VII A/1/7
Fortschreibung Richtplan E5.01 «Haltengut, Mollis»
Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung E5 Abbau mineralischer Rohstoffe Erläuterungsbericht nach Art. 7 RPV
© Carsten Steger
18. Juni 2024
Inhalt
1. Stand kantonaler Richtplan 2018 1
2. Ausgangslage und Handlungsbedarf 2
3. Ziel der Fortschreibung 3
4. Bezug zur Legislatur- und Finanzplanung 4
5. Fortschreibung des kantonalen Richtplans 2018 5
5.1 Verfahren 5 5.2 Fortschreibung erläuternder Richtplan-Text 7 5.3 Fortschreibung verbindliche Richtplan-Beschlüsse 7 5.4 Fortschreibung verbindliche Richtplan-Karte 8
6. Erläuterungen zur räumlichen Abstimmung 9
6.1 Beschrieb des Vorhabens 9 6.2 Bedarfsnachweis 10 6.3 Umweltverträglichkeit 12 6.4 Umsetzung in kommunaler Richt-/Nutzungsplanung 13 6.5 Interessenabwägung 15
7. Auswirkungen 15
7.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf Kanton | 15 |
7.2 Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund 15 7.3 Auswirkungen auf die Beziehung zu den Kantonen 15 7.4 Auswirkungen auf die Gemeinden 15 7.5 Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt 16 7.6 Gesamtbeurteilung 16
Bearbeitung
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Michael Rothen, Raumplaner FSU SIA SVU
1 Stand kantonaler Richtplan 2018 Phasenweise Gesamtüberarbei- Der kantonale Richtplan 2018 (Stand 17. August 2022) wurde in zwei Phasen betung kantonaler Richtplan 2004 schlossen und genehmigt. Die beiden Anträge des Regierungsrats vom 13. August tel V1.2, V3, T2 und T4) wurden vom Landrat am 6. November 2019 und am 4. November 2020 beschlossen. Genehmigung durch Bundesrat Der Bundesrat hat den kantonalen Richtplan 2018 per 3. Dezember 2021 (ohne mit Änderungen und Auflagen die Richtplan-Kapitel V und T) und am 17. August 2022 mit Vorbehalten, Änderungen und Aufträgen genehmigt. Erreichung eines wichtigen Der Genehmigungsbeschluss des Bundesrats vom 3. Dezember 2021 stellt eine Meilensteins Genehmigung im Sinne von Art. 38a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) dar. Art. 38a Abs. 3 RPG kommt im Kanton Glarus nicht mehr zur Anwendung. Anwendung und Bereinigung des Nach der Gesamtüberarbeitung des kantonalen Richtplans ist vor der Anwendung kantonalen Richtplans und Umsetzung sowie der Bereinigung und Ergänzung desselben aufgrund des vorgenannten Genehmigungsverfahrens. Umsetzung der Richtplan-Vorga- Die Anwendung und Umsetzung des kantonalen Richtplans 2018 erfolgt primär ben durch die Gemeinden über die Nutzungsplanungen der Gemeinden; insbesondere Glarus Nord und Glarus Süd. Die Gemeinde Glarus hat ihre gesamtrevidierte Nutzungsplanung parallel zum Verfahren des kantonalen Richtplans 2018 per 8. Januar 2018 zur Genehmigung gebracht.
Bereinigung kantonaler Richtplan | Für die Aufarbeitung der festgestellten Pendenzen zur Bereinigung des kantonalen |
2018.
im Zeitraum 2024–26 Richtplans 2018 hat die Abteilung Raumplanung und Geoinformation zwischenzeitlich einen Auftrag an ein kompetentes Planungsbüro vergeben. Im Jahr 2024 erfolgt die Aufarbeitung dieser Pendenzen. Ab 2025 soll das planungsrechtliche Verfahren gestartet werden (Mitwirkung, Vorprüfung, Beschluss durch den Regierungsrat und Behandlung im Landrat, Genehmigung Bundesrat).
Der diesbezügliche Bearbeitungsbedarf ergibt sich überwiegend aus den beiden Genehmigungsbeschlüssen des Bundesrats zum kantonalen Richtplan 2018 (Prüfungsbericht des Bundes vom 10. November 2021). Daneben sollen aber auch eigens erkannte Bedürfnisse und Erfordernisse in die Bereinigung des kantonalen Richtplans 2018 integriert werden. Folgende Arbeitspakte stehen im Vordergrund:
– Klärung und Erarbeitung Genehmigungsvoraussetzungen für kommunale Nutzungsplanungen auf Ebene kantonaler Richtplan – Raumkonzeptkarte und Strategische Leitgedanken – Siedlungsentwicklung nach innen/Innenentwicklungsstrategie – Jagdbanngebiete und Wildruhezonen – Energie (Wind) – Technische Gefahren und Störfallvorsorge – Klärung Handlungsbedarf UNESCO-Welterbe TektonikArena Sardona
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Zwischenzeitlich Planungssicher- | Unabhängig davon müssen die Gemeinden ihre Nutzungsplanungen planungsheit bieten und die Verbundauf- und rechtssicher ausgestalten können; auch mit Blick auf die Richtplankonformität. |
gabe wahrnehmen Aus den Gesamtrevisionen der kommunalen Nutzungspläne kann sich zwischenzeitlich Handlungsbedarf auf der Ebene des kantonalen Richtplans 2018 ergeben. Auch hierbei möchte der Kanton Glarus zuverlässig sein und seinen Teil der raumplanerischen Verbundaufgabe bestmöglich wahrnehmen (siehe nachfolgend).
