VI E/22/1
Beschluss über den Schutz von Vögeln
Vom 25.06.1980 (Stand 01.07.1980)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 des kantonalen Jagdgesetzes vom 6. Mai 1979,
beschliesst:
Art. 1
Die nachstehenden Vogelarten werden auf dem ganzen Gebiet des Kantons als geschützt erklärt: Steinhuhn, Schneehuhn, Wachtel, Fasan, Wilde Gänse, Wilde Enten (ausgenommen die Stockente, die Tafelente und die Reiherente), Gänsesäger, Mittelsäger, Zwergsäger, Seetaucher, Bekassine, Waldschnepfe, Doppelschnepfe und Zwergschnepfe.
Art. 2
Zuwiderhandlungen werden vom Richter mit Haft oder Busse bestraft.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1980 in Kraft und ersetzt den Beschluss vom 26. Juni 1972 betreffend Schutz von Vögeln1.
SBE I/11 399