einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft über und werden der Betreiberin oder dem Betreiber verpachtet.

Der Fonds beteiligt sich am Kapital der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft zu folgenden Bedingungen:

  1. Der Fonds darf sich höchstens zu 49 % am Kapital beteiligen.

  2. Das Kapital der gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft ist mehrheitlich und im Verhältnis zu ihren Anteilen an der ausserordentlichen Hilfe im Eigentum des Fonds und der betroffenen regionalen Körperschaft.

7 Die offiziellen Freizeitwegnetze

7.1 Befugnisse

Art. 58 Im Allgemeinen

Die öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit den offiziellen Freizeitwegnetzen werden zwischen dem Kanton, den Gemeinden und den in den Artikeln 63 und 64 bezeichneten offiziellen Tourismusorganisationen aufgeteilt.

Art. 59 Öffentliche Körperschaften – Kanton

Der Kanton hat insbesondere die Aufgabe:

  1. die offiziellen Freizeitwegnetze zu genehmigen, einzuteilen und zu schützen;

  2. die Wege, Bauwerke und Infrastrukturen auf Wegstrecken, die das kantonale Strassennetz benutzen, zu unterhalten;

  3. die Kontrolle und den Unterhalt der Wegmarkierungen durch den FTV finanziell zu unterstützen;

Der Kanton sorgt dafür, dass die Ausdehnung der offiziellen Wegnetze den objektiven Bedürfnissen entspricht und die Beachtung der Qualitätsanforderungen an Unterhalt und Markierung erlaubt.

Jedes genehmigte Netz wird vom Kanton periodisch, jedoch mindestens einmal in zehn Jahren, inventarisiert. Die Planung des Kantons, der Regionen und der Gemeinden wird entsprechend angepasst.

Falls eine Gemeinde ihre Pflichten bei den offiziellen Wegnetzen trotz Mahnung nicht erfüllt, sorgt der Kanton für deren Erfüllung auf Kosten der Gemeinde.

Art. 60 Öffentliche Körperschaften – Gemeinden

Die Gemeinden haben insbesondere die Aufgabe:

  1. die Wege, Bauwerke und Infrastrukturen auf Wegstrecken, die über ihr Gemeindegebiet führen, mit Ausnahme der entsprechend gekennzeichneten touristischen Bergwanderwegnetze zu unterhalten;

  2. das Material für die Markierung von Hauptnetzabschnitten auf ihrem Gemeindegebiet zu 50 % zu finanzieren, falls es keine anerkannte lokale Tourismusorganisation gibt;

  3. das Material für die Markierung von Nebennetzabschnitten zu 50 % oder, falls es keine anerkannte lokale Tourismusorganisation gibt, zu 100 % zu finanzieren.

Sie überwachen auf ihrem Gemeindegebiet die Erhaltung der offiziellen Wegnetze und den öffentlichen Zugang.

Art. 61 Öffentliche Körperschaften – Weitere Leistungen der öffentlichen Körperschaften

Die öffentlichen Körperschaften stellen ihr nicht bewirtschaftetes Land unentgeltlich zur Verfügung, soweit es für den Bau, den Ausbau oder den Ersatz von offiziellen Wegabschnitten benötigt wird.

Art. 62 Öffentliche Körperschaften – Haftung

Die Haftung der öffentlichen Körperschaften gegenüber den Benutzern der Wegnetze wird im Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.

Art. 63 Tourismusträger – FTV

Der FTV hat insbesondere die Aufgabe:

  1. die Markierung der anerkannten Wegnetze zu kontrollieren und zu unterhalten und die Wegnetze auf kantonaler Ebene für den Tourismus zu nutzen;

  2. das Material für die Markierung von Hauptnetzabschnitten zu 50 % zu finanzieren.

Der FTV beauftragt externe Leistungsanbieter oder anerkannte private Fachorganisationen mit der Ausführung aller oder einzelner Aufgaben, die ihm übertragen wurden.

Das Ausführungsreglement bezeichnet die anerkannten privaten Fachorganisationen und legt die Regeln für die Gewährung und den Inhalt der Aufträge fest.

Art. 64 Tourismusträger – Lokale Tourismusorganisationen

Die lokalen Tourismusorganisationen sorgen dafür dass, die offiziellen Freizeitwegnetze auf ihrem Tätigkeitsgebiet in das touristische Angebot eingebunden werden.

Sie finanzieren zu 50 % das Material für die Markierung der Netzabschnitte auf ihrem Tätigkeitsgebiet.

7.2 Wegnetze und Markierungsregeln

Art. 65 Wegnetze

Die offiziellen Freizeitwegnetze umfassen alle genehmigten und markierten Wege, die sich für alle üblichen der Erholung dienenden Fortbewegungsarten eignen. Die Gesetzgebung über den Wald bleibt vorbehalten.

Diese Bestimmungen betreffen vornehmlich die Wander- und Radwanderwegnetze.

Je nach Entwicklung der touristischen und sozialen Bedürfnisse können weitere Wegnetze für andere Fortbewegungsarten ebenfalls als offizielle Freizeitwegnetze anerkannt werden.

Art. 66 Einteilung

Die offiziellen Wegnetze sind in Haupt- und Nebennetze eingeteilt.

Die Hauptnetze umfassen namentlich die nationalen, kantonalen und überregionalen Wege. Sie erschliessen die kantonalen und regionalen touristischen Entwicklungsschwerpunkte, bedeutende Landschaften, wichtige touristische und kulturelle Sehenswürdigkeiten sowie wichtige touristische Anlagen.

Das Nebennetz umfasst die übrigen regionalen und lokalen Wege.