2 Ausgangslage und Handlungsbedarf Genehmigung der Nutzungspla- Die Gemeinde Glarus Nord hat ihre Nutzungsplanung seit 2012 einer Gesamtrevinung Glarus Nord steht an sion unterzogen (Konzept, Gemeinderichtplan, fallierte Nutzungsplanung I, erfolgreiche Nutzungsplanung II). Die gesamtrevidierte Nutzungsplanung II wurde anlässlich von drei Gemeindeversammlungen gesamthaft beschlossen und im Sommer 2023 dem Departement Bau und Umwelt abschliessend zur Genehmigung eingereicht. Erfordernis nach abgestimmtem Ausgehend von der intensiven Planungsarbeit der Gemeinde zeigen sich im lauplanerischem Stufenbau fenden Genehmigungsverfahren wichtige Koordinationserfordernisse auf Ebene kantonaler Richtplan 2018. Dies betrifft folgende Bereiche:
– Richtplan-Kapitel S3 Siedlungsgebiet – Richtplan-Kapitel E5 Abbau mineralischer Rohstoffe
Handlungsbedarf 1 Hinsichtlich dem Richtplan-Kapitel S3 gilt es, im Bereich Siedlungsgebiet für die Siedlungsgebiet S3 nötige richtplanerisches Grundlage in quantitativer und räumlicher Hinsicht zu sorgen. Dies ist für eine rechtssichere Genehmigung der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Glarus Nord essenziel. Siehe dazu den separaten Erläuterungsbericht «Kantonaler Richtplan 2018 – Fortschreibung, S3 Siedlungsgebiet (Gemeinde Glarus Nord)» vom 18. Juni 2024. Handlungsbedarf 2 Im Bereich des Richtplan-Kapitels E5 steht die Festsetzung der Erweiterung des Abbau mineralische Rohstoffe E5 Abbaugebiets «Haltengut» («Abbau und Deponie Krähberg II») im Vordergrund. Im Zuge der Gesamtrevision der Nutzungsplanung hat die Gemeinde Glarus Nord die räumliche Abstimmung herbeigeführt und dargelegt. Das gemäss kantonalem Richtplan 2018 im Zwischenergebnis bestehende Vorhaben ist strategisch bedeutsam und liegt im kantonalen Interesse. Der vorliegende Bericht fokussiert auf dieses Vorhaben bzw. das diesbezügliche Festsetzungs-Erfordernis1 (siehe nachfolgende Erläuterungen).
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 1 Unter der Bezeichnung «Krähberg» ist das gleiche Gebiet als Deponie des Typs A (unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial) im Richtplan-Kapitel E4-D festgesetzt (Objekt Nr. E4.02). Diesbezüglich besteht ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zur geplanten Erweiterung des Abbaugebiets «Haltengut» gemäss Richtplan-Kapitel E5 (Objekt Nr. E5.01). Ein gesonderter Handlungsbedarf im Richtplan-Kapitel E4 besteht jedoch nicht (siehe Ziffern 5 und 6).
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3 Ziel der Fortschreibung Ausgangslage: Abbaugebiet Das vorliegend interessierende Objekt Nr. E5.01 «Haltengut, Mollis, Erweiterung «Haltengut» als Zwischenergeb- geplant» in der Gemeinde Glarus Nord ist im Koordinationsstand des Zwischenernis im kantonalen Richtplan 2018 gebnisses (ZE) im kantonalen Richtplan 2018 enthalten:
Abb. 1: Auszug aus dem Richtplan-Text, Richtplan-Kapitel E5-D (Quelle: GL)
Gemäss Richtplan-Kapitel A3 wird mit dem jeweiligen Stand der Koordination die Reife eines Vorhabens bzw. der Stand der Koordination wiedergegeben.
Zwischenergebnisse (ZE) zeigen auf, welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind, und was vorzukehren ist, um eine zeitgerechte Abstimmung zu erreichen. Die zuständige Behörde erhält einen Auftrag zur weiteren Problemlösung. Kantonaler Richtplan 2018 dele- In Kapitel 4.6.4 des Erläuterungsberichts zum kantonalen Richtplan 2018 vom
giert Problemlösung hinsichtlich | 4. November 2020 ist dargelegt, dass die Erweiterung des Abbaugebiets «Halten- |
«Haltengut» an die Gemeinde gut» der Hartschotterwerk AG in Mollis im Rahmen der Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus Nord zu behandeln sei. Die Problemlösung obliegt der Gemeinde. Dies kommt auch in der Handlungsanweisung E5-C/2 zum Ausdruck, wonach bei Erweiterungen sowie Änderungen bestehender Abbaugebiete die Interessenabwägung und räumliche Abstimmung im Rahmen der Nutzungsplanung erfolgt. Ziel: Abbaugebiet «Haltengut» Der planerische Stufenbau besagt, dass die Planungen unterer Stufen denjenigen als Festsetzung im kantonalen der oberen Stufen, die Nutzungsplanungen jeder Art und Stufe der Richtplanung Richtplan zu entsprechen haben. Festsetzung als Erfordernis für Eine Genehmigung der Nutzungsplanung Glarus Nord, die räumlich abgestimmt die Genehmigung der Nutzungs- die zonenmässige Erweiterung der Abbau- und Deponiezonen im Bereich «Haltenplanung Glarus Nord gut» («Abbau und Deponie Krähberg II») umfasst, ist ausgeschlossen, solange das Vorhaben zur Erweiterung des Abbaugebiets auf Stufe kantonaler Richtplan nicht vom Zwischenergebnis zur Festsetzung erhoben ist. Denn gemäss Richtplan-Kapitel A3 zeigen ausschliesslich Festsetzungen auf, dass und inwiefern raumwirksame Tätigkeiten (Planungen oder Vorhaben) aufeinander abgestimmt sind. Damit ist jedoch noch nicht entschieden, ob, von wem und wie das Vorhaben verwirklicht wird. Dies ist einem entsprechenden Planerlass, einem Konzessions- und Bewilligungsverfahren oder einer Finanzierungsvorlage vorbehalten.
