IX C/1/2
Verordnung zum Tourismusentwicklungsgesetz
Vom 20.11.2007 (Stand 01.01.2025)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Glarus1, Artikel 2d Absatz 2 sowie Artikel 15 Absatz 4 des Tourismusentwicklungsgesetzes (TEG)2,
verordnet:
1. Allgemeines
Art. 1 Beirat
Der Regierungsrat bestellt einen Beirat zur Entwicklung des Tourismus.
Der Beirat setzt sich aus fünf bis sieben fachlich ausgewiesenen Mitgliedern zusammen, die innerhalb oder ausserhalb des Kantons tätig und wohnhaft sein können. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements führt von Amtes wegen den Vorsitz.
Der Beirat berät den Regierungsrat in Tourismusfragen, unterbreitet seine Empfehlungen zu beantragten Mitteln aus dem Tourismusfonds und stellt Projektinitiativen fallweise seine Fachkompetenz zur Verfügung.
Art. 2 Kantonale Verwaltungsbehörde
Zuständige kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Departement).
Die Kontaktstelle für Wirtschaft ist Vollzugsbehörde, soweit das Gesetz oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen.
Art. 3 Mitgliedschaften
Der Kanton kann Mitglied von Tourismusorganisationen werden.
Das Departement entscheidet über Mitgliedschaft und Beiträge im Rahmen seiner Ausgabenkompetenzen und des Budgets.
1a Förderung einer Tourismusorganisation
Art. 3a Prüfung und Entscheid
Das vollständige Gesuch ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der bestehenden Leistungsvereinbarung beim zuständigen Departement einzureichen.
Der Regierungsrat entscheidet über die eingereichten Gesuche. Er kann zur Beurteilung des Gesuches die Gemeinden, touristische Leistungsträger und den Beirat anhören.
Das Gesuch umfasst mindestens eine Strategie zur Erfüllung des Auftrags, einen Businessplan und eine Mehrjahresplanung. Die Planung beinhaltet mindestens:
die Definition von Schlüsselkennzahlen und Planwerten;
Schlüsselprojekte;
das Controlling der eigenen Tätigkeiten und Aktivitäten für die operativen und strategischen Zielsetzungen.
Es können weitere Unterlagen eingefordert werden.
Art. 3b Leistungsvereinbarung
Der Regierungsrat definiert zusammen mit der Tourismusorganisation die Bestandteile der Leistungsvereinbarung. Er kann hierzu die Gemeinden und touristischen Leistungsträger in geeigneter Form anhören.
Sie umfasst mindestens nachfolgende Aufgaben und Ziele:
die strategische Führung, Kommunikation und Vermarktung der Destination und der Dachmarke Glarnerland;
die Steigerung der Wertschöpfung, der Logiernächte und des Bekanntheitsgrads des Glarnerlands;
die Bündelung, Vermarktung und Qualitätssicherung der Angebotspalette;
mögliche Mitarbeit bei Auf- und Ausbau von Produkten, Angeboten und Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit und Tourismus;
die Kommunikation nach innen (Tourismusverständnis).
Art. 3c Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis
Der Regierungsrat legt zusammen mit der Tourismusorganisation die Kriterien und Bestandteile sowie das Verfahren des Leistungs- und Wirksamkeitsnachweises in der Leistungsvereinbarung fest.
Die Tourismusorganisation hat den Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis mindestens einmal pro Jahr beim zuständigen Departement einzureichen.
Art. 3d Neuausschreibung
Bei Nichtverlängerung der Leistungsvereinbarung oder ausserordentlicher Kündigung wird öffentlich zur Einreichung neuer Gesuche eingeladen.
2. Finanzhilfen
Art. 4 Gesuchsunterlagen
Dem Gesuch sind namentlich beizulegen:
Projektbeschrieb;
Businessplan;
Planerfolgsrechnung;
detaillierte Kostenzusammenstellung;
Finanzierungsnachweis.
Die Kontaktstelle für Wirtschaft kann weitere Unterlagen verlangen oder auf einzelne verzichten.
Art. 5 Prüfung und Entscheid
Die Kontaktstelle für Wirtschaft prüft die Gesuche, holt Mitberichte ein und unterbreitet sie dem Beirat.
