VI E/211/7
Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen der Jagd- und Fischereibehörden
Vom 22.12.2015 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 9a Absatz 3 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel1 und Artikel 22a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Fischerei2,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die Gebühren für Dienstleistungen der Jagd- und Fischereibehörden fest.
Sie regelt die Höhe der zu verrechnenden Kosten für:
Einsätze im Schadenfall;
von Dritten veranlasste Massnahmen;
Mithilfe zur Durchführung fischereirechtlicher Massnahmen;
Öffentlichkeitsarbeit und Führungen;
weitere Verwaltungstätigkeiten.
Art. 2 Einsätze im Schadenfall
Für den Einsatz der kantonalen Jagdbehörde und der Wildhut bei Fallwild im Strassenverkehr werden pauschal 100 Franken in Rechnung gestellt.
Der Zeitaufwand für andere Einsätze im Schadenfall wird wie folgt in Rechnung gestellt:
Personal | Gebühr |
|---|---|
Kantonale Jagdbehörde | 80 Fr. pro Std. |
Wildhüter | 80 Fr. pro Std. |
Fischereiaufseher | 80 Fr. pro Std. |
Hilfspersonal | 60 Fr. pro Std. |
Beratungen im Zusammenhang mit Wildtieren sowie freilebenden Fischen und ihren jeweiligen Lebensräumen, Wildtierschäden, Wildschadenfeststellungen und Hegemassnahmen sind kostenlos.
Art. 3 Von Dritten veranlasste und fischereirechtliche Massnahmen
Der Zeitaufwand bei von Dritten veranlassten Massnahmen sowie die Mithilfe zur Durchführung fischereirechtlicher Massnahmen wird wie folgt in Rechnung gestellt:
Personal | Gebühr |
|---|---|
Wildhüter | 80 Fr. pro Std. |
Fischereiaufseher | 80 Fr. pro Std. (ab Fischbrutanlage) |
Hilfspersonal | 60 Fr. pro Std. |
Art. 4 Öffentlichkeitsarbeit und Führungen
Der Zeitaufwand für Führungen und Öffentlichkeitsarbeit wird wie folgt in Rechnung gestellt:
Tätigkeit | Gebühr |
|---|---|
Vortrag | 100 Fr. |
Führung halber Tag | 200 Fr. |
Führung ganzer Tag | 350 Fr. |
Führung durch Fischbrutanlage | 80 Fr. |
Vorträge und Führungen für Schulen sind kostenlos.
Art. 5 Weitere Verwaltungstätigkeiten
Für weitere Verwaltungstätigkeiten werden folgende Bearbeitungsgebühren erhoben:
Tätigkeit | Gebühr |
|---|---|
Ersatz Jagdfähigkeitsausweis | 30 Fr. |
Ersatz Jagdpatentunterlagen | 40 Fr. |
Ersatz Fischereipatentunterlagen | 20 Fr. |
Bearbeitung Jagdpatentrückgabe | 75 Fr. |
Einforderung unvollständig ausgefüllter Abschussmeldekarten | 40 Fr. |
Einforderung verspäteter Abschusssammelkarten | 50 Fr. |
Einforderung verspäteter Fischereistatistiken | 50 Fr. |
Art. 6 Sachaufwand
Soweit es sich nicht um geringfügige Aufwendungen handelt, wird der Sachaufwand nach effektivem Aufwand verrechnet.
Der Einsatz eines Elektrofanggeräts wird mit 50 Franken in Rechnung gestellt.
Art. 7 Spesen
Fahrspesen werden mit 0.80 Franken pro Kilometer in Rechnung gestellt.
SBE 2015 59