VI E/22/8
Verordnung über das Jagdverbot bei den Fabrikweihern in Niederurnen
Vom 05.06.2018 (Stand 01.08.2018)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 11 Absatz 4 des Jagdgesetzes1, Artikel 7 Absatz 4 des Kantonalen Jagdgesetzes2 und Artikel 32 Absätze 1 und 2 der Kantonalen Jagdverordnung3,
erlässt:
Art. 1 Jagdverbot
Die Ausübung jeglicher Jagd bei den beiden Fabrikweihern und ihrer Umgebung in Niederurnen ist verboten.
Das Jagdverbot umfasst das im Plan im Anhang bezeichnete Gebiet. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung.
Art. 2 Ausnahmen
Das Departement Bau und Umwelt kann für die Regulierung oder Vergrämung von Tierarten besondere Massnahmen anordnen, sofern dies zur Verhütung von untragbaren Schäden an Bauten, Anlagen und landwirtschaftlichen Kulturen oder zur Erhaltung der Artenvielfalt notwendig ist.
Abschüsse und Fang von geschützten Arten gemäss dem Jagdgesetz sind von der Kantonalen Wildhut auszuführen. Bei jagdbaren Arten können auch Jagdberechtigte beigezogen werden.
Anhänge
SBE 2018 12