V C/4/1
Kaminfegertarif
Vom 06.11.1995 (Stand 01.05.2013)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 20 des Brandschutzgesetzes vom 7. Mai 1995,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieser Tarif ordnet die Entschädigung für die den Kaminfegern übertragenen Reinigungsarbeiten einschliesslich der mit dieser Aufgabe verbundenen Meldung von feuerpolizeilichen Mängeln.
Art. 2 Reinigungsmethode
Der Kaminfeger wendet jene Reinigungsmethode an, die eine fachgemässe Reinigung gewährleistet.
2. Entschädigung
Art. 3 Bemessung der Entschädigung
Die Entschädigung bemisst sich nach Richtzeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe.
Art. 4 Tarif nach Richtzeit
Die Richtzeit entspricht einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad. Mit der Richtzeit werden abgegolten:
objektbezogene Reinigungskosten;
Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen;
Beratung und Inkasso;
Meldungen nach Artikel 19 des Brandschutzgesetzes.
Wird die Richtzeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als 20 Prozent, mindestens aber 10 Minuten, über- oder unterschritten, so ist nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe abzurechnen.
Art. 5 Tarif nach Aufwand
Die Entschädigung nach Aufwand wird für Arbeiten angewendet, für die keine feste Richtzeit vorgesehen ist. Mit der Entschädigung nach effektivem Zeitaufwand werden abgegolten:
Reinigungskosten je Person im Objekt für Arbeiten an der Feuerungsanlage;
Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen;
Beratung und Inkasso;
Meldungen nach Artikel 19 des Brandschutzgesetzes.
Art. 6 Grundtaxe
Mit der Grundtaxe wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Feuerpolizeirapportwesen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag).
Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbstständigen Haushalt verrechnet werden. Sie beträgt:
ab 1. Januar 1996 5 Minuten pro Haus
ab 1. Januar 1997 10 Minuten pro Haus
ab 1. Januar 1998 15 Minuten pro Haus
Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, ab 1. Januar 1998 mindestens 15 Minuten pro Mehrfamilienhaus.
Art. 7 Zusatzarbeiten
Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis von Eigentümer, Mieter oder deren Vertreter ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind nicht vorgeschrieben.
Alkalische Heizkesselreinigungen, die aus Umweltschutz- und Energiespargründen empfohlen werden, erfolgen nur nach Absprache mit dem Anlagebesitzer.
Art. 8 Besondere Fälle
Bei Reinigungsarbeiten in Siedlungen abseits von mit Motorfahrzeugen befahrbaren Strassen kann die benötigte Fusswegzeit nach Aufwand berechnet werden. Die aufgewendete Zeit wird auf die gereinigten Objekte aufgeteilt. Dasselbe gilt für Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten.
Art. 9 Unmöglichkeit der Reinigung
Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden des Eigentümers oder des Mieters nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet werden.
Art. 10 Überzeit
Für angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit können folgende Zuschläge erhoben werden: Überzeit (18.00–20.00, 6.00–7.00 Uhr): 25 Prozent der Entschädigung nach Tarif; Samstags- und Nachtarbeit (20.00–6.00 Uhr): 50 Prozent der Entschädigung nach Tarif; Sonntagsarbeit: 100 Prozent der Entschädigung nach Tarif.
Art. 11 Sonderkosten
Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte und von der Glarner Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr anerkannte Sonderentschädigungen für spezielle Arbeiten (insbesondere das Einsteigen in Kessel) können zusätzlich verrechnet werden.
Das benötigte Verbrauchsmaterial ist in der Entschädigung eingeschlossen; ausgenommen sind objektbezogene Kosten, insbesondere für Gas, Schlämmmaterial und Konservierungsmittel.
Art. 12 Rechnungsstellung
Der Kaminfeger muss dem Kunden eine detaillierte Rechnung bzw. einen detaillierten Arbeitsrapport aushändigen. Dieses Formular muss den Richtlinien der Glarner Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr entsprechen.
3. Schlussbestimmungen
Art. 13 Einführung des Tarifs
Die jährliche Erhöhung pro Objekt darf bis zur Erreichung des ab 1. Januar 1998 geltenden Tarifs 10 Prozent pro Jahr nicht übersteigen.
Art. 14 Beanstandungen
Beanstandungen über Arbeitsausführungen und Verhalten des Kaminfegers sind an die zuständige Gemeindebehörde zu richten.
Art. 15 Rechtsschutz
Gegen Rechnungen, die aufgrund dieses Tarifes gestellt werden, kann innert 30 Tagen bei der Verwaltungskommission der Kantonalen Sachversicherung Beschwerde erhoben werden. Nach unbenütztem Fristablauf stellen diese Rechnungen vollstreckbare Entscheide im Sinne von Artikel 129 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes dar.
Art. 16 Inkrafttreten
Dieser Tarif samt Tarifanhang tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Er ersetzt den Kaminfegertarif vom 11. September 1993.
SBE VI/2 131