VI A/2/1
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden
Vom 02.05.2010 (Stand 01.01.2024)
Die Landsgemeinde,
gestützt auf Artikel 55a der Verfassung des Kantons Glarus1,
erlässt:
1. Zweck und Elemente
Art. 1 Zweck
Der Finanzausgleich bezweckt
einen Ausgleich der Steuerkraft der Gemeinden;
einen Ausgleich der unterschiedlichen Lasten;
eine Stärkung der finanziellen Autonomie und Selbstverantwortung der Gemeinden;
eine Verringerung der Unterschiede der Steuerbelastung unter den Gemeinden.
Der Regierungsrat legt dem Landrat im Rahmen des Tätigkeitsberichts Rechenschaft über die Wirkungen und die Zweckerreichung des Finanzausgleichs ab.
Art. 2 Elemente
Der Finanzausgleich umfasst
den Ressourcenausgleich und
den Lastenausgleich.
2. Ressourcenausgleich
Art. 3 Grundsatz
Der Ressourcenausgleich mildert die Unterschiede in der Steuerkraft und in der Steuerbelastung unter den Gemeinden.
Der Ressourcenausgleich wird aufgrund des Ressourcenpotenzials der Gemeinden bemessen.
Liegt das Ressourcenpotenzial pro Einwohner einer Gemeinde über dem kantonalen Durchschnitt, so ist sie ausgleichspflichtig. Liegt das Ressourcenpotenzial pro Einwohner einer Gemeinde unter dem kantonalen Durchschnitt, so ist sie ausgleichsberechtigt.
Art. 4 Ressourcenpotenzial und Ressourcenindex
Zur Feststellung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden wird ein Ressourcenpotenzial pro Einwohner berechnet.
Die Basis für die Berechnung des Ressourcenpotenzials bildet der Ertrag der einfachen Steuer aus der Einkommens-, der Gewinn-, der Vermögens- und der Kapitalsteuer, wobei die quellenbesteuerten Einkommen mit dem Faktor 0,75 gewichtet werden. Dieser Ertrag wird durch die Zahl der Einwohner der Gemeinde dividiert.
Der Ressourcenindex bildet das Ressourcenpotenzial jeder Gemeinde im Verhältnis zum kantonalen Durchschnitt ab.
Art. 5 …
Art. 6 Berechnung des Ressourcenausgleichs
Der Ressourcenausgleich reduziert die Differenz des Ressourcenpotenzials pro Einwohner einer Gemeinde zum kantonalen Durchschnitt um 30 Prozent.
Der Ausgleichsbeitrag berechnet sich wie folgt: Der Ressourcenindex einer Gemeinde (Art. 4 Abs. 3) wird von 100 abgezählt; das Ergebnis wird multipliziert mit dem Disparitätenabbau in Prozent (Abs. 1), dem Ressourcenpotenzial pro Einwohner des Kantons, der Einwohnerzahl der Gemeinde und dem durchschnittlichen, gewichteten Gemeindesteuerfuss. Dieses Ergebnis wird durch 100 geteilt.
…
Art. 7 …
3. Lastenausgleich
Art. 8 Grundsatz
Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch spezifische und nicht beeinflussbare Verhältnisse übermässig belastet sind, einen finanziellen Ausgleich.
Art. 9 Kriterien für den Lastenausgleich
Für den Lastenausgleich werden folgende Lastenausgleichselemente berücksichtigt:
Alpen;
Wald;
Bevölkerungsdichte.
…
Art. 10 Dotation, Anpassung und Finanzierung des Lastenausgleichs
Der Lastenausgleich wird mit 3 Millionen Franken pro Jahr ausgestattet.
Die Lastenausgleichsgefässe werden wie folgt dotiert: Bevölkerungsdichte 60 Prozent, Wald und Alpen je 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Summe.
Ergeben sich im finanziellen Umfeld des Kantons oder der Gemeinden wesentliche Änderungen oder weist der Finanzausgleich Mängel auf, welche den Kanton oder die Gemeinden offensichtlich benachteiligen, so kann der Landrat für maximal zwei Jahre befristete Änderungen vornehmen. Er kann insbesondere das Verhältnis der Dotation anpassen.