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Verfahren: Fortschreibung als Der kantonale Richtplan 2018 ist insbesondere als dynamisches und entwicklungsadäquates Mittel fähiges Führungsinstrument konzipiert (Richtplan-Kapitel A4). Im Sinne der Abgrenzung zu den gemäss Art. 9 Abs. 2 RPG vorgegebenen zehnjährlichen Gesamtüberprüfungen des kantonalen Richtplans werden bewusst zwei Arten für Änderungen unterschieden:
– Anpassungen: Dazu gehört die Änderung oder Neuaufnahme von richtungsweisenden Festlegungen oder Handlungsanweisungen. Anpassungen durchlaufen das vorgeschriebene Erlass- und Genehmigungsverfahren. – Fortschreibungen: Dabei handelt es sich um die Aktualisierung von Richtplaninhalten, die durch den Richtplan bereits vorgezeichnet sind und sich aus der Anwendung des Richtplans ergeben. Es wird der jeweilige Stand des Vollzugs der Handlungsanweisungen nachgeführt. Das Erlass- und Genehmigungsverfahren wird nicht durchgeführt, Fortschreibungen erfolgen formlos2.
Voraussetzungen für eine Fort- Mit dem Zwischenergebnis i.S. Erweiterung des bestehenden Abbaugebiets «Halschreibung sind erfüllt tengut» besteht offenkundig bereits ein Richtplaninhalt samt räumlich-inhaltlicher Vorstrukturierung. Die ausstehende Problemlösung hat die Gemeinde Glarus Nord zusammen mit der Hartschotterwerk AG in den letzten Jahren via konzise räumliche Abstimmung vorgenommen (siehe Ziffer 6). Seitens des Kantons Glarus gilt es folglich – als essenzielle Grundlage für die Genehmigung der Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus Nord –, nun den Stand des Vollzugs des Richtplans mittels Fortschreibung nachzuführen bzw. den Richtplaninhalt i.S. Erweiterung Abbaugebiet «Haltengut» durch Beschluss des Departements Bau und Umwelt vom Koordinationsstand des Zwischenergebnisses zur Festsetzung zu erheben (gemäss Art. 13 Abs. 2 RBG).
4 Bezug zur Legislatur- und Finanzplanung
Richtplanung ist Bestandteil des | Die Bearbeitung der vorliegenden Fortschreibung des kantonalen Richtplans 2018 |
kantonalen Planungsprozesses ist Teil des ordentlichen Grundauftrags bzw. des Planungsprozesses im Kanton. Der kantonale Richtplan 2018 gilt als ein Koordinations- und Führungsinstrument. Lose Anknüpfungspunkte in der In der Legislaturplanung 2023–2026 bestehen instrumentell lose Anknüpfungs- Legislaturplanung 2023–2026 punkte bei den Legislaturzielen 8 «Der Kanton Glarus fördert eine nachhaltige Entwicklung», 11 «Im Kanton Glarus herrschet ein grösseres Bewusstsein für eine hohe Baukultur» und 13 «Die zentralen Infrastrukturprojekte des Kantons werden vorangetrieben».
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 RPG ordnen die Kantone Zuständigkeit und Verfahren der Richtplanung. Gemäss Art. 13 Abs. 2 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) gelten Änderungen, welche sich aus der Anwendung des Richtplanes ergeben, als Fortschreibungen. Die damit verbundenen technischen Nachträge werden vom Departement vorgenommen. Fortschreibungen eines Zwischenergebnisses zur Festsetzung bedürfen gemäss Art. 11 Abs. 3 Raumplanungsverordnung (RPV) keiner Genehmigung. Es genügt eine unverzügliche Mitteilung an das ARE CH. Denn: die bereits im Richtplan vorgezeichnete Richtung wird mit der Fortschreibung nicht verlassen, sondern nur weiter vertieft, was im Wesentlichen lediglich zu technischen Nachträgen führt (vgl. WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, Art. 9 RPG, N. 27 f.).
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Keine Aussagen in der Die Jahresplanung bildet Basis für die Geschäftsplanungen der Departemente und Jahresplanung der Staatskanzlei. Darin enthalten sind folglich primär die im Planungsjahr anfallenden Massnahmen und Schwerpunkte gemäss den Zielen der Legislaturplanung. Teil-Umsetzung wichtiger Hingegen unterstützt die vorliegende Fortschreibung des kantonalen Richtplans kantonaler Fachplanungen 2018 sowohl die Umsetzung der kantonalen Abfallplanung 2018 vom 16. Januar 2018 als auch des Abbaukonzepts Kanton Glarus vom 1. Mai 2020 (siehe dazu nachfolgend Ziffern 5 und 6).
5 Fortschreibung des kantonalen Richtplans 2018
Gemeinsame Betrachtung Richt- Aufgrund des unmittelbaren funktionalen Zusammenhangs der beiden Richtplankaplan-Kapitel E4 und E5 – Hand- | pitel E4 «Abfallwesen und Deponieplanung» (Objekt Nr. E4.02 «Krähberg») und |
lungsbedarf lediglich bei E5 E5 «Abbau mineralischer Rohstoffe» (Objekt Nr. E5.01 «Haltengut») werden diese zugunsten der richtplaninternen Koordination und der Vollständigkeit in der Folge gesamthaft angesprochen (insbesondere unter den Ziffern 5.2–5.4).
5.1 Verfahren
5.1.1 | Verfahrensrechtliche Grundsätze |
Mitwirkung Gemäss Art. 4 RPG unterrichten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz. Zusammenarbeit mit Bund und Weiter arbeiten die Behörden mit jenen des Bundes und der Nachbarkantone zu- Nachbarkantonen sammen, soweit ihre Aufgaben sich berühren (Art. 7 RPG).
Die Kantone ordnen diesbezüglich Zuständigkeit und Verfahren (Art. 10 RPG). Dies ist – wie unter Ziffer 3 aufgezeigt – im Kanton Glarus erfolgt. Genehmigung durch Bundesrat Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen (nicht Fortschreibungen), wenn sie diesem Gesetz entsprechen, namentlich die raumwirksamen Aufgaben des Bundes und der Nachbarkantone sachgerecht berücksichtigen. Erst dadurch werden Richtpläne für den Bund und die Nachbarkantone verbindlich.
