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IV G/3/1

Verordnung über den Arten- und Biotopschutz

Vom 28.04.1997 (Stand 07.05.2006)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1, das Gesetz vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz2 und die Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung vom 2. Oktober 19913,

verordnet:

Art. 1 Zweck

Der Kanton und die Gemeinden sorgen für den Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der frei lebenden Tiere und für die Erhaltung ihrer Lebensräume (Biotope).

Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz sorgt im Einvernehmen mit den interessierten Organisationen für die Verbreitung der Idee des Arten- und Biotopschutzes und für die Bekanntmachung der Vorschriften.

Insbesondere ist bei der Schuljugend das Interesse an der Erhaltung der Pflanzen- und Tierwelt zu wecken.

Art. 2 Geschützte Pflanzenarten

Auf dem Gebiet des Kantons Glarus sind folgende wild wachsende Pflanzen geschützt:

  • a. alle aufgrund von Vorschriften des Bundes oder aufgrund von in der Schweiz geltenden internationalen Abkommen geschützten Pflanzen, insbesondere:

  • 1. Alpenakelei / Aquilegia alpina

  • 2. Alpenmohn / Papaver alpinum

  • 3. Drachenkopf / Dracocephalum ruyschiana

  • 4. Edelraute (alle kleinen alpinen Arten) / Artemisia (alle kleinen alpinen Arten)

  • 5. Feuerlilie (beide Unterarten) / Lilium bulbiferum (beide Unterarten)

  • 6. Hirschzunge / Phyllitis scolopendrium

  • 7. Hoher Rittersporn / Delphinium elatum

  • 8. Lungenenzian / Gentiana pneumonanthe

  • 9. Mannsschild (alle Arten) / Androsace (alle Arten)

  • 10. Orchideengewächse (alle Arten) inkl. Frauenschuh, alle Knabenkräuter und Männertreu / Orchidaceae (alle Arten), inkl. Cypripedium calceolus, alle Arten der Gattungen Orchis und Dactylorhiza und Nigritella nigra

  • 11. Paradieslilie / Paradisea liliastrum

  • 12. Schwertlilie, blaue und gelbe / Iris sibirica und Iris pseudacorus

  • 13. Seerose / Nymphaea alba

  • 14. Türkenbund / Lilium martagon

  • b. zusätzlich:

  • 1. Allermannsharnisch / Allium victorialis

  • 2. Alpenscharte (beide Arten) / Saussurea alpina und S. discolor

  • 3. Aronstab (Arune) / Arum maculatum

  • 4. Bergnelkenwurz, kriechende / Geum reptans

  • 5. Blutauge / Potentilla palustris

  • 6. Glockenblume, breitblättrige / Campanula latifolia

  • 7. Graslilie (beide Unterarten) / Anthericum ramosum und A. liliago

  • 8. Moorenzian / Swertia perennis

  • 9. Moosbeere / Vaccinium oxycoccos

  • 10. Nieswurz / Helleborus viridis

  • 11. Riesenflockenblume / Stemmacantha rhapontica

  • 12. Rohrkolben («Kanonenputzer», alle Arten) / Typha (alle Arten)

  • 13. Rosmarinheide / Andromeda polifolia

  • 14. Seidelbast (beide Arten) / Daphne mezereum und D. striata

  • 15. Steinnelke / Dianthus sylvestris

  • 16. Zyklamen («Hasenohren») / Cyclamen europaeum

  • 17. alle polsterbildenden Alpenpflanzen

  • c.

  • 1. Akelei, gewöhnliche / Aquilegia vulgaris

  • 2. Alpenaster / Aster alpinus

  • 3. Anemone («Gemsbart», alle Arten) / Pulsatilla alpina, P. apiifolia und P. vernalis

  • 4. Buschwindröschen, gelbes / Anemone ranunculoides

  • 5. Buschwindröschen, narzissenblütiges / Anemone narcissiflora

  • 6. Edelweiss / Leontopodium alpinum

  • 7. Enziane, alle Arten ausser Lungenenzian (Lungenenzian, vgl. Bst. a) / Gentiana, alle Arten ausser G. pneumonanthe (Lungenenzian, vgl. Bst. a)

  • 8. Felsenprimel, gelbe («Florblüemli», «Aurikel») / Primula auricula

  • 9. Felsenprimel, rote / Primula hirsuta

  • 10. Hauswurz (alle Arten) / Sempervivum arachnoideum, S. montanum und S. tectorum

  • 11. Maiglöckchen («Maierisli») / Convallaria majalis

  • 12. Märzenglöckchen / Leucojum vernum

  • d.

