IX E/2/3
Dienstinstruktion für die Revierförster
Vom 30.11.2010 (Stand 01.02.2025)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 40 des Kantonalen Waldgesetzes (EG WaG) vom 7. Mai 1995,1
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Dienstinstruktion umschreibt jene Dienstpflichten und hoheitlichen Aufgaben der Revierförster des Kantons Glarus, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Waldgesetzgebung stehen und die unter der Aufsicht der Abteilung Wald und Naturgefahren (Departement Bau und Umwelt) ausgeführt werden.
Art. 2 Funktionsbezeichnung
Die in dieser Dienstinstruktion genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.
2. Dienstverhältnis und Organisation
Art. 3 Stellung
Gemäss Artikel 40 Absatz 4 EG WaG untersteht der Revierförster in administrativer und betrieblicher Hinsicht der Gemeindebehörde und in fachtechnischer Hinsicht der Abteilung Wald und Naturgefahren. Für die Ausübung der hoheitlichen Funktionen wird er gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Personalgesetzes2 vereidigt.
Art. 4 Anstellungsbedingungen und Pflichtenheft
Anstellungsbedingungen und Pflichtenheft des Revierförsters müssen von der Abteilung Wald und Naturgefahren genehmigt werden. Eine Verweigerung der Genehmigung ist nur dann möglich, wenn Anstellungsbedingungen und Pflichtenheft die Erfüllung der vom Kanton geforderten Dienstpflichten und hoheitlichen Aufgaben verunmöglichen.
Die vorliegende Dienstinstruktion samt Anhang ist integrierender Bestandteil des Pflichtenhefts.
3. Dienstpflichten und Abgeltung
Art. 5 Liste der Dienstpflichten und hoheitlichen Aufgaben
Die Dienstpflichten und die hoheitlichen Aufgaben, mit denen die Revierförster beauftragt werden können, sind im Anhang zu dieser Dienstinstruktion enthalten.
Art. 6 Abgeltung
Der Kanton entschädigt den Gemeinden die von den Revierförstern in seinem Auftrag geleisteten Dienstpflichten und hoheitlichen Aufgaben gemäss den vom Departement Bau und Umwelt zu erlassenden Weisungen zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung und zum Schutz vor Naturgefahren.
Art. 7 …
4. Inkrafttreten
Art. 8 Inkrafttreten
Die vorliegende Dienstinstruktion tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Sie ersetzt die Dienstinstruktion für die Revierförster vom 28. April 1997.
A1. Dienstpflichten der Revierförster
Art. A1-1 Schutz des Waldes vor Eingriffen
Überwachung der Einhaltung von Bedingungen im Rodungsverfahren und Meldung unbewilligter Rodungen bzw. Zweckentfremdungen im Waldareal an die Abteilung Wald und Naturgefahren
Mitwirken bei Waldfeststellungen
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Bauten und Anlagen im oder am Wald
Sicherstellen der Zugänglichkeit zum Wald
Meldung bewilligungspflichtiger Veranstaltungen an Abteilung Wald und Naturgefahren und Überwachung Einhaltung der Auflagen erteilter Bewilligungen
Kontrolle der Einhaltung des Fahrverbots auf Waldstrassen
Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über nachteilige Nutzungen und umweltgefährdende Stoffe
Art. A1-2 Schutz vor Naturgefahren
Mitwirken bei Gefahrenbeurteilungen (Intensitäts- und Gefahrenkarte)
Meldung von Schadenereignissen verursacht durch Naturgefahren wie Lawinenniedergänge, Rutschungen, Erosionen, Steinschläge, Felsstürze, Murgänge und Überflutungen an den Waldeigentümer, die Gemeindebehörden und die Abteilung Wald und Naturgefahren
Spurensicherung bei Schadenereignissen
Meldung von Beobachtungen, die zu Schadenereignissen durch Naturgefahren führen können (z.B. Geländeveränderungen, Risse, Spalten, Senkungen) an den Waldeigentümer, die Gemeindebehörden und die Abteilung Wald und Naturgefahren
Art. A1-3 Bewirtschaftung des Waldes unter Leitung der Abteilung Wald und Naturgefahren
Mitwirken bei der überbetrieblichen forstlichen Planung (Kantonaler Waldplan, Waldinventuren)
Mitwirken bzw. Erstellen von Betriebsplanungen
Anzeichnen von waldbaulichen Massnahmen wie Holzschläge und Nutzungen
Nachhaltigkeits- und Erfolgskontrolle
Nachführung von Betriebs-, Pflegeplänen und Statistiken
Gewinnung von Saatgut
Mitwirken bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Art. A1-4 Verhütung und Behebung von Waldschäden
Kontrollen, Meldungen und Erhebungen im Zusammenhang mit Waldschutz wie Schäden durch Wind, Schneedruck, Insekten (Borkenkäfer), Wild, Pilze, Immissionen gemäss Anordnung der Abteilung Wald und Naturgefahren
Durchführung von Sofortmassnahmen im Zusammenhang mit Waldschäden
Erstellen und Aktualisieren eines Waldbrandbekämpfungskonzepts
Überwachung des Feuerungsverbots im Wald
Art. A1-5 Information und Ausbildung
Überwachung der Vorschriften betreffend obligatorische forstliche Grundausbildung der Waldarbeiter und Meldung von Verstössen an die Abteilung Wald und Naturgefahren
Teilnahme an den von der Abteilung Wald und Naturgefahren angeordneten obligatorischen Rapporten und Weiterbildungsanlässen
Unterstützung der Abteilung Wald und Naturgefahren bei der Beratung und Information der öffentlichen und privaten Waldeigentümer
Mitwirken bei der Information der Öffentlichkeit über die Belange der Wald- und Holzwirtschaft
Verfassen von Jahresberichten, Stellungnahmen und Umfragen
Art. A1-6 Kontrolle und Aufsicht
Beizug und Mitarbeit bei der Projektierung, Projektleitung, Ausführung und Kontrolle von Subventionsprojekten
Periodische Beobachtung des Zustands der Schutzbauten gemäss Schutzbautenkataster sowie Kontrolle der übrigen forstlichen Bauwerke und Meldung festgestellter Mängel oder Schäden an den Werkeigentümer und die Abteilung Wald und Naturgefahren
Mitwirken bei der Erstellung und Nachführung des Schutzbautenkatasters
Meldung von Verstössen gegen die Waldgesetzgebung oder gegen einschlägige amtliche Verfügungen an die Abteilung Wald und Naturgefahren und den Waldeigentümer
Art. A1-7 Aufgaben gestützt auf andere Erlasse
Ausübung der Jagdpolizei nach Massgabe der kantonalen Jagdgesetzgebung3
Melden und Anzeigen von Verstössen gegen die Bestimmungen über den Arten- und Biotopschutz4
Melden und Anzeigen von Verstössen gegen die Bestimmungen über den Schutz der Pilze im Kanton Glarus5
SBE XI/8 493