Die Gesuche um Finanzhilfen müssen vor Projektumsetzung respektive vor dem Baubeginn gestellt worden sein. Das Departement bestimmt die Eingabefristen.
Der Beirat tagt in der Regel einmal pro Quartal. Er stellt Antrag an den Regierungsrat.
Finanzhilfen beschliesst der Regierungsrat nach freiem Ermessen. Seine Entscheide sind endgültig (Art. 17 Abs. 3 TEG).
Art. 6 Ausschluss
An Vorhaben mit weniger als 20'000 Franken Gesamtkosten wird keine Finanzhilfe gewährt (Art. 8 Abs. 1 Bst. d TEG).
Art. 7 Auszahlung von Beiträgen
Das Departement erstellt allfällige Leistungsvereinbarungen und Verträge und gibt die gewährten Finanzhilfen zur Auszahlung frei.
Die Auszahlung der gewährten Finanzhilfen erfolgt bei Projekten und Veranstaltungen grundsätzlich nach Vorlage der Schlussabrechnung.
In begründeten Fällen kann die Auszahlung für bereits angefallene Kosten nach einem gutheissenden Entscheid vor Projekt- oder Veranstaltungsabschluss erfolgen.
Art. 7a Kontrolle
Die Kontaktstelle für Wirtschaft kontrolliert mit geeigneten Massnahmen die Verwendung der geleisteten Finanzhilfen.
Art. 7b Mitwirkungspflichten
Massgebliche Projektänderungen nach Gesucheinreichung oder nach erfolgtem Entscheid über die Finanzhilfe sind der Kontaktstelle für Wirtschaft unverzüglich mitzuteilen.
Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, der Kontaktstelle für Wirtschaft nach Umsetzung ihres Projektes Auskunft über das Erreichte zu erteilen.
Die Gesuchstellenden gewähren der Kontaktstelle für Wirtschaft auf Nachfrage Zugang zu den für das Controlling notwendigen Unterlagen.
3. Kurtaxe
Art. 8 …
Art. 9 Pauschalen bei Dauermiete
Als dauermietend im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 TEG gilt, wer einen Mietvertrag über mindestens drei aufeinander folgende Monate abgeschlossen hat.
Falls mehrere Dauermietende innerhalb eines Jahres für jeweils mehr als drei Monate dasselbe Objekt mieten, sind alle verpflichtet, Pauschalen zu bezahlen.
Soweit das Überlassen länger als einen Monat dauert, können die kommunalen Regelungen Pauschalen vorsehen (Art. 15 Abs. 4 TEG).
Art. 9a Pauschalen für Stellplätze
Die Gemeinden können für Wohnmobil-Stellplätze und dergleichen Pauschalen von maximal sechs Franken pro Stellplatz und Belegungstag festlegen (Art. 15 Abs. 4 TEG).
Art. 10 Familienangehörige
Als Familienangehörige der beherbergenden Person gelten Eltern und Kinder, Stiefkinder, Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner sowie Konkubinatspartnerin oder -partner, voll- und halbbürtige Geschwister, Grosseltern und Enkelkinder (Art. 15 Abs. 3 TEG).
Art. 11 Veranlagung und Bezug
Die Gemeinden werden mit dem Vollzug beauftragt (Art. 12 Abs. 1 TEG).
Als Grundlage für die Veranlagung dienen die vom Kanton abgegebenen Meldeformulare oder entsprechende Formulare der Gemeinden.
Art. 12 Meldepflicht, Meldetermine
Die Taxpflichtigen haben die Meldeformulare vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt bei der Gemeinde oder der von ihr beauftragten Tourismusorganisation einzureichen.
Die Gemeinden legen die Meldetermine fest.
Art. 13 …
Art. 14 Amtliche Veranlagung
Wird die Meldepflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht oder nur unvollständig erfüllt, setzt die Gemeinde oder die von ihr beauftragte Tourismusorganisation die Abgabe fest. Im Übrigen bleibt die Strafbestimmung gemäss Artikel 18 TEG vorbehalten.
4. Inkrafttreten
Art. 15
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Die Verordnung zum Tourismusgesetz vom 2. Dezember 1991 und der Beschluss über die Erhebung von Beherbergungstaxen vom 2. Juli 1991 werden aufgehoben.
SBE X/6 385