VI C/4/1
Gebührentarif für die Einwohnerkontrollen
Vom 02.03.2004 (Stand 01.01.2014)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 b der Kantonsverfassung und Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Mai 1983 über Niederlassung und Aufenthalt,
verordnet:
Art. 1
Die Einwohnerkontrollen sind berechtigt, folgende Gebühren zu erheben:
1. Anmeldegebühr 20 Franken
2. Erneuerung der Wochenaufenthaltsbewilligung 40 Franken
3. Heimatausweise
a. für die Ausstellung eines Heimatausweises 15 Franken
b. für die Verlängerung eines Heimatausweises 10 Franken
4. Für die nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen dürfen berechnet werden:
a. für ein Leumundszeugnis 15 Franken
b. für eine Wohnsitzbescheinigung (Grundtaxe) 15 Franken
c. für eine Identitätskarte für Erwachsene 70 Franken
d. für eine Identitätskarte für Kinder 35 Franken
e. für einen Pass für Erwachsene 125 Franken
f. für einen Pass für Kinder 60 Franken
g. für einen provisorischen Pass 100 Franken
h. für einen Pass und Identitätskarte für Erwachsene 138 Franken
i. für einen Pass und Identitätskarte für Kinder 73 Franken
k. Zustellgebühr für nicht abgeholte Ausweisschriften 10 Franken
l. für die Unterschriftenbestätigung 5 Franken
m. für ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises 5 Franken
n. für Auskünfte über Personalien 15 Franken
o. für die Umschreibung einer Niederlassungsbewilligung 20 Franken
5. Aufbewahrung und Registrierung erbrechtlicher Urkunden 50 Franken
6. Barauslagen wie Porti, Telefonspesen usw. sind zu den obigen Tarifen hinzuzurechnen.
7. Ausserordentliche Spesen sowie weitere zeitliche Aufwendungen (Wohnsitzbestätigungen usw.) werden zusätzlich belastet.
Art. 2
Die Einwohnerkontrollen dürfen für ihre Bemühungen folgende Provisionen verrechnen:
…
für die Ausstellung von (Jugend-) Fischereipatenten, pro Patent 10 Prozent, höchstens 15 Franken
…
Art. 3
Dieser Tarif tritt auf den 1. Juli 2004 in Kraft und ersetzt den Gebührentarif für die Polizeivorsteher vom 19. November 1991.
SBE IX/2 72