3a. Härteausgleich
Art. 10a Härteausgleich
Der Kanton gewährt der Gemeinde Glarus Süd einen Härteausgleich von 4 Millionen Franken.
Der Ausgleichsbeitrag wird wie folgt ausbezahlt:
im Jahr 2019: 1 500 000 Fr.;
im Jahr 2020: 1 000 000 Fr.;
im Jahr 2021: 750 000 Fr.;
im Jahr 2022: 500 000 Fr.;
im Jahr 2023: 250 000 Fr.
Er wird aus den Steuerreserven finanziert.
4. Berechnungsgrundlagen und Auszahlung der Ausgleichsbeiträge
Art. 11 Berechnungsgrundlagen
Die Finanzausgleichsleistungen werden jährlich aufgrund der neusten statistischen Grundlagen errechnet, die zum Zeitpunkt der Beitragsberechnung verfügbar sind.
Art. 12 Berechnung und Auszahlung der Ausgleichsbeiträge
Die Berechnungen des Ressourcen- und des Lastenausgleichs erfolgen im Zusammenhang mit der vorletzten Steuerabrechnung.
Die entsprechenden Gutschriften respektive Belastungen erfolgen zusammen mit der Schlusszahlung der Steuerguthaben der Gemeinden.
Die Ausgleichsbeiträge werden den Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13 Übergangsregelung
Die zur Abrechnung gelangenden Steuererträge 2011 werden aufgeteilt in Steuererträge des laufenden Jahres 2011 und in Steuererträge der Vorjahre.
Die Steuererträge des laufenden Jahres 2011 werden nach den Finanzausgleichsregeln 2011 verteilt.
Die Steuererträge der Jahre vor 2011 werden nach den Regeln des bis 2010 geltenden Finanzausgleichs aufgeteilt.
Der Regierungsrat erstattet dem Landrat nach Vorliegen der Rechnungsabschlüsse 2011 von Kanton und Gemeinden Bericht über die Auswirkungen zur Einführung des Ressourcen- und Lastenausgleichs (Wirksamkeitsbericht). Ergeben sich nachträglich zwingende und dringliche Bedürfnisse zur Berichtigung des Ressourcen- und Lastenausgleichs, kann der Landrat die notwendigen Korrekturen vorläufig vornehmen; solche vorläufigen Anpassungen sind der Landsgemeinde zur definitiven Beschlussfassung vorzulegen.
Diese Regelung gilt bis und mit 2014.
Art. 13a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2019
Der Kanton gewährt den ressourcenschwachen Gemeinden in Zusammenhang mit der kantonalen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in den Jahren 2020–2023 einen jährlichen Ausgleichsbeitrag von 1,2 Millionen Franken. Sind zwei Gemeinden ressourcenschwach, wird der Ausgleichsbeitrag im Verhältnis des Ressourcenausgleichs gemäss Artikel 6 auf die einzelnen Gemeinden verteilt.
In den Jahren 2020–2023 gilt die Begrenzung des Ressourcenausgleichs gemäss Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 6 Absätze 1 und 3 nicht. Er reduziert die Differenz des Ressourcenpotenzials pro Einwohner einer Gemeinde zum kantonalen Durchschnitt in Abweichung zu Artikel 6 Absatz 1 um 40 Prozent.
Der Regierungsrat erstattet dem Landrat bis spätestens Dezember 2022 Bericht über die Auswirkungen der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) im Kanton Glarus. Er beantragt allenfalls unbefristete Ausgleichsmassnahmen.
Art. 13b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Mai 2023
Der Kanton gewährt den Gemeinden Glarus Nord und Glarus Süd in Zusammenhang mit der kantonalen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in den Jahren 2024–2027 einen jährlichen Ausgleichsbeitrag von 1,5 Millionen Franken.
Der Ausgleichsbeitrag wird wie folgt aufgeteilt:
zugunsten der Gemeinde Glarus Nord: 1 000 000 Fr.;
zugunsten der Gemeinde Glarus Süd: 500 000 Fr.
Art. 14 Anpassung des Verordnungsrechts
Der Landrat und der Regierungsrat nehmen die Anpassungen ihrer Erlasse an dieses Gesetz vor.
Art. 15 Vollzug
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 16 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
SBE XI/5 333