5.1.2 | Massgeschneidertes Verfahren |
Gestützt auf die Verfahrensordnung nach Art. 13 Abs. 2 RBG i.V.m. Richtplan-Kapitel A4 erfolgen Fortschreibungen formlos. D.h. das vorgeschriebene Erlass- und Genehmigungsverfahren wird grundsätzlich nicht durchgeführt.
Das bedeutet aber nicht, dass deswegen alle verfahrensmässigen Ansätze ausgeblendet werden. Das massgeschneiderte Verfahren im Rahmen der Fortschreibung ergibt sich bzw. hat sich mit Blick auf die Handlungserfordernisse auf Ebene kantonaler Richtplanung bereits wie folgt ergeben ausgehend vom Richtplanverfahren zum kantonalen Richtplan 2018 (zwei Phasen) und vom Verfahren der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Glarus Nord (einschliesslich Gemeinderichtplan):
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Durchgeführte Mitwirkungen – Gemeinderichtplan Glarus Nord: > öffentliche Bekanntmachung 15. November 2012–14. Dezember 2012 – Nutzungsplanung I: > Mitwirkung 30. Mai 2016–30. Juni 2016 > öffentliche Auflage 9. Januar 2017–8. Februar 2017 – Einstige Teiländerung der Nutzungsplanung «Krähberg II»3 > Mitwirkung 6. Januar 2017–5. Februar 2017 > öffentliche Auflage 16. Februar 2017–20. März 2017 – Richtplan 2018 (Phase 1) – Nutzungsplanung II: > Mitwirkung 1. April 2019–4. Mai 2019 > öffentliche Auflagen 11. November 2019–10. Dezember 2019, > 9. März 2020–7. April 2020, 20. Januar 2022–18. Februar 2022, > 10. November 2022 – 9. Dezember 2022
– Richtplan 2018 (Phase 2) > Mitwirkung/Vernehmlassung (keine zusätzliche)
Erfolgte Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen ist in den gleichen Zeitfenstern der Mitwirkungs-/Anhörungsverfahren des Richtplans 2018 erfolgt.
Mit dem Bund – insbesondere dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE CH) – hat sich anlässlich des Verfahrens zur Gesamtüberarbeitung des Richtplans 2004 zum kantonalen Richtplan 2018 eine intensive Abstimmungs- und Zusammenarbeit etabliert. Diese wird per dato weitergepflegt. Eine letzte Arbeitssitzung zwischen der Abteilung Raumplanung und Geoinformation und dem ARE CH, insbesondere auch zum vorliegenden Sachverhalt, hat am 6. November 2023 stattgefunden.
Fazit: Fortschreibungsverfahren | Gestützt auf die obenstehende Verfahrenskaskade ist erstellt, dass der vorliegend |
zur Festsetzung fortzuschreibende, räumlich-inhaltlich vorstrukturierte Richtplaninhalt in breiten Kreisen mehrfach zur Kenntnis und zur Vernehmlassung gebracht wurde seitens des Kantons Glarus. Im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Glarus Nord konnte diesbezüglich auch die weiterführende räumliche Abstimmung umfassend mitverfolgt werden.
Hinsichtlich Mitwirkung und Zusammenarbeit sind aus fachlicher und verfahrensmässiger Sicht einerseits sowie gestützt auf Art. 13 Abs. 2 RBG i.V.m. Richtplan- Kapitel A4 aus rechtlicher Warte andererseits keine speziellen Handlungserfordernisse mehr feststellbar.
Die Zusammenarbeit mit dem ARE CH wird gestützt auf Art. 11 Abs. 3 RPV weitergeführt.
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 3 Danach wurde die Teiländerung der Nutzungsplanung «Krähberg II» in die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Glarus Nord integriert.
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Ebenso wird eine niederschwellige konsultative Information der Nachbarkantone Graubünden, Schwyz, St. Gallen und Uri vorgenommen; parallel zur Zusammenarbeit mit dem ARE CH.
Die kantonalen Fachstellen und die Gemeinde Glarus Nord waren bereits im laufenden Genehmigungsverfahren zur Nutzungsplanungsrevision involviert. Ergebnis der Konsultationen Die vier konsultierten Kantone melden allesamt entweder «keine Bemerkungen» oder «keine Betroffenheit» zurück. Die Vorgaben von Art. 1, 2 und 7 RPG sind damit erfüllt.
5.2 Fortschreibung erläuternder Richtplan-Text Ausgangslage (A) Kein Anpassungserfordernis hinsichtlich Richtplan-Kapitel E4-A.
Kein Anpassungserfordernis hinsichtlich Richtplan-Kapitel E5-A.
Hinweis: Mit dem zwischenzeitlich fertigstellten Abbaukonzept Kanton Glarus (Stand 1. Mai 2020) besteht eine Fachgrundlage, die es im Rahmen der anstehenden Gesamtschau zur Bereinigung des kantonalen Richtplans 2018 (siehe Ziffer 1) zu beachten gilt. Eine bruchstückhafte Vorwegnahme im Rahmen der vorliegenden Fortschreibung wäre deshalb nicht sachgerecht. Erläuterungen (E) Kein Anpassungserfordernis hinsichtlich Richtplan-Kapitel E4-E.
Kein Anpassungserfordernis hinsichtlich Richtplan-Kapitel E5-E.
Hinweis: Die Aktualisierung der Grundlagen soll im Rahmen der Bereinigung des kantonalen Richtplans 2018 vorgenommen werden. Für die vorliegende Fortschreibung bleibt die damals verwendet Grundlage unverändert.
5.3 Fortschreibung verbindliche Richtplan-Beschlüsse
Richtungsweisende Festlegun- | Kein Anpassungserfordernis hinsichtlich Richtplan-Kapitel E4-B. |
gen/Beschluss (B) Kein Anpassungserfordernis hinsichtlich Richtplan-Kapitel E5-B. Handlungsanweisungen (C) Kein Anpassungserfordernis hinsichtlich Richtplan-Kapitel E4-C.
