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Entschädigungsreglement für den Verwaltungsrat der Glarnersach

V D/2/1 · Glarus Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-gl/gs/v-d-2-1/de/entschadigungsreglement-fur-den-verwaltungsrat-der-glarnersach

Consultato il 3 set 2026

  1. Documenti
  2. Glarona
  3. Legislazione Glarona
Fonte

V D/2/1

Entschädigungsreglement für den Verwaltungsrat der Glarnersach

Vom 19.01.2011 (Stand 01.01.2024)

Der Verwaltungsrat,

gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Sachversicherungsgesetzes vom 2. Mai 2010,1

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] GS V D/1/1

Art. 1 Grundsatz

Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Glarnersach werden für die Übernahme der Verantwortung, die strategischen Führungsaufgaben, die Überwachungsfunktion sowie die tatsächlichen Zeitaufwendungen gemäss diesem Reglement angemessen entschädigt. Weitergehende Entschädigungen sind ausgeschlossen.

Art. 2 Fixum

Die Aufwendungen für Akteneinsicht, -studium sowie Sitzungsvor- und -⁠nachbearbeitung werden mit folgenden Fixentschädigungen pro Jahr abgegolten:

  1. Verwaltungsratspräsident: 11 000 Franken

  2. Mitglieder des Verwaltungsrates: 4500 Franken

Für Mitglieder des Verwaltungsrates werden zur Fixentschädigung folgende Zuschläge ausgerichtet:

  1. Vizepräsident: 5500 Franken

  2. Ausschusspräsident (ständiger Ausschuss): 3000 Franken

  3. Mitglieder eines ständigen Ausschusses 1000 Franken

Art. 3 Sitzungsgeld

Zusätzlich zur Fixentschädigung wird für jede Arbeitssitzung und Telefonkonferenz sowie weitere angeordnete Einsätze zu Gunsten der Glarnersach ein Sitzungsgeld von 160 Franken pro Stunde ausbezahlt.

Art. 4 Tagespauschalen

Für die Teilnahme an vereinbarten ganz- oder mehrtägigen Veranstaltungen, Kursen oder Tagungen wird eine Tagespauschalentschädigung von 1000 Franken (halber Tag 500 Fr.) ausgerichtet.

Art. 5 Spesen

Es wird eine Kilometerentschädigung von 70 Rappen ausgerichtet. Für längere Reisen wird das Zugbillett erster Klasse vergütet.

Weitere Spesen und Aufwendungen (z. B. für Verpflegung, Übernachtung, Teilnahmegebühren usw.) werden nach Aufwand entschädigt.

Art. 6 Auszahlung

Die Entschädigungen werden den Mitgliedern des Verwaltungsrates halbjährlich und anteilmässig einem persönlichen Konto bei einer Schweizer Bank gutgeschrieben.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat2 auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

Footnotes

  1. [2] Beschluss vom 15. Februar 2011

SBE XII/1 24