  • 1. Pfaffenhütchen, breitblättriges / Euonymus latifolius

  • 2. Pimpernuss / Staphylea pinnata

  • 3. Stechpalme / Ilex aquifolium

Vorbehältlich einer Bewilligung gemäss Artikel 10 ist es verboten, diese Pflanzen zu pflücken, auszugraben, auszureissen, feilzubieten, zu verkaufen, zu kaufen und zu versenden.

Von den unter Absatz 1 Buchstabe c erwähnten Pflanzen dürfen bis zu fünf Stück zu eigener Verwendung gepflückt werden.

Von den unter Absatz 1 Buchstabe d erwähnten Holzgewächsen dürfen höchstens drei Zweige zu eigener Verwendung gepflückt werden.

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt gewährleistet.

Art. 3 Teilweise geschützte Pflanzen

Die in Artikel 2 nicht besonders erwähnten Alpenpflanzen, Knollen- und Zwiebelgewächse dürfen weder in grossen Mengen gepflückt noch ausgegraben, ausgerissen, verkauft oder gekauft werden. Davon ausgenommen sind die Alpenrosen (Rhododendron hirsutum und Rh. ferrugineum).

Alpenpflanzen im Sinne dieser Bestimmungen sind Pflanzen, die ihre Hauptverbreitung auf ungedüngten Bergwiesen und in der Alpenregion haben.

Art. 4 Pflanzenschutzgebiete

Der Regierungsrat behält sich vor, im Einvernehmen mit den Gemeinden bestimmte Gebiete als Pflanzenschutzgebiete zu erklären und darin das Pflücken und Ausgraben aller oder bestimmter Arten zu verbieten. Er erlässt für die Pflanzenschutzgebiete besondere Vorschriften.

Art. 5 Geschützte Tiere

Auf dem Gebiete des Kantons sind folgende frei lebende Tiere geschützt:

  • a. alle aufgrund von Vorschriften des Bundes oder aufgrund von in der Schweiz geltenden internationalen Abkommen geschützten Tiere, insbesondere:

  • 1. Libellen, alle / Odonata

  • 2. Tagfalter / Lepidoptera

  • 3. Waldameisen, rote (Gruppe) / Formica rufa Gruppe

  • 4. Wirbeltiere: Auerhahn und -henne; Bartgeier; Birkhenne; Fledermäuse, alle / Tetrao urogallus; Gypaetus barbatus; Lyrurus tetrix; Chiroptera

  • 5. Igel / Erinaceus europaeus

  • 6. Iltis / Mustela putorius

  • 7. Kriechtiere, alle (Schlangen, Eidechsen, Blindschleichen) / Reptilia

  • 8. Luchs / Lynx Iynx

  • 9. Lurche, alle (Frösche, Kröten, Unken, Salamander, Molche) / Amphibia

  • 10. Steinadler / Aquila chrysaetos

  • b. zusätzlich sind geschützt:

  • 1. Schläfer, alle, und die Haselmaus / Gliridae (alle Arten)

  • 2. Spitzmäuse, alle / Soricidae (alle Arten)

  • 3. Weinbergschnecke / Helix pomatia

Vorbehältlich einer Bewilligung gemäss Artikel 10 ist es untersagt, Tiere dieser Arten

  1. zu töten, zu fangen sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;

  2. lebend oder tot, einschliesslich Eier, Larven, Puppen und Nester, mitzuführen, zu versenden, feilzuhalten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.

Art. 6

Art. 7 Erhaltung der Biotope

Alle Massnahmen, die den Lebensraum geschützter Tiere und Pflanzen beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung). Als solche Biotope gelten insbesondere Tümpel, Sumpfgebiete, Teiche, Hecken und Feldgehölze.

Art. 8 Ufervegetation

Die Ufervegetation der öffentlichen Gewässer ist nach Artikel 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz geschützt. In besonderen Fällen kann die Abteilung Ausnahmebewilligungen erteilen.

Art. 9

Art. 10 Ausnahmebewilligungen

Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zum Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und zum Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen und zu Lehr- und Heilzwecken sowie zum Sammeln aromatischer Pflanzen und zum Fangen frei lebender Tiere zu gewerblichen Zwecken ist die Abteilung zuständig.

Bei Arten, die aufgrund der eidgenössischen Jagd- oder Fischereigesetzgebung geschützt sind, entscheidet die Jagd- und Fischereiverwaltung über die Erteilung der Bewilligung.

Art. 11 Aufsicht

Die Gemeinderäte, Polizeiorgane, Fischereiaufseher, Förster und Wildhüter sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze der wild wachsenden Pflanzen und frei lebenden Tiere zu überwachen und Übertretungen anzuzeigen.

Die Aufsichtsorgane werden auf ihre Arbeit vorbereitet.

Art. 12 Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Boden.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 1997 in Kraft.

Die Bestimmungen vom 1. Mai 1972 über den Pflanzen- und Tierschutz im Kanton Glarus werden damit aufgehoben.

SBE VI/5 406