Kein Anpassungserfordernis hinsichtlich Richtplan-Kapitel E5-C. Objekte (D) Kein Anpassungserfordernis hinsichtlich Richtplan-Kapitel E4-D.
Es besteht Anpassungsbedarf hinsichtlich Richtplan-Kapitel E5-D.
Das Objekt Nr. E5.01 «Haltengut, Mollis» (siehe Ziffer 3) muss durch Fortschreibungsbeschluss vom Koordinationsstand «Zwischenergebnis» (ZE) zur «Festsetzung» (FS) erhoben werden. Erst danach können die beiden von der Gemeindeversammlung Glarus Nord in der Nutzungsplanung beschlossenen Abbau- (Grundnutzungszone) und Deponiezonen (überlagerte Zone), welche im Gebiet «Haltengut» des Ortsteils Mollis auch die Erweiterung «Krähberg II» umfassen (siehe Ziffern 6.1 und 6.4), gestützt auf Art. 28 RBG genehmigt werden:
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FS
Abb. 2: Fortschreibung Richtplan-Text, Richtplan-Kapitel E5-D, Änderungen in rot (Quelle: GL)
5.4 Fortschreibung verbindliche Richtplan-Karte Kein Anpassungserfordernis in der Richtplan-Karte («Deponie», «Abbaugebiet»).
Abb. 3: Richtplan-Karte: «Deponie» E4 und «Abbaugebiet» E5 (Quelle: Kanton Glarus)
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6 Erläuterungen zur räumlichen Abstimmung 6.1 Beschrieb des Vorhabens
Hartschotterwerke Haltengut AG | Die Hartschotterwerke Haltengut AG betreibt südlich der Ortschaft Mollis ein Schotterwerk für Sand, Kies und Steine samt Aufbereitungsanlagen. Zum Werk gehören |
die Abbaustellen «Bortwald» (bewilligtes Volumen 1,6 Mio. m3) und «Krähberg I» (bewilligtes Volumen 200'000 m3). Abbau seit 2005 Seit 1999 verfügt das Werk über eine Bewilligung zum Abbau im Gebiet «Bortwald». Ab Ende 2005 wurde der Abbau im Bortwald und 2014–2017 im Bereich «Krähberg I»4 vorgenommen. Der Abbau im «Krähberg I» wurde 2017 beendet. 2016 wurde ein Gesuch für den Abbau im «Krähberg II» eingereicht. Deponie seit 2017 Seit 2017 wird in «Krähberg I» unverschmutzter Aushaub (Typ A) deponiert.
Abb. 4: Standort Hartschotterwerke Haltengut AG und Abbaugebiete (Quelle: Schällibaum AG)
Erweiterung «Krähberg II» Die Erweiterung «Krähberg II» bezweckt den Abbau bzw. die Förderung von Fels, Bergsturzmaterial (Gehängeschutt) und Moränekies (rund 140'000 m3) sowie insbesondere auch die kurzfristige Bereitstellung von zusätzlichem Deponievolumen für unverschmutzten Aushub (Typ A; rund 132'000 m3).
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 4 Erteilung der Bewilligung im Februar 2013. Die Auffüllung mit sauberem Aushub (Deponie Typ A) ist für «Krähberg I» ebenfalls bewilligt.
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Die Erweiterung des Abbau- und Deponiegebiets «Krähberg II» kommt vollständig auf der Parzelle Nr. 8, Grundbuch Mollis, zu liegen. Die Abgrenzung richtet sich nach dem 2016 evaluierten Rodungsperimeter (7‘859 m2):
Abb. 5: Vorhaben «Krähberg II» in Situation und Schnitt 1 (Quelle: Schällibaum AG)
Das Vorhaben «Krähberg II» ist gesamthaft und detailliert im Bericht «Gesuch temporäre Umzonung Abbau und Deponie Krähberg II» vom 4. Juli 2017 dokumentiert (siehe Anhang).
Als wesentliche Erweiterung des bisherigen Abbaus «Bortwald/Krähberg I» untersteht das Vorhaben «Krähberg II» der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht5; siehe Ziffer 6.3 nachfolgend).
6.2 Bedarfsnachweis 6.2.1 Mineralische Rohstoffe6
Nachfragesituation – Verbrauch | Für hochwertigen Betonkies sind einzig die aufbereiteten Produkte aus dem «Tieran Rohstoffen im Kanton Glarus | fehd», dem Abbau «Elggis», Netstal, und dem «Haltengut» geeignet. Der Kies von |
der Entnahmestelle Linthmündung wird in der unteren Linthebene aufbereitet und gelangt aus Schmerikon bzw. Tuggen teils wieder in Glarner Betonwerke.
Der Bedarf an Beton im Kanton Glarus wird auf etwa 100‘000 m3–120‘000 m3 geschätzt. Dafür benötigen die Glarner Betonwerke etwa 90'000 m3–100'000 m3 Betonkies. Mit den bestehenden Werken und den vorhandenen Abbaustellen samt Erweiterungen kann diese Menge abgedeckt werden. Grundsätze des Abbaukonzepts: – Der Abbau konzentriert sich auf Steinbrüche, andere Abbaustellen, Flussentnah- - Lagebeurteilung men und dem Recycling von Bauabfällen. In Zukunft dürfte die Menge an Fluss- - Ziele entnahmen abnehmen, diejenige aus dem Recycling eher zunehmen. - Konzept Steinbrüche erfordern ein umfangreiches Bewilligungsverfahren und benötigen zum Betrieb und zur Bearbeitung des Materials grosse Investitionen.
