IX B/21/2
Verordnung zum Ruhetagsgesetz
Vom 19.12.1973 (Stand 07.05.2006)
(Erlassen vom Landrat am 19. Dezember 1973)
Art. 1 Allgemeine Ausnahmen vom Verbot
Vom Arbeits- und Beschäftigungsverbot an den öffentlichen Ruhetagen sind ausgenommen:
Institutionen und Personen, welche der sozialen Fürsorge, der Krankenpflege, der Kunst und der Wissenschaft dienen, Gottesdienste abhalten oder Religionsunterricht erteilen;
Gewerbe und Unternehmungen, die zur Verhütung des Verderbens, zur unaufschiebbaren Beförderung von Waren oder aus anderen wichtigen Gründen einen ununterbrochenen Betrieb an Ruhetagen erfordern;
Unternehmen jeder Art, welche der Personenbeförderung dienen;
Betriebe zur Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Elektrizität und Gas;
Gastwirtschaftsbetriebe gemäss der Regelung im Gastgewerbegesetz;
Verkaufsgeschäfte, soweit deren Offenhaltung gestattet ist (Art. 5 Abs. 2–4 Ruhetagsgesetz) oder die überwiegend Güter des täglichen Bedarfs anbieten (Art. 5 Abs. 1 Ruhetagsgesetz);
Anstalten und Anlagen, welche der Gesundheits- und Körperpflege und dem Sport dienen, wie Schwimmbäder, Tennisplätze usw.;
Unternehmen, welche die Überwachung von Gebäuden, Betrieben und Anlagen besorgen, sowie der Abwartsdienst;
Polizeiorgane.
Art. 2 Weitere Ausnahmen
Ohne Bewilligung, aber unter möglichster Wahrung der Sonn- und Feiertagsruhe, sind ferner an öffentlichen Ruhetagen gestattet:
Notarbeiten, d. h. unumgängliche Verrichtungen, die infolge von Naturereignissen, Unfällen oder ähnlichen Vorkommnissen zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Mensch und Tier, zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs und zur Verhütung schweren Schadens ohne Verzug vorgenommen werden müssen;
die Ausübung der Jagd und Fischerei im Rahmen der bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften;
die tägliche Arbeit in Haus und Hof, Heimen und Betrieben;
landwirtschaftliche Arbeiten, soweit sie von der Witterung abhängig sind;
Gartenarbeiten, soweit die Besorgung der Pflanzen es erfordert;
Ausführung dringender Aufträge in Redaktionen und Druckereien;
dringende Reparaturen an Autos, Motor- und Fahrrädern, Schiffen und Flugzeugen sowie die Bedienung von Tankstellen;
ausserdienstliche militärische Übungen, Samariterkurse und dergleichen;
sportliche Veranstaltungen und sportliche Betätigung;
Veranstaltungen und Ausstellungen kultureller Art und nach Artikel 25a des Gesetzes über die Handelspolizei;
Getränkespedition für grössere Festanlässe, jedoch nur von 11.00 Uhr an.
Art. 3 …
Art. 4 Weitere Ausnahmen
Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen gestatten.
Art. 5 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Vollziehungsverordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage am 1. Januar 1974 in Kraft.
N 38 2808