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VI C/4/1

Gebührentarif für die Einwohnerkontrollen

Vom 02.03.2004 (Stand 01.01.2014)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 b der Kantonsverfassung und Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Mai 1983 über Niederlassung und Aufenthalt,

verordnet:

Art. 1

Die Einwohnerkontrollen sind berechtigt, folgende Gebühren zu erheben:

  • 1. Anmeldegebühr 20 Franken

  • 2. Erneuerung der Wochenaufenthaltsbewilligung 40 Franken

  • 3. Heimatausweise

  • a. für die Ausstellung eines Heimatausweises 15 Franken

  • b. für die Verlängerung eines Heimatausweises 10 Franken

  • 4. Für die nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen dürfen berechnet werden:

  • a. für ein Leumundszeugnis 15 Franken

  • b. für eine Wohnsitzbescheinigung (Grundtaxe) 15 Franken

  • c. für eine Identitätskarte für Erwachsene 70 Franken

  • d. für eine Identitätskarte für Kinder 35 Franken

  • e. für einen Pass für Erwachsene 125 Franken

  • f. für einen Pass für Kinder 60 Franken

  • g. für einen provisorischen Pass 100 Franken

  • h. für einen Pass und Identitätskarte für Erwachsene 138 Franken

  • i. für einen Pass und Identitätskarte für Kinder 73 Franken

  • k. Zustellgebühr für nicht abgeholte Ausweisschriften 10 Franken

  • l. für die Unterschriftenbestätigung 5 Franken

  • m. für ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises 5 Franken

  • n. für Auskünfte über Personalien 15 Franken

  • o. für die Umschreibung einer Niederlassungsbewilligung 20 Franken

  • 5. Aufbewahrung und Registrierung erbrechtlicher Urkunden 50 Franken

  • 6. Barauslagen wie Porti, Telefonspesen usw. sind zu den obigen Tarifen hinzuzurechnen.

  • 7. Ausserordentliche Spesen sowie weitere zeitliche Aufwendungen (Wohnsitzbestätigungen usw.) werden zusätzlich belastet.

Art. 2

Die Einwohnerkontrollen dürfen für ihre Bemühungen folgende Provisionen verrechnen:

  1. für die Ausstellung von (Jugend-) Fischereipatenten, pro Patent 10 Prozent, höchstens 15 Franken

Art. 3

Dieser Tarif tritt auf den 1. Juli 2004 in Kraft und ersetzt den Gebührentarif für die Polizeivorsteher vom 19. November 1991.

SBE IX/2 72