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Verordnung über den Schutz der Pilze

IV G/3/3 · Glarus Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-gl/gs/iv-g-3-3/de/verordnung-uber-den-schutz-der-pilze

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Glarona
  3. Legislazione Glarona
Fonte

IV G/3/3

Verordnung über den Schutz der Pilze

Vom 04.01.1983 (Stand 07.05.2006)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz,1

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] GS IV G/1/1

Art. 1

Eine Person darf pro Tag nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln.

Das Pilzsammeln ist vom 1. bis und mit dem 10. Tag jeden Monats verboten.

Art. 2

Das Sammeln von Pilzen durch organisierte Veranstaltungen ist verboten. Exkursionen von Pilzvereinen und Schulklassen fallen nicht unter dieses Verbot, sofern die gesammelten Pilze lediglich zu Ausbildungszwecken dienen.

Art. 3

Die Gemeinden können über den Schutz der Pilze weitergehende Vorschriften erlassen; diese bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Umwelt.

Art. 4

Die Gemeinderäte, Polizeiorgane, Forstorgane und Wildhüter sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Pilze zu überwachen und Übertretungen anzuzeigen.

Art. 5

Bei Widerhandlungen gegen diese Vorschriften gelten die Strafbestimmungen des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz.

Die nach Artikel 4 zuständigen Organe können, unabhängig von der Bestrafung, den Einzug der widerrechtlich gesammelten Pilze anordnen.

Art. 6

Diese Verordnung tritt auf den 1. März 1983 in Kraft.

SBE II/5 167