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 5 Anlagetyp 80.3 gemäss dem Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) 6 Grundlage bildet das Abbaukonzept Kanton Glarus vom 1. Mai 2020
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– Die Abbaustätten im Kanton sollen längerfristig in der Lage sein, die Bauwirtschaft mit den benötigten Materialien (vor allem Betonkies) zu versorgen. – Die bisherigen Steinbrüche «Elggis» Netstal und «Haltengut» Mollis sollen auch in Zukunft weiterhin mit entsprechenden Erweiterungen betrieben werden können. Der Steinbruch Matt soll weiterhin betrieben werden können, wenn ein Abbaukonzept erarbeitet wird und die raumplanerischen Voraussetzungen gegeben sind. Bedarfsnachweis: Die grosse Bedeutung des Abbaus im Gebiet «Haltengut» ist manifest. Kurz- und
Steinbruch «Haltengut» samt Er- | mittelfristig ist dieser – im Zusammenhang mit der erforderlichen Erweiterung |
weiterung für Betonkiesversorgung relevant «Krähberg II» (rund 140'000 m3; hinsichtlich funktionalen Zusammenhangs siehe insbesondere nachfolgende Ziffer 6.2.2) – als noch bedeutsamer zu beurteilen. Darüber hinaus bestehen mit dem Abbaugebiet «Bortwald» mittel- bis langfristig gesicherte Kapazitäten zugunsten der diesbezüglichen Versorgungssicherheit.
6.2.2 Deponievolumen für unverschmutzte Abfälle7 Entsorgungsmenge Die Menge an abzulagerndem Aushub ist abhängig von einzelnen, grossen Bauvorhaben. In den nächsten Jahren ist bei durchschnittlicher Bautätigkeit mit einem Anfall von ca. 70'000 m3–90'000 m3 unverschmutzter Aushub (Typ A) zu rechnen.
Die steinproduzierenden Betriebe im Kanton Glarus sind für den Verkauf ihrer Materialien auf Gegenfuhren von abzulagerndem Material angewiesen, um auf dem Markt bestehen zu können. Auf diese Weise werden pro Jahr rund 40'000 m3– 50‘000 m3 unverschmutzter Aushub auf Glarner Deponien abgelagert.
In den nächsten 10 Jahren müssen darum in den Gemeinden folgende Deponievolumina für unverschmutzten Aushub zur Verfügung stehen:
Abb. 6: Kurzfristig nötige Deponievolumina in den Gemeinden (Quelle: Abfallplanung 2018)
Engpässe im Bereich Deponie Seitens des Kantons Glarus wurden die Gemeinden im Jahre 2011 auf sich ab- Typ A absehbar zeichnende Engpässe bei der Entsorgung von Aushubmaterial hingewiesen. Der Kanton hat pro Gemeinde drei geeignete Standorte für Aushubdeponien ausgewiesen. Diese Standortangaben wurden den Gemeinden übergeben. Spezifische Situation in In der Gemeinde Glarus Nord steht die Auffüllung «Krähberg I» seit Abschluss des Glarus Nord dortigen Abbaus in 2017 in Betrieb. Die Deponie «Ardega» bereitet sich vor, die Annahme von unverschmutztem Aushub in absehbarer Zeit einzustellen, da sie sich auf Typ B-Material (früher Inertstoffe genannt) zu fokussieren hat.
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 7 Grundlage bildet die kantonale Abfallplanung 2018 vom 16. Januar 2018
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Im Bereich der Typ B-Materialien besteht für die nächsten 10 Jahre dadurch vorerst kein Handlungsbedarf. Die Deponie «Ardega» hat ein Restkompartiment von 200‘000 m3 für den Kanton Glarus reserviert zu halten. Bedarfsnachweis: Hingegen und als logische Konsequenz daraus verringert dies unmittelbar die bis- Deckung Deponiebedarf bedingt herigen Kapazitäten im Bereich Typ A-Material. Die Annahme von unverschmutz- Erweiterung «Krähberg II» tem Aushub wird am Standort Ardega zurückhaltend gehandhabt mit einem reservierten Kompartiment von 100'000 m3. Am «Krähberg I» besteht ein Restauffüllvolumen von 190'000 m3. Die Erweiterung «Krähberg II» bietet nach bisherigen Abschätzungen ein Potenzial von rund 132'000 m3. Auf diese Weise lässt sich der kurzfristig nötige Bedarf an Deponievolumen für unverschmutzen Aushub (Typ A) für die nächsten acht bis zehn Jahre höchstens knapp bewerkstelligen (rund Folgemassnahmen Glarus Nord Die beiden im Gemeinderichtplan Glarus Nord im Koordinationsstand «Vororientierung» enthaltenen, möglichen zusätzlich Deponiestandorte «Ausserflechsen» (Riet) und «Gärbi, Allmeind» (Bilten) sind weiterzubearbeiten und die vertieften Abklärungen und Koordinationen vorzunehmen. Sie sind für die mittel- bis langfristige Sicherstellung des kantonal nötigen Deponievolumens (Typ A) erforderlich.
6.3 Umweltverträglichkeit Spezialbericht zum Nachweis der Zum Nachweis der Umweltverträglichkeit des Vorhabens «Abbau und Deponie Umweltverträglichkeit Krähberg II» und zwecks Erfüllung der UVP-Pflicht wurde ausgehend von der Relevanzmatrix ein ergänzender Bericht «Fachbereiche Flora und Fauna, Boden, Landschaft und Rekultivierung» (Stand 30. Juni 2017) erarbeitet8. Dieser Spezialbericht bildet massgebliche Grundlage für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens durch den Kanton (Departement Bau und Umwelt, Abteilung Umweltschutz und Energie, kantonale Umweltschutzfachstelle). Die Unterlagen sind als vollständig beurteilt worden. Koordination mit weiteren Für die Verwirklichung des Vorhabens «Abbau und Deponie Krähberg II» bilden Bewilligungen (Art. 21 UVPV) weitere Bewilligungen Voraussetzung gesetzt:
– Bewilligung zur Beseitigung von geschützten Lebensräumen nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz
– Abbaubewilligung nach dem Bundesgesetz über den Gewässerschutz – Rodungsbewilligung nach dem Bundesgesetz über den Wald
– Bewilligung nach dem kantonalen Bergbaugesetz
Positives Ergebnis der kantonalen | Im Bericht zur kantonalen Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle vom 27. |
Beurteilung der UVP Juni 2019 ist festgehalten, dass die Prüfung des Vorhabens «Abbau und Deponie Krähberg II» gezeigt hat, dass es den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht und es verbunden mit Auflagen umweltverträglich ist (siehe Anhang).