Art. 67 Planung

Die Planung der offiziellen Wegnetze richtet sich nach der Gesetzgebung über die Raumplanung, insbesondere nach den Artikeln 16 Abs. 2 Bst. d und f, 44 und 87 RPBG.

Die Radwanderwege werden in der Gesetzgebung über die Strassen geregelt.

Art. 68 Genehmigung der offiziellen Freizeitwegnetze

Das Gesuch um Genehmigung eines Freizeitwegnetzes oder eines Netzabschnitts ist an die Direktion zu richten.

Die Direktion holt die Stellungnahme der Gemeinden, der Tourismusträger und der betroffenen Organisationen und Dienststellen, insbesondere des für die Raumplanung zuständigen Amtes und des FTV, ein.

Art. 69 Markierung

Nur die genehmigten Netze und Netzabschnitte können offiziell markiert werden.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken sind verpflichtet, das Anbringen der erforderlichen Wegweiser auf ihrem Grundstück zu tolerieren. Sie werden vorher angehört.

In jedem Fall wird die erste Markierung durch den FTV oder dessen Auftragnehmer vorgenommen. Die Wege werden entsprechend den Normen und mit den Materialien gemäss Bundesgesetzgebung markiert.

7.3 Besondere Bestimmungen über die Finanzierung

Art. 70 Mitfinanzierung durch Dritte

Hat eine Fortbewegungsart eine besondere Abnutzung der Wege und Infrastrukturen eines Netzes zur Folge, so können die betroffenen Nutzerinnen und Nutzer zur Mitfinanzierung herangezogen werden.

Art. 71 Neues Netz oder neuer Abschnitt

Wer ein neues Netz oder einen neuen Netzabschnitt schaffen möchte, kommt für die gesamten Kosten des Projekts auf, einschliesslich der Kosten für Konzeption, Einrichtung und erstmalige Markierung.

Die für die Genehmigung zuständige Instanz kann Garantien verlangen.

8 Strafbestimmungen und Rechtsmittel

Art. 72 Widerhandlungen

Wer falsche oder unvollständige Angaben macht oder absichtlich das Verfahren behindert oder sich weigert, verlangte Auskünfte im Zusammenhang mit der Aufenthaltstaxe zu erteilen, kann mit einer Busse von 100 bis 10'000 Franken bestraft werden.

Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

Die Zahlung der Busse befreit nicht von der Bezahlung der Taxen.

Art. 73 Beschwerde

Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 74 Gebiet der Tourismusregionen (Art. 5 Abs. 2)

Während höchstens eines Jahrs ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bildet das Tätigkeitsgebiet der nach bisherigem Recht anerkannten regionalen Tourismusverbände die Grenzen der Tourismusregionen gemäss Artikel 5 Abs. 2.

Art. 75 Regionale touristische Entwicklungsschwerpunkte (Art. 17 Abs. 1 und 47 Abs. 1)

Solange es keine regionalen Richtpläne mit Angaben über die regionalen touristischen Entwicklungsschwerpunkte gibt, stellt der Staatsrat eine provisorische Liste der Orte von regionaler Bedeutung auf. Die Liste dient als Grundlage für die offizielle Anerkennung der lokalen Tourismusorganisationen und die Gewährung der ordentlichen Hilfe des Tourismusförderungsfonds.

Diese Liste und die durch sie entfaltete Wirkung verlieren ihre Gültigkeit spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 76 Neue offizielle Anerkennung – Regionale Tourismusorganisationen (Art. 11 Abs. 2)

Die regionalen Tourismusverbände, die unter bisherigem Recht tätig waren, müssen innert 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem FTV bekannt geben, ob sie ihre Tätigkeit fortsetzen oder zugunsten der lokalen Tourismusorganisation des betreffenden kantonalen Entwicklungsschwerpunkts auf ihre Befugnisse verzichten möchten.

Die betroffenen neuen regionalen Tourismusorganisationen verfügen danach über eine Frist von 6 Monaten, um ihre Statuten anzupassen und die offizielle Anerkennung nach neuem Recht zu beantragen.

Art. 77 Neue offizielle Anerkennung – Lokale Tourismusorganisationen (Art. 17 und 18)

Die nach bisherigem Recht anerkannten Verkehrsvereine verfügen über eine Frist von 6 Monaten, um die offizielle Anerkennung nach neuem Recht zu beantragen.

Art. 78 Marketingfonds (Art. 25 Abs. 2)

Im ersten Tätigkeitsjahr des Fonds beträgt der Beitragssatz 60 % der Projektkosten und im zweiten Jahr 55 %.

Art. 79 Regionale und lokale Aufenthaltstaxen (Art. 27 und 28)

Ab Inkrafttreten des Gesetzes werden die bisher erhobenen lokalen Aufenthaltstaxen um den Betrag der neuen regionalen Aufenthaltstaxe gekürzt.

Die lokalen Tourismusorganisationen können eine gleichzeitige Erhöhung ihrer lokalen Aufenthaltstaxe beantragen. Diese dürfen die Höhe der bisherigen Taxen nicht überschreiten.

Art. 80 Tourismusförderungsfonds (Art. 47 ff.)

Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten ordentlichen Hilfen bleiben dem bisherigen Recht unterstellt.

Art. 81 Bestehende offizielle Freizeitwegnetze (Art. 65)

Die bestehenden Netze werden in ihrer aktuellen Ausdehnung bis zur nächsten periodischen Nachführung der Verzeichnisse und der daraus folgenden Einteilung genehmigt.

Als Grundlage für diese erste Genehmigung dienen die von dem für die Raumplanung zuständigen Amt und dem FTV erstellten und aktualisierten Unterlagen.

Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 20. September 1990 über den Tourismus (SGF 951.1) wird aufgehoben.

Art. 83 Inkrafttreten

Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2005_106