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IV B/11/6

Weisung zur Schulzahnpflege

Vom 26.06.2012 (Stand 01.08.2025)

(Erlassen vom Departement Finanzen und Gesundheit am 26. Juni 2012)

Art. 1 Schulzahnärztliche Untersuchung

Der Zustand der Mundhöhle der Lernenden wird ab Eintritt in die obligatorische Schulzeit (Kindergarten) alle zwei Jahre von der Schulzahnärztin oder vom Schulzahnarzt untersucht.

Der Schulzahnärztin oder dem Schulzahnarzt steht es frei, auf freiwilliger Basis und auf Kosten der Lernenden bzw. der Erziehungsberechtigten, jährlich risikobasierte Untersuchungen durchzuführen.

Zusätzlich zur Abschlussuntersuchung vor Ende der obligatorischen Schulzeit kann bei Bedarf eine Karieskontrolle mittels Bissflügelaufnahme durchgeführt werden.

Art. 2 Prophylaxe

Die Prophylaxebesuche der Schulklassen finden statt:

  1. im Kindergarten dreimal pro Schuljahr;

  2. in der Unterstufe zweimal pro Schuljahr;

  3. in der Mittelstufe einmal pro Schuljahr.

Ein Prophylaxebesuch pro Schulklasse dauert höchstens eine Lektion.

In den Oberstufen findet die altersgerechte Aufklärung über die Körper- und Gebisshygiene gemäss Lehrplan statt.

Art. 3 Dokumentation

Die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchung sind von der Schulzahnärztin oder vom Schulzahnarzt zu dokumentieren und den Erziehungsberechtigten mitzuteilen.

Feststellungen über Gebrechen, Krankheiten oder anderweitige gesundheitsschädigende Vorkommnisse teilen Schulzahnärztin oder Schulzahnarzt den Erziehungsberechtigten mit; diese sind einzuladen, entsprechende Massnahmen zu ergreifen.

Art. 4 Tarifliste

Zur Berechnung der Vergütung werden pro Lernende oder Lernenden 9,5 Taxpunkte mit einem Taxpunktwert von 3,20 Franken multipliziert.

Art. 5–6

Art. 7 Inkrafttreten

Die Weisung tritt mit der Verordnung über die Gesundheitspflege und die Zahnpflege während der obligatorischen Schulzeit am 1. August 2012 in Kraft.

SBE XII/4 320