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 8 Dieser Spezialbericht bildet Bestandteil des Berichts «Gesuch temporäre Umzonung Abbau und Deponie Krähberg II» vom 4. Juli 2017 (siehe Anhang A).
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6.3.1 | Kurzabriss über berührte Umweltaspekte |
Verkehr und Erschliessung | Die Erschliessung für den Perimeter «Krähberg II» erfolgt über die bereits vorhandene Erschliessung «Krähberg I». Durch die Erweiterung «Krähberg II» ist keine |
Verkehrszunahme zu erwarten. Gemäss der Verkehrsstatistik des Werks ist die Anzahl der LKW-Bewegungen mit den am 29. Oktober 1996 zum Gesuch «Abbau Bortwald» erhobenen Werten nach wie vor vergleichbar. Die Erweiterung tangiert auch keine Langsamverkehrsverbindungen. Wald und Rodungen Die zuständige kantonale Forstbehörde hat am 14. Dezember 2016 positiv Stel- Zustimmung BAFU lung genommen zum Rodungsgesuch über 7'859 m2 Wald für die Erweiterung «Krähberg II» (mit Auflagen und Bedingungen). Auf eine Waldfeststellung kann verzichtet werden. Gemäss Art. 19 RBG zählen Abbau- und Deponiezonen zu den Nichtbauzonen.
Aufgrund des Ausmasses der Rodung > 5'000 m2 besteht eine Pflicht zur Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU). Das BAFU hat am 9. Juni 2020 sowohl zur Rodung als auch zur Aufforstung positiv Stellung genommen (mit Anträgen).
Die erforderliche Rodung soll nach Abschluss des Abbau- und Deponiebetriebs vor Ort gleichflächig ersetzt werden (Realersatz > temporäre Rodung). Naturgefahren In den Unterlagen wird aufgezeigt, dass das geplante Abbau- und Deponiegebiet in der Gefahrenkartierung nicht vollständig behandelt wurde. Im Bereich des Abbau- und Deponieperimeters sind Stein- und Blockschlag, Hangmure und Spontanrutschung eingetragen. Weiter ist festgehalten, dass in den letzten 20 Jahren keine Murgänge aufgetreten sind. Vor der Rekultivierung wird die Situation nochmals zu beurteilen sein. Allfällige Massnahmen wie z.B. Schutzdämme können im Rahmen der Rekultivierung umgesetzt werden. Wildtierkorridor Das Vorhaben «Abbau und Deponie Krähberg II» ist am Südrand des Wildtierkorridors GL04 situiert und kann Auswirkungen auf diesen zeitigen. Gestützt auf einen Augenschein wurde der betroffene Rand bewertet und entsprechenden Massnahmen abgeleitet. Mit diesen lassen sich die Auswirkungen des Vorhabens minimieren und kompensieren. Weitere (Umwelt-)Belange Die weiteren (Umwelt-)Belange in den Bereichen Lärm/Erschütterung, Luftreinhaltung, Grund- und Hangwasser, Oberflächengewässer/Entwässerung, Naturschutz (Flora/Fauna), Boden, Landschaft/Rekultivierung, Abfälle und Altlasten sind in den Unterlagen ebenfalls stufengerecht abgehandelt. Es sind aus umwelttechnischer Sicht wenig bzw. keine grösseren Nachteile zu erwarten. Die Verarbeitung des Abbau- und Deponiematerials in der Nähe des Hartschotterwerks hat geringen Einfluss auf die Landschaft und die Umwelt.
6.4 Umsetzung in kommunaler Richt-/Nutzungsplanung Gemeinderichtplan (GRIP) Im Gemeinderichtplan Glarus Nord ist der Standort «Haltengut» als Ausgangslage enthalten. In den richtungsweisenden Festlegungen (Kapitel 8.9 Materialbewirtschaftung, Abbau und Verarbeitung) ist festgehalten, dass die Gemeinde die vorhandenen Abbau- und Materialablagerungsstellen und weitere Anlagen der
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Materialbewirtschaftung richt- und nutzungsplanerisch absichert. Insbesondere soll der Abbau im «Haltengut» die notwendigen Erweiterungsflächen erhalten. Nutzungsplanung (NUP) Die räumlich konkrete und grundeigentümerverbindliche Umsetzung des Vorhabens «Abbau und Deponie Krähberg II» erfolgt in der Nutzungsplanung im Zonen- Umsetzung mittels Nichtbauzonen nach Art. 18 RPG plan «Nutzung», Flugplatz Mollis und Ferienhauszonen, Nr. 6a, mittels einer - Abbauzone (Grundnutzung) Abbauzone (Grundnutzungszone gemäss Art. 40 Baureglement, BauR) und einer - Deponiezone überlagert überlagerten Deponiezone (Art. 40 und 44 BauR). Beide Zonen gelten als standortgebundene Nichtbauzonen nach Art. 18 RPG (siehe auch Art. 19 RBG bzw. Art. 21 und 22 Bauverordnung, BauV). Es besteht jeweils eine Überbauungsplanpflicht.
Abb. 7: Zonenplan «Nutzung», Abbau- und Deponiezonen «Haltengut» (Quelle: Gemeinde Glarus Nord)
Befristung und Etappierung Fragen der Befristungen und/oder der Etappierung werden im nachgelagerten Bewilligungsverfahren geklärt und soweit nötig verfügt. Mehrwertausgleich Gemäss Art. 33b RBG wird für erhebliche Vorteile, die durch raumplanerische Massnahmen entstehen, eine Mehrwertabgabe erhoben. Darunter fallen beispielsweise die Neuzuweisung zu einer Abbau- und/oder Deponiezone. Die Gemeinde Glarus Nord hat die Mehrwertabgabe mittels Vertrags mit der Hartschotterwerk Haltengut AG geregelt (inkl. Erstellung eines Registerschuldbriefs mit Eintrag im Grundbuch). Für die Zuweisung zu einer Abbau- und/oder Deponiezone gilt ein Mehrwertabgabesatz von wenigstens 20 %.
Positive Vorprüfung durch das | Gemäss Vorprüfungsbericht vom 3. Juli 2019 wird das Vorhaben bzw. dessen Um- |
Departement Bau und Umwelt setzung in der Nutzungsplanung positiv beurteilt. Es wurde lediglich Feinabstimmungsbedarf festgehalten, der unterdessen als bereinigt gilt.
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6.5 Interessenabwägung Am Vorhaben «Abbau und Deponie Krähberg II» bzw. dem Erweiterungsvorhaben E5.01 «Haltengut» besteht nachweislich ein erhebliches öffentliches Interesse (insbesondere auch gestützt auf den funktionalen Zusammenhang mit dem Deponie- Objekt Nr. E4.02 «Krähberg»).
In den Ziffern 5 und 6 sind die umfassende Interessenermittlung, die Interessenabwägung nach Art. 3 RPV sowie die planungs- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dargelegt, begründet und nachgewiesen. Das Vorhaben ist einwandfrei und stufengerecht in die raumplanerischen Instrumente integriert. Es gilt sowohl als genehmigungsfähig nach Art. 28 RBG als auch als umweltverträglich gemäss der UVPV. Die räumliche Abstimmung ist damit umfassend erstellt. Im Ergebnis ist die Erhebung des Erweiterungsvorhabens E5.01 «Haltengut» zur Festsetzung sachlich gerechtfertigt und begründet.
Die weitere Konkretisierung und Beurteilung der in den bisherigen Verfahren hervorgebrachten Auflagen und Anträgen hat stufengerecht in den nachgelagerten Verfahren und weiterhin unter Abwägung aller berührter Interessen zu erfolgen.
7 Auswirkungen 7.1 Personelle und finanzielle Auswirkungen auf Kanton Das Erweiterungsvorhaben «Haltengut» bzw. das Vorhaben «Abbau und Deponie Krähberg II» hat keine personellen Auswirkungen auf den Kanton.
7.2 Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund Die Sicherstellung bedarfsgerechter Ver- und Entsorgungslösungen in den Kantonen liegt im Interesse der Schweizerischen Volkswirtschaft.
7.3 Auswirkungen auf die Beziehung zu den Kantonen Grundsätzlich erfolgt die Sicherstellung bedarfsgerechter Ver- und Entsorgungslösungen kantonal. Der Kanton Glarus pflegt soweit sinnvoll die Zusammenarbeit und stimmt sich in solchen Fragen aktiv mit den Nachbarkantonen ab.
7.4 Auswirkungen auf die Gemeinden Mit dem vorliegenden Vorhaben setzt die Gemeinde im Sinne der raumplanerischen Verbundaufgabe einerseits wichtige behördenverbindliche kantonale
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Richtplanaufträge im Bereich Ver- und Entsorgung9 grundeigentümerverbindlich in der kommunalen Nutzungsplanung um. Andererseits schafft sie damit Planungsund Rechtssicherheit für ansässige Betriebe, die nach betriebswirtschaftlichen Kriterien am Markt zu bestehen haben.
7.5 Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt Die bedarfsgerechte Ver- und Entsorgung ist ein wichtiger Aspekt sowohl im Bereich Wirtschaft als auch Gesellschaft. Mineralische Rohstoffe sind endlich. Der Abbau reduziert die diesbezüglichen Reserven. Er erfolgt gestützt auf das Versorgungskonzept Kanton Glarus jedoch bedarfs- und damit generationengerecht. Dies ist von grosser volkswirtschaftlicher Bedeutung für den Kanton. Mit der Schaffung von Deponie-Kapazitäten für unverschmutztem Aushub wird lokal ein sinnvoller Beitrag an den kantonale Entsorgungsauftrag geleistet. Das Vorhaben gilt nach den geltenden Gesetzen als genehmigungsfähig und umweltverträglich. Insgesamt ist von einer neutralen bis positiven Nachhaltigkeitsbeurteilung auszugehen.
7.6 Gesamtbeurteilung Nach Prüfung der Unterlagen, der Beurteilungen durch die Umweltfachstelle (UVP) und das Departement Bau und Umwelt (NUP), der Ergebnisse der Vernehmlassung sowie der Anhörung und den Mitwirkungen sowie aufgrund der erstellten Interessenabwägung kommt das Departement Bau und Umwelt zum Schluss, dass das vorliegende Vorhaben aus kantonaler Sicht auf Stufe Richtplan abgestimmt und raumplanerisch zweckmässig ist.
Für die erforderliche raumplanerische und umweltrechtliche Abstimmung liegen ausreichende Beurteilungsgrundlagen vor. Es bestehen auf keiner Staatsebene (Bund, Nachbarkantone, Kanton Glarus und Gemeinde Glarus Nor) räumliche Konflikte, die dem Vorhaben entgegenstehen.
Gestützt auf diese Erwägungen beantragt das Departement Bau und Umwelt die Fortschreibung des kantonalen Richtplans 2018 zu beschliessen.
––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– 9 Kantonale Abfallplanung 2018 und Entsorgunsgkonzept Kanton Glarus 2020
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Anhang
– 1_Gesuch Abbau und Deponie Krähberg II vom 4. Juli 2017 (mit Anhängen)
– 2_Kantonale Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle vom 27. Juni 2019
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